Urteil
10 D 8/18.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1116.10D8.18NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet L. Nord“ (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Miteigentümer des in der Nähe des Plangebiets gelegenen Grundstücks F. 1, dass sich im Geltungsbereich der „Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zur 1. Änderung der Satzung zur Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Anschluss an die B.‑X.‑Siedlung bis zum Bebauungsplangebiet Gewerbepark L. parallel zur B.‑X.‑Straße im Außenbereich der Stadt U.“ befindet, die dort ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Plangebiet grenzt im Osten und Süden an die Plangebiete der Bebauungspläne „Gewerbepark L.“, „Gewerbepark L.-West“ und „L.-West Erweiterung“ sowie im Norden und Westen an landwirtschaftliche Nutzflächen. Es wird als Ackerfläche genutzt. In der Planbegründung heißt es, dass Ziel des Bebauungsplans die Schaffung von gewerblichen Bauflächen entsprechend der vorhandenen Nachfrage sei. Der Regionalplan zeige aus landesplanerischer Sicht nur im Bereich des Plangebiets sinnvolle Erweiterungsmöglichkeiten nach Westen, Nordwesten und Südwesten im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet auf. Das städtebauliche Konzept zur Erweiterung des Gewerbegebiets ergebe sich aus den für das Plangebiet gegebenen Erschließungsmöglichkeiten und dem Zuschnitt der dort zur Verfügung stehenden Flächen. Die Möglichkeit zu einer langfristigen Weiterentwicklung der Gewerbeflächen im Nordwesten solle erhalten bleiben. Die Darstellung des Plangebiets im Regionalplan als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) weiche allerdings in Teilen von der parallel zum Aufstellungsverfahren betriebenen 72. Änderung des Flächennutzungsplans ab, die die vorgesehene Nutzung des Plangebiets ermöglichen solle. Daher müsse der Regionalplan geändert werden. Der Regionalrat N. hat dementsprechend in seiner Sitzung am 12. Dezember 2015 mit der 5. Änderung des Regionalplans N1. das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) festgelegt. Die 5. Änderung des Regionalplans ist mit ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 21. März 2017 rechtskräftig geworden. Der Bebauungsplan setzt jeweils ein nach Abstandsklassen entsprechend dem Abstandserlass, Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007, gegliedertes Gewerbe- und Industriegebiet fest und lässt von den jeweils festgesetzten Abstandsklassen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für Anlagen der nächstniedrigeren Abstandsklasse zu. Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten gemäß der sogenannten „U1. Sortimentsliste“ sind ausgeschlossen. Eine Ansiedlung von Betriebsbereichen im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG beziehungsweise von Anlagen, in denen entsprechende Mengen gefährlicher Stoffe ausgesetzt werden und die aufgrund dessen in den Anwendungsbereich der 12. BImSchV – Störfallverordnung – fallen, ist nicht zulässig. Im Gewerbegebiet sind die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen – Wohnungen für Aufsichts- und Betriebsleiter und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten – und im Industriegebiet die gemäß § 9 Abs. 3 BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen – Wohnungen für Aufsichts- und Betriebsleiter und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke – ausgeschlossen. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Amtsblatt vom 28. Oktober 2016 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung heißt es: Folgende umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vor: BUND Kreisgruppe X1. vom 07.03.2016: Bedenken wegen eines zusätzlichen Flächenverbrauches. Kreis X1.: Hinweis der Unteren Landschaftsbehörde, die erforderlichen Aussagen zum Artenschutz im Weiteren Verfahren zu ergänzen und vorzulegen. Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar: Umweltbezogene Informationen in der Begründung/Umweltbericht zu den Auswirkungen auf Menschen, Biotoptypen, Tiere und Pflanzen, Arten und Bioschutz, Boden und Wasser, Landschaft, Luft und Klima, Kultur- und Sachgüter. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierungen. O1.: Erweiterung „Gewerbepark - L.-West" bei U., Kreis X1., Faunistische Untersuchung 2012, E., April 2013. O1.: Geplante Erweiterung „Gewerbepark - L.-Nord“ bei U., Kreis X1.: Faunistische Untersuchung 2015, E., April 2016. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 6. April 2017 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 26. Mai 2017 ortsüblich bekannt gemacht. Am 8. Februar 2018 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Am 14. Februar 2019 beschloss der Rat die 1. Änderung des Bebauungsplans. Sie wurde am 21. Mai 2019 öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Änderung betrifft die festgesetzten Nutzungen in einem circa 0,8 ha großen Bereich im Nordwesten des Plangebiets. Im Zuge der die dort vorgesehenen Entwässerungsanlagen und Regenrückhaltebecken betreffenden Ausführungsplanungen habe sich herausgestellt, dass eine Verringerung der ursprünglich für die Rückhaltung des Niederschlagswassers vorgesehenen Flächen und ihre teilweise Umwandlung in gewerbliche Bauflächen möglich sei. Zur Begründung seines Normenkontrollantrags macht der Antragsteller geltend, sein Grundstück werde durch die zu erwartenden Immissionen des etwa 100 m entfernt gelegenen Gewerbegebiets und durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der I.-H.-Straße (K) belastet. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei fehlerhaft gewesen. Ein Hinweis auf das im Aufstellungsverfahren eingereichte Gutachten der I1. Ingenieure vom 22. September 2016 mit umfangreichen Informationen zu den Boden- und Wasserverhältnissen im Plangebiet habe ebenso gefehlt wie ein Hinweis auf das Gutachten „Hochwasserschutzkonzept L1.-graben“ von U2. & N2. von B. 2016. Im Übrigen habe die Darstellung der umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die behandelten Umweltthemen seien nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert worden. Es habe auch jeder Hinweis auf die tatsächlich vorliegenden Umweltinformationen, die den genannten Gutachten zu entnehmen seien, gefehlt. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die in der Planbegründung erwähnte Änderung des Regionalplans sei nicht erfolgt. Es lägen auch Abwägungsfehler vor. Die künftige Verkehrsentwicklung sei fehlerhaft prognostiziert worden. Entgegen der Annahme des Verkehrsgutachtens werde sich das Verkehrsaufkommen bei einer Realisierung der Planung ungefähr verdoppeln. Der Anteil des Durchgangsverkehrs sei in dem Gutachten viel zu hoch angesetzt. Die auf die jeweilige Straßenoberkante bezogene festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen könne gar nicht erreicht werden, weil nach dem Hochwasserschutzkonzept eine Aufschüttung der Grundstücke um 0,5 m notwendig sei. Welche Auswirkungen diese Aufschüttungen im westlichen Teil des Plangebiets auf das Ablaufverhalten des Oberflächenwassers in Richtung der Straße F1. hätten, sei im Aufstellungsverfahren nicht geprüft worden. Bei der im Plangebiet zugelassenen Versiegelung von Flächen könne es im Bereich der Straße F2. wie in der Vergangenheit zu Überflutungen kommen. Die planbedingten Lärm- und Geruchsimmissionen auf den dem Plangebiet benachbarten Wohngrundstücken seien überhaupt nicht oder allenfalls unzureichend in den Blick genommen worden. Die Auswirkungen der Versiegelungen auf die Neubildung von Grundwasser habe der Rat nicht abgeschätzt. In einem Umweltbericht aus dem Jahr 2014 sei festgehalten worden, dass eine Absenkung des Grundwassers vermieden werden solle. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen werde die Neubildung von Grundwasser bei einer Erhöhung des Versiegelungsgrades der dafür maßgeblichen Flächen deutlich reduziert. Die Überflutungsgefahr sowie die Folgen der planbedingten Verkehrsbelastung für das an das Plangebiet angrenzende FFH‑Gebiet seien nicht ermittelt worden. Die Gliederung der festgesetzten Baugebiete nach Abstandsklassen sei unverständlich beziehungsweise unbestimmt. Der Bebauungsplan enthalte in diesem Zusammenhang eine ganze Reihe nach Bereichen unterschiedene, auf den ersten Blick in sich widersprüchliche Abstandsklassenfestsetzungen, ohne dass diese Widersprüche in den Aufstellungsvorgängen aufgelöst würden. Auch der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Betriebsleiterwohnungen im gesamten Plangebiet und die textlichen Festsetzungen unter Nr. 4 zu den zu begrünenden Flächen habe der Rat nicht näher begründet. Eine Abklärung der möglichen Gefährdung einschlägiger Schutzgüter durch Bodenverunreinigungen im Plangebiet habe er im Aufstellungsverfahren nicht veranlasst. Die Aufstellungsvorgänge seien unvollständig. Es fehle das Konzept zur entwässerungstechnischen Erschließung des Plangebiets, das Bestandteil der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gewesen sei. In der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB finde sich kein Hinweis darauf. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet L. Nord“ der Stadt U. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei bereits mangels Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig. Ihm fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil er im Aufstellungsverfahren keine Einwände gegen den Bebauungsplan geltend gemacht habe. Er habe überdies nicht, wie in § 6 UmwRG vorgegeben, innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Antragstellung die zur Begründung seines Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben, sodass seine Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Mai 2018 verspätet und nicht zu berücksichtigen seien. Davon abgesehen, liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB nicht vor. Jedenfalls seien die Stellungnahmen, die der Antragsteller vermisse, in den ausgelegten Entwurf der Planbegründung eingearbeitet worden. Das Gutachten zum Hochwasserschutz sei keine umweltbezogene Stellungnahme. Die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge seien in § 1 Abs. 6 BauGB getrennt von den Belangen des Umweltschutzes aufgeführt. Entsprechendes gelte auch für das Gutachten zum Baugrund. Die Rüge, die Darstellung der umweltbezogenen Informationen im Rahmen der Bekanntmachung genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen, sei unbegründet. Im Übrigen sei mittlerweile die 1. Änderung des Bebauungsplans in Kraft getreten. Diese sei auf jeden Fall ordnungsgemäß zustande gekommen. Abwägungsmängel lägen nicht vor. Der planbedingte Verkehr sei fehlerfrei prognostiziert worden. Es sei die abendliche Spitzenstunde begutachtet worden, weil diese aus verkehrstechnischer Sicht eher kritisch sei als der Verkehr am Morgen. Auch der zu erwartende Zielverkehr sei entgegen der Darstellung des Antragstellers berücksichtigt worden. Seine Behauptung, die künftige Nutzung der bislang unbebauten Grundstücke in den vorhandenen Gewerbegebieten sei bei der Verkehrsprognose nicht betrachtet worden, sei falsch. Die dabei angesetzten Verkehrsbewegungen gingen sogar über die realistisch zu erwartenden Zahlen hinaus. Eine genauere Untersuchung zum Anteil des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehr sei nicht erforderlich gewesen. Auch die planbedingten Lärmimmissionen auf den umliegenden Wohngrundstücken seien hinreichend berücksichtigt worden. Für die Bereiche des Plangebiets, die sich in der Nähe der Wohnbebauung befänden, habe der Rat die am weitesten reichenden Nutzungsausschlüsse festgesetzt. Auch den Aspekt der Neubildung von Grundwasser habe man hinreichend ermittelt und berücksichtigt. Die Ausführungen des Antragstellers zu einer Pilotstudie aus dem Jahre 2001 seien für die konkrete Planung unerheblich gewesen. Das eingeholte Gutachten zu Geruchsimmissionen im Plangebiet habe keine Mängel. Eine entsprechende Begutachtung im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung sei weder erforderlich noch durchführbar, weil nicht absehbar sei, welche Gewerbebetriebe sich in dem Plangebiet ansiedeln würden. Der Antragsteller setze sich in keiner Weise mit den Erkenntnissen des Hochwasserschutzkonzeptes auseinander. Eine weitere Betrachtung der Straße F1. sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich gewesen, da dieser Bereich getrennt von dem Plangebiet entwässert werde. Es gebe entsprechende Genehmigungen des Kreises X1. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, den Boden im Plangebiet auf Bodenverunreinigungen und deren mögliche Auswirkungen zu untersuchen. Die von dem Antragsteller angesprochene Untersuchung beziehe sich nicht auf den Boden im Plangebiet. Die von dem Antragsteller behaupteten Begründungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere hinsichtlich der Gliederung nach dem Abstandserlass seien die Grundsätze der Planklarheit und Bestimmtheit gewahrt. Die Behauptung eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB sei bereits deshalb unzutreffend, weil der Regionalplan entsprechend geändert worden sei. Die in der Planbegründung noch dargestellten, den nordwestlichen Teil des Plangebiets betreffenden Abweichungen des Bebauungsplan von dem Regionalplan seien damit gegenstandslos. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Höhenfestsetzungen fehlerhaft sein könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Aufstellungsvorgangs sowie der Pläne (Beiakte Hefte 1 bis 3) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem eigenen Recht verletzt wird. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Der Antragsteller befürchtet eine Zunahme des auf sein Wohngrundstück einwirkenden Lärms infolge einer planbedingten Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf öffentlichen Straßen beziehungsweise der durch den Bebauungsplan ermöglichten gewerblichen Nutzungen in dem etwa 100 m von seinem Grundstück entfernt gelegenen Plangebiet. Dies erscheint nach seinem Vorbringen nicht als offensichtlich ausgeschlossen. Nachdem § 47 Abs. 2a VwGO weggefallen ist, setzt ein Normenkontrollantrag überdies nicht mehr voraus, dass der jeweilige Antragsteller im Aufstellungsverfahren Einwendungen gegen den Planentwurf erhoben hat. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Bebauungsplan hat keinen beachtlichen formellen Fehler. Insbesondere genügte die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB die Angabe der Arten der Informationen, nicht der Informationen selbst. Die Gemeinde muss die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen grundsätzlich nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren. Dem Ziel der Vorschrift entsprechend muss bei der Angabe als strukturierendes Merkmal der jeweilige Inhalt der Informationen gewählt werden, denn die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB soll eine Anstoßwirkung haben, indem sie den interessierten Bürger dazu ermuntert, sich über die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zu der jeweiligen Planung beizutragen. Die Gemeinde darf nicht zwischen den von ihr für wesentlich oder für unwesentlich gehaltenen Informationen unterscheiden. Bei der Wahl der Schlagwörter kann sie sich im Grundsatz an der Bezeichnung orientieren, die der jeweilige Ersteller einer Information selbst für zutreffend gehalten hat. Eine nähere Beschreibung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen etwa als Sachverständigengutachten, als Stellungnahme eine Behörde oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Belange oder als Einwendung eines privaten Dritten, schreibt § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB nicht vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 CN 7.18 –, juris, Rn. 12 ff. Der Antragsteller rügt, dass in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs ein Hinweis auf das Gutachten der I1. Ingenieure vom 22. September 2016 zur Straßen- und Baugrunduntersuchung (im Folgenden: Gutachten I1.) mit umfangreichen Informationen zu den Boden- und Wasserverhältnissen und das Gutachten „Hochwasserschutzkonzept L1.-graben“ von U2. & N2. von B. 2016 (im Folgenden: Hochwasserschutzkonzept 2016) gefehlt habe. Außerdem macht er geltend, dass die Darstellung der umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt habe. Diese Rügen lassen nach den oben dargestellten Grundsätzen keinen beachtlichen Verfahrensfehler erkennen. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung Stellungnahmen und Informationen aufgelistet und diese auch mit Schlagwörtern versehen beziehungsweise für das Gutachten O. dessen aussagekräftigen Titel, nämlich faunistische Untersuchung, angegeben. Die Anstoßfunktion ist im Übrigen auch dann erfüllt, wenn bei einer relativ geringen Anzahl von Stellungnahmen diese lediglich aufgelistet und im Ergebnis sämtliche behandelten Umweltthemen benannt werden, ohne dass diese nach Themenblöcken geordnet worden sind, solange der Adressat den gemachten Angaben mühelos entnehmen kann, zu welchen konkreten Umweltthemen Unterlagen vorhanden sind. Vgl. dazu bereits OVG Thür., Urteil vom 22. März 2017 – 1 N 173/15 –, juris, Rn. 42. Das von dem Antragsteller beanstandete Fehlen einzelner Gutachten in der Bekanntmachung ist danach unerheblich. Das Gesetz verlangt nur die Angabe der Arten der Informationen, nicht die der Informationen selbst. Auch wenn die Schlagworte Boden und Wasser in der Bekanntmachung nur im Zusammenhang mit dem Umweltbericht beziehungsweise mit der Planbegründung genannt sind, kann der interessierte Bürger daraus entnehmen, dass zu diesen Umweltthemen Informationen vorliegen, sodass sich der Bekanntmachung die geforderte Anstoßfunktion insgesamt nicht absprechen lässt. Im Übrigen ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Variante 2 BauGB ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, sodass auch insoweit die unterbliebene Erwähnung des Gutachtens I1. und des Hochwasserschutzkonzepts 2016 – unabhängig davon, ob beide zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen gehörten – keinen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Verfahrensfehler bedingt. Der Bebauungsplan lässt auch keine materiellen Mängel erkennen. Es liegt kein unüberwindlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vor, der die Vollziehung des Bebauungsplans hindern würde (§ 1 Abs. 3 BauGB). Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Januar 2018 – 10 D 35/16.NE –, juris, Rn. 180 ff., und vom 21. April 2015 – 10 D 21/12.NE –, juris, Rn. 165 ff. Der Rat hat hier das Erforderliche getan, um sich einen ausreichenden Überblick über den Bestand der im Plangebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume zu verschaffen. Angesichts der Untersuchungen und Feststellungen in den faunistischen Untersuchungen von O. aus den Jahren 2012 und 2015 sind relevante Defizite in Bezug auf die Erfassung des Bestandes der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume weder erkennbar noch wurden solche Defizite im Aufstellungsverfahren konkret bemängelt. Die besagten naturschutzfachlichen Erkenntnisse lassen nicht darauf schließen, dass hier durch die Umsetzung der Planung unüberwindliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zum Nachteil geschützter Vogel- und Fledermausarten verwirklicht werden würden. Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht ersichtlich. Die Rüge, die in der Planbegründung erwähnte Änderung der Regionalplans sei nicht erfolgt, hat der Antragsteller mit Blick auf die 5. Änderung des Regionalplans N1. auf dem Gebiet der Stadt U. (GIB durch Flächentausch), bekannt gemacht am 21. März 2017, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Sowohl das Gewerbegebiet als auch das Industriegebiet sind jeweils gemäß den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen nach der Art der dort zulässigen Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften in zulässiger Weise gegliedert. Die Gliederung hat der Rat auf § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO gestützt. Die dabei vorgenommene Einschränkung der allgemein zulässigen Nutzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht insbesondere die Anknüpfung an Unterarten von Gewerbebetrieben, die durch typisches Emissionsverhalten gekennzeichnet sind, wie sie etwa die Abstandsliste zum Abstandserlass in den Abstandsklassen aufführt. Die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Gewerbe- oder Industriegebiets, die in der vorwiegenden Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben beziehungsweise in der vorwiegenden Unterbringung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, liegt, bleibt bei einer solchen Festsetzung gewahrt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2020 – 7 D 77/17.NE –, juris, Rn. 45 ff. Soweit der Antragsteller geltend macht, die in allen Baugebieten festgesetzten maximalen Höhen der baulichen Anlagen von 13 m könnten bezogen auf die jeweils der Höhe nach festgesetzten Straßenoberkanten gar nicht erreicht werden, weil die Grundstücke im Hinblick auf die vorgesehene Entwässerung jeweils um 0,5 m aufgeschüttet werden müssten, ist – ungeachtet der Richtigkeit dieser Annahme – nicht ersichtlich, weshalb die Festsetzungen zu den Höhen der baulichen Anlagen deshalb unwirksam sein könnten. In sich widersprüchliche Festsetzungen sind insoweit ebenso wenig ersichtlich wie Widersprüche zu anderen Festsetzungen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass aus der maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen nicht etwa ein Recht des jeweiligen Grundstückseigentümers abgeleitet werden kann, im Plangebiet ein Gebäude mit einer Höhe von 13 m zu errichten. Der Bebauungsplan beruht nicht auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, juris, Rn. 30. Was die Beanstandungen des Antragstellers im Hinblick auf den Ausschluss von Betriebsleiterwohnungen in den Baugebieten, die Festsetzungen zu den zu begrünenden Flächen und den Einzelhandelsausschluss angeht, wird auf die insoweit zutreffende Antragserwiderung verwiesen. Der Rat hat sich – wie sich aus der Planbegründung ergibt – beanstandungsfrei für den Ausschluss von Betriebsleiterwohnungen entschieden, um mögliche Einschränkungen für benachbarte Betriebe zu verhindern. Der Einwand des Antragstellers, dass der Ausschluss von Betriebsleiterwohnungen nicht nachvollziehbar sei, soweit er Teile des Plangebiets erfasse, in denen Betriebe der Abstandsklassen I - VII ausgeschlossen seien, weil sich die dort noch zulässigen Betriebe ohne weiteres mit einer Wohnnutzung vereinbaren ließen, geht ins Leere, denn der Bebauungsplan sieht ein derart eingeschränktes Baugebiet gar nicht vor. Der Senat teilt auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es sich bei der Festsetzung Nr. 4.1, wonach auf den privaten Stellplatzflächen je vier Stellplätzen ein Laubbaum zu pflanzen ist, um eine gestalterische Festsetzung handelt, deren Zweck sich quasi von allein erschließt und die nur eine geringfügige Belastung für die jeweils betroffenen Grundstückseigentümer bedeutet, sodass sie keiner weiteren Begründung bedarf. Im Übrigen würde wegen einer möglichen Unvollständigkeit der Begründung hier die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz BauGB greifen. Zur Begründung des Einzelhandelsausschlusses verweist der Rat darauf, dass diese Festsetzung aus dem Einzelhandelskonzept abzuleiten sei, das eine Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt vorsehe, um dessen Funktion zu gewährleisten. Gegen diese Begründung ist nichts einzuwenden. Dass die Nachfrage nach Flächen in Gewerbegebieten für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten regelmäßig hoch ist und eine solche Ansiedlung außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche einer Gemeinde die Funktion dieser Versorgungsbereiche negativ beeinflussen kann, ist eine allgemeine Erkenntnis, sodass jedenfalls dann, wenn wie hier bisher nicht gewerblich genutzte Flächen als Gewerbegebiet festgesetzt werden sollen und ein Konzept zur Steuerung des Einzelhandels vom Rat beschlossen worden ist, ein diesem Konzept entsprechender Einzelhandelsausschluss grundsätzlich weder konkrete Untersuchungen noch einen großen Begründungsaufwand erfordert. Soweit der Antragsteller weitere Abwägungsmängel geltend macht, genügen seine Einwände bereits nicht den formalen Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt eine Substanziierung und Konkretisierung der Rüge. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglicht werden, auf seiner Grundlage gegebenenfalls ein Verfahren zur Fehlerbehebung einzuleiten. Dazu reicht eine nur pauschale Rüge nicht aus, denn sie hätte für die Gemeinde keinen fördernden Erkenntniswert. Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt, wozu eine nur pauschale Rüge nicht taugt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 – 4 BN 13.20 –, juris, Rn. 9, vom 19. Januar 2012 – 4 BN 35.11 –, juris, Rn. 4, und vom 8. Mai 1995 – 4 NB 16.95 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. März 2014 – 10 D 62/12.NE –, n. v. Die Einwände in der Antragsbegründung, die der Antragsteller der Antragsgegnerin am 18. Mai 2018 mit der Bitte um Kenntnisnahme zugeleitet hat, bleiben – was die vermeintlichen Mängel bei der Abwägung angeht – insoweit pauschal, als sie allenfalls in untergeordnetem Maße an die konkreten Festsetzungen oder tatsächlichen Verhältnisse anknüpfen. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 13. Januar 2020 ist erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB bei Gericht eingegangen und an die Antragsgegnerin übersandt worden, sodass er insoweit unbeachtlich ist. Anderweitige Rügen sind innerhalb der Jahresfrist bei der Antragsgegnerin nach ihren Angaben nicht eingegangen. Im Übrigen ergeben sich aus den rechtzeitig erhobenen Einwänden des Antragstellers auch in der Sache keine beachtlichen Fehler bei der Abwägung. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 18. Mai 2018 meint, im Hochwasserschutzkonzept 2016 sei nicht geprüft worden, welche Auswirkungen die vorgesehenen Aufschüttungen im westlichen Teil des Plangebiets auf das Wasserablaufverhalten in Richtung der Straße F2. hätten, lässt er jegliche Ausführungen dazu vermissen, weshalb sich diese Aufschüttungen überhaupt auf die hydraulische Situation im Bereich der Straße F2. auswirken könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Hochwasserschutzkonzept 2016 nur für den westlich des L2.-grabens und nördlich der F3.-C.-Straße gelegenen Teil des Plangebiets für die Realisierung der dort vorgeschlagenen Schmutzwasserkanalisation eine Aufschüttung der Grundstücke von bis zu 0,5 m für erforderlich hält. Da nach den Angaben in dem Hochwasserschutzkonzept 2016 das Gelände ein geringes Süd-Nord-Gefälle in Richtung F4. aufweist, der fragliche Teil des Plangebiets in voller Länge durch den L1.-graben von den östlichen gelegenen Flächen, zu denen auch in einiger Entfernung die Wohngrundstücke an der Straße F2. gehören, getrennt ist und überdies das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser, soweit es nicht auf unversiegelten Flächen versickert, in Retentionsanlagen gesammelt und von dort gedrosselt in den nach Norden fließenden Vorfluter L1.‑graben geleitet werden soll, ist der von dem Antragsteller offenbar unterstellte Zusammenhang zwischen der Umsetzung des Bebauungsplans und befürchteten Hochwasserereignissen im Bereich der Straße F2. infolge von Starkregen nicht nachvollziehbar. Mit den Annahmen in der Ergänzung des Hochwasserschutzkonzeptes 2016 von Februar 2017, wonach auch im Falle von Starkregen (hundertjähriges Regenereignis) eine schadlose Ableitung des Niederschlagswassers aus dem Plangebiet in den Vorfluter L1.-graben nachgewiesen sei und es auch bei Verwirklichung des Bebauungsplans und einer im Süden geplanten zusätzlichen Erweiterung der Gewerbeflächen keiner Hochwasserschutzmaßnahmen bedürfe, setzt sich der Antragsteller ebenso wenig auseinander wie mit dem Umstand, dass der Bereich, zu dem die Straße F2. gehört, getrennt von dem Plangebiet entwässert wird. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf die entsprechenden Genehmigungen des Kreises X1. hingewiesen. Auch soweit der Antragsteller – ohne seinen Einwand in irgendeiner Weise zu substanziieren und zu konkretisieren – mit einem Satz angesprochen hat, dass eine Überflutungsgefahr des FFH-Gebiets nicht in den Blick genommen worden sei, ist aus den vorstehenden Gründen nicht ersichtlich, dass es im Aufstellungsverfahren einer entsprechenden Untersuchung bedurft hätte. Für seinen Einwand, die auf den umliegenden Wohngrundstücken zu erwartenden planbedingten Lärmimmissionen seien nicht abgeschätzt worden, liefert der Antragsteller keine Tatsachen, nach denen eine solche Abschätzung erforderlich gewesen sein könnte. Er zeigt auch nicht auf, auf welcher Grundlage der Rat sie hätte vornehmen sollen. Die von ihm zur Stützung seines Einwandes zitierten, allgemein gehaltenen Ausführungen der Bezirksregierung N. im Aufstellungsverfahren zur Regionalplanänderung führen insoweit nicht weiter. Weshalb sich mögliche Konflikte, die auf Lärmimmissionen zurückzuführen sind, die von Gewerbebetrieben, die sich künftig im Plangebiet ansiedeln, verursacht werden, nicht in nachfolgenden Genehmigungsverfahren verträglich gelöst werden könnten, ist nicht erkennbar, zumal der Rat die Nutzung in allen Baugebieten orientiert am möglichen Emissionsverhalten der dort zugelassenen Betriebe und Anlagen gerade zum Schutz der Wohnbebauung eingeschränkt hat. Was die von dem Antragsteller allgemein angesprochene Thematik der Neubildung von Grundwasser unter Hinweis auf eine Studie aus dem Jahre 2001 angeht, ist selbstverständlich, dass die Versiegelung von Flächen die natürliche Versickerung von Niederschlagswasser auf diesen Flächen verhindert und diese damit keinen unmittelbaren Beitrag zur Neubildung von Grundwasser durch Versickerung mehr leisten. Es handelt sich dabei um einen mit der Versiegelung zwingend verbundenen Nachteil, den der Plangeber mit der Festsetzung von Verkehrsflächen, überbaubaren Grundstücksflächen und Grundflächenzahlen regelmäßig in Kauf nimmt. Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser Umstand den Rat mit Blick auf die konkrete Grundwassersituation im Plangebiet und in dessen Umfeld hätte veranlassen müssen, weitergehende Untersuchungen zu den Auswirkungen der Planung auf diese Grundwassersituation in Auftrag zu geben oder gar auf die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen ganz oder teilweise zu verzichten. Anhaltspunkte dafür, dass die Grundwassersituation im Plangebiet und/oder in dessen Umfeld problematisch sein könnte, benennt der Antragsteller nicht. Im Gegenteil heißt es im Hochwasserschutzkonzept 2016 zu den hydrogeologischen Verhältnissen, dass gute Versickerungsmöglichkeiten bestünden und der Grundwasser-Flur-Abstand im Mittel bei 1,75 m liege. Abgesehen davon, dass das Plangebiet im Norden und Westen von landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsflächen umgeben ist, auf denen Niederschlagswasser natürlich versickern und in größerem Umfang zur Neubildung des Grundwassers beitragen kann, wird auch das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser in Teilen der Versickerung zugeführt. Dieses Niederschlagswasser wird in Retentionsanlagen gesammelt und gedrosselt in den L1.-graben geleitet. Sowohl das im L1.-graben geführte Wasser als auch das Wasser in den Retentionsanlagen, die nach den Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung jedenfalls zum Teil nicht nach unten abgedichtet werden sollen, wird teilweise versickern. Zudem ist die Grundflächenzahl in allen Baugebieten auf 0,7 festgesetzt, sodass jedenfalls ein Teil der Grundstücksflächen nicht von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Was die unterbliebene Begutachtung möglicher planbedingter Geruchsimmissionen auf den Wohngrundstücken in der Umgebung des Plangebiets angeht, teilt der Senat die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass eine weitere Untersuchung der Geruchsimmissionen für die Wohnbebauung am F2. nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben kann, weil erst dann die konkreten Immissionen der sich künftig ansiedelnden Betriebe abgeschätzt werden können. Dies umso mehr, als in den Baugebieten eine Vielzahl von Betriebsarten zulässig sind, die typischerweise gar keine Gerüche emittieren. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass das Plangebiet selbst und die dort zugelassenen künftigen Nutzungen übermäßigen Geruchsimmissionen ausgesetzt sein könnten, die möglicherweise durch die Haltung von Tieren in Betrieben und Anlagen in der Nähe des Plangebiets verursacht werden, sind nicht ersichtlich. Das im Aufstellungsverfahren eingeholte Immissionsschutzgutachten der Sachverständigen V. und Partner vom 30. Mai 2016 (im Folgenden: Immissionsschutzgutachten) kommt zu dem Ergebnis, dass unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastung sämtliche Baugebiete für gewerbliche Zwecke nutzbar sein werden. Der Senat erkennt keine durchgreifenden Mängel des Immissionsschutzgutachtens, die seiner Verwendung im Aufstellungsverfahren als Prognosegrundlage entgegengestanden hätten. Das Immissionsschutzgutachten geht von zwei Hofstellen aus, die in nennenswertem Umfang Gerüche emittieren. Die Art und die Zahl der dort gehalten Tiere und die jeweiligen Geruchsquellen sind zwei Geruchsimmissionsprognosen aus dem Jahr 2012 entnommen, die sich mit einer Erweiterung des Betriebes B1. (Schweinemast) beziehungsweise der Vorbelastung durch den Betrieb C1. (Pferdehaltung) befasst haben. Da nach den Angaben der Antragsgegnerin seither keine weiteren Baugenehmigungen für diese Betriebe erteilt worden und auch keine Erweiterungsabsichten bekannt geworden sind, hat der Senat keine Veranlassung, die Bestimmung der der Berechnung zugrunde gelegten Ausgangssituation zu beanstanden. Mit seinem Einwand, dass nicht nur der genehmigte, sondern auch der nicht genehmigte, aber materiell zulässige Tierbestand zu berücksichtigen sei, zeigt der Antragsteller nicht auf, dass hier die Antragsgegnerin beziehungsweise der von ihr beauftragte Gutachter – etwa wegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine von der Genehmigungslage abweichende Nutzung – weitere Ermittlungen hätten anstellen müssen. Ebenso wenig liefert der Antragsteller Anhaltspunkte dafür, dass eine zusätzliche Berücksichtigung von Geruchsimmissionen, die von der einige hundert Meter nordwestlich des Plangebiets betriebenen Fachklinik für Pferde verursacht werden könnten, entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin zu einer im Ergebnis anderen Bewertung der für das Plangebiet zu erwartenden Geruchsbelastung geführt haben würde. Soweit der Antragsteller Untersuchungen zu Bodenverunreinigungen im Plangebiet vermisst und sich dabei auf die Ergebnisse des Gutachtens I1. beruft, lässt sich auch insoweit kein durchgreifender Mangel bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials feststellen. Das Gutachten I1. enthält unter anderem Feststellungen zum Aufbau eines Abschnitts des durch das Plangebiet führenden Wirtschaftswegs L. Insoweit sollte das Gutachten I1., wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, Erkenntnisse für die Verwertung beziehungsweise Entsorgung der auszubauenden Baumaterialien liefern. Eine chemische Analyse des zur Befestigung des Wegs eingebauten gebundenen Asphalts hat laut Gutachten I1. eine Konzentration polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) von 3,1 mg/kg ergeben, wobei ausgebauter Asphalt mit einer PAK-Konzentration bis 25 mg/kg der Verwertungsklasse A zugeordnet und entsprechend recycelt werden könne. Bei der chemischen Analyse der Tragschicht sei ein Kohlenwasserstoff-Index bis zum Zuordnungswert Z 1.1 und eine PAK-Konzentration bis zum Zuordnungswert Z 2 festgestellt worden, wobei der Zuordnungswert Z 1.2 nur knapp überschritten sei. Die Zuordnungswerte (Z 0 bis Z 2) betreffen die Verwertbarkeit von Bauschutt. Empfehlungen zu weiteren Untersuchungen im Plangebiet im Hinblick auf mögliche Schadstoffe im Boden oder im Grundwasser enthält das Gutachten I1. nicht. Der Hinweis des Antragstellers, wonach Kohlenwasserstoffe im Boden eine nicht unerhebliche Mobilität aufweisen und das Grundwasser erheblich verunreinigen können, gibt lediglich eine allgemein verbreitete Erkenntnis wieder, die aber nichts darüber aussagt, dass hier über die Untersuchung des im Ergebnis moderat belasteten Straßenkörpers hinaus weitere Bodenuntersuchungen in dem bisher landwirtschaftlich genutzten Plangebiet als notwendige Grundlage für die im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen angezeigt gewesen wären. Schließlich rügt der Antragsteller ohne Erfolg, dass der planbedingte Verkehr auf den betroffenen öffentlichen Straßen fehlerhaft prognostiziert worden sei. Die Einwände des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. Mai 2018 betreffen in erster Linie die im Aufstellungsverfahren eingeholte Verkehrstechnische Untersuchung vom 3. März 2015 zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B/K (im Folgenden: Verkehrsgutachten), die bei allen Berechnungen jeweils die abendliche Spitzenstunde untersucht und nach der Bewertung des Senats plausibel ist. Die Kritik des Antragstellers, dass das Verkehrsgutachten bei der Ermittlung des Verkehrs fälschlich allein auf die in Rede stehende Ausweitung des Gewerbegebiets abstelle und zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Durchgangsverkehr in gleicher Weise zunehmen solle wie der durch das Gewerbegebiet veranlasste Verkehr, teilt der Senat nicht. Der Antragsteller übersieht, dass das Verkehrsgutachten davon ausgeht, dass sich der Durchgangsverkehr nicht wesentlich verändern werde, aber, um auf der sicheren Seite zu liegen, annimmt, dass er (absolut) weiter zunehme. Schon deshalb kommt es auf die kaum nachvollziehbaren Berechnungen des Antragstellers in der Antragsbegründung zum vermeintlichen Anteil des planbedingten Verkehrs am Gesamtverkehr nicht an. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Frage der Anbindung des Gewerbegebiets an die Bundesstraße mit Blick auf den von ihm angenommenen geringeren Anteil des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehr neu stellen könnte, ergeben sich aus der Rüge des Antragstellers nicht. Seine Behauptung, das Verkehrsgutachten habe eine künftige Nutzung der noch unbebauten Grundstücke in den bereits vorhandenen Gewerbegebieten nicht in den Blick genommen, ist unrichtig. Vielmehr geht das Verkehrsgutachten davon aus, dass im Jahr 2011 noch 114.674 qm Gewerbeflächen ungenutzt waren und dafür zusätzlich zu dem 2011 gezählten Verkehr von 267 Fz/h ein fiktiver Verkehr von 166 Fz/h anzusetzen sei. Den zusätzlichen planbedingten Verkehr einschließlich des Durchgangsverkehrs setzt das Gutachten ausgehend davon, dass sich die Verkehrsbelastung einschließlich des Durchgangsverkehrs zwischen den Verkehrszählungen in den Jahren 2005 und 2011 annähernd proportional zur Flächennutzung innerhalb des Gewerbegebiets verhalten habe, mit zusätzlich 235 Fz/h an. Dabei geht es von 162.000 qm Gewerbeflächen aus, von denen hier nur 86.600 qm in Rede stehen. Diese Annahmen, die wegen der Zielrichtung des Verkehrsgutachtens nur den Gesamtverkehr in der abendlichen Spitzenstunde am Knotenpunkt B/K im Blick haben, sind nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller mit einem Satz beklagt, dass die Immissionen, die durch den planbedingten Zusatzverkehr auf den Wohngrundstücken in der Umgebung des Plangebiets verursacht würden, keine Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung gefunden hätten, ist ihm zuzugeben, dass sich in den Aufstellungsvorgängen und in der Planbegründung dazu keine Feststellungen und/oder Bewertungen finden. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass der Rat die mit den besagten Immissionen verbundenen Belange fehlerhaft übergangen hat. Grundsätzlich kann der planbedingte zusätzliche Verkehr auf vorhandenen öffentlichen Straßen abwägungsrelevant sein. Dass setzt allerdings voraus, dass insoweit ein eindeutiger Ursachenzusammenhang festzustellen ist, der insbesondere dann fraglich erscheint, wenn sich der planbedingte Zusatzverkehr an weiterführenden Knotenpunkten in verschiedene Richtungen im allgemeinen Straßennetz so verteilt, dass er Bestandteil des allgemeinen Verkehrsaufkommens wird und nicht mehr eindeutig einer bestimmten Quelle zugerechnet werden kann. Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 465 ff. m.w.N. Die Einholung eines Verkehrs- oder Lärmgutachtens im Aufstellungsverfahren ist für die Abwägungsentscheidung des Rates auch sonst nicht in jedem Fall erforderlich. Soll lediglich der planbedingte Quell- und Zielverkehr eines neuen Baugebiets über eine oder mehrere vorhandene Straßen abgewickelt werden, bedarf es regelmäßig keiner umfassenden Modellprognose, sondern nur einer Abschätzung des voraussichtlichen zusätzlichen Verkehrsaufkommens. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. April 2016 – 10 D 44/14.NE –, juris, Rn. 36, vom 17. April 2009 – 7 D 110/07 –, juris, Rn. 199 ff.?, und vom 25. Januar 2010 – 7 D 97/09.NE –, juris, Rn. 102. Hier soll der planbedingte Verkehr über die unmittelbar an die innere Erschließung des Plangebiets anknüpfende F3.-C.-Straße beziehungsweise über die M.‑N3.‑Straße und die P.-E1.-Straße und die über Kreisverkehre damit jeweils verbundene I.-H.-Straße (K) abgewickelt werden. Die K führt im Süden auf die B und im Norden auf die B.-X.-Straße (K). Der planbedingte Zielverkehr, der von der B.-X.-Straße oder von der B auf der I.-H.-Straße in Richtung Plangebiet unterwegs ist, lässt sich schon deshalb nicht eindeutig dem Plangebiet zuordnen, weil er mit dem Verkehr vermischt ist, der in beide Richtungen als Durchgangsverkehr auf der I.-H.-Straße auftritt beziehungsweise die bereits vorhandenen Gewerbegebiete und die südwestlich der B.-X.-Straße gelegene Wohnsiedlung ansteuert. Nichts anderes gilt für den planbedingten Quellverkehr, der spätestens nach der Vermischung mit dem Verkehr auf der I.-H.-Straße dem Plangebiet nicht mehr eindeutig zugeordnet werden kann. Im Übrigen ist der Anteil des planbedingten Verkehrs, der die I.-H.-Straße nach Norden befahren wird, eher gering einzuschätzen. Entsprechend der künftigen Nutzung des Plangebiets durch Gewerbe- und Industriebetriebe wird der planbedingte Verkehr aller Voraussicht nach ganz überwiegend die überregionale Anbindung über die B bevorzugen. So war es offenbar auch in der Vergangenheit im Hinblick auf die bereits vorhandenen Gewerbegebiete, die im Verhältnis zum Plangebiet über mehr als die doppelte Gewerbefläche verfügen. Der Antragsteller hat dementsprechend in seiner Antragsbegründung erklärt, dass es sich bei der Wohnsiedlung am F2. (bislang) um eine außerordentlich ruhige Wohnlage handele. Nach dem Vorstehenden ist nicht davon auszugehen, dass sich an dieser Situation im Falle einer Realisierung der Planung hierdurch Wesentliches ändern wird. Auch im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung während des Aufstellungsverfahrens hat es keine Einwendungen bezogen auf eine möglicherweise unzumutbare Steigerung verkehrsbedingter Immissionen im Bereich der Wohnsiedlung gegeben. Schließlich kommt – worauf die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen haben – sowohl der I.-H.-Straße als auch der B.-X.-Straße, die an der Wohnsiedlung vorbeiführen, in ihrer jeweiligen Funktion als Kreisstraße nach § 3 Abs. 3 StrwG NRW eine überörtliche Verkehrsbedeutung zu, die auch eine gewisse Steigerung des Verkehrs und der damit verbundenen Emissionen erwarten lässt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Rat zu den Auswirkungen des planbedingten Verkehrs auf der I.-H.-Straße und der B.-X.-Straße im Bereich der Wohnsiedlung am F2. keine Untersuchungen veranlasst hat und diese Auswirkungen nicht ausdrücklich in seine Abwägungsentscheidung hat einfließen lassen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der von dem Antragsteller pauschal angesprochenen Wirkung des planbedingten Verkehrs auf das FFH-Gebiet nördlich der B.‑X.‑Straße. Hier soll nicht etwa eine neue Verkehrsverbindung geschaffen werden, auf der erstmals Verkehr in die Nähe des FFH-Gebiets gelangt. Vielmehr ist mit der B.-X.-Straße, auf der vermutlich nur ein untergeordneter Anteil des planbedingten Verkehrs stattfinden wird, das wesentliche Störpotenzial bereits vorhanden. Selbst wenn der Senat unterstellen würde, dass jedenfalls die mit einer planbedingten Verkehrszunahme verbundenen Immissionen auf der I.-H.-Straße oder der B.-X.-Straße im Bereich der Siedlung am F2. abwägungsrelevant gewesen wären, würde ein entsprechender Abwägungsmangel nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Ein Mangel ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47.03 –, BRS 66 Nr. 65. Dies ist – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht der Fall. Es ist nach Lage der Dinge auszuschließen, dass der Rat mit Blick auf eine mögliche planbedingte Zunahme des Verkehrs auf den genannten Straßen anders geplant hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.