Beschluss
7 A 2911/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1001.7A2911.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung vom 9.2.2018 in der Fassung vom 17.5.2019 nebst Befreiungen verstoße nicht gegen Vorschriften, die der Klägerin subjektive Rechte vermittelten. Die angesprochenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zum Maß der baulichen Nutzung seien nicht nachbarschützend. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Der gebotene Abstand sei eingehalten. Es seien auch keine unzumutbaren Belästigungen durch Kraftfahrzeugverkehr im Zusammenhang mit der Tiefgarage zu erwarten. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin rügt ohne Erfolg eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs, die das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung verneint hat. Sie macht geltend, anstelle der bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohnbebauung trete nun eine massive mehrgeschossige Bebauung mit Tiefgaragen. Sie verkennt damit die Reichweite des Gebietsgewährleistungsanspruchs. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2016 - 7 A 743/16 -, juris, m. w. N. Die Klägerin rügt ferner ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Baufenster nachbarschützend seien. Diesen Festsetzungen kommt auch nach Auffassung des Senats keine nachbarschützende Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungs-gerichts zutreffend aufgezeigt, dass es für die Frage, inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans drittschützend sind, grundsätzlich auf den Willen der Gemeinde als Planungsträger ankommt und dass danach hier eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen des Plans Nr. … zu den überbaubaren Grundstücksflächen nicht anzunehmen ist. Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Beklagten sind weder hinreichend aufgezeigt noch ersichtlich. Dies entspricht auch der Würdigung des Senats in dem abgeschlossenen Parallelverfahren zur Anfechtung eines Vorbescheids für ein ähnliches Vorhaben der Beigeladenen in dem hier in Rede stehenden Bereich (Senatsbeschluss vom 14.1.2016 - 7 A 585/15 -, juris). Dass die Klägerin eine solche nachbarschützende Ausgestaltung der Festsetzungen des Plans darin sieht, dass es für die Einhaltung der Grenzabstände keinen anderen vernünftigen Grund gebe, vermag die erforderlichen Feststellungen zum Willen des Plangebers nicht zu ersetzen. Ungeachtet dessen fehlt der Rüge der Klägerin, die Baugenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig, weil die Kompetenz des Rats der Beklagten unterlaufen worden sei, aber auch im Übrigen der nachbarrechtliche Bezug. Soweit die Klägerin rügt, der Nachtragsgenehmigung sei kein aktualisierter Lageplan beigefügt gewesen, wird dadurch die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Aus dem vorliegenden Grundriss der Tiefgarage, der zum Gegenstand der Genehmigung vom 17.5.2019 gemacht worden ist, ergibt sich – wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt – in nachbarrechtlicher Hinsicht hinreichend der Umfang der im Wesentlichen auf die Verringerung der Zahl der Tiefgaragenplätze und der Fahrradstellplätze beschränkten Änderung gegenüber der Genehmigung vom 9.2.2018. Soweit die Klägerin geltend macht, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von Auswirkungen zugunsten des Bauherrn seien unzutreffend, anstelle der Schutzregelung des § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. sei lediglich ein allgemeines auslegungsfähiges Gebot der Rücksichtnahme zu berücksichtigen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Damit werden die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. sei aus Rechtsgründen nicht maßgeblich und eine Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots sei auch mit Blick auf die Anordnung der Tiefgaragenzufahrt nicht gegeben, nicht durchgreifend erschüttert. Ungeachtet dessen ergäbe sich auch bei Anwendung des § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. keine für die Klägerin günstigere Beurteilung. Ebenso wenig kommt es für die Beurteilung der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots darauf an, ob auch eine andere Ausrichtung der Tiefgaragenzufahrt möglich gewesen wäre. Eine Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots ist ferner hinsichtlich der Geräusche oder Schadstoffe durch vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehr mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dargelegt. Die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden nicht erschüttert, das die zu erwartenden vorhabenbedingten Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Lage des Grundstücks der Klägerin und die von der Beklagten aufgezeigte Vorbelastung der näheren Umgebung durch einen faktisch als Parkplatz genutzten Bereich auf dem Baugrundstück als zumutbar charakterisiert hat. Die Rüge einer Beeinträchtigung der Belichtung des Grundstücks der Klägerin durch die Gebäude der Beigeladenen greift ebenso wenig durch. Die Klägerin hat auch mit Blick auf die Lage der geplanten Baukörper zu ihrem Grundstück nicht hinreichend dargelegt, dass vorhabenbedingte Verschattungseffekte bzw. Beeinträchtigungen der Belichtung das Maß dessen überschreiten, was in innerstädtischen bebauten Bereichen regelmäßig hinzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2016 - 7 A 1251/15 -, juris. Die des Weiteren der Sache nach angesprochene "erdrückende Wirkung" des Vorhabens mit einer "massiven Bebauung" zulasten des Grundstücks der Klägerin ist nach den hierzu geltenden Grundsätzen, vgl. dazu näher etwa OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2016 - 7 A 1251/15 -, juris, ebenso wenig ersichtlich. Danach sind auch die pauschal behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu dem behaupteten Verfahrensfehler (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt ohne Erfolg einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich auf eine Nachtragsbaugenehmigung gestützt, deren Prüfung ihr in angemessener Frist nicht möglich gewesen sei. Damit ist ein zur Zulassung führender Verfahrensmangel aber nicht hinreichend aufgezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass der Rechtssuchende die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen muss, wenn er dessen Verletzung mit Erfolg rügen will. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220. Zu diesen prozessualen Möglichkeiten der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin gehörte auch die Möglichkeit, spätestens in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts einen Antrag auf Vertagung zu stellen, um sich die aus ihrer Sicht erforderliche Möglichkeit zu eröffnen, die Nachtragsgenehmigung vom 17.5.2019 einschließlich der ergänzenden Begutachtung eingehend zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. Ein solcher Antrag ist ausweislich der vorliegenden Akten aber nicht gestellt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die der Beigeladenen im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt werden, denn die Beigeladene hat auch im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.