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Beschluss

19 A 309/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1126.19A309.19A.00
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Leitsätze

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen. Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag für das Berufungszulassungsverfahren ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hatte aus den nachfolgenden Gründen zu keinem Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf jeden dieser Zulassungsgründe. Keiner von ihnen liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsverletzungen (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 AsylG wegen der gerügten Abweichung oder geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (II.) zuzulassen. I. Die geltend gemachten Gehörsverstöße im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO weder durch die gerügte Nichtberücksichtigung wesentlichen Tatsachenvortrags (1.) noch dadurch verletzt, dass es eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen hat (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es, wie sie behauptet, auf den wesentlichen Kern ihres Tatsachenvortrags zu ihrem Alter und ihrer damit zusammenhängenden Dienstpflicht im Nationaldienst des Staates Eritrea in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschluss vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4, und vom 20. Mai 2019 ‑ 6 A 4125/18.A ‑, juris, Rn. 3. Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags der Klägerin zu den Grundlagen ihrer Dienstpflicht im Nationaldienst des Staates Eritrea zur Kenntnis genommen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung gezogen. Es hat im Tatbestand seines Urteils die Angaben der Klägerin wiedergegeben, am 22. Februar 1974 in Engela/Eritrea geboren und wegen ihres im Sudan lebenden Mannes von Soldaten verbal bedroht worden zu sein. Zudem hat es ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen, zwei Söhne und eine Tochter zu haben, die in Deutschland, Eritrea und Äthiopien lebten. Das ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift vom 6. Dezember 2018, auf die das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils verwiesen hat (S. 3 des Urteils, S. 2 der Niederschrift). Auf der Grundlage dieser Angaben hat das Verwaltungsgericht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür verneint, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst einberufen werde. Es hat unter Hinweis auf zitierte Erkenntnisquellen festgestellt, dass Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht unterlägen, aber verheiratete Frauen und Mütter de facto vom Nationaldienst ausgenommen seien. Nach diesen Erkenntnissen fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst eingezogen würde. Sie sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 59 Jahre alt, verheiratet und Mutter mehrerer Kinder (S. 8 f. des Urteils). Ohne Erfolg rügt die Klägerin, mit dieser unzutreffenden Altersangabe sowie mit dem auf S. 30 des Urteils ebenfalls unzutreffend angegebenen Geburtsjahr 1959 habe das Verwaltungsgericht ihr tatsächliches Alter und damit einen wesentlichen Punkt ihres Tatsachenvortrags bei seiner Überzeugungsbildung unberücksichtigt gelassen. Insbesondere stützt sie diese Rüge zu Unrecht auf die Annahme, der „übergangene Tatsachenkomplex, nämlich das Alter der Klägerin und die damit verbundene Wehrfähigkeit zum einen und deren Dienstpflicht zum anderen,“ sei „ein Tatsachenkomplex, dessen Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt.“ Dabei lässt sie ihrerseits unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht seine Würdigung maßgeblich darauf gestützt hat, dass verheiratete Frauen und Mütter de facto vom Nationaldienst ausgenommen sind, auch wenn sie sich nach der abstrakten eritreischen Rechtslage im wehrfähigen Alter befinden. Unter diesen Umständen haben sich die unzutreffenden Alters- und Jahresangaben in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf das Ergebnis der Würdigung des Verwaltungsgerichts erkennbar nicht ausgewirkt. 2. Das angefochtene Urteil ist auch nicht als unzulässige Überraschungsentscheidung zu qualifizieren. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen und Sachverhaltswürdigungen nicht zu rechnen braucht. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑, juris, Rn. 24, und vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N., und vom 14. Juni 2018 ‑ 3 BN 1.17 ‑, juris, Rn. 26, Urteil vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2020 ‑ 19 A 3256/19.A ‑, juris, Rn. 6, vom 15. Juli 2020 ‑ 19 A 1553/19.A ‑, juris, Rn. 16 f., und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 19. Nach diesem Maßstab musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea drohende Einberufung zum Nationaldienst mit der Begründung verneinen würde, dass verheiratete Frauen und Mütter de facto vom Nationaldienst ausgenommen sind. II. Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG und die Grundsatzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet der Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2020 ‑ 19 A 2819/18.A ‑, juris, Rn. 9, vom 30. Juni 2020 ‑ 4 A 314/20.A ‑, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 ‑ 19 A 215/19.A ‑, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 ‑ 8 B 22.20 ‑, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 ‑ 1 B 21.20 ‑, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 B 52.18 ‑, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im vorliegenden Fall erschöpfen sich die Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Abweichung darin, sinngemäß einen Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts unter die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, juris, Rn. 19, aufzuzeigen, dass die Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG begründet ist, wenn dem Ausländer die dort genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Denn der behauptete „Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher Art“, mit dem das Verwaltungsgericht von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein soll, ist kein abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz, sondern die lediglich einzelfallbezogene Aussage des Verwaltungsgerichts, der unverfolgt ausgereisten Klägerin drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Verfolgungsgefahr aufgrund einer drohenden Einberufung zum Nationaldienst. Für die Darlegung der Grundsatzrüge gilt Entsprechendes, weil die Klägerin mit ihr lediglich auf die irrig angenommene „zuvor beschriebene Divergenz“ Bezug nimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).