Beschluss
6 B 965/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0928.6B965.20.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle eines "Wachdienstführers Leitstelle".
Zur Zulässigkeit des Anforderungsmerkmals "Mindestens 2 Jahre Leitstellenerfahrung".
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle eines "Wachdienstführers Leitstelle". Zur Zulässigkeit des Anforderungsmerkmals "Mindestens 2 Jahre Leitstellenerfahrung". Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Aus den vom Antragsgegner gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegten Gründen hat das Verwaltungsgericht dem Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die dem Polizeipräsidium L. zur Verfügung stehende Stelle "Wachdienstführer Leitstelle" kommissarisch dem Beigeladenen zu übertragen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut entschieden hat, zu Unrecht stattgegeben. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat ihn zu Recht von der Besetzung der oben genannten Stelle ausgeschlossen, weil er ein zulässigerweise aufgestelltes konstitutives Anforderungsmerkmal nicht erfüllt. Kommt der Antragsteller daher für die Stellenbesetzung nicht in Frage, kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens im Weiteren nicht an. Der Dienstherr kann über die Eignung des Bewerberfeldes für eine beamtenrechtliche Stellenbesetzung in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind in einer ersten Auswahl auszuschließen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Mit dem Leistungsgrundsatz ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich unvereinbar. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter - regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 23 ff.; vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 24 ff., und vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59 = juris Rn. 39; OVG NRW, etwa Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 6 B 1012/14 -, DÖD 2016, 233 = juris Rn. 13 ff. m. w. N. Dabei entscheidet allerdings der Dienstherrn über Einrichtung und Gestaltung der Dienstposten aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt. Welche Dienstposten der Dienstherr im Hinblick auf die zu erledigenden öffentlichen Aufgaben einrichtet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben und Funktionen für erforderlich ansieht, ist Frage seines Organisationsermessens. Dieses Ermessen ist gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen hin überprüfbar. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, a. a. O. Rn. 40. Nach diesen Maßgaben widerspricht das von dem Antragsgegner aufgestellte konstitutive Anforderungsmerkmal "Mindestens 2 Jahre Leitstellenerfahrung" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerde dargelegt, dass die vorstehenden Ausnahmevoraussetzungen hier gegeben sind. Er hat hierzu - unter anderem - ausgeführt, bei dem ausgeschriebenen Dienstposten handele es sich um eine herausgehobene Sachbearbeiterfunktion und zugleich um eine Führungsfunktion. Der Zuständigkeitsbereich der Leistelle umfasse in der Allgemeinen Aufbauorganisation (AAO) die zentrale Einsatzbearbeitung der dem Polizeipräsidium L. zugehörigen 14 Polizeiwachen und der vier Autobahnpolizeiwachen. Bei der Leitstelle liefen als zentraler Notrufannahmestelle weiterhin die Notrufe ein, wobei das Notrufaufkommen je Schicht in der Spitze bei 550 Notrufen liege. Die Leitstelle sei ständiges Führungsorgan in der AAO. Ihr obliege in so genannten Sofortlagen die Koordinierung der polizeilichen Maßnahmen, indem Informationen entgegengenommen, ad hoc bewertet und weitergegeben würden. Der Leitstelle obliege weiterhin die Überwachung des Funkverkehrs und die Führung bei besonderen Einsatzlagen (z. B. Verfolgungsfahrten, Falschfahrten, Bombendrohungen). Die entsprechende Lage ist hierbei unmittelbar zu bewerten und rasch eine Entscheidung zu treffen. Dem Stelleninhaber der ausgeschriebenen Funktion obliege die Aufsicht über die weiteren Einsatzsachbearbeiter der Leitstelle. Er müsse beispielsweise in der Lage sein, innerhalb kürzester Zeit die Gewichtigkeit eines eingegangenen Notrufs zu bewerten und zu erkennen, ob es sich um eine herausragende und/oder schwierige Lage handelt, die sich kritisch entwickeln könnte. Der Stelleninhaber habe für entsprechende Einsatzlagen, die einen problematischen Lauf nehmen könnten, binnen kürzester Zeit ein Einsatzkonzept zu entwickeln und die einsatztaktischen Maßnahmen einzuleiten. Er müsse mithin imstande sein, Lagen zu bewerten und Entscheidungen zu treffen, die Auswirkungen auf Menschenleben und bedeutende Sachwerte haben können, was ein hohes Maß an Fach- und Erfahrungswissen erfordere. Eine nicht sachgerechte Bewertung der Lage könne fatale Folgen haben, insbesondere wenn nicht erkannt werde, dass es sich um eine kritische Lage handele oder wenn im Verlauf der Lage, besonders zu deren Beginn, nicht angemessene Entscheidungen getroffen würden. Dem Stelleninhaber obliege weiterhin die Kontrolle und Koordinierung der die Notrufe entgegennehmenden Einsatzsachbearbeiter. Er greife -soweit erforderlich - unmittelbar in deren Einsatzsachbearbeitung ein. Auch hierfür sei ein Erfahrungsschatz und umfassendes Fachwissen erforderlich, um regulierend eingreifen zu können. Eine „Nachbesserung“ sei der Natur der Sache nach nicht möglich. Bei Einsätzen aus besonderem Anlass (z. B. Geiselnahmen, Amoktaten, größere Gefahren- und Schadenslagen, Anschläge), bei welchen eine Besondere Aufbauorganisation (BAO) einzurichten sei, obliege dem Dienstgruppenleiter der Leitstelle, welchen der Stelleninhaber der streitgegenständlichen Stelle als Wachdienstführer vertrete, zudem in der Phase 1 die Polizeiführung und der Aufbau der BAO. Erst in der Phase 2 erfolge die Übergabe an den Polizeiführer des Höheren Dienstes der BAO. Die Leitstelle und ggfs. der Stelleninhaber sei hierbei verantwortlich für die Koordination, Eigensicherung, das Ausmaß der zulässigen Gefährdung sowie die Eigensicherung der eigenen und der unterstellten Kräfte. Die Überleitung in die Phase 2, d. h. die Übernahme durch den Polizeiführer des Höheren Dienstes der BAO, könne je nach Einsatzlage bis zu zwei Stunden in Anspruch nehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt könne dem Stelleninhaber der streitgegenständlichen Stelle als Vertreter des Dienstgruppenleiters der Leitstelle auch die Leitung der Eingreifkräfte obliegen, also die Leitung der Führungsgruppe, die Entwicklung des Einsatzkonzeptes und die Einleitung der einsatztaktischen Maßnahmen. Herausragende Einsatzanlässe seien im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums L. beispielsweise die Geiselnahme am L1. Hauptbahnhof am 15. Oktober 2018, die Geiselnahme in einem L1. Kindergarten im April 2013, die versuchte Amoktat einer Schülerin eines Gymnasiums am 11. Mai 2009 oder der Einsturz des L1. Stadtarchivs am 3. März 2009 gewesen. Die Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens erfordere demnach ein umfassendes Fachwissen und einen umfassenden Erfahrungsschatz, welche in angemessener Zeit ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung nicht erworben werden könnten. Es müssten Sofortlagen mit ggf. gravierenden Auswirkungen auf Kräfte und Dritte bewältigt werden, die eine Vorbereitung der Entscheidungsträger in der konkreten Einsatzsituation nicht zuließen. Der Einsatzanlass müsse "aus dem Stand" heraus unter allen Gesichtspunkten sicher beurteilt werden; die entsprechenden sachgerechten Entscheidungen seien innerhalb von Sekunden zu treffen und die Kräfte entsprechend einzuweisen. Dafür bedürfe es der sicheren Beherrschung und Anwendung der Dienstvorschriften, der Geübtheit im Umgang mit den Einsatzakten und einer taktischen Ausbildung. Da die einzelnen Einsatzsituationen voneinander abwichen, könne die erforderliche Erfahrung nicht innerhalb weniger Wochen oder Monate gewonnen werden. Nach einer Dienstausübung über einen Zeitraum von zwei Jahren sei davon auszugehen, dass sich ihrer Art nach unterschiedliche Einsatzsituationen in einem solchen Umfang ereignet hätten, dass der Stelleninhaber mit dem gewonnenen Erfahrungsschatz imstande ist, auch besondere oder herausragende Lagen zu bewältigen. Einsätze aus besonderem Anlass ereigneten sich nicht in jeder Dienstschicht. Für die vergangenen 425 Kalendertage, d. h. für einen Zeitraum von ca. 14 ½ Monaten, seien 169 im Rahmen einer BAO unter Führung der Leitstelle bearbeitete Einsatzanlässe zu verzeichnen. Bei vier Dienstgruppen sei innerhalb eines Zeitraums von über einem Jahr mithin von ca. 40 im Rahmen einer BAO abgearbeiteten Einsätzen auszugehen, wobei es sich bei den Einsatzanlässen vornehmlich um Verfolgungsfahrten, größere Gefährdungs- oder Schadenslagen - größere Unfalllagen eingeschlossen - gehandelt habe. Einsatzanlässe seien aber auch Bedrohungs- und Entführungslagen sowie Lagen in Zusammenhang mit einem beabsichtigten Suizid gewesen. Darüber hinaus seien für den angeführten Zeitraum 166 Falschfahrten zu verzeichnen, bei welchen der Leitstelle die Polizeiführung oblegen habe. Mit allen genannten Einsatzanlässen könne der Stelleninhaber ab dem ersten Tag der Dienstausübung konfrontiert werden; er müsse dann ad hoc binnen Sekunden Entscheidungen treffen, ohne dass die Möglichkeit bestehe, durch Nachfragen oder Nachlesen Hilfestellung zur Entscheidungsfindung zu erhalten. Das erforderliche taktische und fachliche Wissen sei hierfür erst dann als im für die Aufgabenbewältigung erforderlichen Maße als gegeben anzusehen, wenn der Beamte einer angemessenen Anzahl entsprechender Einsatzlagen beigewohnt habe, was bei zwei bis drei je Monat zu erwartenden Einsätzen aus besonderem Anlass nach zwei Jahren angenommen werden könne. Damit hat der Antragsgegner überzeugend dargetan, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind, für die sachgerechte Bewältigung der zu übernehmenden Aufgaben als konstitutives Anforderungsprofil mindestens zwei Jahre Leitstellenerfahrung für die Übernahme des Dienstpostens zu verlangen. Diese Anforderung beruht aufgrund der dargelegten Unterschiedlichkeit und ggfs. Komplexität des möglichen Einsatzgeschehens sowie - insbesondere - der häufig gegebenen Notwendigkeit, unmittelbar Entscheidungen zu treffen, deren Sachgerechtigkeit angesichts der mit der Aufgabenbewältigung verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben von überragender Bedeutung sein kann, auf ohne Weiteres plausiblen und sachbezogenen Erwägungen, die frei von Willkür sind. Das gilt mit Rücksicht auf den Rang der mit der Aufgabenwahrnehmung zu schützenden Rechtsgüter auch für die Dauer der geforderten Leitstellenerfahrung, bei der der Dienstherr eine typisierende Beurteilung vornehmen kann und muss. Der Antragsteller hat diesen Ausführungen nichts von Substanz entgegengesetzt. Sein Einwand, vom Bestenausleseprinzip dürfe lediglich in denjenigen Ausnahmefällen eine Ausnahme möglich sein, in denen dem Dienstherrn rein praktisch die Umsetzung der Bestenauslese gar nicht möglich wäre, weil man für eine Stellenbesetzung völlig ungeeignete Bewerber auswählen müsste, verkennt schon, dass es unter den vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Voraussetzungen - im Gegenteil - der Stellenbesetzung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung dient, wenn ein konstitutives Anforderungsmerkmal zulässigerweise gefordert wird. Das Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar bzw. "nicht ansatzweise dargetan", dass nur Beamte, die seit mindestens zwei Jahren auf der Leitstelle Dienst versehen haben, über eine hinreichende Erfahrung verfügten, erschöpft sich in der entsprechenden, angesichts der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen ihrerseits nicht nachzuvollziehenden Rechtsbehauptung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).