Beschluss
12 C 25.886
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2025 (Az.: M 22 K 24.3173) wird zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger die Gewähr von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für seine auf die Bewilligung von Wohngeld ab dem 1. Januar 2024 gerichtete Klage weiter. 1. Der bei der Stadt R. als Bauingenieur angestellte Kläger beantragte beim beklagten Landkreis die Leistung von Wohngeld ab dem 1. Januar 2024. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2024 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Daraufhin ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dessen Beiordnung. Den Prozesskostenhilfeantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. April 2025 ab. Daraufhin nahm der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30. April 2025 (Bl. 117 der VG-Akte) die Klage zurück. Mit Beschluss vom 2. Mai 2025 stellte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren ein. Der vom Kläger in der Folge persönlich beim Verwaltungsgericht gegenüber dem Einstellungsbeschluss vorgebrachte Einwand, er habe die Klagerücknahme durch seinen Bevollmächtigten nicht autorisiert und beanspruche daher die Fortführung des Verfahrens, hatte keinen Erfolg. Daraufhin erhob der Kläger persönlich gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts mit am 6. Mai 2025 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schreiben Beschwerde und machte darin geltend, dass tatsächliche Belastungen, seine hohen Wohnkosten und die Ablehnung der Aufstockung durch Bürgergeld bei der Wohngeldberechnung nicht berücksichtigt worden seien. Zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten sowie zur Fortführung seiner Beschäftigung sei er gezwungen gewesen, Schulden aufzunehmen. Er habe insoweit versucht, staatliche Hilfeleistungen zu vermeiden. Die Bewilligung von Wohngeld hätte für ihn eine unabdingbare Hilfe zur Existenzsicherung dargestellt. Schließlich beschränke sich die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage durch das Verwaltungsgericht allein auf das Wohngeldrecht, ohne den verfassungsrechtlich gebotenen Blick auf die individuelle Bedürftigkeit, wirtschaftliche Lage und existenzsichernde Bedeutung des Wohngelds zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 12. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Beschluss und weist darauf hin, dass die Klagepartei im erstinstanzlichen Verfahren eindeutig und unmissverständlich die Rücknahme der Klage erklärt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten verwiesen. 2. Die zulässige Beschwerde des Klägers erweist sich angesichts der im erstinstanzlichen Verfahren erklärten Klagerücknahme als unbegründet. Ist das Klageverfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, bereits durch eine rechtskräftige, abschlägige Entscheidung abgeschlossen, ist die zulässige Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeversagung als unbegründet zurückzuweisen, da mit Eintritt der Rechtskraft der ergangenen Sachentscheidung bindend feststeht, dass das Rechtsschutzgesuch des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO bietet (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2020 – 6 C 20.344 – BeckRS 2020, 6762 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Prozesskostenhilfe dient dazu, auch einem unbemittelten Beteiligten die Prozessführung zu ermöglichen. Sie bezieht sich indes nur auf die „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung, also auf die Förderung einer konkreten, noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangenen Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet daher dann aus, wenn die zugrundeliegende, kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, also nicht mehr gefördert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2020 – 6 C 20.344 – BeckRS 2020, 6762 Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). Zwar gewährt die Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine bereits rechtskräftig abgeschlossene Instanz. Eine derartige Billigkeitsentscheidung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn der jeweilige Antragsteller aus freiem Entschluss, etwa durch eine Klagerücknahme, das zu fördernde Verfahren beendet hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2020 – 6 C 20.344 – BeckRS 2020, 6762 Rn. 7; OVG Münster, B.v. 23.11.2020 – 9 E 875/20 – BeckRS 2020, 32557 Rn. 3). So liegt der Fall hier. Der Bevollmächtigte des Klägers hat als Reaktion auf den ablehnenden PKH-Beschluss die Klage vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen. Dass dies möglicherweise absprachewidrig erfolgt ist, tangiert die Wirksamkeit der Klagerücknahme nicht; der Kläger muss sie sich zurechnen lassen. Es fehlt mithin an der vom Kläger weiterhin „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung, sodass die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war. Eine Kostenentscheidung war vorliegend nicht veranlasst, da in Angelegenheiten des Wohngeldrechts Gerichtskosten nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.