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Urteil

1 N 173/15

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2017:0322.1N173.15.0A
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Leitsätze
1. Der namentlichen Bezeichnung eines Amtsblattes in der Hauptsatzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ThürBekVO (juris: BekV TH) ist genügt, wenn das Publikationsorgan eindeutig bestimmt werden kann. Besteht keine Verwechslungsgefahr, kommt es nicht auf das Vorhandensein von eventuell vorhandenen Namenszusätzen wie Rathauskurier an, sondern es reicht die Bezeichnung "Amtsblatt der Stadt X".(Rn.37) 2. Die Angabe der Arten umweltbezogener Informationen erfordert nicht immer eine nach Themenblöcken geordnete Darstellung der Umweltthemen, solange im Einzelfall der Adressat den gemachten Angaben mühelos entnehmen kann, zu welchen konkreten Umweltthemen Unterlagen vorhanden sind und damit der Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen wird.(Rn.44) 3. Eine einschränkende Auslegung des § 47 Abs. 2a VwGO unter europarechtlichen Aspekten setzt voraus, dass der Bebauungsplan dem Anwendungsbereich der UVP-RL (juris: EURL 92/2011) (dazu EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - juris Rn. 68 ff.) bzw. einer anderen Richtlinie, die einen mit Art 11 UVP-RL (juris: EURL 92/2011) vergleichbaren umfassenden Rechtsschutz für die betroffene Öffentlichkeit verankert, unterfällt.(Rn.45)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der namentlichen Bezeichnung eines Amtsblattes in der Hauptsatzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ThürBekVO (juris: BekV TH) ist genügt, wenn das Publikationsorgan eindeutig bestimmt werden kann. Besteht keine Verwechslungsgefahr, kommt es nicht auf das Vorhandensein von eventuell vorhandenen Namenszusätzen wie Rathauskurier an, sondern es reicht die Bezeichnung "Amtsblatt der Stadt X".(Rn.37) 2. Die Angabe der Arten umweltbezogener Informationen erfordert nicht immer eine nach Themenblöcken geordnete Darstellung der Umweltthemen, solange im Einzelfall der Adressat den gemachten Angaben mühelos entnehmen kann, zu welchen konkreten Umweltthemen Unterlagen vorhanden sind und damit der Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen wird.(Rn.44) 3. Eine einschränkende Auslegung des § 47 Abs. 2a VwGO unter europarechtlichen Aspekten setzt voraus, dass der Bebauungsplan dem Anwendungsbereich der UVP-RL (juris: EURL 92/2011) (dazu EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - juris Rn. 68 ff.) bzw. einer anderen Richtlinie, die einen mit Art 11 UVP-RL (juris: EURL 92/2011) vergleichbaren umfassenden Rechtsschutz für die betroffene Öffentlichkeit verankert, unterfällt.(Rn.45) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da der Antragsteller nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert ist, denn er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen geltend gemacht. 1. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt und kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets befindlichen Grundstücks kann eine mögliche Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB verankerten Abwägungsgebots bezüglich drittschützender Belange rügen. Das Interesse, vor vermehrten Verkehrsimmissionen bewahrt zu bleiben, gehört zu dem Kreis abwägungserheblicher Belange (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19/04 - juris Rn. 6 und Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2/98 - juris; Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - 1 N 290/99 - juris Rn. 36 ff.). Eine durch die Planung verursachte Erhöhung der Geräuschbeeinträchtigung ist dabei nicht erst dann ein beachtlicher Belang, wenn er als schädliche Umwelteinwirkung nach § 41 Abs. 1 BImSchG zu qualifizieren ist oder die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreitet. Es bedarf keiner rechtlichen Einstufung des Verkehrslärms als unzumutbar, sondern er ist auch schon vorher in die Abwägung einzustellen, wenn es sich nicht lediglich um eine planungsrechtlich zu vernachlässigende Größe handelt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19/04 - juris Rn. 6). Wann eine Lärmerhöhung mehr als nur geringfügig und damit abwägungserheblich ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie ist immer erheblich, wenn der Gesamtverkehrslärm nach der Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2/02 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Februar 2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 42). Einen Anhaltspunkt vermögen die nach §§ 41 ff. BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV festgesetzten Immissionsgrenzwerte zu bieten. Danach sind in einem Mischgebiet Immissionswerte von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) einzuhalten. Diese Werte werden bereits vor der Planung am Haus des Antragstellers mit 64,5 dB(A) tags und 54,7 dB(A) nachts überschritten, so dass nicht erstmals mit der Verwirklichung des Bebauungsplans der Richt- oder Grenzwert überschritten wird. Gleichwohl ist vorliegend die prognostizierte Erhöhung der Werte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV erheblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Februar 2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 42), denn es ist eine Verkehrslärmerhöhung um mindestens 3 dB(A) selbst bei der mit den geringsten Lärmzuwächsen gewählten Variante (Kreisverkehr und eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h) zu erwarten, wobei es bei der Beurteilung der Antragsbefugnis ohnehin nicht darauf ankäme, ob bereits der Bebauungsplan lärmmindernde Maßnahmen festsetzt. Eine Bilanzierung der Vor- und Nachteile einer Planung erfolgt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2015 - 2 D 35/14 NE - juris Rn. 54). 2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch gem. § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, weil der Antragsteller nur Einwendungen geltend gemacht hat, die er bei der Planaufstellung nicht geltend gemacht hat, obwohl er sie hätte geltend machen können. a) Allein der Umstand, dass der Antragsteller nunmehr vorträgt, der Bebauungsplan sei nicht wirksam öffentlich bekannt gemacht worden, reicht nicht aus, um die Präklusionswirkung auszuschließen. Der Antragsteller muss vielmehr bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erheben und eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend machen. Die Mitwirkungsbefugnisse im Aufstellungsverfahren sollen sicherstellen, dass die jeweiligen Interessen im Abwägungsvorgang Berücksichtigung finden können. Sachliche Einwendungen sollen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Nur wer durch eine Einwendung seinen Abwehrwillen zum Ausdruck gebracht hat, soll zulässigerweise einen Normenkontrollantrag stellen dürfen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist er in der Folge nicht gehindert, sich auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2015 - 4 CN 2/15 - juris Rn. 9, vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4/09 - juris Rn. 12 und vom 24. März 2010 - 4 CN 3/09 - juris Rn. 14). Auch kommt es nicht darauf an, ob sich aus den im Aufstellungsverfahren geltend gemachten Einwendungen die für das Normenkontrollverfahren notwendige Antragsbefugnis aufgrund der möglichen Verletzung eigener Rechte schon ergeben hat (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9/14 - juris Rn. 17). Hat aber der Antragsteller, wie hier, überhaupt keine Einwendungen erhoben, ist ihm ein Normenkontrollantrag grundsätzlich versagt. b) Auf die Rechtsfolge der mangelnden Geltendmachung von Einwendungen ist im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden. Im Rahmen der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Stadt X vom 28. September 2013 wurde ausgeführt: Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Anlehnung an den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4/09 - juris Leitsatz und Rn. 14 ff.; BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2017 - 15 N 13.2283 - juris Rn. 29). c) Die Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB Ort und Dauer der Auslegung sowie die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, nicht ortsüblich bekannt gemacht worden sind. aa) Die Auslegungsbekanntmachung, die ortsüblich zu erfolgen hat, ist vorliegend nicht schon deshalb fehlerhaft, weil das Amtsblatt der Stadt X auch die Bezeichnung „R...“ führt. Was ortsüblich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und der Hauptsatzung der Gemeinde. Ob im Rahmen der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB die Maßstäbe der Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise - Thüringer Bekanntmachungsverordnung - vom 22. August 1994 (gültig ab 1. November 1994 - GVBl. 1994 S. 1045 - im Folgenden ThürBekVO) gelten, die besondere Bestimmungen für die Veröffentlichung von Satzungen (vgl. § 1 Abs. 1 ThürBekVO) enthalten, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls wäre die Veröffentlichung auch bei Anlegung der in der ThürBekVO geregelten Maßstäbe nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst dann, wenn noch die am 5. September 1994 ausgefertigte und am 14. September 1994 veröffentlichte Hauptsatzung maßgeblich sein sollte, die in § 14 bestimmte, dass Veröffentlichungen der Stadt im Amtsblatt der Stadt X abgedruckt werden. Die nunmehr verwendete Bezeichnung des Amtsblattes „R..., Das Amtsblatt der Stadt X“ ist gleichwohl nicht fehlerhaft. Sie steht nicht im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ThürBekVO ist bei der Nutzung eines Amtsblattes der Gemeinde bzw. der Verwaltungsgemeinschaft zur öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung das Amtsblatt namentlich zu bezeichnen. Übereinstimmend hiermit regelt auch § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO, dass das Amtsblatt oder die Zeitungen bei der Bestimmung der Form der öffentlichen Bekanntmachung durch Satzung namentlich zu bezeichnen sind. Diese landesrechtlichen Formvorschriften tragen ersichtlich dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot Rechnung. Danach müssen Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, die dem Betroffenen eine verlässliche Kenntnisnahme von deren Inhalt ermöglichen. Deshalb bedarf es einer eindeutigen Bestimmung der Art und Weise der Bekanntmachung. Der Normadressat muss zuverlässig auf das richtige Publikationsorgan geführt und Verwechslungen müssen ausgeschlossen werden (vgl. ThürOVG, Urteile vom 14. Februar 2011 - 4 KO 514/08 - juris Rn. 55; vom 5. September 2005 - 4 N 1205/97 - juris Rn. 22; Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 4 EO 439/03 - juris Rn. 25). Anhaltspunkte dahingehend, dass der Verordnungsgeber über diese Anforderungen hinausgehen und nicht nur eine Verwechslungsgefahr ausschließen wollte, lassen sich weder dem Wortlaut der Regelungen noch ihrem Zweck entnehmen. Dementsprechend ist dieses Kriterium dahingehend auszulegen, dass dem Erfordernis der Nennung des Namens hinreichend Rechnung getragen ist, wenn das Publikationsorgan eindeutig bestimmt werden kann. Das ist immer schon dann der Fall, wenn das Amtsblatt als solches namentlich als Amtsblatt der jeweiligen Gemeinde (§ 1 Abs. 1 ThürBekVO) bzw. der entsprechenden Verwaltungsgemeinschaft (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ThürBekVO) bezeichnet und damit auch der Geltungsbereich des Amtsblattes (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ThürBekVO) wiedergegeben wird und die entsprechende Angabe in der Hauptsatzung erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Gemeinde keine weiteren Amtsblätter existieren. Ein über die Mindestangaben des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ThürBekVO hinausgehender Name ist nicht erforderlich (vgl. ThürOVG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 4 KO 1307/10 - juris Rn. 37). Für die eindeutige Identifizierbarkeit des in einer Hauptsatzung bezeichneten Veröffentlichungsorganes muss sich dem Namen des Publikationsorganes einerseits nicht zwingend entnehmen lassen, ob es sich um ein Amtsblatt handelt (so ThürOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 4 EO 439/03 - juris Rn. 25). Sind die Mindestangaben „Amtsblatt der Gemeinde X / Verwaltungsgemeinschaft Y“ im Namen enthalten, kommt es aber andererseits im Regelfall erst recht nicht darauf an, ob dem noch weitere Zusätze hinzugefügt werden, solange die namentliche Bezeichnung „Amtsblatt der Gemeinde X / Verwaltungsgemeinschaft Y“ nicht aus dem Vordergrund verdrängt wird. Dementsprechend ist vorliegend der namentlichen Bezeichnung des Veröffentlichungsorgans genügt, wenn in der Hauptsatzung geregelt ist, dass die öffentlichen Bekanntmachungen im „Amtsblatt der Stadt X“ erfolgen. Der Umstand, dass dieser Name mit dem Zusatz „R...“ überschrieben ist, führt nicht zu Zweideutigkeiten und Unsicherheiten bezüglich der maßgeblichen Identifizierbarkeit des Publikationsorgans. Es bestehen auch im Hinblick auf den im Verhältnis zu dem Zusatz „R...“ etwas kleiner (aber noch größer als die folgenden Inhaltsangaben) geschriebenen Namen „Das Amtsblatt der Stadt X“ keine Zweifel daran, dass es sich bei dem „R..., Das Amtsblatt der Stadt X“ um das Amtsblatt der Stadt X und damit um das maßgebliche Publikationsorgan handelt. Weitere Amtsblätter existieren in der Stadt nicht. Bei dem „R..., Das Amtsblatt der Stadt X“ handelt es sich auch um ein Amtsblatt. Der Umstand, dass neben dem amtlichen Teil ein nichtamtlicher Teil mit Pressartikeln, Stellungnahmen der Fraktionen und Anzeigen vorhanden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 5 ThürBekVO kann das Amtsblatt neben einem amtlichen Teil mit öffentlichen Bekanntmachungen und amtlichen Mitteilungen in einem nichtamtlichen Teil auch kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben, Hinweise auf Veranstaltungen und Anzeigen enthalten. Der Verordnungsgeber gibt dabei keine zwingende Zweiteilung des Amtsblattes vor. Es muss nicht notwendig einem amtlichen Teil der nichtamtliche Teil - oder umgekehrt - nachgestellt werden. Vielmehr sind auch andere Aufteilungen wie z. B. die Einbettung des amtlichen Teils in den nichtamtlichen Teil möglich, solange eine deutlich erkennbare Trennung des amtlichen von dem nichtamtlichen Teil erfolgt. Die öffentliche Kenntnisnahme muss hinreichend gewährleistet sein (vgl. ThürOVG, Urteil vom 14. Oktober 2002 - 4 N 340/95 - juris Rn. 55). Ebenso wenig lässt sich den Vorgaben des Verordnungsgebers entnehmen, dass der nichtamtliche Teil dem amtlichen Teil im Umfang deutlich untergeordnet sein muss. Eine solche Forderung wäre auch schwierig umzusetzen, da der Umfang der öffentlichen Bekanntmachungen und amtlichen Mitteilungen regelmäßig schwankt. Das Amtsblatt vom 28. September 2013 genügt diesen Anforderungen. Der amtliche Teil ist eingebettet in Nachrichten aus dem Gemeindeleben. Auf Seite 6797 beginnt mit einer blau abgesetzten deutlich größeren Überschrift der amtliche Teil. Er endet auf S. 6807 mit dem in roter Schrift hervorgehobenen Hinweis „Ende der amtlichen Bekanntmachungen“ und die folgenden Seiten enthalten in der Fußzeile auch den Hinweis, dass es sich um den nichtamtlichen Teil des Amtsblattes handelt. Damit wird die Trennung zum nichtamtlichen Teil noch hinreichend deutlich. Bis zum Ende des Amtsblattes folgen weitere Mitteilungen aus dem Stadtrat, den Fraktionen, der Verwaltung, Aufrufe und Anzeigen. Dies ist nicht zu beanstanden. bb) Die Bekanntmachung enthält auch die erforderlichen Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB vorliegen (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - juris Leitsatz 1 und Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2015 - 1 MN 116/15 - juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 - juris Rn. 40). Gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit ihrer Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nicht nur auszulegen, sondern die Bekanntmachung dieser Auslegung muss nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB neben Ort und Dauer der Auslegung ausdrücklich die Angabe enthalten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Auch diese Angaben sind für die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung von Bedeutung und Fehler diesbezüglich führen zum Wegfall der Präklusionswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - juris Rn. 11). Bekannt zu machen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die verfügbaren Informationen. Ziel der europarechtlich beeinflussten Regelung ist es, eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung und Transparenz der Planung sicherzustellen. Die bekannt gemachten Informationen sollen eine erste inhaltliche Entscheidung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 20). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um verfahrensbezogene Äußerungen Dritter im Verfahren der Planaufstellung handelt, sondern es werden ebenso der Gemeinde vorliegende Gutachten und andere umweltbezogene Informationen erfasst (OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13 NE - juris, Rn. 37). Beschränkungen auf von der Gemeinde für wesentlich gehaltene Informationen sieht § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Gegensatz zu Satz 1 nicht vor (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 18; Gatz, jurisPR-BVerwG 20/2013, Anm. 4; wohl auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung Stand Oktober 2016; § 3 BauGB Rn. 36). Für eine hinreichende Angabe der Arten umweltbezogener Informationen reicht es regelmäßig nicht aus, die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen lediglich namentlich aufzulisten. Der Gesetzgeber hat sich nicht darauf beschränkt, allein die Formulierung in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu wiederholen, wonach der Entwurf des Bauleitplans u. a. mit den wesentlichen, bereits vorliegenden Stellungnahmen zu veröffentlichen ist. Vielmehr hat er in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf die verfügbaren Arten der umweltbezogenen Informationen abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Gemeinden verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und schlagwortartig zu charakterisieren (BVerwG, Urteile vom 11. September 2014 - 4 CN 1/14 - juris Rn. 11 und vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3/12 - juris Leitsatz sowie Rn. 23). Dabei genügt die Angabe von Gattungsbegriffen. Konkrete Vorgaben, wie eine solche schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, gibt es dabei nicht. Sie hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist immer, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 23). Der an der Planung interessierte Bürger soll eine Orientierung erhalten, welche umweltrelevanten Probleme bei der Planung zu berücksichtigen sind, so dass er Anlass hat zu überlegen, ob er eine Stellungnahme abgeben will. Es muss nicht bereits der Inhalt der jeweiligen Umweltinformation wiedergegeben werden. Allerdings muss eine erste inhaltliche Einschätzung möglich sein, welche Umweltbelange behandelt werden, denn nur dann kann die interessierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, bisher noch nicht behandelte Umweltbelange berührt und sich entsprechend Gehör verschaffen (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 20). Dieser Anforderung hat die Auslegungsbekanntmachung noch genügt. Der vom Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen bestätigte Rechtssatz, dass es einer Zusammenfassung nach Themenblöcken bedarf (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 1/14 - juris Rn. 11), rechtfertigt zwar Zweifel daran, ob die Anstoßfunktion auch dann erfüllt ist, wenn bei einer relativ geringen Anzahl von Stellungnahmen diese lediglich aufgelistet und im Ergebnis sämtliche behandelte Umweltthemen benannt werden. Nach Auffassung des Senats muss jedoch unter Berücksichtigung des Zwecks der geforderten Angabe der Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen, der Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit gerecht zu werden, nicht zwingend nach Themenblöcken geordnet werden, solange der Adressat den gemachten Angaben mühelos entnehmen kann, zu welchen konkreten Umweltthemen Unterlagen vorhanden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juli 2015 - 3 S 2492/13 - juris Rn. 33 f.). Vorliegend verweist die Bekanntmachung insgesamt auf 20 Unterlagen, aus denen sich im Ergebnis entnehmen lässt, dass die Umweltbelange Grünordnung, Artenschutz (insbesondere Brutvögel- und Fledermäuse), Verkehrs- und Straßenlärm, Stadtklima, Boden-, Wasser- und Grundwasserschutz, archäologische und Bau- und Denkmalpflege sowie Abfallwirtschaft betroffen sind. Es lässt sich aus der Benennung des Grünordnungsplans angesichts der Einbeziehung des Parkrandes in den Bebauungsplan der offensichtliche Schluss auf Grünbereiche, d. h. auf Pflanzen ziehen. Der Hinweis auf die schalltechnischen Untersuchungen sowie die Verkehrsuntersuchung machen deutlich, dass Lärm- und Verkehrsbelange bei der Planung eine Rolle spielen. Die Angabe der Gefährdungsabschätzungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz zum Standort Tankstelle X macht auch hinreichend deutlich, dass es hier um Altlastengefahren geht. Damit sind jedenfalls die betroffenen Umweltbelange ihrer Art nach benannt. Zwar wird auch auf den vorliegenden Umweltbericht Bezug genommen, obwohl dieser Begriff nicht die konkreten Arten umweltbezogener Informationen wiedergibt, sondern lediglich verdeutlicht, dass Untersuchungen stattgefunden haben. Welche konkreten Umweltbelange betroffen sind, ergibt sich hieraus noch nicht (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 22). Ebenso wenig reicht eine abstrakte Bezeichnung (wie z. B. Belange des Immissionsschutzes, Naturschutzes) aus, wenn sich hierunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In einem solchen Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und ggf. sogar eine Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. April 2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 43). Insoweit genügt der in der Auslegungsbekanntmachung auch genutzte Begriff der immissionsschutzrechtlichen Belange für sich betrachtet nicht den Anforderungen. Dies ist aber unschädlich, solange - wie hier - keine zusätzlichen zu den schon konkret genannten Belangen (wie Lärm- und Verkehrsbelange) thematisiert worden sind. Das gilt auch für den in einer einzelnen Stellungnahme benannten Begriff des Naturschutzes. Die dort erfolgten Äußerungen gehen nicht über die an anderer Stelle konkret benannten Naturschutzbelange hinaus. Diese „unschädlichen“ Informationen sowie die weitere Mitteilung von Angaben, die für die Kenntnis der Arten der Umweltinformationen nicht notwendig sind, wie die Benennung der Urheber der zum Teil nicht konkret benannten Informationen mit Datum und teilweise mit Aktenzeichen, führen noch nicht zum Verlust der Anstoßfunktion. Dies gilt im Hinblick darauf, dass sämtliche Umweltinformationen auf einer Seite des Amtsblatts untergebracht und noch nicht als sog. „Überinformation“ zu bewerten sind, die der Anstoßfunktion abträglich sein könnte (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juli 2015 - 3 S 2492/13 - juris Rn. 33, 35 bei einer Auflistung von 32 Gutachten und Stellungnahmen). Bei einer Überfrachtung der Auslegungsbekanntmachung beispielsweise mit umfangreichen, detaillierten oder auch überflüssigen Umweltinformationen kann der Einzelne wiederum gerade von einer Kenntnisnahme abgehalten werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 20). Eine solche Fallkonstellation ist hier noch nicht gegeben. Eine Überforderung des Einzelnen ist nicht festzustellen. d) Unionsrecht schließt die Anwendbarkeit der Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO im vorliegenden Verfahren nicht aus. Der Europäische Gerichtshof hat zwar in der in § 73 Abs. 4 VwVfG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 102) enthaltenen Beschränkung der gerichtlichen Rechtsbehelfe auf Einwendungen, die vorher im Verwaltungsverfahren erhoben worden sind, eine übermäßige Einschränkung des Rechts der betroffenen Öffentlichkeit auf eine umfassende Überprüfungsmöglichkeit gesehen und einen Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Abl. EU 2012 Nr. L 26/1 S. 1 ff., im Folgenden UVP-RL) und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334, S. 17) hergeleitet (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - juris Rn. 68 ff.). Dieses Verständnis beschränkt sich nicht nur auf § 73 Abs. 4 VwVfG, sondern ist auch bei der Auslegung anderer nationaler Regelungen zu beachten (vgl. allg. EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - und vom 16. März 2006 - C-234/04 - beide zit. nach juris). Angesichts des Umstands, dass § 47 Abs. 2a VwGO ebenfalls den Zugang zu den Gerichten von der Erhebung von Einwendungen im Aufstellungsverfahren abhängig macht, bedarf es deshalb einer Prüfung, ob dies mit dem Unionsrecht noch vereinbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 2016 - 11 S 1255/14 - juris Rn. 47 ff.). Eine einschränkende Auslegung des § 47 Abs. 2a VwGO unter europarechtlichen Aspekten setzt jedoch voraus, dass es sich um einen Sachverhalt handelt, der dem Anwendungsbereich der entsprechenden Richtlinien unterfällt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 2016 - 11 S 1255/14 - juris Rn. 50). Der streitgegenständliche Bebauungsplan unterfällt jedoch nicht § 11 UVP-RL. Nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 UVP-RL ist Gegenstand der Richtlinie die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Genehmigung von Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Eine Genehmigung wird in Art. 1 Abs. 2 c) UVP-RL definiert als Entscheidung der zuständigen Behörde, aufgrund derer der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Gem. Art. 4 Abs. 1 UVP-RL sind die in dem Anhang I genannten Projekte immer einer Umweltprüfung zu unterziehen. Die dort aufgeführten Projekte erfassen indes nicht den hier angefochtenen Bebauungsplan. Nach Art. 4 Abs. 2 UVP-RL bestimmen bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten, ob das Projekt einer Prüfung unterzogen werden muss. Diese Entscheidung treffen die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Nach Nr. 10 b) des Anhangs II der UVP-RL werden Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen, sowie nach Nr. 10 e) der Bau von Straßen erfasst. Der deutsche Gesetzgeber hat infolgedessen nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden UVPG) eine solche Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2 UVP-RL getroffen und als Entscheidung u. a. Bewilligungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungsentscheiden bestimmt sowie in Nr. 3 Beschlüsse nach § 10 BauGB über Bebauungspläne, mit denen die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll bzw. die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen, einbezogen. Dementsprechend kommt es für Bebauungspläne darauf an, ob sie Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG beinhalten. Nach Nr. 18.8 dieser Anlage ist bei dem Bau von Vorhaben der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt wird, eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Den Schwellenwert für die Vorprüfung der Nr. 18.7 (ab 20.000 m² zulässiger Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO, d. h. nach der von baulichen Anlagen überdeckten Grundfläche) erreicht der hier angefochtene Bebauungsplan jedoch nicht. Der Begründung des Bebauungsplans ist zu entnehmen, dass sein Geltungsbereich 2,16 ha umfasst (= 21.600 m²). Es wurden Grundflächenzahlen von 0,8 für die Sondergebiete „Museum“ und 0,6 für das Mischgebiet festgesetzt. Selbst unter Zugrundelegung einer Grundflächenzahl von 0,8 für das gesamte Plangebiet ergäbe sich nur eine überbaubare Fläche von 17.280 m². Damit ist eine Vorprüfung und ggf. eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG nicht erforderlich. Auch mit Blick auf die zu errichtende Straße lässt sich Nr. 14 der Anlage 1 zum UVPG nicht entnehmen, dass insoweit eine Umweltprüfungspflicht besteht, denn mit Nr. 14.6 wird als kleinste Einheit, bei der eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, der Bau einer sonstigen Bundesstraße im Einzelfall genannt. Eine Ortsstraße wird nicht erfasst. Soweit der Bundesgesetzgeber mit § 14 b UVPG i. V. m. der Anlage 3 für Bebauungspläne sowie mit § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch allgemein die Umweltprüfung in Bauleitverfahren eingebunden hat, beruhen diese Regelungen nicht auf einer in Art. 4 Abs. 2 UVP-RL genannten Einzelfalluntersuchung oder festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien in Genehmigungsverfahren für bestimmte Projekte. § 14 b UVPG i. V. m. der Anlage 3 wurde auf der Grundlage der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 25. Juni 2005 eingeführt (GVBl. I, S. 1757). Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung sollte damit die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30; im Folgenden Plan-UP-Richtlinie, teilweise auch als SUP-Richtlinie - Strategische Umweltprüfung - bezeichnet) umgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 15/3441, S. 1, 26 f.; vgl. auch Gräditz in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand Sept. 2016, Vor § 14a UVPG, Rn. 5). Die grundsätzliche Einführung einer förmlichen Umweltprüfung für alle Bauleitverfahren in § 2 Abs. 4 BauGB durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I, S. 1359) diente ebenfalls der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (hierzu Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Okt. 2016, § 2 BauGB, Rn. 200 ff.). Der Anwendungsbereich der UVP-RL wird damit nicht eröffnet. Die Richtlinie 2001/42/EG enthält keine mit Art. 11 UVP-RL vergleichbare umfassende Regelung zu den Rechtsschutzmöglichkeiten. Der hier angefochtene Bebauungsplan wird des Weiteren ebenso wenig von einer anderen Richtlinie erfasst, die einen mit Art. 11 UVP-RL vergleichbaren umfassenden Rechtsschutz für die betroffene Öffentlichkeit verankert. Das Vorhaben unterfällt weder dem Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 der SEVESO-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 - RL 96/82/ABl. L 197, S. 1), die die Planung der Ansiedlung und wesentliche Änderung von Störfallbetrieben sowie störfallrelevante Änderungen in der Nachbarschaft von Störfallbetrieben betrifft, noch Art. 13 der Umwelthaftungsrichtlinie (RL 2004/35/EG vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - ABl. L 143, S. 56), die darauf abzielt, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in der Folge der in Anhang III genannten Tätigkeiten zu schaffen. 3. Ob der Antragsteller im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Entwidmung früherer Straßenflächen und den Abschluss des in dem angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Neubaus der Straße sowie deren Widmung für den öffentlichen Verkehr und angesichts der aufgrund der erteilten Baugenehmigung begonnenen Errichtung des Museumsneubaus über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfügt, kann aufgrund der eingetretenen Präklusionswirkung dahingestellt bleiben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision wird gem. § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Senat hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz, wonach die Gemeinden nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verpflichtet sind, bei der Auslegungsbekanntmachung die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese schlagwortartig zu charakterisieren (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 1/14 - juris Rn. 11), ausnahmslos gilt oder hiervon Ausnahmen zulässig sind, solange der Anstoßfunktion genügt wird. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei orientiert sich der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Nach dessen Nummer 9.8.1 ist der Streitwert bei Normenkontrollklagen von Privatpersonen gegen Bebauungspläne zwischen 7.500,- und 60.000,- EUR anzusetzen. Der Senat hält hier angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller den festgesetzten Betrag für angemessen. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Bauhaus-Museum / Am W.“, mit dem unter Verlegung von Straßen insbesondere zwei Sondergebiete für einen Museumsneubau festgesetzt worden sind. Der Antragsteller ist Eigentümer des - außerhalb des Geltungsbereiches des streitigen Bebauungsplans gelegenen - Grundstücks E..., Flurstück a..., Flur 26, Gemarkung W.. Auf seinem Grundstück befindet sich eine Doppelhaushälfte mit einem Ladengeschäft, dessen obere Stockwerke zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Bauherrin - die K... - ließ 2009 für den Neubau des Bauhaus-Museums zehn Standorte im Stadtgebiet untersuchen und favorisierte ursprünglich den Standort am T.../Z... Mit Beschluss vom 24. März 2010 machte der Stadtrat der Antragsgegnerin jedoch deutlich, dass als neuer Standort der Parkplatz nördlich der W... (M...) angestrebt werden solle. Um eine einvernehmliche Standortentscheidung herbeizuführen, wurde eine unabhängige Expertenkommission durch die Stadt berufen. Diese gab 2010 ebenfalls dem Standort nördlich der W... den Vorzug. Es wurde ein Architekturwettbewerb durchgeführt und 2012 ein Entwurf ausgewählt, der einen kubischen Solitärbau vorsieht. Zur K... soll ein besonders gestalteter Platzbereich für die Fußgänger zur Verfügung stehen. Die Einordnung des Gebäudes setzte eine Änderung der Verkehrsführung voraus. Die Antragsgegnerin und die K... schlossen mehrere städtebauliche Verträge, auf deren Inhalt verwiesen wird (BA 8). Am 12. Dezember 2012 beschloss der Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Umsetzung des ausgewählten Entwurfes und machte dies im „R..., Das Amtsblatt der Stadt X“ vom 12. Januar 2013 öffentlich bekannt. Den erarbeiteten Entwurf billigte der Stadtrat am 18. September 2013 und legte ihn ausweislich der im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28. September 2013 veröffentlichten Bekanntmachung in der Zeit vom 7. Oktober bis einschließlich 8. November 2013 im Stadtentwicklungsamt der Antragsgegnerin zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Zu den verfügbaren „Arten umweltbezogener Informationen“ wurden die vorliegenden Pläne, Untersuchungen, Gefährdungsabschätzungen und Stellungnahmen öffentlicher Träger und Behörden der Stadt benannt. Auf den Inhalt im Einzelnen wird Bezug genommen (S. 6800 des Amtsblattes - Bl. 608 BA 1). Der Antragsteller gab während des Planaufstellungsverfahrens keine Stellungnahme ab. In seiner Sitzung vom 29. Januar 2014 entschied der Stadtrat über die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Das Thüringer Landesverwaltungsamt erteilte am 6. März 2014 die Zustimmung zur vorzeitigen Bekanntmachung. Die Ausfertigung erfolgte am 10. März 2014. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 22. März 2014 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan sieht zwei Sondergebiete Museum zur Umsetzung des ausgewählten Architekturentwurfs vor, die auch die grundsätzliche Möglichkeit von Erweiterungsnutzungen und Konzeptänderungen einräumen. Der Hauptkörper des Museums kann auf einem variabel anzuordnenden Teilbereich von 1.500 m² verwirklicht werden und eine Höhe von bis zu 25 m erreichen. Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs wird ein Mischgebiet festgesetzt, um dort auf der Grundlage der bereits vorherrschenden Nutzungsstruktur eine städtebauliche Arrondierung zu ermöglichen. Die Museumsnutzung störende Nutzungen wie Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Einzelhandelsnutzungen werden ausgeschlossen. Für kulturelle Nutzungen hingegen ist ausnahmsweise eine intensivere Grundstücksausnutzung erlaubt. Die Verkehrsführung wird unter Errichtung einer Straße neu geregelt. Die endgültige Entscheidung, ob insbesondere der Knoten E... / R... als Minikreisverkehr oder als Knoten mit einer Lichtsignalanlage ausgestaltet werden soll, wurde der Erschließungsplanung vorbehalten. Mit Bescheiden vom 31. März 2015 sowie vom 20. Juli 2016 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung für den Neubau des Museums. Mit den Bauarbeiten für das Museum wurde im November 2015 begonnen. Bereits am 23. März 2015 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und die gleichzeitig erhobenen Einwendungen auch der Antragsgegnerin per Fax übermittelt. Er rügt, dass sein Grundstück bei Realisierung des Bebauungsplans zusätzlichem Verkehrslärm ausgesetzt werde. Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) würden auf seinem Grundstück bei Tag und in der Nacht überschritten. Er sei nicht gem. § 47 Abs. 2a Satz 1 VwGO i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB präkludiert. Die Regelung sei im Hinblick auf Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden UVP-RL) schon nicht anwendbar. Gem. § 2 Abs. 4 BauGB müsse für Bebauungspläne eine Umweltprüfung durchgeführt werden. Außerdem sei der Präklusionshinweis in der Auslegungsbekanntmachung aus diesem Grund ebenfalls fehlerhaft und deshalb die Auslegungsbekanntmachung rechtswidrig. Die Auslegungsbekanntmachung enthalte auch nicht die gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen Angaben zu den Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Die Hinweise auf die vorliegenden Stellungnahmen reichten nicht aus. Die behandelten Umweltthemen seien nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert worden. Es gebe weder eine entsprechende optische noch eine inhaltliche Gliederung, sondern die Darstellung sei unübersichtlich und komplex. Der Durchschnittsbürger werde abgeschreckt und durch den Gesamteindruck der Informationsdarstellung überfordert. Auch sei nur bei einigen Informationen auf konkrete Belange Bezug genommen worden. Es fehle die Kennzeichnung der Art der Betroffenheit der Umweltbelange. Darüber hinaus verstießen die Auslegungsbekanntmachung sowie die Bekanntmachung des Bebauungsplans gegen § 14 der Hauptsatzung, der die Veröffentlichung im „Amtsblatt der Stadt X“ vorsehe. Die Veröffentlichung sei aber im „R...“ erfolgt. Maßgeblich sei die Hauptsatzung in der Fassung vom 13. Juli 1994. Die Hauptsatzung vom 16. März 2005, mit der erstmals der „R...“ als Amtsblatt benannt worden sei, sei nicht wirksam, denn auch sie sei nicht in dem in der Satzung bezeichneten Amtsblatt erfolgt. Bei dem „R...“ handele es sich außerdem um eine als Presseerzeugnis gestaltete Publikation, die überwiegend aus einem nichtamtlichen Teil mit Presseartikeln, Stellungnahmen der Fraktionen und Anzeigen bestehe, und nicht um ein bloßes „Amtsblatt“. Der Untertitel sei unerheblich. Die Antragsgegnerin habe dies auch gewusst, nachdem der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in einer mündlichen Verhandlung auf diesen Mangel aufmerksam gemacht habe. Der Bebauungsplan sei materiell ebenfalls fehlerhaft. Er genüge nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 1 BImSchG, nach dem von öffentlichen Verkehrswegen keine nach dem Stand der Technik vermeidbaren Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ausgehen dürften. Die Festsetzung der Verwendung lärmreduzierenden Straßenbelags bzw. eines Kreisverkehrs sei möglich. Die Überschreitung der Grenzwerte könne in einer solchen Konstellation nicht „weggewogen“ werden. Der Bebauungsplan bewältigte auch nicht hinreichend die durch ihn aufgeworfenen Konflikte. Für die betroffenen Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Plans fehlten Festsetzungen zum passiven Schallschutz. Auch sei der zu erwartende Gesamtlärm nicht mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Antragsgegnerin habe den zu erwartenden Gesamtlärm unter Einbeziehung der in dem Mischgebiet möglichen Nutzungen schon nicht ermittelt. Außerdem seien bei der Berechnung der Lärmwerte die durch die Beton- bzw. Glasfassade des Museumsgebäudes hervorgerufenen Schallreflexionen sowie die Geräusche bei Konzerten oder Veranstaltungen im Park in Richtung der Wohnbauten in der S... nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren bestehe ein Ermittlungsdefizit bezüglich der Auswirkungen des erhöhten Verkehrsaufkommens auf Luftschadstoffbelastungen sowie bezüglich der Auswirkungen des Baukörpers auf die Durchlüftung. Der mit der Errichtung von bis zu 25 m hohen Gebäuden auf bisher nicht überbauten Flächen verbundene Eingriff in das Landschaftsbild sei nicht ausgeglichen worden. Schließlich liege ein Abwägungsausfall vor, weil sich die Antragsgegnerin durch Verträge mit der K... unzulässig selbst vorab gebunden habe. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „Bauhaus-Museum / Am W.“ der Stadt X für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antragsteller habe während der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahme abgegeben. Deshalb sei der Normenkontrollantrag bereits unzulässig. Die Bekanntmachung weise auf die Präklusionsregelung des § 3 Abs. 2 BauGB hin. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass wegen Art. 11 Abs. 1 UVP-RL die Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO entfallen sei. Das Vorhaben unterliege keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Voraussetzungen der Nr. 18.1 bis 18.9 der Anlage 1 zum UVPG seien nicht gegeben. Dem Antragsteller fehle das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, da mit Bescheid vom 31. März 2015 die Baugenehmigung zur Errichtung des Museums erteilt worden sei. Mit den Bauarbeiten (Aushub) für das nach den Bebauungsplanfestsetzungen zulässigerweise zu errichtende Gebäude sei im November 2015 begonnen worden. Der Antragsteller habe nicht innerhalb eines Jahres gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. Hieran habe die Nachtragsgenehmigung vom 20. Juli 2016 nichts geändert. Das Widerspruchsrecht sei nicht erneut eröffnet worden, weil allein Nebenbestimmungen auf den Antrag des Bauherrn unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Baugenehmigung geändert worden seien. Eine Unwirksamerklärung des Bebauungsplans ändere an der erteilten bestandskräftigen Baugenehmigung nichts. Der Bebauungsplan zeichne sich nicht durch einen „Überhang“ aus; das genehmigte Vorhaben schöpfe die Möglichkeiten des Bebauungsplans aus. Das Bebauungsplanverfahren sei formell nicht zu beanstanden. Die Auslegungsbekanntmachung zähle alle vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen samt deren Inhalt auf. Die Bekanntmachung fasse die Themenbereiche Grünordnung, Artenschutz, Verkehrs- und Straßenlärm, Klima, Boden- und Grundwasserschutz, Bau- und Denkmalpflege sowie Immissionsschutz in erkennbaren, nachvollziehbar zitierten Blöcken zusammen. Der Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei genügt. Es werde nur eine erste inhaltliche Einschätzung der in den Unterlagen behandelten Umweltbelange, eine sog. Basisinformation, gefordert. Die Veröffentlichung im „R..., Das Amtsblatt der Stadt X“ sei ordnungsgemäß erfolgt und entspreche der Bekanntmachungsregelung. § 14 der Hauptsatzung vom 16. März 2005 bezeichne den „R...“ als Amtsblatt der Antragsgegnerin. Die Hauptsatzung vom 31. Mai / 6. Juni 2000 habe erstmals die zusätzliche Bezeichnung „R...“ enthalten. Die Ergänzung habe nicht zu Irrtümern oder Missverständnissen geführt. Die Zusatzbezeichnung sei unschädlich, weil sich das „namentlich“ in § 1 Abs. 3 Satz 2 ThürBekVO auf den Begriff Amtsblatt beziehe (ein Amtsblatt müsse Amtsblatt heißen). Der Name des Publikationsorgans sei ohne Bedeutung, wenn der Begriff Amtsblatt im Vordergrund stehe. Wäre die ursprüngliche Bezeichnung „Amtsblatt der Stadt X“ unzureichend, wenn ein zusätzlicher Name fehlte, dann wäre die Bekanntmachung in einen solchem Amtsblatt ohnehin ungültig, so dass sie nach § 1 Abs. 5 Satz 2 ThürBekVO im jetzt vorhandenen Amtsblatt „R..., Das Amtsblatt der Stadt X“ erfolgen dürfte. Das frühere Publikationsorgan existiere seit 1998 nicht mehr, so dass es nicht mehr verwendet werden könne. Der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts habe die Satzung in einem Eilverfahren (4 ZEO 531/99) nicht beanstandet. Maßgeblich sei auf die Sicherheit der Kenntnisnahmemöglichkeit abzustellen. Der Normenkontrollantrag sei auch materiell unbegründet. Der Bebauungsplan weise keine Abwägungsmängel auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift über den Verhandlungstermin und die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.