Beschluss
1 B 87/19
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Behörde ist vorläufig zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen, wenn durch die Abschiebung die Durchsetzbarkeit grundrechtsbasierter Ansprüche gefährdet würde.
• Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist auch dann statthaft, wenn die Ablehnung eines Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO auslöst, aber die vollziehbare Ausreisepflicht die Gefahr einer Abschiebung begründet.
• Bei summarischer Prüfung kann eine Folgenabwägung zugunsten des Gewährleistungsinteresses aus Art. 19 Abs.4 GG den Vorrang vor einwanderungspolitischen Maßnahmen begründen, wenn etwa die Gewährung familiärer Lebenshilfe im Inland unverzichtbar ist.
• Der Schutz des Familien- und Privatlebens (Art.6 GG, Art.8 EMRK) kann gegenüber einwanderungspolitischen Interessen durchschlagend sein, wenn eine enge Betreuungsabhängigkeit und Unzumutbarkeit der Betreuung im Drittstaat glaubhaft gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Untersagung von Abschiebung wegen familiärer Betreuungsbedürftigkeit • Die Behörde ist vorläufig zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen, wenn durch die Abschiebung die Durchsetzbarkeit grundrechtsbasierter Ansprüche gefährdet würde. • Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist auch dann statthaft, wenn die Ablehnung eines Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO auslöst, aber die vollziehbare Ausreisepflicht die Gefahr einer Abschiebung begründet. • Bei summarischer Prüfung kann eine Folgenabwägung zugunsten des Gewährleistungsinteresses aus Art. 19 Abs.4 GG den Vorrang vor einwanderungspolitischen Maßnahmen begründen, wenn etwa die Gewährung familiärer Lebenshilfe im Inland unverzichtbar ist. • Der Schutz des Familien- und Privatlebens (Art.6 GG, Art.8 EMRK) kann gegenüber einwanderungspolitischen Interessen durchschlagend sein, wenn eine enge Betreuungsabhängigkeit und Unzumutbarkeit der Betreuung im Drittstaat glaubhaft gemacht wird. Die Antragstellerin ist nach abschlägigem Asylbescheid vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde ordnete in einem Bescheid vom 26.09.2019 an, die Antragstellerin solle am 09.10.2019 in einer Landesunterkunft vorstellig werden und dort wohnen, was auf eine bevorstehende zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht hindeutet. Die Antragstellerin begehrt mittels einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 1 A 266/18 von Abschiebemaßnahmen abzusehen. Sie macht geltend, ihre schwer kranke Mutter sei in Deutschland dringend auf ihre Lebenshilfe angewiesen; ärztliche Atteste belegen die psychische Erkrankung, Pflegebedürftigkeit und suizidale Reaktionen der Mutter bei einer drohenden Trennung. Die Mutter ist deutsche Staatsangehörige; alternative Betreuungsmöglichkeiten durch Angehörige oder Pflegedienste erscheinen nach vorläufiger Prüfung nicht ausreichend. Die Behörde sieht jedoch vorrangige einwanderungspolitische Gründe für die Durchsetzung der Ausreisepflicht. • Statthaftigkeit: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist möglich, weil die Ablehnung von Aufenthaltstiteln keine suspendierbare Rechtsfolge i.S.v. § 80 Abs.5 VwGO auslöst, die vollziehbare Ausreisepflicht aber die tatsächliche Gefahr einer Abschiebung begründet. • Anordnungsgrund: Eilbedürftigkeit liegt vor, da die Behörde organisatorische Schritte zur Abschiebung trifft und die Wohnsitzauflage auf eine zeitnahe Durchsetzung der Ausreise abzielt. • Anordnungsanspruch: Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ist geboten; eine vollständige Entscheidung ist im Eilverfahren nicht möglich, sodass eine Folgenabwägung vorzunehmen ist, die grundrechtliche Belange einbezieht (Art.19 Abs.4 GG). • Grundrechtliche Interessen: Die Rechte aus Art.6 Abs.1 GG und Art.8 EMRK (Familien- und Privatleben) sowie daraus folgende Ansprüche nach nationalem Recht (z.B. § 25 Abs.5 AufenthG) sind betroffen und können gegenüber einwanderungspolitischen Interessen durchschlagend sein, wenn familiäre Lebenshilfe unabweisbar ist. • Glaubhaftmachen der Voraussetzungen: Die Antragstellerin legte fachärztliche Gutachten vor, wonach die Mutter wegen schwerer psychischer Erkrankungen und Pflegebedürftigkeit auf Rundum-Betreuung angewiesen ist; die Betreuung kann nach den Akten nur in Deutschland durch die Antragstellerin erbracht werden. • Folgenabwägung: Zu berücksichtigen sind die schweren, nicht oder nur schwer heilbaren Nachteile für die Mutter (u. a. suizidale Gedanken) gegenüber dem Interesse des Staates an der Durchsetzung der Ausreisepflicht; dies führt vorläufig zugunsten der Antragstellerin. • Unionrechtliche Aspekte: Fragen eines möglichen sui generis Aufenthaltsrechts aus Art.20 AEUV können für die Hauptsache relevant sein, waren im Eilverfahren aber nicht entscheidungserheblich. • Kosten und Verfahrensrecht: Die Kosten sind dem Antragsgegner aufzuerlegen; PKH wurde der Antragstellerin für die erste Instanz bewilligt. Das Gericht verpflichtete die Behörde vorläufig, bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren 1 A 266/18 von Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin abzusehen. Die Anordnung stützt sich auf die gebotene summarische Prüfung und Folgenabwägung, wonach die Abschiebung voraussichtlich unverhältnismäßig in das Familien- und Privatleben der Antragstellerin und ihrer in Deutschland lebenden, deutschen Mutter (Art.6 GG, Art.8 EMRK) eingreifen würde, weil die Mutter auf die hier zu leistende Lebenshilfe angewiesen ist. Die vorgelegten ärztlichen Atteste genügten, die zwingende Erforderlichkeit der Betreuung glaubhaft zu machen, und alternative Betreuungsformen erscheinen nicht ausreichend. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt und Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin bewilligt.