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Beschluss

19 A 2819/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1110.19A2819.18A.00
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Leitsätze

Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (II.) zuzulassen. I. Der vorliegenden Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage, „ob Flüchtlingen aus Eritrea, die sich durch ihre Flucht dem Militärdienst und dem nationalen Dienst entziehen, nur subsidiärer Schutz zu gewähren ist oder ob ihnen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG i. V. mit der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen ist.“ Diese Frage rechtfertigt im vorliegenden Fall keine Berufungszulassung. Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt ist. Danach ist die Grundsatzfrage dahin zu beantworten, dass den genannten eritreischen Staatsangehörigen regelmäßig nur subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 36 ff. In Bezug auf diese Grundsatzfrage ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst dargelegte und vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 23. März 2017 ‑ 6 K 7338/16.A ‑, juris, die Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt, dass Sanktionierungen von Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise in Eritrea nicht generell an eine vermutete oder vorhandene politische Überzeugung anknüpfen (dort Rn. 32 ff., 65 ff., 138 ff.). II. Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet der Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 ‑ 4 A 314/20.A ‑, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 ‑ 19 A 215/19.A ‑, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 ‑ 8 B 22.20 ‑, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 ‑ 1 B 21.20 ‑, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 B 52.18 ‑, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im vorliegenden Fall erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers darin, sinngemäß einen Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts unter die auf das Asylgrundrecht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F. bezogene Aussage des Bundesverfassungsgerichts im Kammerbeschluss vom 8. November 1990 ‑ 2 BvR 933/90 ‑, NVwZ 1991, 772, juris, Rn. 20, aufzuzeigen, dass bei einem vom Verfolger gehegten Verdacht der Trägerschaft von asylerheblichen Merkmalen die zur Aufklärung dieses Verdachts eingesetzten Mittel nicht als asylrechtlich unbeachtlich qualifiziert werden dürfen. Der Kläger zitiert die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur tatrichterlichen Würdigung der Zielrichtung der dem eritreischen Staat zuzurechnenden Sanktionierungsmaßnahmen (S. 24 des angefochtenen Urteils, Rn. 172 seines darin in Bezug genommenen Urteils vom 23. März 2017 ‑ 6 K 7338/16.A ‑, juris) und macht geltend, es habe mit diesen Ausführungen zu Unrecht eine Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund verneint. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, der zu der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Widerspruch steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).