Beschluss
7 A 585/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO wurde zurückgewiesen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden.
• Festsetzungen eines Bebauungsplans (Baufenster, Grundflächenzahl, Vollgeschosszahl) begründen nicht ohne Weiteres nachbarschützende Rechte; eine solche Schutzwirkung ist darzulegen.
• Bei der Erteilung von Befreiungen nach §31 Abs.2 BauGB ist vorrangig das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu prüfen; eine darüber hinausgehende umfassende Abwägung ist nicht erforderlich.
• Eine mögliche Beeinträchtigung durch Verschattung, Erdrückung oder vorhabenbedingten Fahrzeugverkehr war nicht so erheblich dargelegt, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre.
• Verfahrensrügen (Recht auf rechtliches Gehör) sind unbegründet, wenn angeführte Tatsachen aus Akten oder Ortstermin ersichtlich waren und für die Beurteilung von Bedeutung sein konnten.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an Bauvorbescheidprüfung und Rücksichtnahmegebot • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO wurde zurückgewiesen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden. • Festsetzungen eines Bebauungsplans (Baufenster, Grundflächenzahl, Vollgeschosszahl) begründen nicht ohne Weiteres nachbarschützende Rechte; eine solche Schutzwirkung ist darzulegen. • Bei der Erteilung von Befreiungen nach §31 Abs.2 BauGB ist vorrangig das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu prüfen; eine darüber hinausgehende umfassende Abwägung ist nicht erforderlich. • Eine mögliche Beeinträchtigung durch Verschattung, Erdrückung oder vorhabenbedingten Fahrzeugverkehr war nicht so erheblich dargelegt, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre. • Verfahrensrügen (Recht auf rechtliches Gehör) sind unbegründet, wenn angeführte Tatsachen aus Akten oder Ortstermin ersichtlich waren und für die Beurteilung von Bedeutung sein konnten. Die Kläger wandten sich gegen einen Bauvorbescheid vom 26.08.2014, mit dem ein Nachbargrundstück baulich verändert werden soll. Die Kläger machen geltend, der Vorbescheid verstoße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans (Baufenster, Grundflächenzahl, Vollgeschosszahl) und verletze ihr Nachbarrecht durch erdrückende Wirkung, unzumutbare Einsichts- und Verschattungseffekte sowie erhöhten Kraftfahrzeugverkehr. Die Beklagte erteilte den Vorbescheid bzw. erachtete Befreiungen nach §31 Abs.2 BauGB als möglich. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und befand, die genannten Planvorgaben seien nicht nachbarschützend und das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung nach §124 VwGO; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab. • Zulassungsmaßstab: Der Zulassungsantrag scheitere, weil keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Voraussetzungen erfüllt sei; insbesondere lägen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Gerichtsentscheidung vor. • Nachbarschutz durch Bebauungsplanfestsetzungen: Die angefochtenen Festsetzungen (Baufenster, GFZ, Vollgeschosse) hätten hier keine nachbarschützende Bedeutung; die Kläger hätten nicht dargelegt, inwiefern ihnen hierdurch subjektive Rechte zustünden. • Prüfung des Rücksichtnahmegebots: Bei Befreiungen nach §31 Abs.2 BauGB ist primär das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu prüfen. Das Verwaltungsgericht habe dieses Gebot unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung zutreffend angewandt und eine erdrückende Wirkung verneint. • Verschattung und Einsichtnahmen: Die geltend gemachten Verschattungseffekte und Einsichtsbeeinträchtigungen überschritten nicht das in bebauten Bereichen regelmäßig hinzunehmende Maß; die tatsächlichen Verhältnisse wurden unter anderem anhand von Ortsterminfotos geprüft. • Verkehrliche Beeinträchtigungen: Vorhabenbedingter Kraftfahrzeugverkehr rechtfertigt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, weil keine unzumutbaren Belästigungen dargelegt wurden. • Verfahrensfragen: Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor; das Verwaltungsgericht hat relevante tatsächliche Umstände, einschließlich bestehender Nutzung des Vorhabengrundstücks, berücksichtigt. • Relevanz anderer Normen: Fragen des Abstandrechts (§6 BauO NRW) oder der Prüfung nach §51 Abs.7 BauO NRW sind für die Zulassungsentscheidung nicht entscheidungserheblich und können im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden. Der Zulassungsantrag der Kläger zur Berufung wurde abgelehnt; die Klage war bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolglos, weil die Gerichte keine Verletzung nachbarschützender Planfestsetzungen oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots erkennen konnten. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar; weitergehende Fragen wie Abstandsvorschriften bleiben gegebenenfalls für das Baugenehmigungsverfahren oder ein späteres Verfahren offen.