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Urteil

7 K 346/21

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:1221.7K346.21.00
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Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung vom 20.01.2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Bezirksregierung vom 20.01.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer Subvention. Die Klägerin ist Teil eines Bildungsunternehmens und führt unter anderem Maßnahmen zur Qualifizierung für besondere Zielgruppen mit dem Ziel der Integration, Alphabetisierung und Erwachsenenbildung durch. Der Beklagte gewährt Zuwendungen zu arbeits- und sozialpolitischen Maßnahmen unter Einbeziehung von Mitteln der Europäischen Union aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des ESF in der Förderungsphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014-2020 vom 23.12.2014 - Az. II 1 - 2602.5 - in der geänderten Fassung vom 13.10.2015, im Folgenden: Förderrichtlinie). Den Umfang der in Rede stehenden Zuwendung legt der Beklagte anhand von sogenannten Standardeinheitskosten fest. In diesen sind Personalausgaben sowie direkte und indirekte arbeitsplatzbezogene Sachausgaben berücksichtigt. Sie werden anhand von durchschnittlichen jährlichen Personalausgaben, denen TVöD/TV-L-Entgeltgruppen zugrunde liegen, ermittelt; die Berechnungsgrundlage der arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben richtet sich nach der Empfehlung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement zu den jährlichen Kosten eines Arbeitsplatzes. Die direkten arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben enthalten unter anderem Raumkosten (Miete, Nebenkosten), IT-Kosten und Büromaterial. Für eine Vollzeitstelle nimmt der Beklagte im Förderzeitraum anhand der zugrunde gelegten Daten Standardeinheitskosten von 73.320 Euro/Jahr an, die auf eine Unterrichtsstunde umgerechnet 79 Euro betragen. Die Klägerin beantragte bei der Bezirksregierung die Gewährung einer Zuwendung von Fördermitteln aus dem ESF auf Grundlage der Förderrichtlinie für eine (berufsbegleitende) Fortbildung zur Qualifizierung von Beschäftigten in Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen („Fachwirt für Erziehungswesen“) bei 14 Teilnehmern und 289 Unterrichtsstunden. Unter Ziffer 5.2 des Antragsvordruckes gab die Klägerin zudem an, dass eine für die angestrebte Zielgruppe erschwingliche Durchführung des umfänglichen und daher intensiven Kursangebotes nur mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW möglich sei. Voraussichtliche Einnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des zu fördernden Projekts fragte die Bezirksregierung in dem Antragsformular nicht ab. Mit Bescheid vom 21.09.2016, geändert durch Bescheid vom 29.01.2018, bewilligte die Bezirksregierung der Klägerin gemäß §§ 23, 44 LHO NRW und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften sowie der Förderrichtlinie in der gültigen Fassung für den Zeitraum 10.03.2017 bis 29.09.2018 eine Zuwendung in Höhe von 11.415,50 Euro als Pauschale (Ziffer I.1) zur Durchführung der Maßnahme „Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen“. Die Zuwendung sei zweckgebunden (Ziffer I.2). Die Zuwendung werde in Form der Festbetragsfinanzierung als „Zuweisung/Zuschuss“ in Form einer Pauschale i. H. v. 39,50 Euro je Unterrichtsstunde (45 Minuten) gewährt. Nach Ziffer II.1 seien die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ANBest-ESF) Bestandteil des Bescheides. Die ANBest-ESF in der Fassung vom 13.10.2015 enthalten unter anderem folgende Regelungen: 2 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 2.1 Die auf Basis von Pauschalen ermittelte und gewährte Zuwendung dient zur Deckung der Ausgaben des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks. 3 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung 3.1 Der Finanzierungsplan für Pauschalen und maßnahmebezogene Sachausgaben ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses jeweils getrennt voneinander verbindlich. Reduzieren sich nach der Bewilligung die für die Berechnung der Zuwendung herangezogenen Grundlagendaten, so ermäßigt sich die Zuwendung. 3.2 Während der Projektumsetzung anfallende Einnahmen, die im Rahmen des Vorhabens erwirtschaftet werden und bei der Bewilligung nicht berücksichtigt wurden, müssen von den Projektausgaben abgezogen werden. Dies sind Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von den Nutzern für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Dienstleistungen gezahlt werden, wie beispielsweise Gebühren oder andere Zahlungen für Dienstleistungen. Sie müssen direkt aus der Projekttätigkeit, d. h. den im Rahmen des Projekts entfalteten Tätigkeiten resultieren und insoweit als Ertrag der Projektarbeit durch die Zuwendungsempfangenden vereinnahmt worden sein. (…) 7 Nachweis der Verwendung (…) 7.4 Der zahlenmäßige Nachweis ist durch das Begleitsystem ABBA online zu dokumentieren. (…) Die Klägerin rief am 03.11.2017 und 08.08.2018 Fördermittel in Höhe von insgesamt 10.665 Euro für 270 geleistete Unterrichtsstunden ab. Am 06.02.2019 übermittelte die Klägerin der Bezirksregierung den Verwendungsnachweis nebst Sachbericht. Mit Schreiben vom 13.11.2019 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass im Rahmen einer Stichprobenprüfung festgestellt worden sei, dass bei verschiedenen Maßnahmen Kursgebühren von den Teilnehmern verlangt wurden, die jedoch bei der Bewilligung der Zuwendung unberücksichtigt geblieben seien. Mit Blick auf Nr. 3.2 ANBest-ESF werde die Klägerin um Mitteilung gebeten, in welcher Höhe projektbezogene Einnahmen erzielt worden seien. Hierzu erklärte die Klägerin unter dem 27.01.2020 anhand des Vordrucks der Bezirksregierung, es seien 22.515 Euro an Kursgebühren erzielt worden. Die Summe sei für die in dem Vordruck im weiteren aufgelisteten Ausgaben (Personalausgaben, Miete usw.) verwendet worden. Mit Schreiben vom 04.09.2020 hörte die Bezirksregierung die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheides an. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, im Falle der geförderten Maßnahme sei Nr. 3.2 ANBest-ESF nicht beachtet worden. Es sei beabsichtigt, die projektbezogenen Einnahmen i. H. v. 22.515 Euro von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzuziehen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betrügen 21.330 Euro, der fünfzigprozentige Eigenanteil 10.665 Euro; die Einnahmen in Höhe von 22.515 Euro überstiegen somit die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Daher sei beabsichtigt, die Klägerin zur Erstattung des Betrages von 10.665 Euro aufzufordern. Die Klägerin nahm dahingehend Stellung, dass im Rahmen der Schulung der Bezirksregierung Arnsberg am 27.10.2016 zu dem Abrechnungssystem erläutert worden sei, dass unter dem Punkt „Projekteinnahmen“ bei dem Zwischennachweise/Verwendungsnachweis keine Angaben zu machen seien. Auch hätten erst mit der gewährten Förderung und der damit verbundenen Kofinanzierung die kalkulierten Kursgebühren gesenkt bzw. reduziert werden können. Infolge der falschen Beratung durch die Bezirksregierung deckten sich die gesenkten und reduzierten Kursgebühren nicht mehr mit dem Gesamtaufwand der Maßnahme. Sie, die Klägerin, bitte darum, dass auf die Rückforderung verzichtet werde, da die Finanzlage „coronabedingt“ ohnehin angespannt sei. Mit Bescheid vom 20.01.2021 widerrief die Bezirksregierung den Zuwendungsbescheid, setzte die Zuwendungssumme auf 0 Euro fest (Ziffer 1) und forderte die Klägerin zur Erstattung von 10.665 Euro auf (Ziffer 2). Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerruf beruhe auf § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Die Klägerin habe gegen Ziffer 3.2 ANBest-ESF verstoßen, indem sie Einnahmen für das Projekt gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht mitgeteilt habe und diese dementsprechend nicht hätten berücksichtigt werden können; die Leistung bzw. ein Teil davon sei nicht zweckentsprechend verwendet worden. Sofern bekannt, seien geplante Einnahmen (z.B. durch Kursgebühren) bereits im Rahmen der Antragstellung mitzuteilen. Die Zuwendung werde dann nach den förderfähigen Gesamtausgaben unter Berücksichtigung eventueller Einnahmen bemessen. Sofern Einnahmen erst im Laufe des Projektes hinzuträten, seien diese der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Nach Nr. 3.2 ANBest-ESF seien während der Projektumsetzung anfallende Einnahmen, die im Rahmen des Vorhabens erwirtschaftet und bei der Bewilligung nicht berücksichtigt wurden, von den Projektausgaben abzuziehen. Dies beziehe sich auf solche Einnahmen, die für Ausgaben verwendet werden, die bereits in die Berechnung der Zuwendung einbezogen worden seien, insbesondere Personalkosten. Wenn die Klägerin diese Kosten durch erwirtschaftete Einnahmen abdecke, seien sie nicht förderfähig und daher von den Gesamtprojektausgaben abzuziehen. Dementsprechend sei auch die Zuwendung zu reduzieren. Bei den von der Klägerin erzielten Einnahmen i.H.v. 22.515 Euro handele es sich um solche projektbezogenen Einnahmen, die bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden seien. Mithin habe die Klägerin gegen Nr. 3.2 ANBest-ESF verstoßen und projektbezogene Einnahmen i.H.v. 22.515 Euro zuwendungsschädlich verausgabt. Es ergäben sich mit ihrem Eigenanteil Gesamtprojektausgaben von 21.330 Euro. Abzüglich der erzielten Einnahmen i.H.v. 22.515 Euro ergäben sich nun förderfähige Gesamtprojektausgaben von 0 Euro. Bei der Entscheidung über die Aufhebung des Zuwendungsbescheides seien das Interesse des Betroffenen am Fortbestand des Bescheides und das öffentliche Interesse am Widerruf gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse an der Rückforderung, das die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin überwiege, sei nicht allein finanziell. Es bestehe auch ein rechtsstaatliches Interesse an der gleichmäßigen Einhaltung der Rechtsordnung. Die Rückforderung stelle auch keine unbillige Härte dar. Die Klägerin hat am 11.02.2021 Klage erhoben. Sie trägt vor, Nr. 3.2 ANBest-ESF sei hier nicht anwendbar. Die Frage der weitergehenden Finanzierung der Weiterbildungsmaßnahme sei ohne Belang. Ihre Einnahmen seien unter keinen Umständen zu berücksichtigen, da es sich um eine Festbetragsfinanzierung in Form einer Pauschale pro geleisteter Unterrichtsstunde für den Maßnahmeträger handele. Maßgeblich sei der Runderlass in der Fassung vom 13.10.2015. Im Antragsformular sei nur die Anzahl der geplanten Unterrichtsstunden zu benennen gewesen (Ziffer 3 Berechnung der Zuwendung); diese werde mit der Pauschale je Unterrichtsstunde multipliziert und ergebe die Gesamtzuwendung. Es fehle jeglicher Verweis auf den internen Finanzierungsplan des Antragstellers. Bei der Ermessensausübung berücksichtige der Beklagte nicht, dass die Rückforderung den Zwecken der Förderung zuwiderlaufe. Durch die Zuwendung sei es ihr möglich, attraktive Weiterbildungsangebote anzubieten und hierbei insbesondere auch die notwendigen Teilnahmegebühren zu minimieren. Es sei nicht möglich, eine Weiterbildungsmaßnahme allein mit den Mitteln des ESF-Programms zu finanzieren und daher sei es immer notwendig, auch eine Teilnahmegebühr von den Teilnehmern zu verlangen. Genau diese Teilnahmegebühr führe jetzt dazu, dass die pauschale stundenbezogene Förderung nachträglich ganz entfalle. Sie müsse die Fortbildungsmaßnahme also nachfinanzieren, was ihr aber nicht möglich sei, da sie gemeinnützig arbeite. Auch habe sie auf den Bestand des Bescheides und darauf vertraut, dass die gewährte Förderung ohne Rücksicht auf etwaig in den einzelnen geförderten Projekten erzielte Einnahmen durch Teilnahmegebühren projektbezogen verwendet werden dürfe. Ihre Einnahmen hätten 33.180 Euro betragen (10.665 Euro Zuwendung des Beklagten plus 22.515 Euro Kursgebühren). Allein die Personalkosten hätten sich aber auf 47.500 Euro belaufen, die Gesamtkosten der Maßnahme auf 50.600,25 Euro. Die Unterdeckung betrage 17.420,25 Euro. Sie habe bei der Durchführung der Maßnahme also keinen Gewinn erzielt. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung vom 20.01.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter teilweiser Wiederholung der Begründung zu dem angefochtenen Bescheid vor, der Zuwendungsbescheid sei nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW zu widerrufen gewesen. Die Klägerin habe gegen Nr. 3.2 ANBest-ESF verstoßen, indem sie der Bezirksregierung die Einnahmen für das Projekt nicht mitgeteilt habe, mit der Folge, dass die Einnahmen nicht im „Finanzierungsplan des Projektes im Sinne des § 44 LHO i. V. m. Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG Grundmuster 1 (Antrag)“ berücksichtigt worden seien. Wenn im Sinne von Nr. 3.2 ANBest-ESF Einnahmen erwirtschaftet würden, seien diese von den Gesamtausgaben abzuziehen; auf die reduzierten Gesamtausgaben sei anschließend die rechnerische Förderquote von 50% anzuwenden und die Zuwendung reduziere sich entsprechend. Die Nebenbestimmungen zu dem Bescheid vom 21.09.2016 könnten nicht durch etwaige Äußerungen im Rahmen einer Präsentation zur Datenerfassungssoftware ABBA außer Kraft gesetzt werden. Geplante Einnahmen, z. B. durch Kursgebühren, seien bereits im Rahmen der Antragstellung auch formlos mitzuteilen oder - wenn sie später anfielen - im Laufe des Projekts. Die erwirtschafteten Einnahmen seien für das Projekt verwendet worden, hätten aber gemäß dem Subsidiaritätsprinzip (§§ 23, 44 LHO) nicht berücksichtigt werden können. Daraus folge im Ergebnis, dass die Leistung nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung und das Protokoll des Erörterungstermins. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die die Einzelrichterin im Einvernehmen der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 20.01.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 1. Der Widerruf des Bescheides vom 21.09.2016 (Ziffer 1 des Bescheides vom 20.01.2021) lässt sich nicht auf § 49 Abs. 3 VwVfG NRW stützen. a) Nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Der rechtmäßige Zuwendungsbescheid vom 21.09.2016 gewährt eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks; eine Zweckverfehlung liegt jedoch nicht vor: Der in dem Verwaltungsakt bestimmte Zweck ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es kommt darauf an, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides, und zwar einschließlich seiner Nebenbestimmungen, bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Der Zuwendungsempfänger muss nicht zuletzt im Hinblick auf das von ihm zu tragende Erstattungsrisiko dem Bescheid mit hinreichender Klarheit entnehmen können, zu welcher gegenständlichen Verwendung der Zuwendung er verpflichtet ist und welche Förderziele hiermit verbunden sind; er hat dabei in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 4 A 2104/06 –, juris Rn. 28 m. w. N. und Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris Rn. 139; Sächsisches OVG, Urteil vom 21. November 2017 – 1 A 537/16 –, juris Rn. 21. Gemessen daran diente die Zuwendung der teilweisen Finanzierung der von der Klägerin durchgeführten Maßnahme. Zu diesem Zweck hat die Klägerin die finanziellen Mittel in Höhe von 10.665 Euro auch verausgabt. Aus dem haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip (§§ 23, 44 Abs. 1 LHO NRW) und der gewählten Finanzierungsart - Festbetragsfinanzierung - ergibt sich ferner, dass eine zweckkonforme Verwendung voraussetzt, dass die berücksichtigungsfähigen Ausgaben jedenfalls die durch Förderung erzielten (oder angestrebten) Einnahmen erreichen. Denn die für die Durchführung der Maßnahme tatsächlich angefallenen Kosten bilden die Höchstgrenze der rechtmäßig möglichen Förderung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 C 25/08 –, BVerwGE 134, 206-227, juris Rn. 18; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Oktober 2007 – 7 K 4305/04 –, juris Rn. 18; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 14. März 2012 – 7 K 2492/09 –, juris Rn. 93. Sinken dagegen die zu finanzierenden zuwendungsfähigen Ausgaben unter die bewilligten Mittel ab, ist es ausgeschlossen, dass die überschießenden Fördermittel für den im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Zweck verwendet werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2020 - 12 A 1515/18 -, juris Rn. 19 f. und Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 4 A 2104/06 –, Rn. 45; Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 2017, A. Grundlagen Rn. 275. Dass hier die Ausgaben der Klägerin hinter der Förderung zurückblieben, ist nicht ersichtlich. Die tatsächlichen und zuwendungsfähigen Ausgaben der Klägerin sind nach ihrem unwidersprochenen Vortrag mit rund 50.000 Euro höher gewesen als die gewährten Fördermittel. Eine Zweckentfremdung kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin in Höhe von 21.515 Euro Einnahmen aus Kursgebühren erzielt hat. Nach Nr. 3.2 ANBest-ESF i. V. m. Ziffer 2 Nr. 1 S. 1 des Bescheides vom 21.09.2016 müssen zwar im Rahmen des Vorhabens erwirtschaftete Einnahmen von den Projektausgaben abgezogen werden. Aus dieser Regelung ergibt sich aber auch im Wege der Auslegung nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob und inwiefern Einnahmen der Klägerin (wie hier aus Kursgebühren) sich auf die Höhe der Zuwendung auswirken und somit zu einer Erstattung führen können. Die Bezirksregierung hat insoweit „zuwendungsfähige Gesamtausgaben“ der Klägerin anhand der Standardeinheitskosten, die der Förderpauschale zugrunde liegen, bestimmt und mit 21.330 Euro beziffert (270 Unterrichtsstunden x 79 Euro = 21.330 Euro); hiervon hat sie die Einnahmen (22.515 Euro) aus Kursgebühren abgezogen und ist so zu dem Schluss gekommen, dass sich förderfähige Gesamtprojektausgaben in Höhe von 0 Euro ergäben. Dieser Ansatz findet aber im Zuwendungsbescheid keine Grundlage. Mit diesem Vorgehen entfernte sich die Bezirksregierung zum einen dadurch von den Vorgaben im Zuwendungsbescheid, dass sie die Einnahmen der Klägerin nicht von deren Projektausgaben (3.2 ANBest-ESF) abzieht, sondern letztlich von fiktiven Ausgaben (Standardeinheitskosten). Zum anderen legt die Bezirksregierung ihrer Rechnung einen „hälftigen Eigenanteil“ der Klägerin an den Gesamtprojektausgaben zugrunde. Eigenanteile oder -mittel sind alle Geldbeträge, die aus dem eigenen Vermögen des Zuwendungsempfängers stammen und die er zur Finanzierung der Maßnahme einsetzt. Vgl. Müller/Richter/Ziekow, Zuwendungsrecht (2017), A Rn. 290. Eine Bestimmung, wonach die Klägerin das Projekt zu 50 % aus Eigenmitteln zu finanzieren hat, enthält der Zuwendungsbescheid nicht. Soweit es in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 3) weiter heißt, die Zuwendung werde nach den förderfähigen Gesamtausgaben unter Berücksichtigung eventueller Einnahmen bemessen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Zuwendung erfolgte gemäß dem Zuwendungsbescheid vielmehr anhand einer Pauschale pro Unterrichtsstunde. Dass die Zuwendung (auch) anhand eventueller Einnahmen bemessen wird, ergibt sich zudem weder aus der Förderrichtlinie noch aus der hier gewählten Finanzierungsart. Die Festbetragsfinanzierung stellt eine Form der Teilfinanzierung dar, bei der - anders als bei der Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung - die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 44 VV-LHO; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 4 A 2104/06 –, juris Rn. 47. Dementsprechend und mit Blick auf die Höhe der Pauschale (50 % von 79 Euro = 39,50 Euro) war hier eindeutig eine Kofinanzierung des Projekts durch die Klägerin vorgesehen. Der Beklagte konnte also im Zeitpunkt der Bewilligung damit rechnen, dass der Fehlbetrag in der Gesamtfinanzierung des Projekts gegebenenfalls auch durch Kurs- oder Prüfungsgebühren finanziert wird. Nach Ziffer 2.2.3 zu § 44 LHO-VV kommt aber eine Festbetragsfinanzierung nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Wollte der Beklagte sich dazu nicht in Widerspruch setzen, ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass etwaige Einsparungen bei der Klägerin sich auch zu ihren Gunsten auswirken könnten, solange sich - wie oben dargestellt - kein Gewinn für sie ergibt. Anders als der Beklagte meint, kann sich eine Zweckentfremdung der gewährten finanziellen Mittel auch nicht aus einem Verstoß gegen das sogenannte Besserstellungsverbot (Nr. 2 ANBest-ESF) ergeben. Er macht insoweit geltend, anhand der im Klageverfahren vorgelegten Aufstellung der Klägerin zu ihren Ausgaben ergäbe sich, dass die Personalausgaben auffallend hoch seien. Nach Nr. 2.2 ANBest-ESF dürfen die Zuwendungsempfänger ihre Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Landesbeschäftigte, wenn aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsaufgaben geleistet werden und die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfänger überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Es ist hier jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Gesamtausgaben der Klägerin überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. b) Auch ein Auflagenverstoß ist nicht gegeben. Nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Einnahmen im Zwischenverwendungsnachweis und im Verwendungsnachweis anzugeben gewesen seien. Das ergebe sich aus Nr. 7 ANBest-ESF; das Begleitsystem ABBA habe eine entsprechende Maske (Einnahmen) vorgesehen. Die Klägerin sei dieser Auflage nicht nachgekommen. Eine Auflage im Sinne von §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW muss jedoch auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein. Dies entspricht ihrem Charakter einer selbständig erzwingbaren hoheitlichen Anordnung. Zwar sieht der Zuwendungsbescheid die Nutzung des Online-Begleitsystems vor. Ziffer II.1 des Zuwendungsbescheides i. V. m. Nr. 7 ANBest-ESF ist ein dahingehendes Gebot, dass während der Projektumsetzung anfallende Einnahmen anzugeben sind, allerdings nicht zu entnehmen. Ebenso wenig hat die Klägerin gegen Ziffer II.1 des Zuwendungsbescheides i. V. m. Nr. 6.2 ANBest-ESF verstoßen. Wenn sich der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern, ist der Zuwendungsempfänger nach Nr. 6.2 ANBest-ESF verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Da hier nach den oben Gesagten Einnahmen für die Bewilligung der Zuwendung nicht maßgeblich waren, verpflichtete die Regelung die Klägerin nicht, diese der Bezirksregierung von sich aus mitzuteilen. 2. Ziffer 2 des Bescheides vom 20.01.2021 ist in der Folge ebenfalls rechtswidrig. Aufgrund der rückwirkenden Aufhebung des Bescheides fehlt es an den Voraussetzungen für die Erstattungsforderung nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.