Beschluss
6 B 1062/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1019.6B1062.20.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Eilverfahren, mit dem ein Beamter auf Widerruf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis begehrt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 1882/20 gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 5. März 2020 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Eilverfahren, mit dem ein Beamter auf Widerruf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis begehrt. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 1882/20 gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 5. März 2020 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zugunsten des Antragstellers aus, wenn dessen Interesse daran, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Für diese Interessenabwägung ist maßgeblich, ob sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig erweist. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Vollziehungsinteresse. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Gesetzeswortlaut: Vollziehung) noch die Feststellung eines besonderen Vollziehungsinteresses erforderlich, das regelmäßig über das Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Nach diesen Maßgaben bleibt der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 1882/20 gegen die Entlassungsverfügung vom 5. März 2020 ohne Erfolg. I. Nach summarischer Prüfung erweist sich die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 13 Abs. 1 VAPPol II Bachelor und § 28 Abs. 2 LBG NRW gestützte Entlassungsverfügung vom 5. März 2020 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts als offensichtlich rechtmäßig. Die Einschätzung des Antragsgegners, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst gegeben, ist unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter - auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, NVwZ-RR 2016, 831 = juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 5 m. w. N. Insoweit können bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde genügen, ob der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 M 51/20 -, a. a. O. Rn. 5 m. w. N. Generell muss nach § 34 Satz 3 BeamtStG das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Bei Beamten im Polizeivollzugsdienst darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140 = juris Rn. 44; VGH BW, Beschluss vom 10. März 2017 - 4 S 124/17 -, juris Rn. 6. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, so dass eigene Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 6 B 1176/18 -, juris Rn. 12, und vom 17. August 2017 - 6 B 751/17 -, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschluss vom 20. September 2017 - 2 B 180/17 -, juris Rn. 13, jeweils m. w. N. Ausgehend hiervon erscheinen im Streitfall aufgrund des Verhaltens des Antragstellers in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2019 die Zweifel des Antragsgegners an der persönlichen Eignung des Antragstellers begründet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens besteht kein Anhalt dafür, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist (dazu 1.). Dass der Antragsgegner aufgrund seiner Feststellungen zu der Einschätzung gelangt ist, im Fall des Antragstellers bestünden Zweifel an der an der charakterlichen Eignung, die seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.). 1. Der Antragsgegner hat der Entlassungsverfügung zugrunde gelegt, dass sich folgendes Geschehen zugetragen hat: Der Antragsteller habe in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2019 kurz nach 3:00 Uhr unter Alkoholeinfluss den Geschädigten N. I. ohne ersichtlichen Grund vor der Diskothek "Q. T. " in M. als "Hurensohn" beleidigt, diesen sodann unvermittelt ins Gesicht geschlagen und ihn anschließend bespuckt. Herr I. habe gegenüber den hinzugerufenen Polizeibeamten angegeben, er habe mit seinem Bekannten T1. V. auf einer Bank gesessen und darauf gewartet, von dessen Mutter abgeholt zu werden. Auf einer weiteren Bank rechts daneben hätten mehrere Personen gesessen, unter anderem der Antragsteller und sein Begleiter N1. I1. . Der Antragsteller habe mehrere Male in ihre Richtung geschaut. Kurze Zeit später sei er aufgestanden und herübergekommen. Er sei sehr aggressiv gewesen. Herr I. habe versucht, ihn zu beruhigen und unter anderem gefragt, ob alles in Ordnung sei. Der Antragsteller sei weiterhin verbal aggressiv gewesen und habe Herrn I. als „Hurensohn“ bezeichnet. Letzterer habe auf sein Mobiltelefon geschaut, um nicht auf das aggressive Verhalten einzugehen; da habe ihm der Antragsteller unvermittelt mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Darauf sei Herr I1. gekommen, habe den Antragsteller weggezogen und beruhigend auf ihn eingeredet. Der Antragsteller habe sich zunächst zu ihm auf die Bank gesetzt, sei einige Minuten später aber erneut auf Herrn I. zugekommen und habe ihn bespuckt. Herr I. habe den hinzugerufenen Beamten einen Fleck auf seinem T-Shirt gezeigt, der von dem Speichel des Antragstellers stamme. Auf Befragen der Polizeibeamten habe der Antragsteller zunächst angegeben, es sei nichts passiert und er sei fertig ausgebildeter Polizeibeamter. Einige Minuten später habe er diese Angabe revidiert und erklärt, er sei Kommissaranwärter im dritten Ausbildungsjahr. Herr I1. habe angegeben, er sei ebenfalls Kommissaranwärter. Er habe mit ein paar Freunden draußen auf der Bank gesessen. Der Antragsteller sei aufgestanden und zu zwei Personen auf der Nebenbank gegangen. Er habe weiter nichts mitbekommen, bis es etwas lauter geworden sei. Er, Herr I1. , sei dann sofort aufgestanden und habe den Antragsteller von Herrn I. weggezogen. Was zuvor passiert sei, habe er nicht mitbekommen. Bei Herrn I. sei ärztlicherseits eine Halswirbelsäulenprellung festgestellt worden. Daran, dass sich das Geschehen wie zugrunde gelegt zugetragen hat, bestehen keinerlei vernünftige Zweifel. Es wird nicht nur in den Aussagen des Herrn I. und des Herrn V. übereinstimmend so geschildert, sondern diese Schilderungen werden darüber hinaus durch die Aufnahmen der Überwachungskamera des Clubs "Q. T. " belegt. Auf den entsprechenden Ausdrucken ist unter anderem zu sehen, dass - der Antragsteller zunächst vor einer Bank steht, auf welcher Herr I1. und eine weitere Person sitzen, während Herr I. und Herr V. auf einer anderen Bank in einiger Entfernung - räumlich durch eine Treppe und einen Pflanztopf getrennt - sitzen; - der Antragsteller ohne erkennbaren Anlass zu letzterer Bank hinübergeht und ein Gespräch beginnt; - der Antragsteller zu einem Zeitpunkt mit der Hand gegen den Kopf des Herrn I. schlägt, als dieser auf sein Mobiltelefon schaut; - Herr I1. das Gespräch und den Schlag beobachtet, zum Antragsteller herübergeht und diesen nur mit Mühe von Herrn I. wegbewegen kann. Der Antragsteller hat keinerlei durchgreifende Zweifel daran geweckt, dass sich das Geschehen wie angenommen zugetragen hat. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Ereignisse im unmittelbaren Zusammenhang mit der Körperverletzung. Der Antragsteller hat zugestanden, Herrn I. geschlagen zu haben (wobei ein Bestreiten angesichts der Videoaufnahmen auch sinnlos gewesen wäre), und auch, - was auf der Aufzeichnung nicht mehr zu sehen ist - in dessen Richtung gespuckt zu haben. Ob er Herrn I. bei dem Spucken letztlich getroffen hat oder nicht, ist nicht von entscheidender Bedeutung; allerdings ist auch dies nach dessen und der Aussage des Herrn V. sowie dem vorgewiesenen Fleck auf dem T-Shirt anzunehmen. Ob der Antragsteller Herrn I. darüber hinaus als "Hurensohn" beleidigt hat, kann gleichfalls auf sich beruhen, da dieser Umstand von seinem Gewicht her hinter die Körperverletzung zurücktritt und der Antragsgegner dementsprechend die mangelnde Eignung auf "die Begehung eines Körperverletzungsdelikts unter Alkoholeinfluss" gestützt hat. Angesichts der Schilderungen des Herrn I. und des Herrn V. besteht aber auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Körperverletzung eine Beleidigung vorausgegangen ist. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller bestreite dies, ist im Übrigen zumindest ungenau. Denn auf Vorhalt hat der Antragsteller erklärt, dies nicht mehr genau zu wissen. Es besteht ferner keinerlei Anhalt dafür, dass der Antragsteller einige Zeit oder kurz vor der Körperverletzung von Herrn I. provoziert worden ist. Im Hinblick auf die insoweit möglicherweise missverständlichen Formulierungen des Verwaltungsgerichts ist zunächst klarzustellen, dass auch solche Provokationen, selbst wenn sie erfolgt wären, für den Antragsteller - selbstverständlich - nicht "Anlass" hätten sein dürfen, Herrn I. später zu schlagen. Es spricht aber auch nichts dafür, dass es Provokationen von dessen Seite überhaupt gegeben hat. Der Antragsteller hat zwar in dem am 17. Oktober 2019 geführten Gespräch zunächst behauptet, er sei immer wieder von Mitstudierenden darauf angesprochen worden, Herr I. beleidige und provoziere sie permanent. Auf der Tanzfläche sei er, der Antragsteller, dann auch von diesem angerempelt worden. Dass diese Behauptungen zutreffen, ist jedoch nicht glaubhaft. Denn zunächst hat der Antragsteller auf die Nachfrage, ob es seitens Herrn I. ihm gegenüber zu einer Beleidigung gekommen sei, seine Darstellung dahin revidiert, das provozierende Verhalten sei ihm lediglich von Mitstudierenden zugetragen worden. Was letzteres angeht, hat er allerdings nicht einen der Mitstudierenden, die ihn auf permanente Provokationen durch Herrn I. angesprochen haben sollen, namentlich benannt, obgleich sich dies - wäre die Behauptung wahr - aufgedrängt hätte. Ähnliches gilt für eine Provokation im unmittelbaren Zusammenhang mit der Körperverletzung: Auf den Vorhalt, er sei auf Herrn I. zugegangen, ohne dass dieser zuvor etwas getan habe, hat der Antragsteller erklärt, dies nicht mehr genau in Erinnerung zu haben. Überdies hat er hinsichtlich des Geschehens teils unzutreffende Angaben gemacht: So wird die Behauptung, er habe sich s elbständig von Herrn I. entfernt, durch die Bilder der Überwachungskamera widerlegt. Ferner hat der mit dem Antragsteller bekannte Herr I1. Provokationen irgendeiner Art nicht bestätigt, wobei ins Gewicht fällt, dass er - jedenfalls, was die Beobachtung des erfolgten Schlags angeht - offensichtlich bereit war, zur Vermeidung der Belastung des Antragstellers falsche Angaben zu machen. Weiter bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Antragsteller gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten U. , G. und M1. zunächst angegeben hat, bereits ausgebildeter Polizeibeamter zu sein. Dafür, dass und warum die entsprechenden Angaben in der Sachverhaltsdarstellung der Polizeikommissarin M1. falsch sein sollten, ist nichts erkennbar. Der Antragsteller hingegen hat ersichtlich ein erhebliches Interesse daran, dass seiner abweichenden Darstellung geglaubt wird. Es steht zudem fest, dass er in diesem Zusammenhang teils unzutreffende Angaben gemacht hat. Seine Glaubhaftigkeit zieht es weiter in Zweifel, dass er sich im Hinblick auf das Geschehen um die Körperverletzung auf alkoholbedingte Gedächtnislücken beruft, andererseits aber behauptet, den nachfolgenden Vorgang detailgetreu im Gedächtnis zu haben. Zur Entlastung des Antragstellers kann schließlich nicht angenommen werden, es handele sich bei dem Vorfall um eine "persönlichkeitsfremde Augenblickstat". Die hierzu allein angeführte Behauptung des Antragstellers, er trinke sonst kaum Alkohol, entbehrt jeder Substanz und ist durch nichts belegt. 2. Ausgehend von alldem ist ein Ausnahmefall gegeben, der die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertigt. Der Antragsgegner hat mit der Annahme der mangelnden Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst die Grenzen des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Zu den grundlegenden Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten gehört es, dass der Beamte die Gewähr dafür bietet, sich zu jeder Zeit rechtstreu zu verhalten und insbesondere die Rechte Dritter zu wahren und - erst recht - nicht rechtswidrig in diese einzugreifen. Das oben geschilderte Ereignis zeigt, dass dies beim Antragsteller nicht der Fall ist. Die Entlassungsverfügung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst dem Antragsteller die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Allerdings bestimmt § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Regel die Möglichkeit erhalten sollen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die genannte Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo - wie hier - ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht. Näher OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 - 6 B 656/16 -, juris Rn. 4 ff. m w. N., sowie OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 2 B 174/18 -, juris Rn. 9, und OVG SH, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 14 MB 2/17 -, NVwZ-RR 2018, 742 = juris Rn. 5; a. A. etwa BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 3 CS 11.2397 -, juris Rn. 34. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG steht jedoch im Streitfall der Entlassung des Antragstellers vor Ende des Vorbereitungsdienstes nicht entgegen. Eine Entlassung kann danach gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist, oder wenn begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung gegeben sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 B 47.09 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 = juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, juris Rn. 13, und Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, NWVBl 2010, 183 = juris Rn. 117. Bei einem Vorbereitungsdienst, der - wie hier, s.o. - keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, a. a. O. Rn. 22, und Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, a. a. O. Rn. 121; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 2 B 174/18 -, a. a. O. Rn. 9; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Losebl. Stand Juli 2015, § 23 BeamtStG Rn. 439. Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entlassung auch vor Ende des Vorbereitungsdienstes möglich. Der Antragsgegner hegt - wie dargelegt - berechtigterweise Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen würden. Dann ist es gerechtfertigt, dem Beamten die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung. II. Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. 1. Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung ist durch das Schreiben des Antragsgegners vom 15. Januar 2020 erfolgt. Personalrat (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW) und Gleichstellungsbeauftragte (§ 17 Abs. 1 LGG) sind unter dem 17. Februar 2020 beteiligt worden. 2. Ferner genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dem formalen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Einen in diesem Sinne nur formelhaften Charakter weist die hier gegebene Begründung nicht auf. Der Antragsgegner hat ausgeführt, die Durchsetzung der Entlassung im Wege des Sofortvollzugs sei geboten, weil die Weiterbeschäftigung eines Widerrufsbeamten, dessen Ungeeignetheit für den Polizeiberuf aufgrund charakterlicher Mängel offenkundig geworden sei, die Funktionsfähigkeit der Polizei beeinträchtige und dem Ansehen der Polizei nachhaltigen Schaden zufügen könne. Sie sei auch anderen Polizeibeamten nicht zumutbar und setze ein falsches Zeichen für die polizeiliche Ausbildung. Auch im Hinblick auf die Schonung der für die Ausbildungsvergütung zu verwendenden Mittel erscheine die weitere Alimentierung durch den Dienstherrn unverhältnismäßig. 3. Namentlich der genannte Hinweis auf die drohende Ansehensbeeinträchtigung der Polizei begründet schließlich auch in der Sache ein besonderes Vollziehungsinteresse. Der Antragsgegner hat hierzu zu Recht darauf hingewiesen, auch Beamte auf Widerruf im Polizeivollzugsdienst seien Angehörige der Polizei und würden von der Allgemeinheit als solche wahrgenommen; sie trügen in Praxisphasen - wenn auch unter Aufsicht - Uniform und Waffe und würden hoheitlich tätig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).