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Beschluss

4 A 3613/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1106.4A3613.19.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.8.2019 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.8.2019 wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Senat versteht den im Schreiben des Klägers vom 26.8.2019 enthaltenen „Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Gerichts vom 9.8.2019 sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren“ nach entsprechender Anhörung ausschließlich als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers. Ein von ihm selbst gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts und in der Eingangsbestätigung des Senats vom 18.9.2020 nochmals hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unabhängig von der etwaigen Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst der anwaltlich nicht vertretene Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen darlegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2019 – 4 A 1422/19 –, juris, Rn. 3 f. Daran fehlt es vorliegend. Aus dem innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, die vorliegend mit Ablauf des 16.10.2019 verstrichen ist, bei Gericht eingegangenen Vorbringen des Klägers lässt sich ein Zulassungsgrund nicht im Ansatz entnehmen. Insbesondere ist kein Anhalt dafür vorgetragen, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen wäre. Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 ‒ 1 BvR 830/00 ‒, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 1. Das Verwaltungsgericht hat die mit den Anträgen, 1. „das beklagte Land zu verurteilen, die Richter am Oberverwaltungsgericht C. , Dr. H. , Dr. I. , Dr. T. , Q. , Dr. I1. , Q1. und U. wegen Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze aus Anlass eines Rechtsstreits gegen das Land Nordrhein-Westfalen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (20 K 6370/13) sowie im Rechtsstreit um Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31.10.2014 (4 A 2269/14) dienstaufsichtlich zu rügen, 2. das beklagte Land zu verurteilen, die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts wegen mangelhafter Durchführung dienstaufsichtlicher Maßnahmen gegen die in Ziffer 1 genannten Richter dienstaufsichtlich zu rügen, 3. das beklagte Land zu verurteilen, den Mitarbeiter des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. C1. wegen mangelnder Durchführung eines dienstaufsichtlichen Verfahrens gegen die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts dienstaufsichtlich zu rügen, 4. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger Kopien der Protokolle der von ihm in Ziffern 1. bis 3. beantragten Dienstaufsichtsverfahren zur Verfügung zu stellen,“ erhobene Klage unter Verweis auf die Beschlüsse der Kammer vom 16.1.2017 (20 K 8086/15 VG Düsseldorf) und des Senats vom 23.10.2017 (4 E 100/17) als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe jedenfalls keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung der Dienstaufsicht in der Sache. Die von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende, auch publizierte Auffassung des Klägers betreffend den Gehalt der Dienstaufsichtsbeschwerde nehme den von der Rechtsprechung aufgeführten Argumenten nicht ihre Überzeugungskraft. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Kläger nicht mit Argumenten entgegen, die ein nochmaliges Überprüfen der Entscheidung rechtfertigen könnten. Vielmehr beharrt er auf den von ihm vertretenen rechtstheoretischen Erkenntnissen zur Dienstaufsicht und Anhörungsrüge, ohne zur Kenntnis zu nehmen, dass die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.10.2017 – 4 E 100/17 –, Seite 2 des Beschlussabdrucks, und vom 16.5.2008 – 4 B 489/08 –, Seite 2 des Beschlussabdrucks; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 22.4.1953 – 1 BvR 162/51 –, BVerfGE 2, 255 = juris, Rn. 27 und 35; BVerwG, Beschlüsse vom 23.5.2019 – 1 WB 8.19 –, juris, Rn. 19, vom 9.8.2007 – 1 WB 51.06 –, Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = juris, Rn. 19, und vom 11.10.1963 – VII B 95.63 –, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 25 = juris. Rn. 7. Dementsprechend liegt auch kein Anhalt für das Vorliegen der Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor. Die Rüge des Klägers, eine Einzelrichterübertragung habe nicht erfolgen dürfen, führt nicht auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO sind unanfechtbare Entscheidungen, die dem angefochtenen Urteil vorausgegangen sind, einer Beurteilung des Berufungsgerichts entzogen. Der Beschluss über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, unanfechtbar (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Das hat grundsätzlich zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht an diese Entscheidung gebunden ist und entsprechende Verfahrensrügen einer inhaltlichen Überprüfung entzogen sind. Ein solchen Beschlüssen anhaftender Rechtsfehler ist nur beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.5.2018 – 4 A 251/16.A –, juris, Rn. 40, m. w. N. Dass die nach vorheriger Anhörung des Klägers getroffene Entscheidung, den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin zu übertragen, eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich lässt auch die vom Kläger beanstandete Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ansatzweise das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.