Beschluss
6 B 1545/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1119.6B1545.20.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Studierenden des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst wegen Nichtbestehens einer Wiederholungsklausur.
Zur Obliegenheit des Prüflings, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs und erst recht über das Vorgehen bei eingetretenen Störungen zu informieren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Studierenden des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst wegen Nichtbestehens einer Wiederholungsklausur. Zur Obliegenheit des Prüflings, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs und erst recht über das Vorgehen bei eingetretenen Störungen zu informieren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 7083/19, unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung seiner Ausbildung im Bachelor-Studiengang Polizeivollzugsdienst zu gestatten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller schon die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat, da nicht davon auszugehen sei, dass klar erkennbare, überwiegende Erfolgs-aussichten des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache bestünden. Der Antragsteller habe die Wiederholungsklausur HS 1.2 vom 7. März 2019 und damit die Bachelorprüfung insgesamt nicht bestanden. Die Rüge, eine sachgerechte Bearbeitung der Aufgabenstellung sei auch angesichts des beigefügten und nicht mit einem Maßstab versehenen Kartenmaterials nicht möglich gewesen, habe keinen Erfolg. Es könne offenbleiben, ob Mängel hinsichtlich der Aufgabenstellung vorgelegen hätten. Jedenfalls könne sich der Antragsteller hierauf nicht mehr berufen. Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlange, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen könnten. Er verlange aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergebe sich für den Kandidaten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhalte. Der Prüfling sei daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen wolle. Diese Obliegenheit diene der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht. Sie solle zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetze und das Prüfungsergebnis abwarte, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche - ihm nicht zustehende - Prüfungschance verschaffe. Zum anderen solle der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. Dem Antragsteller habe es demnach oblegen, den von ihm als solchen empfundenen Mangel jedenfalls vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Prüfungsbehörde zu rügen. Dies habe er indes unterlassen. Allein bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses habe er nahezu einen Monat verstreichen lassen, ohne die ihm bekannten Mängel zu rügen. Wenn der Antragsteller auf der einen Seite mit dem Erheben der Rüge gegebenenfalls in der Hoffnung abwarte, doch noch bestanden zu haben, müsse er auf der anderen Seite das Risiko des Scheiterns dieser Erwartung auf sich nehmen. Aus diesen Gründen dringe er auch mit seinem Einwand nicht durch, der der Klausur zugrunde liegende Sachverhalt weise Lücken auf. Ebenfalls verfange die Rüge nicht, dass ein Teil der Prüflinge an den Karnevalstagen seinen Dienst in Selm habe ordnungsgemäß ableisten müssen, während andere Prüflinge zwei Tage frei gehabt hätten und demgemäß einer anderen (geringeren) Belastung im Rahmen der Prüfungsvorbereitung ausgesetzt gewesen seien. Auch diese Rüge der Ungleichbehandlung sei verspätet erhoben worden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankomme, stelle die Kammer in diesem Zusammenhang fest, dass es dem Antragsteller im Übrigen frei gestanden habe, sich bereits frühzeitig auf die Prüfung vorzubereiten, zumal es sich um eine Wiederholungsklausur gehandelt habe. Auch sei nicht ersichtlich geschweige denn näher vorgetragen worden, inwieweit er durch den angeführten Dienst in seiner Leistungsfähigkeit am Klausurtag beeinträchtigt gewesen sein wolle. Die Rüge, der Dozent - Herr D. - habe andere Maßstäbe zugrunde gelegt, sei unsubstantiiert. Soweit der Antragsteller ausführe, dieser Dozent habe „regelmäßig“ etwa die Nennung von Paragraphen nicht gefordert, räume er selbst ein, dass Herr D. hierauf jedenfalls nicht gänzlich verzichtet habe. Zudem müssten Prüflinge davon ausgehen, dass es zu einem etwa krankheitsbedingten Wechsel des Korrektors komme und der dann zur Bewertung berufene Korrektor andere - prüfungsrechtlich nicht zu beanstandende - Maßstäbe anlege. Überdies lasse der Einwand des Antragstellers gänzlich unberücksichtigt, dass die Bewertung auch noch durch einen Zweitkorrektor erfolge. Vor diesem Hintergrund habe der Antragsteller davon ausgehen müssen, dass jedenfalls insoweit andere Maßstäbe gestellt werden könnten. Fehl gehe der Vorwurf, die Klausur eines Mitstudierenden sei erheblich besser bewertet worden, obwohl sie nach Dafürhalten des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten ein deutlich schwächeres Leistungsbild zeige, als der entsprechende Prüfungsteil des Antragstellers. Ungeachtet dessen, dass es naturgemäß nicht auf die Einschätzung des Antragstellers oder seines Prozessbevollmächtigten vom Leistungsbild einer anderen Klausur ankomme, fehle es bereits an einer Vergleichbarkeit der beiden Prüfungsbewertungen. Ausweislich der zum Hauptsacheverfahren eingereichten Kopie eines Kommilitonen des Antragstellers sei dieser einem anderen Kurs zugeordnet gewesen und der maßgebliche Prüfungsteil Kriminalistik/Kriminaltechnik (KR/KT) von einem anderen Prüfer korrigiert worden als die Prüfungsarbeit des Antragstellers. Insgesamt verkenne der Vorwurf daher in mehrerer Hinsicht den jedem Korrektor eingeräumten prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum. So nehme der jeweilige Prüfer die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhten auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet werde. Diese Maßstäbe müsse der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage treffe er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setze er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimesse, in ein Verhältnis zueinander. Vor diesem Hintergrund könne der Antragsteller hier aus dem pauschalen Hinweis auf die Bewertung eines Kommilitonen aus einem anderen Kurs durch einen anderen Korrektor auch nichts herleiten. In Anknüpfung daran greife auch der Einwand, die unterschiedliche Bewertung der Klausuren vom Antragsteller und seines Kommilitonen könne nur durch die Anwendung eines unterschiedlichen Bewertungsmaßstabs zulasten des Antragstellers erklärt werden, nicht durch. Eine Abweichung in fachspezifischer Hinsicht zeige der Antragsteller weder auf, noch sei eine solche ersichtlich. Selbst wenn im Übrigen hinsichtlich der prüfungsspezifischen Bewertung ein unterschiedlicher Maßstab der Korrektoren zugrunde gelegen hätte - wofür belastbare Anhaltspunkte weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich seien -, ließe dies längst nicht die Schlussfolgerung der Fehlerhaftigkeit des für die Klausur des Antragstellers angelegten Bewertungsmaßstabs zu. Denn insoweit sei zu berücksichtigen, dass prüfungsspezifische Bewertungen einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterlägen, als sich die Frage stelle, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen habe, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung habe einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet habe. Schließlich müssten die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürften insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten. Belastbare Umstände dafür, der Korrektor des Antragstellers habe auch nur einen dieser Aspekte nicht beachtet oder fehlerhaft angewandt, seien nicht einmal im Ansatz substantiiert geltend gemacht oder ersichtlich. Auch inhaltliche Bewertungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Rüge des Antragstellers, dass bis zum Anfertigen der Klausur waffenrechtliche Vorschriften noch gar nicht zum Lerninhalt gehört hätten, gehe fehl. Nach der Aufgabe 7 hätten die Prüflinge lediglich den Sachbeweis bezogen auf die Schusswaffe und die daran befindlichen beziehungsweise zu erwartenden Spuren analysieren sollen. Waffenrechtliche Vorschriften seien nicht Gegenstand der Aufgabenstellung gewesen. Dies habe auch der Korrektor KD G in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Juni 2019 hervorgehoben. Soweit in den Randbemerkungen die von dem Antragsteller gewählte Methode des Fließtextes bemängelt worden sei, lasse auch dies keinen Bewertungsfehler erkennen. Der Korrektor Q. habe in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2019 hierzu festgestellt, dass insoweit die in den Vorlesungen vereinbarten und den Studierenden bekannten Standards gelten würden, die im Übrigen auch regelmäßig geübt würden. Schließlich dringe der Antragsteller nicht mit der Rüge durch, bestimmte Anforderungen wie etwa die Definition der Spontanäußerung seien von dem Dozenten D. nicht gelehrt worden. Es verstehe sich von selbst, dass nicht sämtlicher Prüfungsgegenstand einer Klausur zuvor in Unterrichtseinheiten (vor-)besprochen werden müsse. Vielmehr könne von Studierenden, die einen Bachelorabschluss anstrebten, erwartet werden, dass sie sich zulässigen Prüfungsstoff auch selbst aneigneten. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Ins Leere geht der Einwand des Antragstellers, die sofortige Rüge der von ihm aufgezeigten Mängel in der Aufgabenstellung und des Kartenmaterials habe ihm in der angespannten Prüfungssituation nicht abverlangt werden können. Das Verwaltungsgericht hat ihm nicht entgegengehalten, dass er diese Mängel nicht bereits in der Prüfungssituation gerügt hat. Es hat vielmehr tragend darauf abgestellt, dass er jedenfalls seiner Obliegenheit nicht nachgekommen sei, die von ihm angeführten Mängel vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Prüfungsbehörde zu rügen. Soweit der Antragsteller meint, er habe aufgrund der „Hinweise zu Störungen durch inhaltliche Fehler in den Klausuren, formale Aufbaufehler und sonstige Unregelmäßigkeiten“, die u. a. vorsähen, dass etwaige Einwendungen nach der Klausur an das Prüfungsamt herangetragen werden könnten, annehmen dürfen, dass er Mängel erst im Widerspruchsverfahren aufzeigen müsse, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Hinweise verhalten sich auch nach dem Vorbringen des Antragstellers gerade nicht zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Verfahren Einwendungen an das Prüfungsamt herangetragen werden können. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass es dem Prüfling obliegt, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs und erst recht über das mögliche Vorgehen bei bereits eingetretener Störung zuverlässig - insbesondere durch Nachfragen beim Prüfungsamt - zu informieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 6 B 534/20 -, nicht veröffentlicht. Dass der Antragsteller um entsprechende Informationen nachgesucht hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass es sich um eine Wiederholungsprüfung handelte, wäre ihm eine entsprechende Nachfrage ohne Weiteres zumutbar gewesen. Der von dem Antragsteller erhobene Einwand gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der vermeintlich unterschiedlichen Belastung der Prüflinge aufgrund der Heranziehung zum Dienst an den Karnevalstagen führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er erst nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses von den ungleichen Bedingungen erfahren habe und seine Rüge daher nicht verspätet sei, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Insbesondere hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, wann er erstmals davon erfahren hat, dass und welche anderen Prüfungsteilnehmer an den Karnevalstagen nicht zum Dienst herangezogen worden sind. Unabhängig davon ist jedoch auch nicht hinreichend dargetan, dass sich aus diesem Umstand eine relevante Verletzung der Chancengleichheit des Antragstellers ergibt. Der Antragsteller verweist mit seinem Beschwerdevorbringen darauf, dass es aufgrund der unterschiedlichen Belastung infolge der Heranziehung zum Dienst bzw. der Gelegenheit der nicht zum Dienst herangezogenen Prüflinge, unmittelbar vor der Prüfung ihr Wissen aufzufrischen, zu einem „abstrakten“ Vorteil und mithin zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gekommen sei. Dieser hänge davon ab, welche Form der Prüfungsvorbereitung der jeweilige Prüfling bevorzuge. Insoweit lässt der Antragsteller indes bereits außer Acht, dass die Prüfungsbedingungen für die betroffenen Prüflinge nicht völlig identisch sein müssen. Insbesondere bei einer größeren Teilnehmerzahl und der Vielzahl räumlicher, zeitlicher und personeller Gegebenheiten, die Prüfungen beeinflussen (können), wäre die Forderung nach vollständiger Identität der Prüfungsbedingungen, auch der Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitung, irreal, zumal sich das Ausmaß der Auswirkungen solcher Umstände nach den Befindlichkeiten einzelner Kandidaten unterscheiden kann. Vgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 26. UPD September 2020, 6.1.4.3.2.5 Mängel im Prüfungsverfahren, Rn. 487. Mit dem Verweis auf einen „abstrakten“ Vorteil trägt der Antragsteller überdies selbst keinen zu seinen Lasten eingetretenen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vor, sondern führt selbst aus, dass dieser abstrakte Vorteil davon abhänge, welche Form der Prüfungsvorbereitung der einzelne Prüfling bevorzuge. Schließlich setzt sich der Antragsteller auch nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass weder ersichtlich geschweige denn näher vorgetragen worden sei, inwieweit er durch den angeführten Dienst in seiner Leistungsfähigkeit am Klausurtag beeinträchtigt gewesen sei. Auch die Rüge des Antragstellers, bei einer Korrektur der Klausur durch den Dozenten D. wären die von diesem in der Vorbereitung auf die Klausur dargelegten Bewertungsmaßstäbe und Bearbeitungsanforderungen zur Anwendung gekommen, an die er - der Antragsteller - sich gehalten habe, greift nicht durch. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände, insbesondere dass nach § 12 Abs. 5 StudO BA grundsätzlich Prüferin oder Prüfer der jeweils Lehrende bzw. Ausbildende sei, ziehen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, Prüflinge müssten davon ausgehen, dass es zu krankheitsbedingten Wechseln des Korrektors kommen könne und dass der dann zur Prüfung berufene Korrektor andere prüfungsrechtlich nicht zu beanstandende Maßstäbe anlege. Bei der vom Antragsteller insoweit in Bezug genommenen Vorschrift der Studienordnung handelt es sich zudem lediglich um eine Soll-Vorschrift, die gerade einen krankheitsbedingten Korrektorenwechsel nicht ausschließt. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht gehe von der unzutreffenden Annahme aus, dass die Bewertung stets noch durch einen Zweitkorrektor erfolge, und der in diesem Zusammenhang stehende Hinweis des Antragstellers auf § 13 Abs. 4 StudO BA, wonach eine Zweitkorrektur nur vorgesehen sei, wenn die Wiederholungen von schriftlichen Prüfungsformen schlechter als ausreichend (4,0) bewertet würden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht festgestellt, dass es unter den Voraussetzungen der genannten Vorschrift zu einer Zweitkorrektur kommen kann und der Antragsteller vor diesem Hintergrund davon hätte ausgehen müssen, dass insoweit andere Maßstäbe gestellt werden könnten. Die abschließenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung bei einer Korrektur durch den Dozenten D. wäre es nicht zu einer Zweitkorrektur gekommen, da nicht davon auszugehen sei, dass die Klausur anhand dessen Maßstäben schlechter als ausreichend oder mit nicht bestanden bewertet worden wäre, sind rein spekulativ. Der Antragsteller dringt ebenfalls nicht mit seiner Rüge durch, das Verwaltungsgericht sei der unzutreffenden Annahme, dass nicht sämtlicher Prüfungsgegenstand in den Unterrichtseinheiten vorbesprochen werden müsse. Vielmehr sei nur das prüfungsrelevant, was auch gelehrt worden sei, und es könne andernfalls ein „in die Irre führen“ oder sogar eine Täuschung des Prüflings vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat seine Ausführungen auf die erstinstanzlich erhobene Rüge des Antragsstellers bezogen, dass Herr D. die Definition der Spontanäußerung nicht gelehrt habe, und insoweit darauf hingewiesen, dass von Studierenden, die einen Bachelorabschluss anstrebten, erwartet werden könne, dass sie sich zulässigen Prüfungsstoff auch selbst aneigneten. Gegenüber dieser Erwägung ist unter den konkreten Gegebenheiten nichts zu erinnern. Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit seinen Einwendungen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vergleichbarkeit der Klausur des Antragstellers und der Klausur seines Kommilitonen sowie zu der Entwicklung der Beurteilungsmaßstäbe durch den jeweiligen Prüfer durch. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er und der fragliche Kommilitone nicht zwei unterschiedlichen Kursen zugeordnet gewesen seien, ergibt sich aus dem Deckblatt der Klausur des Antragstellers, dass dieser dem Kurs MH 17/53 angehörte, während das Deckblatt der Klausur des Kommilitonen den Kurs MH 17/52 ausweist. Des Weiteren entsprechen die vom Antragsteller beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Entwicklung der Beurteilungsmaßstäbe und der Überprüfbarkeit des prüfungsrechtlichen Beurtei-lungsspielraums der ständigen Rechtsprechung des Senats und sind nicht zu bean-standen. Auch ergibt sich aus den weiteren Einwänden des Antragsstellers kein Be-wertungsfehler zulasten des Antragstellers. Seine Rüge, er habe alle Gesichts-punkte, die der Kommilitone erkannt habe, ebenfalls erkannt und dargelegt, wobei seine Ausführungen zum Teil differenzierter gewesen seien, sodass sich eine derartige Abweichung der Bewertung sicherlich nicht mit dem dem jeweiligen Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraum rechtfertigen lasse, greift in Anbetracht der Randbemerkungen des Korrektors an der Klausur des Antragstellers nicht durch. Es kann dahinstehen, ob die Behauptungen des Antragsstellers zur Differenziertheit seiner Ausführungen zutreffen, jedenfalls ergibt sich aus diesen Randbemerkungen, dass die Ausführungen in der Klausur zum Teil zueinander nicht konsistent sind und ist des Weiteren festzustellen, dass der Korrektor bei der Bearbeitung der Aufgabe 7, welche ebenfalls zum Prüfungsteil KR/KT gehört, in seinen Randbemerkungen erhebliche inhaltliche Kritik an den Ausführungen des Antragstellers aufzeigt, die vom diesem nicht substanziell in Zweifel gezogen wird. Der Einwand, es bestünden grundsätzliche Zweifel, ob die dem Prüfungsergebnis zugrundeliegende Prüfungsordnung überhaupt den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge und das Prüfungsergebnis aus diesem Grund keinen Bestand haben könne, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Beschwerde legt einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend dar. Der Antragsteller führt an, dass Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufs den Nachweis erworbener Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangten, als subjektive Berufszugangsbeschränkung einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürften, und verweist auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen. Es ist jedoch, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, geklärt, dass neben Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens auch die Festlegung der Bestehensvoraus-setzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vor-behaltenen Leitentscheidungen gehören. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -, NVwZ-RR 2017, 693 = juris Rn. 11 m. w. N. Hiervon ausgehend ist dem Beschwerdevorbringen kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der parlamentarische Gesetzgeber die für die vorliegend in Rede stehende Laufbahnprüfung geltenden Bestehensregelungen selbst festlegen musste bzw. die für die VAPPol II Bachelor maßgebliche landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage - § 187 Abs. 2 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (entsprechend § 111 Abs. 2 LBG NRW in der bis zum 21. April 2017 geltenden Fassung bzw. § 110 Abs. 2 LBG NRW in der seit dem 22. April 2017 geltenden Fassung) - den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht genügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).