Beschluss
4 B 100/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII steht nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. Die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgetragene Unfähigkeit, einen Platz zur früh-kindlichen Förderung zur Verfügung zu stellen, steht weder dem Anordnungsanspruch noch dem Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung entgegen. Im Rahmen von § 24 Abs. 2 SGB VIII konkurrieren Gleichaltrige von Rechts wegen nicht um zu wenige Kinderkrippenplätze, sondern haben jeweils einen unbedingten Anspruch auf früh-kindliche Förderung.
Entscheidungsgründe
Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII steht nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. Die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgetragene Unfähigkeit, einen Platz zur früh-kindlichen Förderung zur Verfügung zu stellen, steht weder dem Anordnungsanspruch noch dem Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung entgegen. Im Rahmen von § 24 Abs. 2 SGB VIII konkurrieren Gleichaltrige von Rechts wegen nicht um zu wenige Kinderkrippenplätze, sondern haben jeweils einen unbedingten Anspruch auf früh-kindliche Förderung.