Beschluss
12 E 478/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0907.12E478.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vorliegende Klage, die auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Aufnahme eines Studiums ab dem Wintersemester 2019/20 zielt, nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung hat, weil dem die Überschreitung der Altersgrenze gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegensteht und die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG nicht vorliegen. Der Kläger sei nicht aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert gewesen, das Studium früher aufzunehmen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger macht geltend, es komme nicht generell darauf an, dass das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also unmittelbar nach Erwerb der (Fach-)Hochschulreife, aufgenommen werde. Ob dies allgemein so zutrifft, kann offenbleiben. Notwendig ist aber jedenfalls, dass der Betroffene ab seiner Entscheidung, ein Studium aufzunehmen, bis zum Erreichen der Altersgrenze aufgrund einer im Wesentlichen lückenlosen Kette von Hinderungsgründen an der rechtzeitigen Aufnahme des gewünschten Studiums gehindert war. Das lassen die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht erkennen, auch wenn sich der Kläger erst während bzw. wegen seiner Erkrankung (im Jahr 2017) überhaupt erst zum Studium entschlossen hat. Denn nach den ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie H. vom F. L. C. vom 12. Juli 2019, auf die sich der Kläger beruft, bestand im Verlauf seiner Erkrankung immer wieder Arbeitsfähigkeit, u. a. vom 30. November 2017 bis zum 28. Februar 2019. Weshalb er in dieser Zeit (und vor Vollendung des 30. Lebensjahres am 5. April 2018) trotz bestehender Arbeitsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sein soll, ein Studium anzutreten, wird nicht nachvollziehbar, zumal das Studium nach den eigenen Angaben des Klägers gerade zu seiner psychischen Stabilisierung beitragen soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.