OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1352/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0125.6B1352.21.00
17mal zitiert
19Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen und die Antragstellerin die Prüfung im Modul HS 2.4 wiederholen sowie das Studium fortsetzen zu lassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr Einwand, es bestünden grundsätzliche Zweifel, ob die den streitbefangenen Prüfungsergebnissen zugrundeliegende Prüfungsordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, führe nicht zum Erfolg des Antrags. Ziel und Inhalt der Ausbildung würden durch das LBG NRW im Hinblick auf die Einheitslaufbahn der Polizeibeamten hinreichend definiert. Ebenso fänden sich in der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) Regelungen zur Ermittlung und Feststellung von Prüfungsergebnissen (§§ 15 und 16 VAPPol II Bachelor), sodass Einzelheiten des Prüfungsverfahrens in der aufgrund von § 17a VAPPol II Bachelor erlassenen Prüfungsordnung hätten geregelt werden können. Bewertungs- oder Verfahrensfehler, die eine Wiederholung der Prüfung im Modul HS 2.4 rechtfertigten, habe die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Die Rügen, dass der erste Prüfungsversuch durch den Antragsgegner nicht „überprüft“ worden sei und ihr die Gründe für das Nichtbestehen von den Prüfern nicht mitgeteilt worden seien, begründeten keinen Anspruch auf eine (weitere) Wiederholung der Prüfungsleistung, sondern allenfalls die Pflicht der Prüfer zu einem Überdenken der Prüfungsbewertung bzw. einer weitergehenden Begründung. Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei die Nichtbestehensentscheidung nicht von dem hierfür zuständigen Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss, sondern den Prüfern bekannt gegeben worden, greife ebenfalls nicht durch. Der Antragstellerin sei durch die Prüfer, was sich aus deren Stellungnahmen und dem Protokoll über die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ergebe, lediglich das Ergebnis der Prüfung und nicht die Nichtbestehensentscheidung bekannt gegeben worden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin vor, ihr sei die Beschaffung von Literatur für die Seminararbeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung der Bibliotheken kaum möglich gewesen und zudem habe sie während der Modulprüfung Praxiszeiten und Trainingsseminare absolvieren müssen. Diese Einwände könne die Antragstellerin der Bewertung ihrer Prüfungsleistung aufgrund der sich aus § 242 BGB ergebenden Mitwirkungspflicht nicht mehr entgegenhalten, da die insoweit erforderliche unverzügliche Geltendmachung etwaiger Verfahrensmängel unterblieben sei. Überdies sei von den Prüfern nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Möglichkeit der Literaturrecherche über Online-Datenbanken bestanden habe und der Arbeitsbelastung durch die großzügige Bemessung der Bearbeitungszeit Rechnung getragen worden sei. Einen Bewertungsfehler habe die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Vortrag aufgezeigt, es sei nicht erkennbar, welche Leistungen in die Bewertung der Prüfung eingeflossen seien; jedenfalls sei entgegen der Vorgaben der Prüfungsordnung die Leistung der „Diskussion“ bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden, da eine solche aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattgefunden habe. Die Prüfer hätten mit ihren Stellungnahmen plausibel dargelegt, in welchem Umfang und mit welcher Gewichtung die einzelnen Teilbereiche - u. a. auch die „Diskussion“ - Eingang in die Bewertung gefunden hätten. 4 Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 5 I. Mit der Beschwerde wird vergeblich geltend gemacht, dass die Prüfungsergebnisse keinen Bestand haben könnten, weil es an einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage fehle, um im Rahmen der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) prüfungsrechtliche Regelungen für beamtete Studierende im Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ zu treffen. 6 1. Es verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dass die im hier maßgeblichen Zeitpunkt der streitbefangenen Prüfungen, 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, BVerwGE 165, 202 = juris Rn. 8, 8 in der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule (jetzt Hochschule) für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW in Teil A und B enthaltenen (seit August 2019 unverändert bestehenden) Regelungen über die Art der abzulegenden Prüfungen, die Gewichtung und Bewertung der erbrachten Leistungen sowie die Wiederholbarkeit von Prüfungen nicht vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber unmittelbar, sondern von der Hochschule auf Satzungsebene vorgenommen worden sind. 9 Vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2020 - 6 B 1545/20 - und - 6 B 1524/20 -, jeweils juris Rn. 20. 10 Im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Antragstellerin darauf, dass Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit sowie für die Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind, da sie als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit darstellen. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen. Es ist jedoch höchstrichterlich geklärt, dass neben Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens auch die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehört. 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, BVerfGE 80, 1 = juris Rn. 57 ff.; BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1983 - 7 C 54.82 -, BVerwGE 68, 69 = juris Rn. 18 f., vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, NVwZ 2014, 86 = juris Rn. 20, vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -, NVwZ-RR 2017, 693 = juris Rn. 11, und vom 10. April 2019 - 6 C 19/18 -, a. a. O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 20. November 2015 - 6 B 32.15 -, juris Rn. 7. 12 Denn der eigentliche Grundrechtseingriff liegt darin, dass der Zugang zum Beruf vom Bestehen einer Prüfung abhängig gemacht wird. Die Regelung von Art und Weise der Durchführung der Prüfung stellt demgegenüber grundsätzlich keinen zusätzlichen Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen dar. Die Art und Weise der Ablegung einer Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG nur insoweit von Bedeutung, als die Eignung der Prüfung zur Erreichung ihres Zieles und Zweckes in Frage steht. Die Eignung des Prüfungssystems ist eine Frage seiner materiellen Verfassungsmäßigkeit. Ein Kriterium dafür, ob der Gesetzgeber selbst die Regelung vornehmen muss oder sie dem Verordnungsgeber überlassen kann, ist sie nicht. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 54.82 -, a. a. O. Rn. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10054/14 -, DÖD 2014, 255 = juris Rn. 36. 14 Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. 15 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, a. a. O. Rn. 60; BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1983 - 7 C 54.82 -, a. a. O. Rn 18, vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, a. a. O. Rn. 20, und vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -, a. a. O. Rn. 11. 16 Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324 = juris Rn. 15 m. w. N. 18 In Anwendung dieser Maßgaben sind die prüfungsrechtlichen Regelungen in der Studienordnung für das hier streitgegenständliche Bachelorstudium, mit dessen erfolgreichem Abschluss die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes erworben wird, nicht zu beanstanden. 19 Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Regelungen zu Prüfungen beamteter Studierender in der StudO-BA ergibt sich (jedenfalls) aus § 26 Abs. 3 FHGöD i. V. m. § 110 Abs. 2 LBG NRW i. V. m. § 17a VAPPol II Bachelor in der am 22. Juni 2018 in Kraft getretenen Fassung. 20 § 26 Abs. 3 FHGöD bestimmt, dass sich Prüfungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften richten. Derartige beamtenrechtliche Vorschriften enthält die VAPPol II Bachelor, die aufgrund der in § 110 Abs. 2 LBG NRW (bzw. bis zum 21. April 2017 in § 111 Abs. 2 LBG NRW und bis zum 31. März 2009 in § 187 Abs. 2 LBG NRW) an das Ministerium des Innern gerichteten Verordnungsermächtigung erlassen worden ist. Nach § 110 Abs. 2 LBG NRW erlässt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen der Laufbahnverordnung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. 21 Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter. 22 Dabei sind gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW insbesondere das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II und III sowie nach Nr. 3 der Ermächtigungsnorm die in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 13 LBG NRW genannten Regelungsinhalte zu regeln. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 13 LBG NRW sollen insbesondere geregelt werden die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst (Nr. 5), die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes (Nr. 6), die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen (Nr. 7), das Verfahren der Prüfung (Nr. 8), die Berücksichtigung von Leistungen nach Nr. 6 bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse (Nr. 9), die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen (Nr. 10), die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses (Nr. 11), die Bildung der Prüfungsausschüsse (Nr. 12) und die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung (Nr. 13). 23 Diese Verordnungsermächtigung genügt den oben dargestellten Anforderungen. Denn das LBG NRW enthält die Leitentscheidungen, dass es sich bei der Laufbahn von Polizeivollzugsbeamten um eine Einheitslaufbahn (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) handelt und der Zugang vom Bestehen einer Prüfung abhängt. Aus der Festlegung einer Einheitslaufbahn folgt, dass ein Polizeivollzugsbeamter die Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst“ in der ganzen Breite der wiederum normierten (s. § 1 ff. PolG NRW) Einsatzmöglichkeiten erfüllen muss. Durch die Konzipierung als Einheitslaufbahn, die sich in die Laufbahnabschnitte I bis III gliedert, sollen dem Polizeivollzugsbeamten im Grundsatz alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes offenstehen. Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten ist somit auf einen einheitlichen Werdegang ausgerichtet. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, NWVBl 2004, 58 = juris Rn. 21. 25 Daraus resultiert mit Blick auf das polizeiliche Aufgabenspektrum - hierzu zählen insbesondere die Aufgaben i. S. v. § 1 Abs. 1 und 2 PolG NRW sowie nach § 1 Abs. 4 PolG NRW durch andere Rechtsvorschriften (etwa durch § 163 StPO) übertragene Aufgaben -, dass Ziel und Inhalt der Ausbildung darin bestehen, den Studierenden die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die Ausübung des Polizeivollzugsdienstes benötigen. Ferner hat der parlamentarische Gesetzgeber dem Verordnungsgeber in § 110 Abs. 2 Nr. 1 sowie durch den in Nr. 3 LBG NRW enthaltenen Verweis auf § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 13 LBG NRW den wesentlichen Regelungsinhalt vorgegeben. An diesen Vorgaben sowie dem dargestellten Ziel und Inhalt der Ausbildung hat sich die VAPPol II Bachelor zu orientieren. 26 Vgl. zum medizinischen und pharmazeutischen Studium: BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1982 - 7 C 24.81 -, BVerwGE 65, 323 = juris Rn. 23 und vom 7. Oktober 1983 - 7 C 54.82 -, a. a. O. Rn. 18. 27 Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Verordnungsgeber in § 110 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW zur Regelung des Ziels, des Inhalts und der Ausgestaltung der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II und III ermächtigt wurde. Denn nach dem Vorstehenden handelt es sich bei dieser Ermächtigung lediglich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Delegation der konkreten Ausgestaltung der gesetzlich vorgegebenen Leitentscheidungen bezogen auf den jeweiligen Laufbahnabschnitt. 28 Unschädlich ist ferner, dass die das Ziel und den Inhalt der Ausbildung definierenden Einsatzmöglichkeiten im Polizeivollzugsdienst nicht in der Ermächtigungsnorm selbst umschrieben werden. Denn es ist nicht erforderlich, dass sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bereits vollständig aus dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift selbst ergeben. Für ihre Interpretation gelten die allgemeinen Auslegungsvorschriften. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften, wie hier dem PolG NRW, und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 ‑ 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203 = juris Rn. 20; Bay. VGH, Urteil vom 19. März 2004 - 7 BV 03.1953 -, BayVBl 2004, 597 = juris Rn. 32; OVG Sachsen, Beschluss vom 23. April 2015 - 2 B 121/15 -, juris Rn. 12. 30 Schließlich ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Regelungen der VAPPol II Bachelor über die gesetzliche Ermächtigung hinausgehen. 31 Die Antragstellerin bemängelt vielmehr, in der VAPPol II Bachelor fehle es an zureichenden Regelungen zur Ermittlung und Feststellung von Prüfungsergebnissen, obgleich der Verordnungsgeber zum Erlass solcher Regelungen ermächtigt worden sei. Die Maßgaben zur Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses würden erst in der StudO-BA geregelt. Hierfür enthalte die VAPPol II Bachelor hingegen keine Ermächtigung; eine solche sei insbesondere nicht in § 17a Abs. 1 VAPPol II Bachelor zu sehen. 32 Dem ist nicht zu folgen. Die VAPPol II Bachelor enthält sowohl in der für die Erstprüfung maßgeblichen Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 18. Juni 2018 (Gültigkeit vom 22. Juni 2018 bis 30. August 2020) als auch in der für die Wiederholungsprüfung maßgeblichen Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 21. August 2020 (Gültigkeit vom 31. August 2020 bis 27. Februar 2021) Festlegungen zu der Ausgestaltung der Ausbildungsinhalte in Modulen (§ 10 Abs. 2), der Abnahme und Benotung von Studienleistungen (§§ 10 Abs. 2, 15, 16) sowie den Folgen des Nichtbestehens (§ 12). Es bestehen keine Bedenken, dass der Verordnungsgeber in diesem vorgegebenen Rahmen der Studienordnung die weitere Konkretisierung überlässt, wie es hier durch § 17a VAPPol II Bachelor geschehen ist. Durch Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Hochschule ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang in einer Studienordnung zu treffen. Nach Satz 2 sind insbesondere Regelungen zu treffen zu den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung, den Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, insbesondere ordnungswidrigen Verhaltens, der Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen sowie der Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung. In der Studienordnung werden dieser Ermächtigung folgend in §§ 10 ff. StudO-BA Teil A ergänzende Regelungen zur Gewichtung, Benotung und Wiederholungsmöglichkeit von Studienleistungen getroffen. 33 § 17a Abs. 1 Satz 1 VAPPol II Bachelor stellt auch eine wirksame Ermächtigung für den Erlass entsprechender Regelungen in der StudO-BA dar. Unschädlich ist insoweit, dass die Hochschule in § 17a Abs. 1 VAPPol II Bachelor nicht ausdrücklich zum Erlass von Regelungen zur Ermittlung und Festlegung von Prüfungsergebnissen ermächtigt wird. Denn § 17a Abs. 1 Satz 1 VAPPol II Bachelor enthält eine umfassende Berechtigung der Hochschule zum Erlass ergänzender Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und zu Prüfungen. Die Satzungsermächtigung ist nicht auf die in § 17a Abs. 1 Satz 2 VAPPol II Bachelor aufgeführten Regelungsinhalte beschränkt. Dort ist lediglich bestimmt, welche Regelungen „insbesondere“ in einer Studienordnung zu treffen sind; die Aufzählung ist mithin lediglich beispielhaft, nicht abschließend. Dem steht auch nicht, wie die Antragstellerin vorträgt, entgegen, dass die in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 VAPPol II Bachelor genannten Regelungstatbestände allein das Prüfungsverfahren betreffen. Das Vorstehende sowie der (ohne Einschränkungen) auf den Erlass „ergänzender Regelungen“ gerichtete Wortlaut des § 17a Abs. 1 Satz 1 VAPPol II Bachelor lässt einen Schluss auf ein derartiges - die Regelungskompetenz verengendes - Verständnis nicht zu. 34 Soweit die Beschwerde vorbringt, in einer - nicht im Streitfall ergangenen - Hinweisverfügung des erkennenden Senats vom 18. Dezember 2019 sei ausgeführt worden, zulässiger Regelungsgegenstand der Studienordnung könnten allein Inhalt und Aufbau des Studiums, nicht aber Prüfungen sein, ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin die zitierte Aussage losgelöst von dem Zusammenhang, in dem sie getroffen wurde, darstellt und den Inhalt auf diese Weise verzerrt. In dem von ihr dargestellten Sinn hat sich der Senat nicht geäußert. Der Senat hat in der zitierten Hinweisverfügung - woran auch weiterhin festgehalten wird - lediglich eine in § 26 Abs. 1 FHGöD enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Regelungen zu Prüfungen in einer Studienordnung verneint. Eine weitergehende, die Zulässigkeit einer entsprechenden Regelungsermächtigung grundsätzlich in Frage stellende Aussage, wie die Antragstellerin suggerieren will, ist der Hinweisverfügung nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Senat offen gelassen, ob eine solche mit § 17a VAPPol II Bachelor geschaffen wurde. 35 Die Antragstellerin kann zudem nicht mit Erfolg geltend machen, die Regelungen zur Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses hätten angesichts des sich aus § 110 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 LBG NRW ergebenden ausdrücklichen gesetzgeberischen Willens abschließend auf der Ebene der VAPPol II Bachelor erfolgen müssen und nicht der Hochschule überlassen werden dürfen. Weder das Bundes- noch das Landesrecht enthalten Vorgaben, die dem Gesetz- oder Verordnungsgeber generell verwehren würden, die nähere Ausgestaltung der Prüfungen der Regelung auf Hochschulebene zu überlassen. Ein Verbot der Weiterdelegation ist nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es (mindestens) vertretbar, wenn nicht gar geboten, im Falle eines (in Teilen) als Studium ausgestalteten Vorbereitungsdienstes die konkrete Regelung gerade von Leistungsnachweisen und Prüfungen wegen der größeren Sachnähe anstelle ausbildungsgestaltender Rechtsverordnungen der Satzung einer Hochschule zu überlassen. 36 Vgl. Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Auflage 2021, § 7 Rn. 7. 37 Auch der Einwand, die in § 17a Abs. 1 Satz 1 VAPPol II Bachelor enthaltene pauschale Ermächtigung zum Erlass „ergänzender Regelungen“ sei mit höherrangigem Recht angesichts der Tragweite der Bestimmungen nicht vereinbar, überzeugt angesichts der dargestellten vorhandenen Legitimationskette sowie des insoweit gesetzten und durch die Regelungen in der StudO-BA nicht überschrittenen Regelungsrahmens nicht. Insbesondere ist der Argumentation der Antragstellerin nicht zu folgen, dass es sich bei der Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse um wesentliche Entscheidungen handele, die der Gesetzgeber selbst habe treffen müssen, weil das zweimalige Nichtbestehen der Prüfung das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und damit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge habe. Denn, wie bereits dargelegt, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Regelungen zur Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses gerade nicht zu den wesentlichen vom parlamentarischen Gesetzgeber zu treffenden Entscheidungen zählen. Diese können, wie vorliegend geschehen, durch Verordnung oder Satzung einer Regelung zugeführt werden. 38 Dies gilt ebenso für die Festlegung der Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten. Der Landesgesetzgeber hat durch den Verzicht, die Folgen des endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung abweichend von § 22 Abs. 4 BeamtStG zu regeln, sowie die Ermächtigung des Verordnungsgebers zum Erlass von Regelungen zu Wiederholungen von Prüfungsleistungen in §§ 110 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 13 LBG NRW die wesentliche Entscheidung, dass es eine Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten geben und bei deren Ausschöpfung das Beamtenverhältnis enden soll, selbst getroffen. Insoweit hat die Antragstellerin weder dargetan noch ist im Ansatz ersichtlich, dass die wirksam in § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II Bachelor in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 21. August 2020 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A geregelte Gewährung nur einer Wiederholungsmöglichkeit mit höherrangigem Recht nicht vereinbar wäre. 39 Vgl. zur Verfassungskonformität der Beschränkung von Wiederholungsmöglichkeiten: OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 6 B 1059/13 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 32. 40 Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts dafür her, dass die in der StudO-BA im Übrigen enthaltenen Vorschriften über die vom Verordnungsgeber zur näheren Ausgestaltung delegierten Regelungsgegenstände hinausgehen. 41 Angesichts der damit in § 26 Abs. 3 FHGöD i. V. m. § 110 Abs. 2 LBG NRW, § 17a VAPPol II Bachelor vorliegenden, mit höherrangigem Recht vereinbaren Satzungsermächtigung bedarf es keiner Entscheidung, ob der Erlass der Studienordnung, insbesondere im Hinblick auf prüfungsrechtliche Regelungen, auch auf § 27a FHGöD in der hier maßgeblichen bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung gestützt werden kann oder § 26 Abs. 3 FHGöD eine abschließende spezielle Vorschrift darstellt. 42 2. Im Übrigen würde die Antragstellerin auch dann nicht mit ihrer Beschwerde durchdringen, wenn man der Auffassung beitreten wollte, dass eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass prüfungsrechtlicher Regelungen im Bachelor-Studiengang Polizeivollzugsdienst nicht besteht. In einem derartigen Fall wären die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten untergesetzlichen Vorschriften für einen Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden. 43 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, NVwZ 2021, 1608 = juris Rn. 40 für dienstliche Beurteilungen, vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, a. a. O. Rn. 20, jeweils m. w. N. 44 Denn ohne die vorübergehende Weitergeltung der aufgrund der landesrechtlichen Regelungen erlassenen VAPPol II Bachelor und StudO-BA wäre die Ausbildung und Prüfung von Polizeivollzugsbeamten, mithin auch die von der Antragstellerin begehrte Wiederholungsprüfung, nicht möglich. Daher wären die diesbezüglichen Regelungen der VAPPol II Bachelor sowie der StudO-BA, die für sich genommen Bedenken nicht begegnen, weiterhin zugrunde zu legen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsgegner von diesen abgewichen wäre. 45 II. Die Antragstellerin dringt ferner mit den geltend gemachten Bewertungs- und Verfahrensfehlern nicht durch. 46 1. Sie kann insbesondere keinen weiteren Prüfungsversuch mit der Begründung beanspruchen, die Erstprüfung sei vom Antragsgegner noch nicht „überprüft“ worden. Insoweit könnte sie lediglich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Überdenken des Prüfungsergebnisses verlangen. 47 2. Einen Anspruch auf eine weitere Wiederholung der Prüfung im Modul HS 2.4 begründet ferner nicht das Vorbringen der Antragstellerin, ihr sei das Nichtbestehen der Erstprüfung nicht förmlich bekannt gegeben worden und sie habe keinen Bewertungsbogen erhalten. Denn diese Umstände haben lediglich Einfluss auf den Lauf der Rechtsbehelfsfristen sowie die Begründungspflicht der Prüfer und führen nur zu der von ihr ergriffenen Möglichkeit, die Prüfungsentscheidung nach mehr als fünf Monaten nach deren formlosen Bekanntgabe anzugreifen und ein Überdenken der Bewertung geltend zu machen. 48 3. Der Einwand der Antragstellerin, dass die Note 4,1 mit der ihr Erstversuch bewertet worden sei, nicht existiere, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach dem Modulhandbuch Bachelorstudiengang PVD 2016, Stand 5. Juni 2018, ist die Leistung in dem Modul HS 2.4 durch eine Seminarleistung nachzuweisen. Nach § 2 StudO-BA Teil B und § 12 Abs. 1 lit. e StudO-BA Teil A gehen in die Bewertung der Seminarleistung die schriftlich vorzulegende Seminararbeit mit 70 %, die Präsentation mit 20 % und die Mitarbeit mit 10 % ein. Nach § 13 Abs. 1 und 2 StudO-BA Teil A ist eine Studienleistung bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewertet worden ist. Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als „ausreichend“ (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, sind nicht bestanden. § 11 Abs. 3 StudO-BA Teil A bestimmt, dass, wenn eine Note aus dem arithmetischen Mittel von gewichteten oder ungewichteten Einzelnoten berechnet wird, beim Ergebnis der Mittelwertbildung nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird. Dabei ergibt - so § 11 Abs. 3 Satz 2 StudO-BA Teil A - die Bewertung bei einem arithmetischen Mittel über 4,0 die Note „nicht ausreichend“. Die von der Antragstellerin bemängelte Note von 4,1 setzt sich entsprechend der vorgenannten Vorgaben und Gewichtung aus den Teilnoten der mündlichen Mitarbeit (2,3), der Präsentation (2,0) und der Seminararbeit (5,0) zusammen. Mit der danach zutreffend ermittelten Notenziffer 4,1 liegt die Antragstellerin mithin über der für das Bestehen erforderlichen Notenziffer von 4,0. 49 4. Es greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, dass die Einhaltung der in § 12 Abs. 1 lit. e StudO-BA Teil A vorgegebenen Gewichtung der Einzelleistungen in der Erstprüfung nicht ersichtlich sei. Denn auch, wenn dies zuträfe, würde dieser Umstand aus den dargestellten Gründen nicht auf einen Anspruch auf eine weitere Wiederholungsprüfung führen, sondern nur auf die Pflicht des Prüfers zur Abgabe einer weitergehenden Begründung der Bewertung. Abgesehen davon ergibt sich nach dem Vorstehenden die Einhaltung der vorgegebenen Gewichtung bei Betrachtung der Noten der Einzelleistungen und des Gesamtergebnisses. 50 5. Mit der Rüge, es sei nicht ersichtlich, welche Leistungen in das Ergebnis eingeflossen seien, dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Stellungnahme des Prüfers, nach der die Diskussion teilweise in Präsenz und teilweise über Online-Meetings stattgefunden habe, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Diese begründet gleichfalls keinen Anspruch auf die begehrte Wiederholung der Prüfung, sondern allenfalls eine Pflicht des Prüfers zu einer weitergehenden Begründung des Prüfungsergebnisses. Die Antragstellerin setzt sich zudem aber auch nicht mit der Darstellung des Prüfers X. über die in der Erstprüfung vergebenen Teilnoten auseinander. Aus dieser wird deutlich, aus welchen Leistungen sich die Gesamtnote zusammengesetzt hat. Die Antragstellerin macht insoweit auch nicht geltend, dass sie die Benotung der Teilleistungen nicht nachvollziehen könne oder sie eine bessere Benotung erwartet habe. Ebenso wenig setzt sie sich mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Stellungnahme des Prüfers auseinander, der noch einmal bestätigt und erläutert hat, dass Diskussionen und Präsentationen sowohl in Präsenz als auch in Online-Meetings stattgefunden haben. Der Prüfer hat im Einzelnen dargelegt, dass die inhaltlichen Sitzungen zwei bis sechs in Präsenz und die letzten drei Sitzungen als Online-Meetings stattgefunden haben. Ferner hat er den Inhalt der jeweiligen Sitzungen erläutert und insbesondere darauf verwiesen, dass von der Antragstellerin selbst eine Diskussion mit ausgestaltet worden sei. Vor diesem Hintergrund liegen keine Anhaltspunkte für die pauschale Behauptung der Antragstellerin vor, dass erforderliche Modulbestandteile nicht stattgefunden hätten. 51 6. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die in Form eines Referates mit mündlichem Vortrag abgelegte Wiederholungsprüfung nach §§ 13 Abs. 6 Satz 3, 12 Abs. 1 lit. d StudO-BA Teil A. Aus der Stellungnahme der Prüfer und dem Protokoll über die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geht eindeutig hervor, dass sich die Endnote aus der Bewertung der genannten Prüfungsleistungen ergibt. Auch insoweit fehlt es an einer weiteren Auseinandersetzung der Beschwerde mit den diesbezüglichen Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der pauschale Verweis darauf, dass sich die Zusammensetzung des Ergebnisses nicht aus dem Protokoll ergebe, ist insbesondere nach der ergänzenden Stellungnahme der Prüfer ersichtlich unzureichend. 52 7. Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird ebenfalls nicht durch die Rüge durchgreifend in Frage gestellt, die Nichtbestehensentscheidung sei durch die unzuständige Stelle bekannt gegeben worden. Denn auch dieser gegebenenfalls den Lauf der Rechtbehelfsfrist berührende Umstand begründet nicht die Unrichtigkeit der Prüfungsbewertung und erst recht keinen Anspruch auf eine weitere Wiederholung der Prüfung im Modul HS 2.4. 53 8. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den mit der Beschwerde weiter verfolgten Einwand, der Antragstellerin habe aufgrund der pandemiebedingten Schließung der Bibliotheken die zur Bearbeitung der Seminararbeit erforderliche Literatur nicht zur Verfügung gestanden und sie habe zeitgleich weitere Module absolvieren müssen, zutreffend unter Verweis auf die Präklusion dieser Rügen zurückgewiesen. Denn der Antragstellerin hätte es oblegen, die von ihr nunmehr geltend gemachten Umstände vor oder während der Prüfungsleistung zu beanstanden. Der Rügeobliegenheit muss der Kandidat grundsätzlich nachkommen, bevor er das Prüfungsergebnis kennt. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er es von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 55 - 14 A 2119/14 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N. und Beschluss vom 1. Juni 2012 - 1 A 1540/11 -, juris Rn. 7; 56 Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 57 2018, Rn. 485. 58 Der beschriebenen Obliegenheit hat die Antragstellerin nicht genügt; sie hat vielmehr erstmals nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses im Rahmen der Widerspruchsbegründung zum Ausdruck gebracht, die Prüfung wegen der genannten Einschränkung bzw. Belastung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. 59 Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht der Einwand der Antragstellerin, dass es einer Rüge aufgrund der Offensichtlichkeit der Benachteiligung nicht bedurft habe. Eine solche von der Antragstellerin behauptete offensichtliche Benachteiligung ist bereits nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Vorbringen, die unzureichende Verwendung von Forschungsliteratur sei bei der Bewertung ihrer Seminarleistung bemängelt worden. Vielmehr hat der Prüfer in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass es des Aufsuchens von Bibliotheken zum Abfassen der Seminararbeit nicht bedurft habe, da die erforderliche Literatur den Studierenden online zur Verfügung gestanden habe und bei der Bemessung der Bearbeitungszeit die weiteren zu absolvierenden Module berücksichtigt worden seien. Mit diesen - eine offensichtliche Benachteiligung ausschließenden - Umständen hat sich die Antragstellerin schon nicht auseinandergesetzt. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 61 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).