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Urteil

A 11 S 2376/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:1129.A11S2376.19.00
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Leitsätze
Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil ist zumutbar i. S. d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein die Gewährleistungen des Art. 3 EMRK (juris: MRK) bzw. Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) wahrendes Existenzminimum gesichert ist und auch keine anderweitige schwerwiegende Verletzung grundlegender Grund- oder Menschenrechte oder eine sonstige unerträgliche Härte droht.(Rn.23)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2019 - A 6 K 7215/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil ist zumutbar i. S. d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein die Gewährleistungen des Art. 3 EMRK (juris: MRK) bzw. Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) wahrendes Existenzminimum gesichert ist und auch keine anderweitige schwerwiegende Verletzung grundlegender Grund- oder Menschenrechte oder eine sonstige unerträgliche Härte droht.(Rn.23) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2019 - A 6 K 7215/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind (I.). Denn dem Kläger steht in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif interner Schutz (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG) zur Verfügung (II.). I. Ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob dem Kläger in seiner Heimat im Distrikt Dara-i Nur Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dadurch droht, dass die Taliban (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG) ihn wegen seiner früheren Tätigkeit für das World Food Programme belangen oder ihn zwangsweise rekrutieren könnten. Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall ferner, ob dem Kläger im Falle der Rückkehr in die Provinz Nangarhar aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage dort eine ernsthafte individuelle Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Besondere Umstände in der persönlichen Situation des Klägers, die das Risiko erhöhen könnten, dass er einer im Vergleich zur sonstigen Bevölkerung erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, als Zivilperson von konfliktbedingter willkürlicher Gewalt betroffen zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, Rn. 39), liegen allerdings nicht vor. Selbst wenn der Kläger, wie behauptet, als Mann im kampffähigen Alter und als Mitarbeiter einer humanitären Hilfsorganisation einer besonderen Verfolgungsgefahr durch die Taliban insofern unterläge, als diese ihn für seine Kooperation mit „Ungläubigen“ und seine Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, bestrafen wollten, begründete dies keinen gefahrerhöhenden Umstand in diesem Sinne. Denn daraus könnte sich allenfalls die Gefahr einer gezielten Schädigung des Klägers ergeben. Die Gefahr, als Zivilperson durch willkürliche Gewalt betroffen zu werden, beeinflusste dies jedoch nicht. Mit Blick auf die Gefährdungslage für Zivilpersonen in der Provinz Nangarhar im Allgemeinen hat der Senat durch Beschluss vom 29. November 2019 (A 11 S 2374/19 und A 11 S 2375/19 -, juris) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Auslegung der Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) gestellt, deren Umsetzung jene Bestimmung des Asylgesetzes dient. Für das vorliegende Verfahren muss der Ausgang des Vorabentscheidungsersuchens jedoch nicht abgewartet werden, weil es darauf, welcher Maßstab hinsichtlich des maßgeblichen Gefahrengrads anzuwenden ist, nicht ankommt. Denn der Kläger ist auf Schutz in anderen Landesteilen Afghanistans zu verweisen. II. Dem Kläger steht in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif interner Schutz i. S. d. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG zur Verfügung. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 3e Abs. 1 AsylG ein Teil des Herkunftslands eines Asylantragstellers als Ort qualifiziert werden kann, der internen Schutz bietet (1.), sind für diese Städte im Falle von Personen ohne erhöhte Vulnerabilität grundsätzlich erfüllt und werden auch durch die persönlichen Umstände des Klägers nicht infrage gestellt (2.). 1. Nach § 3e Abs. 1 AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, die Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie umsetzen, wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keiner Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (a.) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (b.). a. Nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG muss der Betroffene in dem als interne Alternative in Betracht kommenden Landesteil frei von begründeter Furcht vor Verfolgung sein oder Zugang zu Schutz haben bzw., in den Fällen des § 4 Abs. 3 AsylG, frei von den in § 4 Abs. 1 AsylG beschriebenen Gefahren sein oder Schutz vor diesen haben. Damit greift jene Bestimmung die Tatbestände auf, die nach §§ 3 und 4 AsylG die grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 27; siehe UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018, S. 106 f.; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 127; vgl. auch Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, S. 1161 Rn. 9; Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 3e AsylG Rn. 5 ff.; unklar Marx, ZAR 2017, 304 ). Das ist jedenfalls insoweit folgerichtig, als es bei der Prüfung, ob für den Betroffenen eine relevante Gefahrenlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt, allein auf dessen Herkunftsregion ankommt (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 100 ff.). Die Freiheit von relevanter Gefahr muss daher für den alternativen Ort der Niederlassung (§ 3e AsylG) explizit festgestellt werden. Im Übrigen handelt es sich um die Klarstellung, dass Schutz innerhalb des Herkunftslands von vornherein überall dort ausscheidet, wo die für die Herkunftsregion festgestellte oder eine andere Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens herrscht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 27, m. w. N.). Mit Blick auf den konkreten Gefahrenmaßstab folgt daraus, dass an das Vorliegen einer relevanten Verfolgung oder Gefahr im Rahmen des § 3e AsylG keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als dies bei §§ 3 und 4 AsylG der Fall ist. Denn andernfalls müssten sich Personen, in deren Herkunftsregion etwa die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt sind, nicht auf einen alternativen Ort der Niederlassung verweisen lassen, weil der dort herrschende (geringere) Gefahrengrad eine Niederlassung unzumutbar machte, während sich Personen, die an diesem Ort verwurzelt sind, vorhalten lassen müssten, dass die hohen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes dort nicht erreicht sind. Darin läge ein offenkundiger Widerspruch. Erreicht etwa der Grad willkürlicher Gewalt auch mit Blick auf die individuellen Umstände des Betroffenen nicht das für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderliche Niveau, kann dasselbe Gewaltniveau nicht dazu führen, dass die Niederlassung für ursprünglich aus anderen Landesteilen stammende Rückkehrer an dem fraglichen Ort unzumutbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 28). Interner Schutz scheidet danach zum einen aus, wenn dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohte. Unter einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist die absichtliche, d. h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden zu verstehen, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - , Rn. 219, und vom 11.07.2006 - 54810/00 - , Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Diese Behandlung muss dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 29, vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn. 16, und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 23 ff.). Interner Schutz scheidet zum andern aus, wo eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Betroffenen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Das setzt ein besonders hohes Gewaltniveau voraus, welches ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. Liegen in der Person des Betroffenen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, kann die notwendige Individualisierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, Rn. 39 ; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 58). Dieser Maßstab entspricht, wie beide Gerichtshöfe betonen (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, Rn. 44; EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 225 f.), demjenigen, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK entwickelt hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - 11 S 1203/19 -, juris Rn. 30). Diese Bestimmung bietet ebenfalls Schutz vor Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 -, Rn. 115: „only in the most extreme cases of general violence, where there was a real risk of illtreatment simply by virtue of an individual being exposed to such violence“; zur Anwendung dieses Maßstabs siehe auch EGMR, Urteil vom 23.08.2016 - 59166/12 -, Rn. 95). Nach welchen Kriterien der maßgebliche Gefahrengrad zu beurteilen ist, ist vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19 und A 11 S 2375/19 -, juris Rn. 6). b. Die Niederlassung kann i. S. d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, wenn sie zumutbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 31; vgl., auch zum Folgenden, UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: ‚Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative‘ im Zusammenhang mit Artikel 1 A des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04, 23.07.2003, Abschn. 22 ff.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018, S. 107 ff.; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 131 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 12). Das Maß dessen, was den Schutzsuchenden zugemutet werden kann, wird entscheidend von den anwendbaren grund- und menschenrechtlichen Gewährleistungen geprägt ( ). Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen der Rechtsauffassung der relevanten völker- und unionsrechtlichen Institutionen, während die deutsche Rechtsprechung uneinheitlich ist ( ). Weitergehende Anforderungen an die Qualität der Lebensverhältnisse am infrage kommenden Zufluchtsort lassen sich aus dem System des internationalen Schutzes nach Auffassung des Senats dagegen nicht ableiten ( ). Die die Zumutbarkeit begründenden Umstände müssen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden können. Die (materielle) Beweislast trägt die Beklagte ( ). (1) Was zumutbar ist, muss unter Berücksichtigung der Zielrichtung des internationalen Schutzes anhand der anwendbaren grund- und menschenrechtlichen Gewährleistungen entschieden werden. Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil ist danach zumutbar i. S. d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wenn bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein die Gewährleistungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh wahrendes Existenzminimum gesichert ist und auch keine anderweitige schwerwiegende Verletzung grundlegender Grund- oder Menschenrechte oder eine sonstige unerträgliche Härte droht. Zwar ist der Wortlaut des § 3e AsylG sowie der des Art. 8 QRL insoweit wenig aussagekräftig. Der dargestellte Maßstab ergibt sich jedoch aus systematischen und teleologischen Erwägungen. (a) Einerseits ist § 3e AsylG deutlich zu entnehmen, dass interner Schutz nicht erst dann ausscheidet, wenn dem Betroffenen eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder „Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht. Denn diese Umstände führen regelmäßig dazu, dass bereits die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht erfüllt sind, wonach der Betroffene am Ort einer etwaigen Fluchtalternative keiner Verfolgung (§ 3 AsylG) und keinem ernsthaften Schaden (§ 4 AsylG) ausgesetzt sein darf. Die Zumutbarkeit der Niederlassung i. S. d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfordert damit mehr als die bloße Freiheit von Verfolgung und ernsthaftem Schaden. Das Maß an Zumutbarkeit wird andererseits durch Zweck und Wesen des internationalen Schutzes determiniert (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: ‚Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative‘ im Zusammenhang mit Artikel 1 A des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04, 23.07.2003, Abschn. 4; Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 3e AsylG Rn. 11). Entscheidend ist, ob die interne Neuansiedlung unter Umständen möglich ist, die nicht in einem Maße schlecht sind, dass der Betroffene keinen anderen Ausweg sieht, als sich in Gebiete zu begeben, in denen ihm Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Das ergibt sich aus Folgendem: Zu den fundamentalen Grundsätzen, die den internationalen Schutz prägen, gehört das Prinzip der Nichtzurückweisung (Art. 33 GFK). An diesem sind auch die Maßstäbe auszurichten, unter denen Schutzsuchende auf internen Schutz zu verweisen sind (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: ‚Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative‘ im Zusammenhang mit Artikel 1 A des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04, 23.07.2003, Abschn. 4). Zudem steht das Konzept des internationalen Schutzes in der Tradition fundamentaler menschenrechtlicher Leitlinien. Es handelt sich jedoch nicht um ein Instrument, das umfassend Aufnahme bei Verletzungen der in völker- oder gar unionsrechtlichen Kodifikationen enthaltenen Grund- oder Menschenrechte bürgerlicher, politischer, sozialer und kollektiver Natur in ihrer vollen Entfaltung gewährleistet (vgl. auch Art. 3, 4 und 5 GFK: Nichtdiskriminierung als Mindeststandard). Es bietet vielmehr Schutz vor Verfolgung, Krieg und Gewalt. Dem präventiv-humanitären Ansatz des internationalen Schutzes entsprechend ist entscheidend, ob der Betroffene tatsächlich einer nach §§ 3 und 4 AsylG relevanten Gefahr oder Bedrohung ausgesetzt ist. Die völker-, unions- und verfassungsrechtliche Selbstverpflichtung des aufnehmenden Staates, Schutz zu gewähren, kommt daher nur dann zum Tragen, wenn der Betroffene durch seinen oder in seinem Herkunftsstaat tatsächlich einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt ist. Andernfalls steht fest, dass der Betroffene „keinen internationalen Schutz benötigt“ (Art. 8 Abs. 1 QRL). Ist eine Region des Herkunftsstaats sicher, kommt sie als Schutzalternative gleichwohl nicht in Betracht, wenn die dort herrschenden Umstände so schlecht sind, dass sich der Betroffene im Falle seiner Niederlassung dort faktisch gezwungen sähe, diese Region wieder zu verlassen, weil er keinen anderen Ausweg sieht (vgl. Marx, ZAR 2017, 304 ). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation vor Ort und der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG, Art. 8 Abs. 2 QRL) ist entscheidend, ob aus objektiver Sicht insbesondere die grundlegenden Bedürfnisse des Betroffenen befriedigt werden können, sodass sich dieser nicht genötigt sieht, den sicheren Landesteil zu verlassen und sich in unsichere Landesteile zu begeben, insbesondere in seine Herkunftsregion zurückzukehren, an dem ihm Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Sieht sich der Betroffene gezwungen, den sicheren Landesteil zu verlassen, weil er dort nicht menschenwürdig leben kann, scheidet dieser Landesteil als Ort des internen Schutzes aus. Erscheint der Bestand grundlegender Rechte dagegen gesichert, ist die Niederlassung objektiv zumutbar. Dieses Verständnis entspricht dem Grundanliegen des internationalen Schutzes, den Betroffenen (allein) vor einer Zurückweisung in eine Lage der Verfolgung oder Bedrohung zu bewahren. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der aus der Perspektive des Art. 3 EMRK bei der Prüfung einer internen Fluchtalternative darauf abstellt, ob der Betroffene aufgrund staatlichen Handelns oder wegen der humanitären Verhältnisse am fraglichen Ort faktisch gezwungen wäre, sich in Gebiete zu begeben, in denen ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 267 ff.). (b) Welche Gewährleistungen aus den Grund- und Menschenrechten folgen und ob diese einer Niederlassung konkret entgegenstehen, ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Besondere Bedeutung hat hierbei die Frage, ob am Ort des internen Schutzes die Existenzsicherung des Betroffenen gewährleistet ist. Eine Existenzsicherung muss dabei zumindest soweit gegeben sein, dass der Betroffene auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet. Interner Schutz scheidet aus, wenn die Situation am vermeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 32 und vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 82 ff.; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 16.07.2019 - 11 B 18.32129 -, juris Rn. 45; Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 3e AsylG Rn. 12 ff.; Dörig, in: ders. , Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2018, § 13 Rn. 147 ff.). Eine solche Situation verstieße zugleich gegen Art. 4 GRCh, der gemäß Art. 51 Abs. 1 GRCh bei der Durchführung des Unionsrechts, hier der Qualifikationsrichtlinie, gilt (zu den Gewährleistungen dieser Bestimmung in Bezug auf die Existenzsicherung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40). Im Einzelfall kann die Niederlassung allerdings aufgrund einer drohenden Verletzung auch anderer Grund- und Menschenrechte unzumutbar sein, wenn diese ein der fehlenden Sicherung des Existenzminimums vergleichbar erhebliches Gewicht erreicht. Bei dieser Prüfung ist der durch die Grundrechtecharta und die Europäische Menschenrechtskonvention gesicherte Bestand an Rechten indes nicht unbesehen auf die im Herkunftsland bestehende Situation anzuwenden. Insbesondere müssen die inhaltliche Reichweite sowie die Beschränkbarkeit des jeweiligen Grund- oder Menschenrechts im Einzelfall ermittelt werden (allgemein dazu Becker, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2013, § 240). Je weiter sich das möglicherweise verletzte Recht vom Kernbestand der Grund- und Menschenrechte entfernt, wie er insbesondere durch Art. 15 Abs. 2 EMRK umrissen ist, desto eher wird die Niederlassung zumutbar sein, auch wenn die Situation am Ort des internen Schutzes hinter dem Idealstandard des internationalen Grund- und Menschenrechtsschutzes zurückbleibt. (c) Diese Grundsätze schließen nicht aus, dass die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Einzelfall ausnahmsweise unzumutbar sein kann, obwohl keine Verletzung von Grund- oder Menschenrechten droht. Bedeutete die Niederlassung für den Betroffenen aus anderen Gründen eine unerträgliche Härte, ist sie ebenfalls unzumutbar. Entscheidend ist auch insofern, ob unter den allgemeinen Gegebenheiten vor Ort und den persönlichen Umständen des Betroffenen eine Niederlassung erwartet werden kann, oder ob unter objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass er wegen unerträglicher Umstände den Schutz im sicheren Landesteil nicht in Anspruch nehmen wird. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Betroffene aus kulturellen oder ethnischen Gründen isoliert wäre oder durch die Mehrheitsbevölkerung erheblich diskriminiert würde, sodass ein Leben ohne unerträgliche Härten nicht möglich wäre. Denkbar ist dies auch bei erheblichen psychischen Erkrankungen infolge früherer Verfolgung durch staatliche Akteure, sodass vom Betroffenen nicht verlangt werden kann, sich künftig in den Schutz durch ebenjene Akteure zu begeben (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: ‚Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative‘ im Zusammenhang mit Artikel 1 A des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04, 23.07.2003, Abschn. 25 f.; zur Situation religiöser Minderheiten in Afghanistan etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris; zur Bedeutung einer nachhaltigen westlichen Prägung siehe Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 49). (d) Ob es dem Ausländer zumutbar ist, sich an einem Ort als interne Schutzalternative niederzulassen, bedarf jeweils der Prüfung unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. § 3e Abs. 2 AsylG, Art. 8 Abs. 2 QRL). Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehören objektive Gesichtspunkte, darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, und subjektive Umstände, wie etwa Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten/Ausbildung/Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprachen sowie ggf. die Volkszugehörigkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 31, und vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 80). Soweit der Senat tatsächliche Umstände, die von den Tatbeständen des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) und des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) erfasst werden, im Rahmen der unter § 3e AsylG gebotenen umfassenden Bewertung aller Umstände des Einzelfalls herangezogen hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 80: Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes und Vorverfolgungssituation), sind diese Umstände binnensystematisch den Vorgaben des § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuzuordnen mit der oben beschriebenen Konsequenz, dass insofern keine anderen Maßstäbe gelten als unter den §§ 3 und 4 AsylG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 31). (2) Dieser Maßstab entspricht den Mindestanforderungen, die die relevanten völker- und unionsrechtlichen Institutionen formulieren. Er erfüllt jedenfalls die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an eine interne Fluchtalternative stellt. Danach ist entscheidend, ob der Betroffene an dem infrage kommenden Ort einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteile vom 03.04.2014 - 68519/10 -, Rn. 68, und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 266 ff.). Nach Auffassung des UNHCR kommt es mit Blick auf den Menschenrechtsschutz jedenfalls darauf an, ob die grundlegenden Menschenrechtsstandards gewahrt sind, einschließlich jener Rechte, die unter keinen Umständen außer Kraft gesetzt werden dürfen. Interner Schutz scheide nicht bereits dann aus, wenn „irgendein bürgerliches, politisches oder sozioökonomisches Menschenrecht vorenthalten wird. Es muss vielmehr aus praktischer Sicht beurteilt werden, ob die verweigerten oder nicht geschützten Rechte für die Person von lebenswichtiger Bedeutung sind und die Verweigerung dieser Rechte somit der Person so großen Schaden zufügt, dass das Gebiet als unzumutbare Alternative zu betrachten ist“ (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: ‚Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative‘ im Zusammenhang mit Artikel 1 A des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04, 23.07.2003, Abschn. 28). Ferner müsse der Betroffene seinen Lebensunterhalt verdienen und seine Ernährung sichern können, ein Obdach finden und medizinische Betreuung erhalten, sodass ein Leben ohne wirtschaftliche Not gewährleistet und ein Leben unterhalb eines annehmbaren Existenzminimums ausgeschlossen sei (UNHCR, ebd., Abschn. 29; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018, S. 109). Soweit der UNHCR über diese Mindestbedingungen hinausweisende Anforderungen aufstellt, vermag der Senat dem nicht zu folgen (dazu sogleich unter ). EASO nennt als Mindestbedingungen, um einen Ort als interne Schutzalternative anerkennen zu können, Ernährungssicherheit, die Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur in Bezug auf Unterkunft, grundlegender Gesundheitsfürsorge und Hygiene, und die Sicherung des Lebensunterhalts (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 132). Das entspricht der Gewährleistung des Existenzminimums. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet interner Schutz jedenfalls aus, wenn das Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Ob aus unionsrechtlichen Gründen zugunsten des Schutzsuchenden darüberhinausgehende höhere Anforderungen zu stellen sind, hat es ausdrücklich offengelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 14.11.2012 - 10 B 22.12 -, juris Rn. 9; Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, juris Rn. 35; nach Auffassung des Senats gibt der vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Art. 8 Abs. 2 QRL zu dieser Frage freilich nichts her, weil dort kein materieller Zumutbarkeitsstandard, sondern allein die Tatsachengrundlage definiert wird, die zur Beurteilung herangezogen werden soll; siehe dazu sogleich unter ). Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht - aus der Perspektive des § 58a Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG - in jüngerer Zeit die Voraussetzungen des § 3e AsylG in einem Fall ohne weiteres bejaht, weil dem Betroffenen am infrage kommenden Ort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK drohe (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 92 ff.). Ob das Bundesverwaltungsgericht nicht nur in dieser Konstellation, sondern allgemein für die - teilweise unionsrechtlich determinierten - materiellen Voraussetzungen der in § 60 AufenthG genannten Abschiebungsverbote davon ausgeht, dass mit Blick auf die Zumutbarkeit der Niederlassung interner Schutz immer dann gegeben ist, wenn kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK droht, ist weiterhin offen, weil die in der früheren Rechtsprechung formulierten Fragen nicht aufgegriffen worden sind. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist uneinheitlich. Während manche Oberverwaltungsgerichte ausdrücklich oder der Sache nach vom Mindeststandard des Art. 3 EMRK ausgehen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16.07.2019 - 11 B 18.32129 -, juris Rn. 45; OVG NRW Beschluss vom 14.03.2019 - 13 A 2600/18.A -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A -, juris Rn. 48) bzw. einen über das Fehlen einer existenziellen Notlage i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehenden Maßstab anlegen (OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 190; Hess. VGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A -, juris Rn. 91; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, juris Rn. 30), halten andere die Frage des Maßstabs für ungeklärt (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 49). Auch wird die Auffassung vertreten, die Frage der Zumutbarkeit sei einer Konkretisierung auf Maßstabsebene von vornherein nicht zugänglich, weil sie von den Umständen des Einzelfalles abhänge (Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2018 - 7 A 109/18.Z.A -, juris Rn. 14; ähnlich OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 07.05.2018 - 3 L 84/18 -, juris Rn. 7). (3) Nicht zu folgen vermag der Senat weitergehenden Auffassungen, die einen Lebensstandard für erforderlich halten, der über einen unabdingbaren Grund- und Menschenrechtsschutz teilweise weit hinausgeht. Insbesondere der UNHCR (zur Bedeutung der Rechtsauffassung des UNHCR siehe EuGH, Urteil vom 23.05.2019 - C-720/17 -, Rn. 57; BVerfG, Beschlüsse vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris Rn. 45, und vom 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -, juris Rn. 38) hält teilweise Gewährleistungen für erforderlich, die zu der vom UNHCR formulierten Beschränkung auf den Schutz der grundlegenden Menschenrechte (s. o.) deutlich kontrastieren. Danach soll es darauf ankommen, ob der Betroffene ein „normales Leben“ oder ein „relativ normales Leben ohne unangemessene Härten“ oder ein „relativ normales Leben mit mehr als dem Existenzminimum“ führen kann (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: ‚Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative‘ im Zusammenhang mit Artikel 1 A des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04, 23.07.2003, Abschn. 6, 24, 29). Zudem sollen zu den grundlegenden Dienstleistungen, die im fraglichen Gebiet zur Verfügung stehen müssten, nicht nur solche in Bezug auf Ernährung, Hygiene und Gesundheit gehören, sondern auch solche im Bereich der Bildung („education“, UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018, S. 109). Ähnliche Maßstäbe legt der österreichische Verwaltungsgerichtshof an. Es reiche nicht aus, wenn keine Folter und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten. Es komme vielmehr darauf an, ob die Betroffenen in der Lage seien, „im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können“ (österr. Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018 - Ra 2018/18/0001 -, Abschn. 23, vgl. auch Abschn. 16; siehe auch österr. Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 11.05.2018 - W257 2146465-1 -, unter 4.4.2.). Entsprechende Ansätze werden in der Literatur vertreten. Es komme darauf an, ob der Betroffene „unter vergleichbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen wie andere unter normalen Umständen lebende Bewohner des Landes ein ‚normales Leben‘ führen kann, einschließlich der Ausübung und Inanspruchnahme der bürgerlichen und politischen Rechte“ (Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK AuslR, 01.08.2019, § 3e Rn. 8). Es müssten nicht nur das Existenzminimum, sondern auch „grundlegende wirtschaftliche und soziale Rechte“ gewährleistet sein (Marx, ZAR 2017, 304 ; siehe auch Bergmann, in: ders./Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 3e AsylG Rn. 3: „oberhalb des Existenzminimums“). Nach dem oben Gesagten ist indes entscheidend, ob im Einzelfall sichergestellt ist, dass der Betroffene nicht aufgrund unzumutbarer Zustände in eine ausweglose Lage gerät, die ihm objektiv keine andere Wahl lässt, als die sichere Aufnahmeregion zu verlassen. Ist dies gewährleistet, verlangt das System des internationalen Schutzes keine weitergehenden Garantien. Andernfalls drohten Widersprüche im Verhältnis zum Schutz aus Art. 3 EMRK. Müssen sich Asylantragsteller, denen am Ort ihrer Herkunft keine relevante Gefahr i. S. d. §§ 3 und 4 AsylG droht, entgegenhalten lassen, keinen Anspruch auf internationalen Schutz zu haben und vor einer Abschiebung auch nicht gemäß Art. 3 EMRK geschützt zu sein, kann für Asylantragsteller aus anderen Landesteilen, in denen eine solche Gefahr herrscht, die Niederlassung an jenem Ort bei im Übrigen vergleichbaren Umständen nicht unzumutbar sein, soweit nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen eine unerträgliche Härte droht. Auf eine vergleichende Betrachtung mit anderen Bevölkerungsgruppen oder auf weitergehende humanitäre Anforderungen kann es daher nicht ankommen (vgl. Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 3e AsylG Rn. 11). Etwas anders folgt auch nicht aus § 3e Abs. 2 AsylG und Art. 8 Abs. 2 QRL. Nach diesen Bestimmungen sind bei der Prüfung einer internen Schutzalternative u. a. die „dortigen allgemeinen Gegebenheiten“ relevant. Damit wird indes kein materieller Standard festgelegt, aus dem sich ableiten ließe, dass eine interne Alternative nur zumutbar ist, wenn der Schutzsuchende dort auf demselben Niveau wie die einheimische Bevölkerung leben kann (in diese Richtung aber BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, juris Rn. 35; Bergmann, in: ders./Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 3e AsylG Rn. 3). Diese Vorschriften legen vielmehr ausschließlich fest, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Prüfung zu erfolgen hat, wie sich insbesondere durch den Bezug auf Art. 4 QRL („Prüfung der Tatsachen und Umstände“) sowie ihrem jeweiligen Satz 2 ergibt, der besonders relevante Erkenntnisquellen benennt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 -, Rn. 63 ff.). An welchem Standard die so ermittelten Tatsachen zu messen sind, geht aus diesen Bestimmungen aber nicht hervor. (4) Der Eintritt der tatsächlichen Umstände, die die Niederlassung zumutbar machen, muss hinreichend wahrscheinlich sein. Es ist auf Grundlage verlässlicher Tatsachenfeststellungen eine weitgehend gesicherte Prognose dazu zu treffen, unter welchen tatsächlichen allgemeinen und persönlichen Umständen, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit relevant sind, sich der Betroffene am infrage kommenden Ort niederlassen müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, juris Rn. 22). Unterschreitungen des Existenzminimums oder andere Verletzungen von Art. 3 EMRK dürfen nicht beachtlich wahrscheinlich („real risk“) sein (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 267 und 294). Die (materielle) Beweislast für die Umstände, die die Niederlassung am Ort des internen Schutzes zumutbar erscheinen lassen, liegt bei der Beklagten. Zwar ist der Schutzsuchende grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet für seine individuellen Umstände, die gegen die Zumutbarkeit sprechen. Die Zumutbarkeit muss jedoch - mit dem beschriebenen Wahrscheinlichkeitsgrad - positiv festgestellt werden können, um den Schutzsuchenden im Einzelfall auf internen Schutz zu verweisen. Gelingt dies nicht, scheidet interner Schutz aus (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: ‚Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative‘ im Zusammenhang mit Artikel 1 A des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04, 23.07.2003, Abschn. 34; Dörig, in: ders. , Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2018, § 13 Rn. 155). 2. Gemessen daran steht dem Kläger in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif interner Schutz zur Verfügung. Eine individuelle Verfolgung durch die Taliban droht dem Kläger dort nicht (a.). Auch die allgemeine Sicherheitslage und die humanitäre Situation schließen internen Schutz in diesen Städten nicht aus (b.). a. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner früheren Tätigkeit für das World Food Programme durch die Taliban verfolgt wird oder von diesen zwangsweise rekrutiert werden wird. Erst recht geht für den Kläger von den Taliban keine relevante Gefahr mehr aus, wenn er sich in einer der drei genannten Städte niederlässt. (1) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Trotz der sachtypischen Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme sowie der Beweisschwierigkeiten, denen der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist, muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dabei darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 31). Vor diesem Hintergrund kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16, und vom 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, juris, und vom 08.03.2007 - 1 B 101.06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 32). So sieht auch Art. 4 Abs. 5 QRL unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Das gilt dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 36; dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3 und 4; OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59). Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 38). Diese Grundsätze der Überzeugungsgewissheit gelten nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse - im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (eingehend BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 20 ff.). (2) In Anwendung dieser Grundsätze konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan landesweit einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein wird. (a) Der Senat ist bereits nicht davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in der Provinz Nangarhar in das Visier der Taliban geraten ist. Insofern konnte der Kläger lediglich vortragen, sein Vater habe eines Tages einen Drohbrief vor der Haustür gefunden, während sich der Kläger berufsbedingt in Jalalabad aufgehalten habe. Der Kläger sei dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern nach wenigen Tagen ausgereist. Den Drohbrief habe er per Post nach Deutschland nachgesandt bekommen. Des weiteren hat der Kläger von Misshandlungen seiner Familienmitglieder durch die Taliban berichtet, die herauszufinden suchten, wo sich der Kläger aufhalte. Damit konnte der Kläger hinsichtlich der behaupteten individuellen Verfolgung keine unmittelbaren Anknüpfungstatsachen vorbringen, die er aus eigener Anschauung hätte schildern können. Vielmehr konnte er nur Umstände wiedergeben, die ihm von Dritten, insbesondere von seinem Vater mitgeteilt worden seien. Weder in Bezug auf die behauptete Bedrohungslage selbst noch hinsichtlich der Berichte darüber durch seine Familie ist das Vorbringen des Klägers geeignet, die erforderliche Überzeugungsgewissheit des Senats zu begründen. Das diesbezügliche Vorbringen blieb trotz der intensiven Anhörung durch den Senat oberflächlich, inhaltsarm und knapp. Da wichtige Anhaltspunkte, die auf den Wahrheitsgehalt einer Aussage schließen lassen können - Detailreichtum, Ungewöhnlichkeiten, Komplikationen, Überflüssiges usw. -, nahezu vollständig fehlten, konnte sich der Senat eine entsprechende Überzeugung nicht bilden. Das gilt umso mehr, als die diesbezüglichen Teile der Angaben des Klägers in erheblichem Kontrast zu den Angaben stehen, die er in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit in der Provinz Nangarhar gemacht hat. Diese Angaben enthalten verschiedene Details und individuelle Besonderheiten, die auch ungefragt berichtet wurden, sodass der Senat keinen relevanten Zweifel daran an, dass der Kläger, wie behauptet, für das World Food Programme gearbeitet hat. Auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und des Aussageverhaltens des Klägers ist der Senat daher nicht überzeugt, dass der Kläger in Nangarhar von den Taliban bedroht worden ist. Daran ändert auch der vorgelegte Drohbrief nichts. Der Senat sieht keine Möglichkeit, diesen Brief sachverständig daraufhin überprüfen zu lassen, ob er tatsächlichen von in der Heimat des Klägers aktiven Mitgliedern der Taliban stammt. Zur Herkunft des Briefes oder den Umständen seiner Übermittlung konnte der Kläger zudem keine detaillierten Angaben machen, erst recht nicht solche aus eigener Anschauung. Es fehlt daher auch an einem ausreichenden Vortrag, der eine Überzeugungsbildung ohne Rücksicht auf eine Überprüfung der Echtheit des Briefes zuließe. Im Ergebnis nichts anderes gilt in Bezug auf eine Bescheinigung eines Krankenhauses über die Behandlung des Vaters des Klägers. Die vom Kläger behaupteten Hintergründe der Verletzung des Vaters werden darin nicht dokumentiert. (b) Eine drohende Verfolgung des Klägers, der bis zu seiner Ausreise für ein humanitäres Hilfsprojekt des World Food Programme gearbeitet hat, durch die Taliban kann auch nicht, unabhängig von der geschilderten Bedrohung, deshalb angenommen werden, weil ehemalige Mitarbeiter humanitärer Hilfsprojekte, die von ausländischen oder internationalen Einrichtungen betrieben werden, generell durch die Taliban verfolgt würden. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen, dass lokale Mitarbeiter afghanischer oder internationaler Hilfsorganisationen insofern durchaus einem erhöhten Risiko unterliegen können (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 55 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018, S. 43 f.). Diese Risikobewertung - die zudem nicht allgemein gilt, sondern im Einzelfall bestätigt werden muss - bezieht sich jedoch auf den aktiven Dienst. Sie beschreibt ein mögliches Risiko, als Mitarbeiter einer humanitären Organisation erkannt, angegriffen oder entführt und verletzt oder getötet zu werden. Dass darüberhinausgehend auch Personen, die eine solche Tätigkeit aufgegeben haben, generell weiterhin verfolgt würden, ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen dagegen nicht. Der Organisationsgrad und die Ressourcen der Taliban sind begrenzt. Sie sind zwar durchaus in der Lage, Personen, nach denen sie suchen, aufzuspüren. Das Ausmaß dieser Fähigkeit hängt jedoch stark davon ab, in welchem Umfang die Taliban das fragliche Gebiet kontrollieren und wie stark deren Interesse an der gesuchten Person ist. Insbesondere in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, wo die Taliban zwar auch Anschläge begehen, aber keine relevante Kontrolle ausüben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 50, 65 und 71), bedarf es dazu einer erheblichen Mobilisierung von Ressourcen, insbesondere der Aktivierung von auch in diesen Städten existierenden Netzwerken. In diese Ressourcen investieren die Taliban nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch nur, wenn sie an der gesuchten Person ein gesteigertes Interesse haben. Dagegen ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Personen, an deren Ergreifung die Taliban kein solch gesteigertes Interesse haben, in den Städten aufgespürt werden. Während dementsprechend Mitarbeiter ausländischer Hilfsorganisationen im aktiven Dienst in von den Taliban kontrollierten Regionen einer beachtlichen Verfolgungsgefahr unterliegen können, besteht eine solche Gefahr für Personen, die diese Tätigkeit aufgegeben haben und in ein von der Regierung kontrolliertes Gebiet übergesiedelt sind, nicht generell (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Anti-government elements , August 2019, Abschn. 4.4; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 45; ACCORD, Fähigkeit der Taliban, Personen in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen, 15.02.2013). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Taliban an der Ergreifung des Klägers ein derart gesteigertes Interesse haben, dass sie ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht nur in Nangarhar, sondern auch in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif aufspüren könnten. Der Kläger war einfacher Mitarbeiter eines humanitären Projekts zugunsten der lokalen Bevölkerung. Nach seinem Vortrag wollten die Taliban den Kläger davon abhalten, weiter für dieses Projekt zu arbeiten, und ihn dazu bewegen, sich stattdessen den Taliban anzuschließen. Weder aus diesem Vorbringen des Klägers noch aus sonstigen Quellen geht hervor, dass der Kläger dadurch zu einem hochrangigen Ziel der Taliban geworden sein könnte. Schließlich ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger Versuchen der Taliban ausgesetzt sein könnte, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Zwangsrekrutierungen sind selbst in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden, nicht in einem Maße festzustellen, dass jeder männliche Bewohner, der etwaigen Anforderungen an Alter, Kampffähigkeit etc. entspricht, der tatsächlichen Gefahr unterläge, gegen seinen Willen vereinnahmt zu werden. Dergleichen Fälle sind zwar dokumentiert, stellen aber die Ausnahme dar (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 53 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Rekrutierungsmaßnahmen der Taliban, 13.08.2018; SFH, Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen auf Mitarbeitende der Regierung, ausländischer Firmen und internationaler Streitkräfte; Drohbriefe; Rekrutierung; psychische Erkrankungen, 23.08.2017; LandInfo, Afghanistan: Recruitment to Taliban, Juni 2017; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement/Thomas Ruttig, Notiz Afghanistan - Alltag in Kabul, 12.04.2017, S. 15 f.; SFH, Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen auf Mitarbeitende der Regierung, ausländischer Firmen und internationaler Streitkräfte; Drohbriefe; Rekrutierung; psychische Erkrankungen, 14.11.2016). Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass Zwangsrekrutierungen in beachtlichem Umfang in den von der Regierung kontrollierten Städten stattfinden. b. Interner Schutz ist auch nicht wegen der allgemein schlechten Situation in Afghanistan ausgeschlossen. Die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif bieten afghanischen Rückkehrern grundsätzlich internen Schutz i. S. d. § 3e AsylG. Im Allgemeinen droht diesen dort weder wegen der schlechten Sicherheitslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG), noch machen es die prekären humanitären Verhältnisse generell unzumutbar, sich dort niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Der Senat hat sich mit diesen Städten zuletzt in seinem Urteil vom 29. Oktober 2019 (A 11 S 1203/19 -, juris) befasst. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats kommen die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif als Orte, an denen interner Schutz tatsächlich gewährt werden kann, trotz erheblicher Härten für Teile der Zivilbevölkerung und einer bedenklichen Sicherheitslage grundsätzlich in Betracht. Erwachsene leistungsfähige Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen sind auch ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk in der Lage, ihr Existenzminimum zu sichern. Personen mit erhöhter Vulnerabilität ist eine Niederlassung dort jedoch regelmäßig unzumutbar (siehe im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 33 ff., und vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris; ähnlich UK Upper Tribunal , AS (Safety of Kabul) Afghanistan CG [2018] UKUT 00118 (IAC); vgl. auch England and Wales Court of Appeal , AS v Secretary of State for the Home Department [2019] EWCA Civ 873 ; schweiz. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.10.2017 - D-5800/2016 -, unter 8.4.1; zu Herat und Mazar-e Sharif siehe schweiz. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.02.2019 - D-4287/2017 -, Abschn. 6.3.2.5; österr. Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 11.05.2018 - W257 2146465-1 -, Abschn. 4.4.3.7; die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes für die Stadt Kabul annehmend franz. Cour Nationale du Droit d’Asile, Urteil vom 29.01.2018 - 17045561 -; generell unzumutbare humanitäre Verhältnisse annehmend UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018, S. 114). Diese Beurteilung wird durch die weiteren Erkenntnisquellen, die dem Senat zwischenzeitlich bekannt geworden sind, bestätigt (Thomas Reuters Foundation, Hundreds of thousands of Afghan refugees are being forced back, 21.10.2019; Human Rights Watch, Afghanistan: Little Help for Conflict-Linked Trauma, 07.10.2019; SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 12.09.2019; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 12.09.2019; ACCORD, Rekrutierungsmaßnahmen der Taliban, 13.08.2018). (1) Die Situation in Kabul stellt sich wie folgt dar (zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 43 ff.): (a) Die soziale und infrastrukturelle Fähigkeit der Stadt, Neuankömmlinge aufzunehmen, gelangt an Grenzen. Es gibt etwa 60 informelle Siedlungen. Ein großer Teil der dortigen Unterkünfte wird von der Regierung kostenlos zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge sollen die Aufnahme- und Erweiterungskapazitäten weitgehend erschöpft sein. Geschätzte 70 % der Gesamtbevölkerung Kabuls sollen in informellen Siedlungen leben. Rückkehrer mussten in den letzten Jahren daher immer mehr auf kostenpflichtige Unterkünfte zurückgreifen. Die Vermietung von Wohnraum ist in Kabul üblich. Weit verbreitet ist auch die Aufnahme selbst entfernterer Verwandter durch in Kabul Ansässige. Andererseits wird aber auch davon berichtet, dass das schnelle Wachstum der Stadt hauptsächlich nach wie vor durch informelle Siedlungen bewerkstelligt werde, die der Mehrheit der Kabuler Bevölkerung den dringend benötigten kostengünstigen Wohnraum biete. Eine generelle Wohnungsnot, die erhebliche Teile der Bevölkerung erfasst hätte, geht aus diesen Umständen nicht hervor. Die Wohnqualität in diesen Siedlungen, die schlecht geplant, errichtet und organisiert sind, ist freilich häufig auf sehr niedrigem Niveau. Die hygienischen Bedingungen können schlecht sein. Die menschengemachte Verschmutzung der Luft und der Umgebung ist hoch. Die Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen und Elektrizität ist gerade in den informellen Siedlungen häufig problematisch. Etwa die Hälfte der Bevölkerung Kabuls verfügt über funktionsfähige sanitäre Einrichtungen. Die Nachfrage nach Wasser ist hoch, das Grundwasser nimmt aufgrund der hohen Inanspruchnahme ab und ist mitunter verschmutzt. Nur eine Minderheit der Haushalte ist an genießbares Trinkwasser angeschlossen. Andererseits sollen in urbanen Zentren des Landes, darunter auch Kabul, nicht mehr als ein Viertel der Befragten etwa die Trinkwasserversorgung als eines der größten lokalen Probleme beschrieben haben. Die ärmeren Bevölkerungsschichten versorgen sich über öffentliche Wasserzapfstellen, die freilich auch weit vom Wohnort entfernt sein können. In Kabul gibt es eine Vielzahl privater Unternehmen, die tausende Familien (wohl illegal) mit Wasser versorgen. Aus dem ganzen Land wird Nahrungsmittelunsicherheit gemeldet. Die Städte sind davon indes weniger stark betroffen als ländliche Regionen, insbesondere deshalb, weil Städte ihren Bedarf aus den umliegenden ländlichen Gebieten sowie durch Importe aus dem Ausland zu decken versuchen. Migranten geben jedoch besonders häufig an, dass die Nahrungsmittelbeschaffung problematisch und vom Einkommen abhängig ist. Tatsächliche Hungersnöte oder akuter Nahrungsmangel sind aber für Personen ohne erhöhte Vulnerabilität nicht bekannt, anders als etwa für manche Familien mit kleinen Kindern. Das lässt einerseits auf erhebliche Missstände schließen. Andererseits geht daraus nicht hervor, dass existenzielle Krisen gleichsam notwendige oder auch nur beachtlich wahrscheinliche Folge der Niederlassung eines jeden Rückkehrers wären, vorausgesetzt, er vermag unter den in Kabul herrschenden schwierigen Bedingungen für sich selbst zu sorgen. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Kabul gehört, freilich auf niedrigem Niveau, zu den besten in Afghanistan (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 179). Dort ist der Zugang zum Gesundheitssystem gerade für Frauen am höchsten. Die Qualität der medizinischen Einrichtungen ist jedoch gering. Wer es sich leisten kann, lässt sich in Indien oder Pakistan behandeln. Mitunter wird Medizin nicht kostenlos ausgegeben, sondern muss käuflich erworben werden. Es wird von Korruption im Gesundheitswesen berichtet, die im Land auch im Übrigen weit verbreitet ist. Es existiert ein Programm zur Verbesserung der Standards von Krankenhäusern. Ausländische Hilfsorganisationen bieten medizinische Dienste an. Kabul ist das wichtigste Zentrum für Handel und Arbeit in Afghanistan. Es zieht Menschen aus den umliegenden ländlichen Gegenden an, die in der Stadt mit Lebensmitteln handeln oder dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Abhängige Beschäftigung ist in der Stadt weitaus stärker verbreitet als selbständige Tätigkeit, während dieses Verhältnis in ländlichen Gebieten umgekehrt ist. Der Stand der industriellen Entwicklung ist vergleichsweise hoch. Die Stadt beherbergt, anders als die ländlichen Gegenden, viele Unternehmen und Verwaltungseinrichtungen, die Arbeitsmöglichkeiten bieten. Die Löhne sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, der Arbeitsmarkt ist, verglichen mit ländlichen Gebieten, attraktiver. Allerdings sind auch die Lebenshaltungskosten höher als anderswo. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten zehn Jahren stark angestiegen. Sie liegt in Kabul bei etwa 25 %, die Jugendarbeitslosenquote sogar bei etwa 38 %. Rückkehrer müssen sich häufig als Tagelöhner (insbesondere im Bereich des Handels mit landwirtschaftlichen Produkten) zu geringen Löhnen verdingen; nicht jeder findet täglich Arbeit. Die Zugehörigkeit zu einem Netzwerk, wozu auch die ethnische Zugehörigkeit zu einem Volksstamm zählt, kann ein entscheidender Vorteil sein. Es existieren bekannte Treffpunkte, an denen sich Arbeitsuchende und potentielle Arbeitgeber täglich früh morgens treffen. Je nach Qualifikation der Arbeitsuchenden und Art der Arbeit werden zwischen etwa 300 und 1.000 Afghani pro Tag gezahlt (ein Kilogramm Reis kostet in Kabul etwa 58 Afghani, ein Kilogramm Brot etwa 39 Afghani und ein Kilogramm Weizen etwa 24 Afghani). Mitunter betreiben Migranten eigene kleine Unternehmen (Geschäfte, Verkauf von Kleinwaren, kleine Restaurants) oder arbeiten mit gemieteten Autos als Taxifahrer. Rückkehrer dürften im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung häufiger von Armut und schlechten und instabilen Arbeitsverhältnissen betroffen sein. Viele sind auf die Unterstützung durch Angehörige angewiesen. Die in Kabul herrschenden Verhältnisse setzen damit ein erhebliches Maß an Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Flexibilität von Neuankömmlingen voraus. Personen mit besonderen Einschränkungen wird die Befriedigung ihrer existentiellen Bedürfnisse häufig nicht möglich sein. So besteht die beachtliche Gefahr, dass eine Familie mit Kindern ohne jeden Rückhalt vor Ort nicht in der Lage sein wird, mit nur einer erwerbsfähigen Person mit der nötigen Sicherheit die Unterkunft und die Nahrungsmittelversorgung der Familie sicherzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 464 ff., und vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 297 ff.). Erst recht dürfte die humanitäre Lage für Familien ohne männliches Oberhaupt unzumutbar sein (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.08.2019 - 1 A 342/18.A -, juris Rn. 44 ff.). Für afghanische Rückkehrer und Binnenmigranten, die weder über eigene finanzielle Ressourcen noch über Unterstützung durch ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügen, hängen die Möglichkeiten, sich in Kabul niederzulassen, Geld zu verdienen und so Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Hygiene und medizinische Versorgung auf bescheidenem Niveau zu gewährleisten, insgesamt von der individuellen Leistungsfähigkeit der Betroffenen ab, die erforderlich ist, um auf dem umkämpften Markt der Arbeitsmöglichkeiten und Unterkünfte bestehen zu können. Es liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, dass aufgrund der schlechten humanitären Lage gleichsam jedermann existenziell gefährdet wäre. Alleinstehende und leistungsfähige Männer ohne besondere Beeinträchtigungen oder Belastungen haben noch hinreichende Möglichkeiten, eine Arbeit zu finden und damit ein Obdach, Nahrungsmittel und ihre sonstige Grundversorgung finanzieren zu können (ähnlich OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 260 ff.). Funktionierende familiäre oder sonstige soziale Netzwerke können hierbei von entscheidender Bedeutung sein. Dergleichen Netzwerke können bestehende Vulnerabilitäten mindern, indem sie etwa Wohnraum vermitteln oder Schutz bieten. Sie sind indes nicht generell unentbehrliche Voraussetzung dafür, dass Rückkehrer sich in Kabul behaupten können. Liegen in der Person des Betroffenen ausreichende begünstigende Faktoren vor, ist er auch ohne Netzwerk nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existentiell bedroht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 03.09.2019 - 13a ZB 19.33043 -, juris Rn. 6; für Rückkehrer, die eine der örtlich vorherrschenden Landessprachen hinreichend beherrschen, ebenso Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, Rn. 148; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 16.08.2019 - 1 A 342/18.A -, juris Rn. 38; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018, S. 110). (b) Auch die Sicherheitslage in Kabul schließt die Stadt als interne Schutzalternative nicht generell aus (siehe bereits in Bezug auf die Zentralregion Afghanistans VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 243 ff.). Zwar erschüttern immer wieder Anschläge die Stadt, die zu erheblichen Opferzahlen auch unter der Zivilbevölkerung führen. Jedoch besteht nicht für jede Person in Kabul die beachtliche Wahrscheinlichkeit, durch Anschläge oder Kampfhandlungen getötet oder verletzt zu werden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 51 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 118 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 70 ff.; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 03.09.2019 - 13a ZB 19.33043 -, juris Rn. 6 f.). Die Stadt Kabul ist unter der Kontrolle der Regierung. Konfliktbedingte Operationen der Sicherheitskräfte finden vor allem in Form von Kontrollen an checkpoints, die an den in der Stadt eingerichteten Sicherheitszonen und an anderen wichtigen Orten errichtet wurden, und durch Hausdurchsuchungen statt. Vor allem die Taliban und der sogenannte „Islamische Staat in der Provinz Khorasan“ (ISKP) verüben Anschläge in der Stadt. Sie attackieren vorrangig Regierungs- und Militäreinrichtungen, Militärkonvois, Fahrzeuge, in denen sich Funktionsträger befinden, religiöse Stätten oder Veranstaltungen, Bildungseinrichtungen und Wahllokale sowie Einrichtungen und Veranstaltungen von Hilfsorganisationen. Beabsichtigt sind ganz offensichtlich besonders öffentlichkeitswirksame Anschläge. Vertreibungen aus der Stadt sind nicht bekannt. Ebenso ist nicht bekannt geworden, dass Menschen derzeit in relevanter Zahl aus der Stadt abwandern. Diese zieht vielmehr, wie oben dargelegt, nach wie vor Menschen in erheblichem Ausmaß an. In der Stadt Kabul wurden 2018 bis zu 4,8 konfliktbedingte Vorfälle pro Woche registriert. Außerhalb der Stadt wurden in der Provinz 0,6 Vorfälle pro Woche gezählt. In der Provinz Kabul wurden 2018 1.866 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gezählt, in den ersten neun Monaten des Jahres 2019 1.491. Etwa 80 % dieser Opfer gehen auf terroristische Anschläge zurück. Diese statistischen Angaben sind indes mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Einerseits ist von einer gewissen Dunkelziffer auszugehen, da es in einem Land mit hoch defizitärer Verwaltung kaum möglich ist, verlässliche Erhebungen durchzuführen. Andererseits existieren Auswertungen, die zu deutlich niedrigeren Zahlen kommen, was nicht zuletzt auf Unterschiede in den methodischen Ansätzen zurückzuführen ist. Im Jahr 2019 sind bislang folgende Anschläge durch die Taliban, durch mit diesen verwobene Gruppierungen sowie durch den ISKP bekannt geworden (Datum der Anschläge mit Zielen und Zahl der Opfer): 14. Januar von Ausländern genutztes Wohnviertel (117 Opfer) 7. März schiitische Feier (106 Opfer) 21. März religiöse und staatliche Einrichtungen (29 Opfer) 8. Mai Hilfsorganisation (33 Opfer) 24. Mai Moschee (24 Opfer) 31. Mai Militärkonvoi (mindestens 4 zivile Opfer) 2. Juni Bus (29 Opfer) 1. Juli Verteidigungsministerium (über 150 Opfer) 19. Juli Universität (über 30 Opfer) 28. Juli Wahlkampfbüro (über 70 Opfer) 7. August Polizeistation (über 150 Opfer) 17. August Hochzeitsfeier (über 160 Opfer) 2. September Wohn- und Bürogebäude, in dem auch internationale Polizeieinheiten untergebracht waren (135 Opfer) 5. September Kontrollpunkt (52 Opfer) 11. September US-Botschaft (keine Opfer) 17. September belebter Platz vor Ministerium/Botschaft (über 60 Opfer) 13. November Konvoi aus Regierungsfahrzeugen (etwa 10 Opfer) 24. November UN-Fahrzeug (mehrere Opfer) Dies zeigt, dass eine Gefahr von Anschlägen besonders in unmittelbarer Nähe von Zielen besteht, die für aufständische Gruppierungen aus deren Perspektive attraktiv sind, weil sie diesen geeignet erscheinen, in der Öffentlichkeit die gewünschten Signale zu setzen, indem insbesondere die afghanische Regierung, mit dieser kooperierende ausländische staatliche und nichtstaatliche Organisationen und Einrichtungen sowie, mit Blick auf den ISKP, Andersgläubige geschädigt werden. Dagegen entspricht es nicht der Konfliktlage in der Stadt, dass dort gleichsam flächendeckend, überall und willkürlich mit Anschlägen zu rechnen ist. Insbesondere kommt es nur selten zu wahllosen Attacken an Orten, in denen kein nach den dargestellten Zielen der Aufständischen profiliertes Ziel vorhanden ist. Das führt dazu, dass die Anschlagsgefahr etwa am Stadtrand niedriger ist als in solchen zentralen Gebieten, die staatliche oder ausländische Einrichtungen beherbergen. Insbesondere in den Randbezirken der Stadt, in denen sich afghanische Rückkehrer und Binnenmigranten, die über keine individuelle Anlaufstelle in anderen Teilen der Stadt verfügen, hauptsächlich niederlassen, ist das Gewaltniveau daher deutlich geringer. Für die Stadt Kabul insgesamt besteht damit keine Gefahrenlage dergestalt, dass Bewohner der Stadt generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlags oder von konfliktbedingten Gewalttätigkeiten würden. (c) Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat der vom UNHCR vertretenen Auffassung, Kabul scheide als interne Schutzalternative generell aus (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018, S. 114), in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen (ebenso OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 188 ff., und Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 114, wo zudem Unterschiede zwischen den vom UNHCR angewandten Maßstäben und denjenigen herausgearbeitet werden, die vorliegend bzw. bei § 60 Abs. 5 AufenthG relevant sind). Die Auffassung des UNHCR stützt sich auf eine nur knappe Tatsachengrundlage, für die nur wenige allgemeine Angaben angeführt werden, welche auch nur begrenzt aussagekräftig sind. So sagt etwa der Umstand, dass 70 % der Bevölkerung Kabuls in informellen Siedlungen leben sollen (ebd., S. 113), nichts darüber aus, ob eine Rückkehr dorthin unzumutbar ist, wenn die dortigen Lebensbedingungen nicht aufbereitet werden. Dazu führt der UNHCR nichts aus. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen sind diese informellen Siedlungen von sehr unterschiedlicher Qualität. Es muss sich dabei nicht um wilde Ansammlungen von Zelten und selbst errichteten Barracken handeln. Vielmehr sind informelle Siedlungen auch solche, die die afghanische Regierung auf öffentlichem Grund mit fester Bebauung errichtet hat. Beispielhaft sei auf die Siedlung Chaman-e-Babrak im Westen Kabuls verwiesen. Die dortigen Bewohner haben Zugang zu Trinkwasser, Gesundheitseinrichtungen und Schulen. Die Wohnungen werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Teilweise handelt es sich um Lehmhäuser (siehe den in EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 15, genannten Bericht von REACH, Kabul Informal Settlement Profiling, November 2016). Die Niederlassung in solchen Siedlungen ist nicht generell unzumutbar. Zudem ist der UNHCR für Afghanistan insgesamt der Auffassung, dass alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im arbeitsfähigen Alter ohne besondere Beeinträchtigungen durchaus auch ohne soziales Netzwerk in der Lage sein könnten, in urbanen Gegenden sich wirtschaftlich zu behaupten (ebd., S. 110). Weshalb dies gerade in Kabul anders sein soll, wird nicht begründet. Ferner wird die Annahme, in Kabul herrsche allgemeine Gewalt („generalized violence“, ebd., S. 112), durch den UNHCR nicht näher durch Tatsachen untermauert. Die stattdessen in Bezug genommenen Nachweise stützen dieses Ergebnis ebenfalls nicht. Zu diesen Nachweisen gehört die Einschätzung von EASO. In dessen Bericht (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 83) wird zwar unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes von willkürlicher Gewalt gesprochen, die für den Einzelnen jedoch erst dann zur Gefahr werde, wenn dieser zusätzliche individuelle Merkmale aufweise, die seinen Gefährdungsgrad erhöhten. Eine generelle relevante Gefährdung für jedermann folgt auch aus dieser Einschätzung gerade nicht. Die vom UNHCR vertretene Annahme, die tägliche Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben (Besuch von Märkten und Schulen, Wege zur Arbeit etc.) setze die Bewohner Kabuls gleichsam notwendig einer relevanten Gefährdung aus, lässt sich aus den dem Senat bekannten Erkenntnisquellen, wie dargelegt, nicht ableiten. Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Einschätzung der französischen Cour Nationale du Droit d’Asile (Urteil vom 29.01.2018 - 17045561 -; siehe auch Urteil vom 20.02.2019 - 18000865 -), wonach in der Provinz Kabul ein derart hohes Gewaltniveau herrsche, das die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfülle. Die dort genannten Umstände lassen nach Auffassung des Senats den Schluss auf die von der Cour Nationale du Droit d’Asile gezogenen Rechtsfolgen nicht zu. Benannt werden drei terroristische Attentate mit in der Tat fürchterlichen Folgen für die betroffene Zivilbevölkerung, ein Anstieg der Präsenz der Taliban, des ISKP und ähnlicher Gruppierungen in der Stadt, die Anschläge verübten, die Zahl von 290 Vorfällen zwischen September 2016 und Mai 2017, was einer in etwa täglichen Frequenz entspricht, und dem Umstand, dass Kabul die von Anschlägen meist betroffene Stadt Afghanistans ist. Das dokumentiert zwar die auch oben festgestellte schlechte Sicherheitslage in Kabul. Dass deshalb jede Zivilperson in der Stadt allein aufgrund ihres dortigen Aufenthalts einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt ist, geht daraus aber nicht hervor. (2) Zur Lage in Herat hat der Senat folgende Feststellungen getroffen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 59 ff.): Die Provinzhauptstadt Herat hat etwa gut 500.000 Einwohner. Sie ist eine häufig genutzte Durchgangsstation überwiegend für junge Afghanen, die das Land verlassen wollen, für Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, und ein Ziel für Binnenmigranten, die sich bessere wirtschaftliche Perspektiven versprechen. Die Provinz Herat verfügt daher mit knapp der Hälfte der Einwohner über einen hohen Anteil an Flüchtlingen und intern Vertriebenen, die auf eine ethnisch offene und insofern pluralistische Gesellschaft treffen, was die Integration von Neuankömmlingen fördert. Insgesamt gilt die Stadt Herat als relativ sicher und bietet vergleichsweise hinnehmbare berufliche und wirtschaftliche Möglichkeiten. (a) Die früher gute ökonomische Infrastruktur der Stadt ist durch die allgemein schlechte Sicherheitslage, durch eine instabile Stromversorgung und durch den Wettbewerb mit Importen aus dem Ausland, insbesondere dem Iran, indes beeinträchtigt worden. Etwa die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung besteht heute aus Tagelöhnern, die von den Schwankungen des Arbeitsmarkts besonders betroffen sind. Allerdings befindet sich in der Provinz eines der fruchtbarsten Täler des Landes, in dem insbesondere Baumwolle und Obst angebaut werden. Die Region ist auch für die Safran-Produktion bekannt, deren wirtschaftliche Bedeutung ausgebaut werden soll. Auch für Rückkehrer und Binnenmigranten gilt Herat als relativ sicher und ist für diese wegen der dortigen Arbeitsmarktsituation sowie für Geschäftstreibende attraktiv. Die Stadt konnte neue Arbeitskräfte bislang gut aufnehmen. Mit zunehmender Zahl an Rückkehrern gerät die Stadt jedoch in wirtschaftlicher Hinsicht immer mehr unter Druck. Gerade Rückkehrer arbeiten häufig als Tagelöhner, die Männer im Bau- oder Transportgewerbe, die Frauen als Reinigungskräfte oder Verkäuferinnen. In Herat leben knapp zwei Drittel der Einwohner in ihrem Wohneigentum, etwa ein Viertel lebt zur Miete. Nur etwa 5 % der Bevölkerung lebt in irregulären Unterkünften (etwa in Zelten etc.). Angesichts des hohen Anteils an Migranten unter der Bevölkerung legt das eine beachtliche Fähigkeit der Stadt nahe, Neuankömmlinge aufzunehmen und in den Wohnungsmarkt zu integrieren. Diejenigen Migranten, die in informellen Unterkünften leben, sind freilich mitunter schlechten Bedingungen ausgesetzt. Das gilt insbesondere für Familien mit Kindern, die häufig unter Mangelernährung leiden; in manchen Lagern lebende Kinder sind vom Schulbesuch ausgeschlossen. Allerdings hat die afghanische Regierung damit begonnen, außerhalb Herats Siedlungen für Neuankömmlinge zu errichten. Diese verfügen über Versorgung mit Wasser und Strom, es gibt Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Diese Siedlungen verfügen noch immer über Aufnahmekapazitäten, sind aber teilweise wenig beliebt, weil sie neben Tagelöhner- und Saisonarbeiten direkt vor Ort nur wenig Arbeitsmöglichkeiten bieten. Über 90 % der Haushalte der Stadt verfügen über bessere sanitäre Einrichtungen, etwa ebenso viele über Elektrizität. Über 80 % haben guten Zugang zu Wasser, wenngleich ein hoher Wasserverbrauch und Verschmutzungen die Qualität der Wasserversorgung bedrohen. Die Mehrheit der Bevölkerung bezieht das Trinkwasser aus der Leitung oder aus Brunnen. Im Vergleich zu anderen Großstädten profitiert Herat von einer besseren Versorgung mit Trinkwasser. Im Falle einer langandauernden Dürre, wie sie 2018 im Nordwesten Afghanistans in außergewöhnlicher Härte herrschte, kann das Wasser jedoch knapp werden. Die Lebensmittelpreise sind in den letzten Jahren auch in Herat gestiegen, insbesondere für Reis und Weizen, während der Brotpreis relativ stabil geblieben ist. Nahrungsmittelknappheit ist in der Stadt ein erhebliches Problem; extreme Wetterbedingungen (Dürre, Überschwemmungen) haben starke Auswirkungen auf die Versorgung. Es bestehen allerdings Initiativen von örtlichen und internationalen Organisationen, etwa den Vereinten Nationen, Bedürftigen zu helfen, sowohl mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser als auch im medizinischen Bereich. Hungerbedingte Erkrankungen oder Todesfälle sind nicht bekannt. Besonders in Siedlungen, die außerhalb der Stadt liegen und von Binnenvertriebenen bewohnt werden, bleibt Nahrungsmittelknappheit jedoch ein weitverbreitetes Problem. Zahl und Qualität der medizinischen Einrichtungen in Herat sind verhältnismäßig gut (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 181). Die wachsende Zahl an Migranten macht sich indes auch hier negativ bemerkbar, was etwa zu Überbelegungen von Krankenhäusern führt. Neben staatlichen gibt es eine große Anzahl an privaten Kliniken. Letztere stehen aber im Ruf, teuer zu sein und kaum bessere Leistungen zu erbringen als die staatlichen Einrichtungen. Viele Einwohner Herats lassen sich daher im Iran behandeln. (b) Die allgemeine Sicherheitslage in Herat ist insofern stabil, als die bloße Anwesenheit dort nicht zu einer relevanten Gefahr für den Einzelnen führt (ebenso OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 158 ff.). Im Vergleich zu manch anderen Distrikten der Provinz Herat ist die Provinzhauptstadt relativ ruhig. Sie ist vollständig unter Kontrolle der afghanischen Regierung. Kampfhandlungen werden vornehmlich aus den ländlichen Gebieten berichtet; die Taliban sind insbesondere in entlegenen Distrikten aktiv. Gleichwohl leidet auch die Hauptstadt unter Anschlägen durch regierungsfeindliche Akteure, hauptsächlich wohl durch den ISKP, der vornehmlich schiitische Ziele attackiert. In der gesamten Provinz wurden im Jahr 2018 weniger als drei konfliktbedingte Vorkommnisse pro Woche registriert, überwiegend in den umkämpften Distrikten Shindand und Obe. Exakte Opferzahlen liegen dem Senat nicht vor. Für die ganze Provinz Herat wurden im Jahr 2018, bei einer Gesamtbevölkerungszahl von etwa 1,9 Mio. Menschen, 259 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gezählt. Für die Zivilbevölkerung besteht daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. (3) Die Situation in Mazar-e Sharif stellt sich wie folgt dar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 66 ff.): Mazar-e Sharif, die Hauptstadt der Provinz Balkh, hat etwa 428.000 Einwohner. Sie ist in der nördlichen Region ein wirtschaftlicher Anziehungspunkt für Migranten aus den umliegenden ländlichen Gebieten. Gut ein Drittel der Bevölkerung der Stadt besteht aus Zugezogenen. Die Bevölkerung ist ethnisch heterogen. Die in ländlichen Gebieten übliche Trennung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen existiert in der Stadt in diesem Maße nicht. Die größte Gruppe bilden Tadschiken, gefolgt von Paschtunen. (a) Zwei Drittel der Einwohner Mazar-e Sharifs lebt in Wohneigentum, etwa ein Viertel wohnt zur Miete. Über 75 % der Menschen hat guten Zugang zu Trinkwasser, zum Teil über Wasserleitungen, deren Kapazität für gut 30 % der Bevölkerung ausreicht, im Übrigen über Pumpen und Brunnen, die auch in den Innenhöfen der Häuser gegraben worden sind; bei Trockenheit kann die Trinkwasserversorgung in Randbezirken der Stadt problematisch werden. Über 90 % der Haushalte haben bessere sanitäre Einrichtungen. Zugezogene Migranten, insbesondere Familien, müssen freilich in Siedlungen unterkommen, die um die Stadt herum errichtet worden sind und in denen teilweise deutlich schlechtere Bedingungen herrschen. So müssen dort gerade Familien in Zelten ohne Strom und Wasser leben. Viele Migranten kommen auch in den Vorstadtteilen unter, die ebenfalls schlechtere Lebensbedingungen bieten als dies für den eingesessenen Teil der Bevölkerung gilt. Mazar-e Sharif verfügt über eine große Klinik, die die zentrale Einrichtung für die Provinz Balkh ist, und über etwa 40 bis 65 weitere, größtenteils private Krankenhäuser. In der Provinz wird ein Netz von Stützpunkten unterhalten, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten. Balkh gehört zu den Provinzen Afghanistans, in denen der Zugang von Frauen zur Gesundheitsversorgung am höchsten ist. Die Stadt ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan. Es gibt eine beachtliche Industrie und eine große Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die z. B. Teppiche herstellen oder Handarbeiten anbieten. Der größte Teil der Arbeitnehmer ist im Dienstleistungssektor tätig, gefolgt von Technikern und Angestellten. Die Stadt profitierte über Jahre von einem staatlichen Förderprogramm des afghanischen Wirtschaftsministeriums für kleine und mittlere Unternehmen, das freilich Ende 2017 ausgelaufen ist. Die wirtschaftliche Entwicklung der Provinz wird teilweise als gut bezeichnet, es würden Arbeitsplätze geschaffen. Rückkehrer haben jedoch nur erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie verdingen sich auch in der Provinz Balkh überwiegend als Tagelöhner, nur wenige von ihnen im Bereich der Landwirtschaft. Die in Mazar-e Sharif ansässigen kleinen und mittleren Unternehmen bieten Angestelltenverhältnisse an, die freilich häufig befristet und für Migranten schwieriger erreichbar sind als für Ansässige. (b) Auch die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif ist stabil. Die Stadt wird vollständig durch die afghanische Regierung kontrolliert. Im Jahr 2018 wurden für die Provinz Balkh bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 1,4 Mio. Menschen insgesamt 227 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gezählt. Es wurden für die gesamte Provinz 2,2 konfliktbedingte Vorfälle pro Woche registriert. Die Provinz gehört zu den stabilsten in Afghanistan. Die Taliban attackieren aber auch dort Einheiten der lokalen und staatlichen Streitkräfte. Insgesamt leidet die Provinz aber weniger unter Aktivitäten durch Aufständische als andere Landesteile. Während trotz der relativ stabilen Lage Menschen aus der Provinz Balkh durch den Konflikt vertrieben wurden, sind konfliktbedingte Abwanderungen aus der Stadt Mazar-e Sharif seit Anfang 2018 nicht mehr bekannt geworden. Eine beachtliche Gefahr, als Zivilperson Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, besteht dort nicht. (4) Die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind sicher und legal erreichbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, Rn. 72 ff.; vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 115; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 130). Kabul verfügt über einen etwa fünf Kilometer vom Stadtzentrum entfernten internationalen Flughafen, an dem u. a. Abschiebungen von Deutschland aus enden. Der Flughafen und seine Umgebung waren in der Vergangenheit Ziel von Attacken Aufständischer. Eine permanente Gefahrenlage, die die Nutzung der Straßenverbindungen zwischen Flughafen und Stadtzentrum ausschlösse, existiert aber nicht. Von Kabul aus sind die Städte Herat und Mazar-e Sharif tatsächlich erreichbar. Zwar ist die Nutzung der überregionalen Fernstraßen in Afghanistan, die die großen Städte verbinden, mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere weil Sicherheitskräfte und Aufständische (illegale) Kontrollpunkte errichten, weil Sprengsätze detonieren oder Unbeteiligte von Kampfhandlungen betroffen werden können (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 320). Die Städte sind jedoch per Flugzeug sicher zu erreichen. Beide verfügen über Flughäfen. Von Kabul aus werden Inlandsflüge auch nach Herat und Mazar-e Sharif angeboten. Der internationale Flughafen von Herat liegt etwa neun Kilometer außerhalb der Stadt. Anschläge, die den Zugang zum Flughafen beeinträchtigten, sind nicht bekannt. Der Flughafen wird von Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif sowie von Mashhad (Iran) und Delhi (Indien) angeflogen. Ein Flugticket von Kabul aus kostet derzeit unter 100 Euro (siehe die Angaben der Fluggesellschaft Ariana Afghan Airlines unter www.flyariana.com). Der internationale Flughafen von Mazar-e Sharif liegt 13 Kilometer außerhalb der Stadt. Er wird von Kabul sowie von Istanbul und Ankara (Türkei), Tbilisi (Georgien), Moskau (Russland), Mashhad (Iran) und Delhi (Indien) angeflogen. Die Umgebung wird von Sicherheitskräften bewacht. Dennoch werden immer wieder Fälle von Kriminalität berichtet, ohne dass dies den Zugang zum Flughafen ausschlösse. Ein Flugticket von Kabul aus kostet derzeit etwa 100 Euro (siehe die Angaben der Fluggesellschaft Kam Air unter www.nusatrip.com). Personen, die von Deutschland aus nach Afghanistan zurückkehren, haben damit die tatsächliche Möglichkeit, Herat und Mazar-e Sharif auf dem Luftweg vergleichsweise sicher zu erreichen. Das gilt selbst für solche Rückkehrer, die während ihres Aufenthalts hier keinerlei Mittel zurücklegen konnten und damit das Geld für ein Flugticket aus eigener Kraft heraus nicht aufbringen könnten. Denn aus Deutschland freiwillig zurückkehrende Afghanen werden finanziell gefördert (siehe auch dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 272 ff.). Unter dem aktuellen „REAG/GARP-Programm 2019“, einem humanitären Hilfsprogramm des Bundes und der Länder, können Rückkehrer weitreichende finanzielle Unterstützung erhalten, die nicht nur die Reisekosten innerhalb Deutschlands und ins Herkunftsland in tatsächlicher Höhe nebst einer pauschalen Reisebeihilfe (200 Euro pro Erwachsenem) umfassen, sondern zusätzlich eine „Starthilfe“ in Höhe von 1.000 Euro pro Erwachsenem sowie eine „ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland“ in Höhe von weiteren 1.000 Euro pro Erwachsenem (siehe das entsprechende Informationsblatt, abrufbar unter www.returningfromgermany.de). Damit ist nicht nur der Reiseweg innerhalb Afghanistans finanziell gesichert, sondern auch die erste Zeit nach der Ankunft am endgültigen Zielort. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. Oktober 2016 werden Rückkehrer aus Deutschland nach der Landung von Vertretern des afghanischen Flüchtlingsministeriums empfangen und sind auch insofern bei der Ankunft zunächst nicht auf sich allein gestellt. (5) Insgesamt bieten die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif auf bescheidenem Niveau die Infrastruktur, um grundlegende Bedürfnisse wie Wohnraum, Nahrung und medizinische Versorgung im mindestens zu fordernden Maß zu gewährleisten. Erwerbsmöglichkeiten sind vorhanden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 77). Damit ist eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Grund- oder Menschenrechten oder eine sonstige unerträgliche Härte nicht beachtlich wahrscheinlich. Insbesondere ist trotz der schlechten humanitären Verhältnisse das Existenzminimum grundsätzlich noch gewährleistet, weshalb ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht droht. Schlechte humanitäre Verhältnisse können allerdings eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 95; vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 4 sowie insbesondere auch juris Rn. 71 m. w. N.; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, Rn. 44; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 45; Bay. VGH, Urteil vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 97 ff.). Beruhen die schlechten humanitären Verhältnisse nicht ganz oder überwiegend auf einem Verhalten des Staates oder eines nichtstaatlichen Akteurs, dessen Verhalten dem Staat zurechenbar ist, wie dies für Afghanistan der Fall ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 176, 71 ff.), können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet unter ganz außerordentlichen individuellen Umständen gleichwohl als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 96). Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 97, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 28 ff., und vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris; vgl. auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 -, Rn. 187 und 189). Dies ist nach den oben dargestellten Feststellungen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif jedoch nicht der Fall. Der Lebensunterhalt kann dort auf niedrigem Niveau grundsätzlich gesichert werden. Unterkunft, Nahrungsmittel und medizinische Grundversorgung sind, trotz Härten, gewährleistet. Es ist aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Afghanen daher im Grundsatz noch zumutbar, sich dort niederzulassen. Nahrungsmittel und andere Güter des Grundbedarfs, Wohnraum und Arbeitsmöglichkeiten sind jedoch knapp und daher umkämpft. Es bedarf somit einer intakten körperlichen und geistigen Verfassung sowie ausreichender Sprachkenntnisse, um in diesem Umfeld bestehen zu können. Je größere Einschränkungen der Betroffene im Hinblick auf seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt aufweist, desto geringer sind die Chancen, ausreichend Geld verdienen zu können. Aber auch für eine uneingeschränkt erwerbsfähige Person ist es ohne Unterstützung durch Dritte nur im Ausnahmefall möglich, eine Familie mit der insbesondere bei Kindern erforderlichen Verlässlichkeit unterzubringen und zu ernähren. Liegen keine begünstigenden Umstände vor (ausreichende finanzielle Mittel, Unterstützung durch Dritte usw.), ist es Personen mit erhöhter Vulnerabilität wie etwa Kindern, alleinstehenden Frauen, älteren Menschen, chronisch erheblich Kranken und Menschen mit sonstigen relevanten Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht zumutbar, sich den Risiken insbesondere bei der Suche nach einer noch ausreichenden Unterkunft auszusetzen. Denn sie müssten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter Umständen leben, die nur bei robuster Konstitution erträglich sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 78). Damit ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und der Neuansiedlung in einer der drei Städte ein Auskommen unterhalb des Existenzminimums fristen müsste. Er ist 1996 geboren, ledig und kinderlos. Er ist gesund und leistungsfähig. Eine besondere Vulnerabilität oder sonstige Belastung, die die Fähigkeit des Klägers, seinen Lebensunterhalt vor Ort sichern zu können, einschränkten, bestehen nicht. Sein bisheriger Werdegang belegt im Gegenteil eine beachtliche Leistungsfähigkeit. Er hat bis zur zwölften Klasse die Schule besucht. In Afghanistan hat er für ein Projekt in einer Funktion gearbeitet, bei der organisatorisches, strategisches und menschliches Geschick gefragt war. Unter anderem bestand seine Aufgabe darin, Mitarbeiter zu kontrollieren und anzuleiten. Seine Arbeit war mit häufigen Ortswechseln verbunden. Gegenwärtig absolviert der Kläger in deutscher Sprache eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Kläger die nötige Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit aufbringen kann, um sich unter den in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif herrschenden Umständen zu behaupten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zuzulassen. Die oben angeführte obergerichtliche Rechtsprechung legt bei der Frage, wann die Niederlassung in einem anderen Landesteil i. S. d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden kann, unterschiedliche Maßstäbe an. Ein Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung bieten, wie sich der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2017 - 1 VR 3/17 -, juris Rn. 92 f., zur Frage verhält, ob an die Zumutbarkeit der Niederlassung über die Wahrung des Existenzminimums hinausgehende Anforderungen zu stellen sind, die in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich offengelassen worden ist, zumal die dargestellte Rechtsauffassung und Tatsachenbewertung des UNHCR die Klärung nahelegt, inwiefern an den internen Schutz weitergehende Anforderungen zu stellen sind (zur daraus folgenden grundsätzlichen Bedeutung siehe BVerfG, Beschluss vom 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -, juris Rn. 38). Der Kläger begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der nach eigenen Angaben 1996 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus einem Dorf in dem Distrikt Dara-i Nur in der Provinz Nangarhar. Er gehört der Volksgruppe der Paschai an und ist sunnitischen Glaubens. Nachdem er Afghanistan im September 2015 verlassen hatte, reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. November 2015 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 10. Oktober 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe in Afghanistan für das World Food Programme gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Flüsse zu schützen und davor zu bewahren, über die Ufer zu treten. Seine Eltern, sechs Geschwister und fünf Onkel lebten noch in seinem Heimatort. Als er eines Tages berufsbedingt in Jalalabad gewesen sei, habe er eine Nachricht von seinem Vater erhalten, wonach die Taliban einen Drohbrief hinterlassen hätten. Darin sei er aufgefordert worden, seine Arbeit einzustellen und sich den Taliban anzuschließen. Er sei daher nicht zurück in sein Heimatdorf gegangen, sondern habe entschieden, auszureisen. Für seine Familie bestehe keine Gefahr, nur für ihn, weil er als junger Mann für die Taliban interessant sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag durch Bescheid vom 24. Oktober 2016 ab und drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan an. Der Kläger hat am 3. November 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ferner habe er zwischenzeitlich erfahren, dass die Taliban insgesamt drei Mal bei seinem Vater nach dem Kläger gefragt hätten. Im November 2017 teilte der Kläger weiter mit, dass sein Vater zwischenzeitlich von den Taliban angeschossen worden sei, nachdem diese ihn nach dem Kläger befragt und den Angaben des Vaters nicht geglaubt hätten. Die Taliban hätten dem Vater auch einen weiteren Brief geschickt mit der Aufforderung, der Kläger möge zu ihnen kommen. Bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht gab der Kläger ergänzend an, er habe die Drohung auch deshalb ernst genommen, weil er von seinem Arbeitgeber erfahren habe, dass zwei seiner dortigen Kollegen ebenfalls Drohbriefe erhalten hätten und, nachdem diese die Drohungen ignoriert hätten, erschossen worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. Mai 2019 abgewiesen. Der Kläger habe kein individuelles Verfolgungsschicksal glaubhaft gemacht. Der einmalige Erhalt eines wenig spezifischen Drohbriefs sei kein ausreichender Anlass für einen besonnenen Menschen, unmittelbar das Heimatland zu verlassen. Die weitere Behauptung, frühere Kollegen seien erschossen worden, sei nicht glaubhaft. Auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Das in Nangarhar herrschende Ausmaß an Gewalt genüge nicht, um eine tatsächliche Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens anzunehmen. Das Verhältnis von Opfern zur Gesamtbevölkerung liege unterhalb von 1:800. Auch ein nationales Abschiebungsverbot komme nicht in Betracht. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 4. September 2019 zugelassen, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgewiesen worden ist. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag dazu, inwiefern die Taliban ihn bedroht hätten, weil er für aus deren Sicht „Ungläubige“ gearbeitet habe, und ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr daher Gewalt durch die Taliban, weil er sich deren Rekrutierungsversuch entzogen habe. Der Kläger unterliege aber auch deshalb einer erhöhten Schadensgefahr, weil er einer Personengruppe mit entsprechendem Risikoprofil zugehöre. Als Mann im kampffähigen Alter sowie als Mitarbeiter einer humanitären Hilfsorganisation gingen für ihn von den Taliban besondere Gefahren aus. Zudem sei der Kläger ernsthaft individuell durch die in der Provinz Nangarhar herrschende willkürliche Gewalt bedroht, was der Kläger näher ausführt. Interner Schutz stehe nicht zur Verfügung. Die Neuansiedlung in einer Stadt in Afghanistan sei ohne soziales Netzwerk nicht zumutbar. Es spreche einiges dafür, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslands - oberhalb der Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2019 - A 6 K 7215/16 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Sicherheitslage in Afghanistan müsse als angespannt betrachtet werden und weise starke regionale Unterschiede auf. In der Provinz Nangarhar seien die Taliban aktiv. Unter Berücksichtigung der dortigen Gefährdungssituation stelle sich eine Niederlassung in Nangarhar als problematisch dar, weil nach aktuellen Erkenntnisquellen unabhängig von der individuellen Situation des Einreisenden die alleinige Anwesenheit in dieser Provinz die Gefahr der Verwirklichung eines „real risk“ in sich berge. Es sei grundsätzlich jedoch zumutbar, in eine der Großstädte Afghanistans auszuweichen. Nicht vulnerablen Personen sei die Schaffung einer Existenzgrundlage dort grundsätzlich möglich. Der Senat hat den Kläger im Rahmen der am 28. November 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins nebst Anlagen Bezug genommen. Die im Protokoll genannten Erkenntnismittel wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Dem Senat liegen die verfahrensbezogenen Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie die des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen.