Beschluss
7 A 2910/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1001.7A2910.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung vom 9.2.2018 in der Fassung vom 17.5.2019 nebst Befreiungen verstoße nicht gegen Vorschriften, die den Klägern subjektive Rechte vermittelten. Die angesprochenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zum Maß der baulichen Nutzung seien nicht nachbarschützend. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Der gebotene Abstand sei eingehalten. Es seien auch keine unzumutbaren Belästigungen durch Kraftfahrzeugverkehr im Zusammenhang mit der Tiefgarage zu erwarten. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger rügen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit worden sei, nachbarschützend seien. Diesen Festsetzungen kommt auch nach Auffassung des Senats keine nachbarschützende Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungs-gerichts zutreffend aufgezeigt, dass es für die Frage, inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans drittschützend sind, grundsätzlich auf den Willen der Gemeinde als Planungsträger ankommt und dass danach hier eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen des Plans Nr. … zu den überbaubaren Grundstücksflächen nicht anzunehmen ist. Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Beklagten sind weder hinreichend aufgezeigt noch ersichtlich. Dies entspricht auch der Würdigung des Senats in dem abgeschlossenen Verfahren zur Anfechtung eines Vorbescheids für ein ähnliches Vorhaben der Beigeladenen in dem hier in Rede stehenden Bereich (Beschluss gleichen Rubrums vom 14.1.2016 - 7 A 585/15 -, juris). Dass die Kläger eine solche nachbarschützende Ausgestaltung der Festsetzungen des Plans bei "vernünftiger Betrachtung" dem Kriterium der Einhaltung notwendiger Grenzabstände für ihr Grundstück entnehmen, vermag die erforderlichen Feststellungen zum Willen des Plangebers nicht zu ersetzen. Ungeachtet dessen fehlt der Rüge der Kläger, die Baugenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig, weil die Kompetenz des Rats der Beklagten unterlaufen worden sei, aber auch im Übrigen der nachbarrechtliche Bezug. Soweit die Kläger rügen, der Nachtragsgenehmigung sei kein aktualisierter Lageplan beigefügt gewesen, wird dadurch die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Aus dem vorliegenden Grundriss der Tiefgarage, der zum Gegenstand der Genehmigung vom 17.5.2019 gemacht worden ist, ergibt sich – wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt – in nachbarrechtlicher Hinsicht hinreichend der Umfang der im Wesentlichen auf die Verringerung der Zahl der Tiefgaragenplätze und der Fahrradstellplätze beschränkten Änderung gegenüber der Genehmigung vom 9.2.2018. Soweit die Kläger geltend machen, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn seien unzutreffend, anstelle der Schutzregelung des § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. sei lediglich das allgemeine, auslegungsfähige Gebot der Rücksichtnahme berücksichtigt worden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Damit werden die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. sei aus Rechtsgründen nicht maßgeblich und eine Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots sei auch mit Blick auf die Anordnung der Tiefgaragenzufahrt nicht gegeben, nicht durchgreifend erschüttert. Ungeachtet dessen ergäbe sich auch bei Anwendung des § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. keine für die Kläger günstigere Beurteilung. Eine Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots ist auch mit Blick auf Geräusche oder Schadstoffe durch vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehr nicht hinreichend dargelegt. Die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden nicht erschüttert, das die zu erwartenden vorhabenbedingten Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Lage des Grundstücks der Kläger und die von der Beklagten aufgezeigte Vorbelastung der näheren Umgebung durch einen faktisch als Parkplatz genutzten Bereich auf dem Baugrundstück als zumutbar charakterisiert hat. Die Rüge einer Beeinträchtigung der Belichtung ihres Grundstücks durch die Gebäude der Beigeladenen greift nicht durch. Die Kläger haben auch mit Blick auf die Lage der geplanten Baukörper zu ihrem Grundstück nicht hinreichend dargelegt, dass vorhabenbedingte Verschattungseffekte das Maß dessen überschreiten, was in innerstädtischen bebauten Bereichen regelmäßig hinzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2016 - 7 A 1251/15 -, juris. Ebenso wenig ergibt sich eine Rechtsverletzung der Kläger aus dem Vorbringen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Terrassenfläche. Hierzu hat das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt, dass die Terrassennutzung mit dem materiellen Baurecht nicht in Einklang steht. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. Angesichts dessen begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, dass eine Minderung der Schutzwürdigkeit dieser Terrassennutzung auf dem Garagendach bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zugrunde gelegt worden ist. Die des Weiteren angesprochene "erdrückende Wirkung" des Vorhabens mit einer "massiven Bebauung" zulasten des Grundstücks der Kläger ist nach den hierzu geltenden Grundsätzen, vgl. dazu näher etwa OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2016 - 7 A 1251/15 -, juris, ebenso wenig ersichtlich. Schließlich ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch nicht unter dem Aspekt einer Beeinträchtigung der Erschließungssituation aufgezeigt, die die Kläger offenbar mit ihren Ausführungen zum störungsfreien Grundstückszugang ansprechen wollen. Sie machen geltend, das Grundstück könne nur rückwärtsfahrend verlassen werden, dabei müsse der Bereich der Tiefgaragenausfahrt gequert werden, was eine große Gefahrenquelle darstelle. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund einer vorhabenbedingten Verschlechterung der Erschließungssituation ist nur in besonderen Ausnahmefällen gegeben und setzt voraus, dass die Gesamtbelastung den Eigentümer des Nachbargrundstücks unzumutbar trifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2016 - 7 A 775/15 -, juris, m. w. N. Dies ist hier auch dann nicht ersichtlich, wenn die Ausführungen der Kläger in tatsächlicher Hinsicht als zutreffend unterstellt werden, wobei dahinstehen kann, inwieweit mit diesem Vortrag überhaupt Gesichtspunkte der Erschließung und nicht nur aus der baulichen Situation auf dem Grundstück der Kläger resultierende Aspekte angesprochen sind. Ebenso wenig kommt es für die Beurteilung der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots darauf an, ob auch eine andere Ausrichtung der Tiefgaragenzufahrt möglich gewesen wäre. Danach sind auch die pauschal behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu dem behaupteten Verfahrensfehler (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kläger rügen ohne Erfolg einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht habe sich auf eine Nachtragsbaugenehmigung gestützt, deren Prüfung ihnen in angemessener Frist nicht möglich gewesen sei. Damit ist ein zur Zulassung führender Verfahrensmangel aber nicht hinreichend aufgezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass der Rechtssuchende die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen muss, wenn er dessen Verletzung mit Erfolg rügen will. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220. Zu diesen prozessualen Möglichkeiten der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger gehörte auch die Möglichkeit, spätestens in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts einen Antrag auf Vertagung zu stellen, um sich die aus ihrer Sicht erforderliche Möglichkeit zu eröffnen, die Nachtragsgenehmigung vom 17.5.2019 einschließlich der ergänzenden Begutachtung eingehend zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. Ein solcher Antrag ist ausweislich der vorliegenden Akten aber nicht gestellt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die der Beigeladenen im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten den Klägern auferlegt werden, denn die Beigeladene hat auch im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.