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Beschluss

19 A 282/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1113.19A282.20A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens,

für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf eine angebliche Gehörsverletzung des Verwaltungsgerichts nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, die darin liegen soll, dass es am 2. Dezember 2019 verhandelt und entschieden habe, obwohl der Kläger an diesem Tag aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Gerichtsverhandlung anzureisen und an dieser teilzunehmen. Offenbar noch am Tag der mündlichen Verhandlung sei dem Verwaltungsgericht ein Attest eines Facharztes für Innere Medizin vom gleichen Tag zugegangen. Es hätte daher nahegelegen, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen, da – so der Zulassungsantrag – der Kläger auf ein Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, wonach dessen „Teilnahme an der mündlichen Verhandlung von der Überweisung des üblichen Kostenvorschusses abhängig gemacht wurde“, nicht reagiert habe. Insoweit liegt keine Gehörsverletzung vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt hat. Dies gilt selbst dann, wenn das ausweislich des Faxaufdrucks durch den Facharzt selbst am 2. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht übersandte ärztliche Attest vom gleichen Tag als Antrag auf Aufhebung und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu verstehen gewesen sein sollte, wofür mangels eines dahingehend geäußerten Sinngehalts jedenfalls keine überwiegenden Gründe sprechen. Beantragt ein zur mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Ladungsfrist ordnungsgemäß geladener Beteiligter die Verlegung oder Aufhebung des Termins, so ist das Gericht nur dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, wenn erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen gegebenenfalls auch glaubhaft gemacht worden sind (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht muss aus dem geltend gemachten Grund erkennen können, dass der Beteiligte gehindert ist, zum Termin zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 ‑ 1 C 24.97 ‑, NJW 1999, 989, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 19 A 4786/18.A -, juris, Rn. 4, und vom 6. Dezember 2019 ‑ 19 A 4054/18.A ‑, juris, Rn. 4. Dem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten obliegt es deshalb, die Gründe einer etwaigen Verhinderung beim geladenen Termin, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung zu verlangen. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009 ‑ 6 B 32.09 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N., vom 29. April 2004 ‑ 1 B 203.03 ‑, juris, Rn. 4, und vom 4. Februar 2002 ‑ 1 B 313.01 ‑, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2020, a. a. O., Rn. 6, und vom 6. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 6. Auch unter Berücksichtigung, dass bei alledem vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009, a. a. O., Rn. 4, hat der Kläger mit dem am Tag der mündlichen Verhandlung übersandten ärztlichen Attest keinen schlüssigen und nachvollziehbaren Verhinderungsgrund dargelegt, der das Verwaltungsgericht hätte veranlassen müssen, den Termin aufzuheben oder zu verlegen. Denn die Verhandlungsunfähigkeit ist grundsätzlich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 ‑, Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8, juris, Rn. 9; OVG NRW, OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2020, a. a. O., Rn. 10, vom 1. Februar 2018 ‑ 4 A 10/18.A ‑, juris, Rn. 24, und vom 5. Juni 2012 ‑ 17 E 196/12 ‑, juris, Rn. 17 f. Gemessen daran liegt auf der Hand, dass das Attest vom 2. Dezember 2019 diesen Anforderungen nicht genügt. Es stellt fest, dass sich der Kläger seit mehreren Jahren in hausärztlicher Behandlung befinde. Er leide „seit etwa drei Monaten an einer schweren Erkrankung, die in dieser Zeit zu einer überwiegenden Arbeitsunfähigkeit geführt“ habe. Auch heute sei der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Köln zu reisen und an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Anhaltspunkte, dass dem Kläger auch nicht auf anderem Wege (etwa mit dem Taxi) eine Anreise zur mündlichen Verhandlung möglich gewesen sein soll, ergeben sich daraus nicht. Auch bleibt völlig offen, welche Erkrankung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entgegenstehen soll. Auch der zeitlich wie inhaltlich unbestimmte Verweis auf eine „überwiegende Arbeitsunfähigkeit“ führt keineswegs auf eine Verhandlungsunfähigkeit. So hat auch eine bloße ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ohne weitere Angaben keine Aussagekraft für das Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2020, a. a. O., Rn. 15, und vom 6. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).