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Beschluss

12 B 1293/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0923.12B1293.20.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angegriffene Beschluss geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angegriffene Beschluss geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet und führt zur Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem die Antragsgegnerin zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung mit einem Umfang von täglich sechs Stunden verpflichtet worden ist. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, die über den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus auf einen Betreuungsplatz mit einem Betreuungsumfang von täglich sieben Stunden gerichtet ist, bleibt hingegen ohne Erfolg. Die von der Antragsgegnerin fristgerecht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erhobenen Einwände rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Wird mit der begehrten Regelung - wie hier - die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller - unabhängig vom zeitlichen Umfang der Betreuung - jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts reicht es - auch im Falle eines hohen Grades der Wahrscheinlichkeit der Begründetheit des in der Hauptsache verfolgten Anspruchs - für den Anordnungsgrund nicht aus, dass der unaufschiebbare Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in irreversibler Weise unerfüllt bleibt. Der Anordnungsgrund könnte seine im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegte eigenständige Bedeutung verlieren, falls immer dann, wenn der Anordnungsanspruch in qualifiziertem Maße bejaht würde, an das Vorliegen des Anordnungsgrundes keine besonderen Anforderungen mehr gestellt würden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 12 B 469/20 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Juli 2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20; VG Mainz, Beschluss vom 27. April 2018 - 1 L 279/18.MZ -, juris Rn. 11 ff.; a. A. Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 B 100/17 -, juris Rn. 10. Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, dass wegen der Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung ein Anordnungsgrund indiziert ist, wenn mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz VwGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann, betrifft dies Fälle, in denen Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, juris Rn. 24. Die Nichterfüllung eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf frühkindliche Förderung führt für sich genommen regelmäßig - so auch hier - nicht zu einer solchen gewichtigen Grundrechtsbetroffenheit des jeweiligen Kindes. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für einen Antragsteller in einer Weise dringlich ist, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist demnach aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spielt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 12 B 469/20 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Juli 2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20; vgl. insoweit auch OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 30. Mai 2018 - OVG 6 S 16.18 -, juris Rn. 7 ff. Eine solche Dringlichkeit ist hier weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Im Beschwerdeverfahren geht der Antragsteller auf die Frage des Anordnungsgrundes überhaupt nicht ein, obwohl die Antragsgegnerin dessen Glaubhaftmachung und Vorliegen - sowohl erstinstanzlich als auch in der Begründung ihrer eigenen Beschwerde - unter Hinweis auf das Fehlen näherer Angaben z. B. zum Umfang der Erwerbstätigkeit explizit in Abrede gestellt hat. Erstinstanzlich hat der Antragsteller in seinen auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes betreffenden Ausführungen lediglich auf den (seinerzeit) bevorstehenden Beginn des Kindergartenjahres verwiesen und daneben geltend gemacht, dass ihm der womöglich erst bei seiner Schulaufnahme zu erwartende Ausgang des bereits anhängigen Klageverfahrens nicht zuzumuten sei. Vollständige und substantiierte Angaben zur Arbeitssituation der Kindeseltern oder zu einem unabhängig davon bestehenden Betreuungsbedarf hat er nicht gemacht. In den Sachverhaltsangaben seiner Antragsschrift hat er zunächst lediglich pauschal und ohne nähere Bezeichnung der Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse seiner Eltern behauptet, dass diese "aus beruflichen Gründen" dringend auf seine Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung angewiesen seien. Soweit hinsichtlich der Kindesmutter ergänzend ausgeführt worden ist, dass diese ohne eine Betreuungsmöglichkeit für den Antragsteller ihren nicht näher bezeichneten Ausbildungsplatz verlieren würde, ist dies derart substanzlos, dass damit - auch unter Berücksichtigung der nur auf diese Angaben verweisenden eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter - selbst im Falle einer vollen Berufstätigkeit des Kindesvaters ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht werden kann. Abgesehen davon verhalten sich das erstinstanzliche und das Beschwerdevorbringen des Antragstellers in keiner Weise näher zu der beruflichen Situation des Kindesvaters, der im Rubrum unter der gleichen Anschrift wie der Antragsteller geführt wird. Insoweit fehlt es überdies selbst für die pauschal behaupteten beruflichen Gründe an jeglicher Glaubhaftmachung, da der Kindesvater keine eidesstattliche Versicherung abgegeben und die Kindesmutter in ihrer Erklärung nur die Richtigkeit der ihre Person betreffenden Angaben in der Antragsschrift an Eides statt versichert hat. Es wird auch nicht näher dargelegt, inwieweit es der Zuweisung des begehrten Betreuungsplatzes zur Sicherstellung der Betreuung bedarf, zumal der Bruder des Antragstellers trotz der beruflichen Situation der Eltern nunmehr anscheinend betreut werden kann, obwohl offenbar auch diesem gegenüber ein Ablehnungsbescheid bezüglich der Bereitstellung eines Betreuungsplatzes ergangen ist. Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem mit Schriftsatz vom 12. August 2020 behaupteten Umstand, dass der Antragsteller "kaum bis sehr wenig" soziale Kontakte mit gleichaltrigen Kindern habe. Auch wenn die Zurverfügungstellung eines Kindertagesstättenplatzes aus diesem Grunde für das Kindeswohl förderlich sein mag, sind allein aufgrund dieser Behauptung keine schweren und unzumutbaren Nachteile erkennbar, die dem Antragsteller im Falle des weiteren Zuwartens auf einen Platz in einer Betreuungseinrichtung mit gleichaltrigen Kindern drohen. Abgesehen davon fehlt es insoweit an jeglicher Glaubhaftmachung. Vor diesem Hintergrund lässt der Senat dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden, qualifizierten Weise glaubhaft gemacht hat. Insbesondere bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2020 wegen nicht fristgerecht erhobenen Widerspruchs bestandskräftig geworden ist und inwieweit sich dies auf den für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch oder auch auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auswirkt. Dementsprechend kann offen bleiben, ob und wann dem Antragsteller die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichte vollständige Fassung des Bescheids (mit behördlichen Briefkopf und Angabe der Anschrift der Antragsgegnerin) bekannt gegeben worden ist. In Betracht kommt insoweit aufgrund der Übermittlung in das von der Mutter des Antragstellers eventuell als Zugang i. S. v. § 36a Abs. 1 SGB I eröffnete persönliche Postfach im Online-System Kita-Navigator einerseits eine Bekanntgabe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X am dritten Tag nach dieser Übermittlung (also am 19. März 2020), andererseits eine Bekanntgabe durch tatsächlichen Abruf nach § 37 Abs. 2a SGB X. Für den Fall der wirksamen Bekanntgabe einer Fassung des Bescheids mit vollständigem Briefkopf weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsbehelfsbelehrung dann zwar die Anschrift der Behörde erkennen ließe, gleichwohl unrichtig i. S. v. § 58 Abs. 2 VwGO sein könnte, sofern die Antragsgegnerin i. S. v. § 3a Abs. 1 VwVfG NRW einen Zugang für eine Widerspruchserhebung in elektronischer Form eröffnet hat. Denn dann wäre der Antragsteller mit der im Bescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung, die keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung in elektronischer Form enthält, möglicherweise nicht ordnungsgemäß über alle möglichen Formen der Widerspruchseinlegung belehrt worden. Der mit der Beschwerde des Antragstellers geltend gemachte weitergehende Anspruch hat aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg, weil auch insoweit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist Mit dem vorliegenden Beschluss ist eine Entscheidung über den Antrag der Antragsgegnerin auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts entbehrlich geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).