Beschluss
9 A 302/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1026.9A302.19A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Kläger werfen als grundsätzlich klärungsbedürftig die Tatsachenfrage auf, ob für eine irakische Familie mit zwei minderjährigen Kindern, wovon eines geistig behindert ist, in der Region Kurdistan Irak eine inländische Fluchtalternative besteht, in der es möglich ist, ein Existenzminimum zu sichern. Diese ‑ vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung in Bezug auf die Kläger bejahte ‑ Frage nach dem Bestehen einer „inländischen Fluchtalternative“ (vgl. § 3e AsylG) in der Autonomen Region Kurdistan (hier konkret: in der Stadt Dschamdschamal) ist jedoch ‑ auch in Bezug auf den genannten Personenkreis ‑ einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, weil ihre Beantwortung von einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt, bei der neben der allgemeinen Lage an dem Ort, der als interne Schutzmöglichkeit in Betracht kommt, auch individuelle Faktoren des/der Betroffenen zu berücksichtigen sind. Diese individuellen Faktoren können auch bei Familien mit zwei minderjährigen Kindern, wovon eines geistig behindert ist, unterschiedlich sein und deshalb zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Frage des Bestehens internen Schutzes führen. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind sowohl die dortigen allgemeinen Gegebenheiten als auch die persönlichen Umstände des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). Zu den allgemeinen Gegebenheiten zählen insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes. Zu persönlichen Umständen des Ausländers (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU) zählen etwa Alter, Geschlecht, familiärer und sozialer Hintergrund, eine ggf. bestehende Verfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten, Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, bestehende Fähigkeiten, vorhandene Ausbildungen, Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen bzw. Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache sowie ggf. auch die Volks- und Religionszugehörigkeit. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. November 2019 ‑ A 11 S 2376/19 ‑, juris Rn. 36 f.; OVG S.-A., Beschluss vom 7. Mai 2018 ‑ 3 L 84/18 ‑, juris Rn. 7. Namentlich die Frage, ob von einem Ausländer i. S. v. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich an dem betreffenden verfolgungsfreien Ort niederlässt, ob eine Niederlassung dort mithin zumutbar ist, bedarf jeweils einer Prüfung unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und lässt sich grundsätzlich nicht verallgemeinernd beantworten. Das gilt insbesondere für die in diesem Zusammenhang zu beantwortende und von den Klägern angesprochene Frage, ob für die betreffende/n Person/en am Ort des internen Schutzes ein die Gewährleistungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh wahrendes Existenzminimum gesichert ist. Dass die Region Kurdistan Irak generell nicht als Möglichkeit eines internen Schutzes für Familien mit zwei minderjährigen Kindern, wovon eines geistig behindert ist, in Betracht kommt, legt die Antragsbegründung nicht dar. Die Kläger benennen keine konkreten Erkenntnismittel für ihre mit der Grundsatzfrage (jedenfalls sinngemäß) aufgestellte Behauptung, die Autonome Region Kurdistan stelle für den betreffenden Personenkreis keinen „verfolgungssicheren“ Ort dar, weil eine Rückkehr dorthin wegen der zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK verbunden wäre. Aus den in der Antragsbegründung hierfür allein angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ergibt sich Derartiges nicht. Weder betreffen diese Entscheidungen den in der Grundsatzfrage benannten Personenkreis noch wird darin die Einschätzung vertreten, dass die Region Kurdistan-Irak generell nicht als interne Schutzmöglichkeit in Betracht käme. Vielmehr beruhen die zitierten Urteile der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen (Urteil vom 9. August 2018 ‑ 15a K 12458/17.A -, Köln (Urteil vom 2. Mai 2018 ‑ 12 K 13138/17.A -) und Düsseldorf (Urteil vom 24. Oktober 2018 ‑ 16 K 17561/17.A -) jeweils auf einer Einzelfallwürdigung, bei der neben der allgemeinen Lage in der Autonomen Region Kurdistan jeweils auch individuelle Faktoren der jeweiligen Kläger wie Herkunftsregion, örtlicher und familiärer Bezug zur Autonomen Region Kurdistan, (yezidische) Religionszugehörigkeit und individuelle Verfolgungssituation berücksichtigt worden sind. Die Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Düsseldorf führen in den zitierten Entscheidungen sogar ausdrücklich aus, dass die Autonome Region Kurdistan insbesondere dann als interne Schutzmöglichkeit in Betracht komme, wenn der betreffende Ausländer über verwandtschaftliche und/oder wirtschaftliche Beziehungen zum Autonomiegebiet verfüge (so Verwaltungsgericht Gelsenkirchen) bzw. wenn enge familiäre Kontakte zu dem in Aussicht genommenen Gebiet bestünden und familiäre Unterstützung möglich sei (so Verwaltungsgericht Düsseldorf). Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht in dem hier angefochtenen Urteil angenommen, indem es maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Kläger ausweislich der von ihnen vorgelegten Personalausweise in Dschamdschamal (Provinz Sulaimaniya) registriert seien und bis zu ihrem Wohnortwechsel nach Kirkuk im Jahr 2013 auch dort gewohnt hätten. Zudem lebe in Dschamdschamal die Familie des Klägers zu 1. Da die Kläger bis zum Jahr 2013 bereits in Dschamdschamal gelebt hätten, sei auch davon auszugehen, dass es dem Kläger zu 1. ebenso wie in Kirkuk gelingen werde, den Lebensunterhalt der Kläger durch Arbeiten auf dem Bau zu sichern. Diese einzelfallbezogene Sachverhaltswürdigung entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung. Mit Einwänden gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts könnte im Übrigen auch eine Verfahrensrüge nicht begründet werden. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie Aufklärungsmängel gehören nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).