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Beschluss

12 A 1515/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0909.12A1515.18.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 77.940,08 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 77.940,08 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Das Vorbringen des Klägers, mit dem er keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe ausdrücklich bezeichnet, lässt sich sinngemäß allein dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen. Durchgreifende Richtigkeitszweifel sind damit indessen nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, dass die angegriffenen Bescheide vom 30. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides, mit denen die Beklagte die Bewilligung von Fördergeldern für Jugendfreiwilligendienste teilweise widerruft und zurückfordert, rechtmäßig seien. Sie seien hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG, auch wenn die Bewilligung durch drei Teilbescheide erfolgt sei und der Widerruf insoweit nicht differenziere. Denn die Teilbescheide seien nur aus haushaltstechnischen Gründen abschnittsweise ergangen und stellten die Bescheidung nur eines Antrags sowie einen einheitlichen Bewilligungs- und Abrechnungsvorgangs dar. Die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG seien erfüllt, da die Fördergelder nicht entsprechend dem in den Bescheiden vorausgesetzten Förderzweck - Förderung einer festgelegten Anzahl von Teilnehmern des Freiwilligen Sozialen Jahres mit 200,00 Euro je Monat (für die pädagogische Begleitung) - verwendet worden seien. Der Träger habe vielmehr für diese Teilnehmer nicht aufgewandte Fördergelder (den Differenzbetrag zum Festbetrag) zur Finanzierung von nicht von der Beklagten geförderten Teilnehmern verwandt. Dass es sich um eine Festbetragsförderung handele, stehe dem Widerruf wegen der zweckwidrigen Verwendung der Fördermittel nicht entgegen. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Die Beklagte verweise zutreffend auf das angesichts der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit intendierte Ermessen. Eine atypische Situation, die zu einer anderen Ermessenentscheidung hätte führen müssen, liege nicht vor. Der Widerruf sei innerhalb der Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 49a VwVfG. Auf eine Entreicherung könne sich der Kläger nicht berufen. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. 1) Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei der hier in Gestalt einer Festbetragsfinanzierung gewährten Förderung - anders als bei einer Anteil-, Fehlbetrags- oder Vollfinanzierung - in Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO - ANBest-P) keine Regelung für eine automatische Reduktion der Förderung im Fall von Minderausgaben oder höheren neuen Deckungsmitteln vorgesehen sei. Mit diesem Einwand dringt er nicht durch. Denn der Umstand, dass die genannte Vorschrift nicht die Festbetragsfinanzierung erfasst, lässt nicht den Schluss zu, dass im Wege einer solchen Finanzierung gewährte Mittel bei einer Ausgabenermäßigung stets dem Empfänger verbleiben müssten. Aus Nr. 2 ANBest-P lässt sich vielmehr nur herleiten, dass die Wirkungen des Bewilligungsbescheids - anders als bei der Anteil- und Fehlbedarfsfinanzierung - hier unberührt bleiben, eine "automatische" Kürzung der Zuwendungsmittel mit der Folge der teilweisen Rückerstattung also nicht erfolgt. Die mit einer Ausgabenermäßigung zusammenhängenden Probleme verlagern sich dadurch bei der Festbetragsfinanzierung - wie hier - in das Widerrufsverfahren. Dort ist bezogen auf den Einzelfall zu klären, ob die Fördermittel zweckentsprechend verwendet worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02 -, juris Rn. 9. 2) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, es liege entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Zweckverfehlung vor; es nehme fälschlicherweise an, aus dem Bewilligungsbescheid hätte sich eindeutig ergeben, dass Zuwendungszweck die Förderung einer von der Beklagten eindeutig festgelegten Anzahl von Teilnehmern des Freiwilligen Sozialen Jahres durch Gewährung von 200,00 Euro je Monat gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass der mit dem Bewilligungsbescheid verfolgte Zuwendungszweck der Förderung und damit die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Dabei ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 14, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 4 A 2104/06 -, juris Rn. 28, und vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02 -, juris Rn. 5. Dazu kann auch der Inhalt der Richtlinien, die Grundlage der (Subventions-)Bewilli-gung gewesen sind, gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 , - 7 C 70.80 -, juris Rn. 16. Aus den Formulierungen der Bewilligungsbescheide ergibt sich hier - wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt - eindeutig, dass Zuwendungszweck die Förderung einer von der Beklagten genau festgelegten Anzahl von Teilnehmenden bzw. Teilnehmendenmonaten war, von denen jeder jeweils mit 200,00 Euro (je Teilnehmer und Monat) gefördert werden sollte. Bereits einleitend ist in dem Bescheid vom 30. November 2011 festgehalten, dass über die beantragten "Teilnehmendenmonate" entschieden wird. Die entsprechenden Zahlen der (bewilligten) Teilnehmendenmonate sind in dem Bescheid ausdrücklich aufgeschlüsselt und mit 11.612 festgehalten. Weiter ist darin ausgeführt, dass über den darüber hinausgehenden Antragsumfang (der Kläger hatte weitere Teilnehmendenmonate beantragt) nach weiterer haushälterischer Prüfung entschieden werden solle. In dem weiteren (Teil-)Bescheid vom 27. Februar 2012 ist erneut die Anzahl der geförderten Teilnehmendenmonate aufgeschlüsselt und daraus der Festbetrag errechnet und wird die beantragte Förderung "weiterer Teilnehmendenmonate für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.12.2001" abgelehnt. Im Weiteren wird ausgeführt, die Förderung werde "je Monat und Teilnehmendem" gewährt. Entsprechende Angaben finden sich auch in dem (Teil-)Bewilligungsbescheid vom 26. Juni 2012. Dies steht der vom Kläger vertretenen Auslegung, die Beträge könnten auch für die Förderung weiterer Teilnehmer verwendet werden, hinreichend eindeutig entgegen. Soweit in den Bescheiden ebenfalls die jeweils bewilligten Gesamtbeträge beziffert werden, stellt dies lediglich das mit Blick auf den Förderungsgegenstand gewonnene Berechnungsergebnis dar. Der Kläger stützt sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung lediglich auf den Vermerk gemäß VV Nr. 3.3 zu § 44 BHO des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 29. Juni 2012, in dem unter Ziffer 6. zum Zuwendungszweck u. a. ausgeführt werde, dass das geförderte Projekt die individuelle Begleitung "aller" Teilnehmer/Innen durch die der Zentralstelle angeschlossenen Träger beinhalte. Ungeachtet der allgemeinen Frage, inwieweit ein solcher interner Vermerk (auf Seiten der Beklagten) zur Bestimmung des Zuwendungszwecks herangezogen werden kann, führt dieser hier auch im konkreten Fall angesichts des maßgeblichen Empfängerhorizonts nicht weiter. Der Vermerk wurde zeitlich erst nach den Bewilligungsbescheiden verfasst; der Kläger hat davon nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten auch erst nachträglich im Widerspruchsverfahren Kenntnis erlangt. Unabhängig davon spricht weit Überwiegendes dafür, dass mit der Nennung "aller Teilnehmer/Innen" (nur) alle diejenigen Teilnehmenden gemeint sind, die unter Berücksichtigung des Zuwendungszwecks mit dem Projekt konkret gefördert werden sollten. Diese werden durch den Bewilligungsbescheid (über die Anzahl der Teilnehmerendmonate) konkretisiert. Am Anfang des Vermerks ist unter "Zuwendungszweck" die "Förderung der pädagogischen Begleitung im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres durch einen Festbetrag von 200,- € pro Teilnehmer/In und Monat" angeführt. Im Folgenden wird erläutert, dass sich die Förderung auf eine bestimmte Zahl von Teilnehmendenmonaten (zunächst 11.612) beschränkt hat. Unter Ziffer 5. wird ebenfalls auf die beschränkte Förderung nur einer bestimmten Anzahl von (weiteren) Teilnehmenden bzw. Teilnehmendenmonaten in der "aktuellen Bewilligung" (nämlich 3340 von beantragten 4.850 Plätzen bzw. 40.080 von 58.195 Teilnehmendenmonaten) verwiesen. All dies stützt eher die Auslegung, dass sich die in Ziffer 6 vorgesehene pädagogische Begleitung "aller Teilnehmer/Innen" lediglich auf alle geförderten Teilnehmenden bezieht. 3) Nicht zum Erfolg führt ferner der Einwand des Klägers, ein Widerruf wegen Zweckverfehlung scheide hier mit Blick auf die Festbetragsfinanzierung bereits deswegen aus, weil der Förderbetrag hinter den insgesamt eingesetzten Mitteln zurückbleibe. Es ist im Ausgangspunkt zwar zutreffend, dass ein Widerruf wegen Zweckverfehlung gerade auch bei einer Festbetragsfinanzierung dann unzulässig sein kann, wenn die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zwar die gewährte Zuwendung übersteigen, insgesamt aber hinter den Einnahmen (einschließlich von Drittmitteln) zurückbleiben. Für den Fall, dass Eigen- oder Drittmittel vorrangig einzusetzen sind, hat der Zuwendungsgeber dies ggf. im Zuwendungsbescheid eindeutig zu regeln. Umgekehrt kommen dem Zuwendungsempfänger etwaige Einsparungen aber jedenfalls dann nicht zugute, wenn die zu finanzierenden zuwendungsfähigen Ausgaben unter die bewilligten Landesmittel absinken; denn in diesem Fall ist es ausgeschlossen, dass die überschießenden Fördermittel überhaupt für den im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Zweck verwendet werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 -, juris Rn. 17 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 4 A 2104/06 -, a. a. O. Rn. 44 f., 51, und vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02 -, a. a. O. Rn. 9 ff., 13. Dass hier die zuwendungsfähigen Ausgaben des Klägers (bzw. der angeschlossenen Träger) die gewährten Zuwendungen überstiegen haben und damit ein Widerruf wegen Zweckverfehlung ausgeschlossen wäre, hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Er stellt zwar in der Zulassungsschrift für die drei fraglichen Träger (X. , Y. und Z. ) die Gesamtausgaben und die Fördermittel für die streitigen Zeiträume jeweils einander gegenüber, woraus sich auch jeweils ein hinter den Gesamtausgaben zurückbleibender Förderbetrag ergibt. Der Kläger geht jedoch von einem unzutreffenden Verständnis der "geförderten Maßnahme" und den insoweit maßgeblichen Ausgaben aus. Er berücksichtigt in seiner Aufstellung nicht, dass die in diesem Zusammenhang maßgeblichen "Gesamtausgaben" nur diejenigen sind, die zuwendungsfähig sind bzw. vom Zuwendungszweck gedeckt sind. Vgl dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 4 A 2104/06 -, a. a. O. Rn. 32, 40. Zu diesen Gesamtausgaben (für die pädagogische Begleitung der bewilligten Teilnehmenden) lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts entnehmen. Der Kläger nennt vielmehr nur die Gesamtausgaben für alle, also auch die nicht geförderten Teilnehmendenmonate, die zudem auch noch Ausgaben beinhalten, die nicht die (allein geförderte) pädagogische Begleitung betreffen. Soweit der Kläger vorträgt, der von der Beklagten aufgrund der höheren Teilnehmendenzahlen vorgenommene lineare Abzug gehe "am Thema vorbei", führt dies nicht weiter. Auch wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass es Kosten gegeben hat, die unabhängig von der Teilnehmerzahl angefallen sind und deswegen nicht auf sämtliche (also auch die nicht geförderten) Teilnehmer hätten verteilt werden müssen, fehlt es insoweit an jedweden konkretisierenden Darlegungen. Es wird daher nicht ansatzweise nachprüfbar, ob und in welchem Umfang die Gesamtkosten für die geförderten Teilnehmer betreffend die pädagogische Begleitung möglicherweise den Förderbetrag erreicht oder sogar überstiegen haben. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des VG Cottbus, des VG Münster und des OVG NRW verlangen keine abweichende Einschätzung. In der angeführten Entscheidungspassage des VG Cottbus (Urteil vom 7. Juli 2009 - 7 K 681/08 -) ist ausdrücklich die Rede davon, dass die für die geförderten Maßnahmen ausgegebenen förderfähigen (Hervorhebungen durch den Senat) Mittel die zugewandten Mittel übersteigen. Dafür ist hier - wie eben dargestellt - gerade nichts hinreichend Konkretes dargelegt. Soweit das VG Münster (Urteil vom 14. März 2012 - 7 K 681/09 -) der Auffassung entgegen tritt, "dass auch bei einer Festbetragsfinanzierung eine den Widerruf ermöglichende Zweckverfehlung vorliege, wenn die Ausgaben zwar die gewährte Zuwendung überstiegen, insgesamt aber hinter den Einnahmen einschließlich der Drittmittel zurückbleiben", führt dies mit Blick auf das Vorbringen des Klägers ebenfalls nicht weiter. Denn es wird nicht erkennbar, ob und ggf. in welchem Umfang die insoweit allein maßgeblichen Ausgaben für die geförderten Maßnahmen die Fördermittel überstiegen. Keine abweichende Einschätzung verlangen schließlich die aus dem Beschluss des OVG NRW vom 24. Oktober 2008 - 4 A 2104/06 - zitierten Ausführungen, wonach es Aufgabe des Zuwendungsgebers ist, ggf. durch eindeutige Regelungen im Zuwendungsbescheid festzulegen, wenn weitere Mittel von dritter Seite vorrangig vor den bewilligten Fördermitteln verwendet werden sollen. Der Kläger legt schon nichts Konkretes dafür dar, dass die zugewandten Mittel nur deswegen teilweise nicht für die geförderte Maßnahme verwendet worden sind, weil insoweit zunächst andere - nicht vorrangige - Mittel eingesetzt worden sind. 4) Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit des teilweisen Widerrufs der Teil-Bewilligungsbescheide werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Nach den Annahmen des Verwaltungsgerichts ist den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG auch ohne nähere Darstellung, welcher der drei Teil-Bewilligungsbescheide in welchem Umfang widerrufen wird, hinreichend Rechnung getragen. Denn es habe sich um einen einzigen Antrag in einem einzigen Bewilligungsvorgang gehandelt, der auch einheitlich abgerechnet und nur aus haushaltstechnischen Gründen auf drei Teil-Bewilligungen aufgeteilt worden sei. Dies zieht der Kläger mit dem Vortrag, es sei erheblich, welcher Teil des Bescheides widerrufen werde, weil klar sein müsse, welche Anzahl an Teilnehmendenmonaten widerrufen werde, nicht schlüssig in Zweifel. Die Benennung einer konkreten Anzahl von Teilnehmendenmonaten im Widerrufsbescheid scheidet schon deswegen aus, weil die von der Beklagten festgestellte Zweckverfehlung gerade nicht im Hinblick auf eine bestimmte Anzahl konkreter Teilnehmendenmonate oder in Bezug auf einen bestimmten Teilnehmenden vorliegt, sondern der im Förderzeitraum (im Durchschnitt) nicht zweckmäßig verwendete Anteil des Förderbetrags von 200,00 Euro je Teilnehmendenmonat in den Jahren 2011 und 2012 (Förderjahrgang 2011/12) Gegenstand des Widerrufs ist. Dies wird in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids (Zugang am 5. Juli 2016) hinreichend deutlich. Darin sind die bei den drei betreffenden Trägern in den Jahren 2011 bzw. 2012 hinter der Zuwendung von 200,00 Euro pro Teilnehmendenmonat zurückbleibenden zuwendungsfähigen Ausgaben pro Teilnehmendenmonat ausgewiesen (Differenzbeträge) und werden multipliziert mit der Anzahl der bewilligten Teilnehmendenmonate. Inwieweit es gleichwohl - wie der Kläger einwendet - besonderer Überlegungen oder Rückfragen bedurft haben soll, um den Widerruf zu verstehen, wird nicht deutlich. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger auf Ende Oktober 2012 bestehende Unklarheiten bezüglich des Endverwendungsnachweises hinweist, zumal der streitgegenständliche Bescheid erst im Jahr 2014 ergangen ist. 5) Mit dem Zulassungsvorbringen ist schließlich nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht Ermessensfehler bei der Widerrufsentscheidung der Beklagten verneint hat. Es entspricht vielmehr auch der Rechtsprechung des Senats, dass das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und ihm zu entnehmen ist, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2020 - 12 A 4121/18 -, Urteile vom 14. November 2002 - 12 A 5021/00 -, juris Rn. 14, und vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, juris Rn. 47, jeweils auch m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerwG. Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 30. Oktober 2009 - 10 A 2298/08 - geltend macht, die Grundsätze des intendierten Ermessens kämen hier nicht zum Tragen, ist dem nicht zu folgen. Allein der Umstand, dass der Kläger nicht selbst unmittelbar Träger der geförderten Maßnahmen des Jugendfreiwilligendienstes war, sondern er die Mittel als Koordinationsstelle für 30 katholische Träger beantragt und an diese weitergeleitet hat, verlangt dies nicht. Insbesondere lassen sich die in der zitierten Entscheidung angestellten Erwägungen "zur atypischen Situation im Dreiecksverhältnis" (vgl. insbesondere juris Rn. 66) nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Rückforderungsanspruch gegenüber den Trägern nicht realisieren kann. Vielmehr sieht der Bewilligungsbescheid vom 30. November 2011 für die Weitergabe an die Träger ausdrückliche vertragliche Regelungen zwischen Kläger und Träger vor, die u. a. den Zuwendungszweck und die geförderten Maßnahmen bezeichnen sowie die Anerkennung der Rückzahlungsverpflichtung und der Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger enthalten müssen. Ebenso ist nicht erkennbar, dass die Beklagte (und nicht der Kläger) maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl der Letztempfänger gehabt hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Ermessensnichtgebrauch vor, weil die Beklagte sich irrtümlich gebunden gefühlt habe. Dies ist insbesondere nicht der beanstandeten Formulierung im Widerspruchsbescheid zu entnehmen, die Bewilligungsbehörde habe regelmäßig einen Zuwendungsbescheid zu widerrufen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine solche Formulierung der Behörde im Allgemeinen mit den Grundsätzen des intendierten Ermessens im Einklang steht, hat sich die Beklagte auch nicht "gebunden" gesehen. Sie hat vielmehr erkannt, dass es sich beim Widerruf um eine (intendierte) Ermessensentscheidung handelt und auf Seite 4 des Bescheides vom 30. September 2014 dazu ausgeführt, dass "Besonderheiten des Einzelfalles sowie Ihre Interessen als Zuwendungsempfänger aber auch öffentliche Interessen (...) berücksichtigt worden" seien. Ein Ermessensfehlgebrauch folgt ebenso wenig daraus, dass die Beklagte nicht ausdrücklich auf die "Umbruchsituation" bei der Förderung und insbesondere der nachträglichen Abrechnung eingegangen ist. Dass insoweit andere bzw. neue Modalitäten gelten, lässt die Rückforderung zweckwidrig verwendeter Mittel nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die geltend gemachte "Entreicherung" durch die Verwendung der Gelder durch die Institutionen für die Ableistung des Freiwilligen Sozialen Jahres. Die Beklagte greift in dem Widerrufsbescheid vom 30. September 2014 den Umstand, dass die Förderung weiterer Freiwilliger im Freiwilligen Sozialen Jahr durch die Zentralstelle bzw. Träger selbst "politisch und gesellschaftlich wertvoll" ist, sogar ausdrücklich auf, stuft die öffentlichen Interessen an einem Widerruf und einer Rückforderung aber gleichwohl als vorrangig ein. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt darin nicht. Soweit sich der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 28. September 2018 auf eine "Ungleichbehandlung" der Träger beruft, weil im Rahmen des Verwendungsnachweises die Träger die Möglichkeit gehabt hätten, eine Neuverteilung oder Umklassifizierung der Ausgaben vorzunehmen, liegt dieses Vorbringen außerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und ist nicht berücksichtigungsfähig. Ungeachtet dessen lässt es außer Acht, dass die Träger, für die eine zweckwidrige Verwendung der Mittel festgestellt worden ist, die Möglichkeit, die Ausgaben anders einzuordnen offensichtlich nicht wahrgenommen und damit eine ordnungsgemäße Verwendung gerade nicht nachgewiesen haben. Im Übrigen ist fraglich, inwieweit diese Umstände überhaupt geeignet sind, die Rechtmäßigkeit des an den Kläger (und nicht die einzelnen Träger) gerichteten Widerrufsbescheids in Zweifel zu ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).