OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 1734/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0925.15A1734.20.00
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Die Berufung umfasst nicht zugleich einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Rechtsbehelfe der Berufung und der Zulassung der Berufung betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar.

2. Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das statthafte Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist generell nur dann möglich, wenn der oder die Rechtsmittelführende innerhalb der offenen Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO die an sich eindeutige Erklärung richtigstellt.

Tenor

1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.677,29 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufung umfasst nicht zugleich einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Rechtsbehelfe der Berufung und der Zulassung der Berufung betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. 2. Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das statthafte Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist generell nur dann möglich, wenn der oder die Rechtsmittelführende innerhalb der offenen Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO die an sich eindeutige Erklärung richtigstellt. 1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.677,29 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Über die Berufung entscheidet der Senat nach entsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss. Die mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 eingelegte Berufung ist mangels vorheriger Zulassung (§ 124 Abs. 1 VwGO) unzulässig und deshalb zu verwerfen. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Klägerin nicht gestellt. Die Berufung umfasst nicht zugleich einen solchen Antrag. Die Rechtsbehelfe der Berufung und der Zulassung der Berufung betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2017 - 13 A 1929/17 -, juris Rn. 13. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte Berufung kann auch nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden. In dem Schriftsatz vom 29. Juni 2020 hat er unter der mittels Fettdruck hervorgehobenen Überschrift „Berufung“ eindeutig erklärt, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden Berufung eingelegt werde, und die Prozessbeteiligten als „Berufungsklägerin“ und „Berufungsbeklagte“ bezeichnet; er hat zudem angekündigt zu beantragen, „das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden aufzuheben und antragsgemäß neu zu entscheiden“. Daher ist nicht zweifelhaft, dass das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden sollte. Diese Auslegung ist auch mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG angelegten Gebot, die Auslegung von Rechtsmitteln grundsätzlich wohlwollend am erkennbaren Rechtsschutzziel zu orientieren, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2015- 1 BvR 3164/13 -, juris Rn. 33, und vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris Rn. 23, vereinbar. Wegen der inhaltlichen Eindeutigkeit der Erklärung des verfolgten Rechts-schutzziels würde eine andere Interpretation dazu führen, dem Schriftsatz vom 29. Juni 2020 einen Inhalt beizumessen, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, ein Rechtsanwalt, ihm selbst mit seiner Erklärung nicht beigelegt hat. Vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16 -, juris Rn. 13. Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das statthafte Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung kommt bei der anwaltlich vertretenen Klägerin ebenfalls nicht in Betracht. Eine derartige Umdeutung wäre generell nur dann möglich, wenn die Rechtsmittelführerin innerhalb der offenen Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO ihre an sich eindeutige Erklärung richtigstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2017- AnwZ (Brfg) 26/16 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2012 - 13 A 2609/11.A -, juris Rn. 7, und vom 12. September 2017 - 13 A 1929/17 -, juris Rn. 19. Das ist hier nicht erfolgt. Bis zum Fristablauf am 6. Juli 2020 ist eine auf das Rechtsmittel bezogene richtigstellende Erklärung weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. August 2020 gestellte Antrag, die Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten, ist deutlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.