Beschluss
2 A 2317/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1130.2A2317.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblichen Zulassungsbegründung ergibt sich die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) nicht. Mit ihrer Gehörsrüge macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, „1. zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin aufgrund der Diagnosen aus der gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. S. vom 23.10.20158 in ihrem Erinnerungsvermögen – besonders was Daten betrifft – eingeschränkt ist, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, und „2.) zum Beweis der Tatsache, dass ein „weißer Mann“ als Mitglied einer internationalen NGO Zugang zu einem Cachot der DRC im Jahr 2013 bekommen konnte, wird die Einholung einer Sachverständigenauskunft von AI oder der schweizerischen Flüchtlingshilfe beantragt,“ fehlerhaft abgelehnt, greift nicht durch. Das Absehen von einer Beweiserhebung verletzt den Anspruch eines Klägers auf rechtliches Gehör nur dann, wenn die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10 m. w. N. Die Ablehnung eines Beweisantrags findet u. a. dann im Prozessrecht eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Ent-scheidung auswirken kann, weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachenge-richts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt. Vor diesem Hinter-grund erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels, dass substantiiert aufge-zeigt wird, warum es auf die beantragte Beweiserhebung rechtserheblich ankommen sollte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10 und vom 22. März 2010 - 2 B 6.10 -, juris, Rn. 6, beide m. w. N. Ferner kommt die Ablehnung eines Beweisantrags in Betracht, wenn es sich um ein ungeeignetes Beweismittel oder einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt. Ein solcher liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, also erkennbar ohne Grundlage erhoben worden sind. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen. Gleiches gilt, wenn der unter Beweis gestellte Vortrag unheilbar widersprüchlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54/16 -, juris Rn. 7, und OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A -, juris Rn. 24, beide m. w. N. Außerdem kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn er offensichtlich und nur der Prozessverschleppung dient, was u. a. dann angenommen werden kann, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache oder das Beweismittel nicht innerhalb einer nach § 87b VwGO zulässigerweise gesetzten Frist vorgebracht worden ist. Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 86 Rn. 21. Nach diesen Grundsätzen legt die Antragsbegründung eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag zu 1. mit den jeweils als ausdrücklich selbständig tragend gekennzeichneten Begründungen abgelehnt, er sei verspätet (§ 87 b Abs. 2 und Abs. 3 VwGO), unsubstantiiert, die Beweistatsache sei unerheblich und das Vorbringen der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal sei in wesentlichen Punkten in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass diese Begründung insgesamt nicht tragfähig sein könnte. Die vom Verwaltungsgericht zu Recht gesehenen Widersprüche hinsichtlich der Umstände der Verhaftung und der Haft selbst werden damit ebenso wenig aufgelöst wie hinsichtlich der Visumsbeantragung bzw. -aushändigung und der Darstellung des Todes eines Bruders der Klägerin. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht schon im Rahmen der Ablehnung des Beweisantrags ohne Weiteres nachvollziehbar ausgeführt, es sei eklatant widersprüchlich und nicht mit bloßen traumabedingten Erinnerungsschwierigkeiten – insbesondere hinsichtlich konkreter Daten – zu erklären, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben habe, der Autounfall ihres Bruder S1. sei nach der Flucht nach Deutschland passiert, dann aber – auf Vorhalt ihrer Angaben im Visumsverfahren 2010 – erklärt habe, der Unfall habe sich bereits vor der Ausreise ereignet. Da der Unfalltod ihres Bruders – so die Klägerin im Visumsverfahren 2010 – zur Folge gehabt habe, dass sie sich um die sieben Kinder ihres Bruder habe kümmern müssen, handele es sich um ein derart einschneidendes Erlebnis, dass die Klägerin auch trotz möglicherweise eingeschränkten Erinnerungsvermögens in der Lage sein müsse, zu sagen, ob der Unfall vor oder nach der Ausreise passiert sei, zumal in letzterem Fall die Klägerin gar nicht als verantwortliche Person für die Kinder des Bruders in Frage gekommen wäre. Dass sich dies nicht durch eingeschränktes Erinnerungsvermögen insbesondere hinsichtlich genauer Daten erklären lässt, liegt auf der Hand. Insofern bedurfte es der begehrten Einholung eines Sachverständigengutachtens tatsächlich nicht. Auf vorstehenden ausgeführte Widersprüche geht der Zulassungsantrag im Übrigen nicht ein, sondern verweist eher wolkig darauf, dass das begehrte Gutachten zu einer Neubewertung dieses Umstandes führen würde. Begründet wird diese These demgegenüber nicht. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend gesehenen Widersprüchlichkeiten im Hinblick auf die Erteilung eines Visums am 19. September 2013 – also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin nach eigenen Angaben bereits im Gefängnis (Cachot) saß, nachdem sie an ihrem Geburtstag, am 15. September 2013, verhaftet worden war. Diese Daten zieht auch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel. Diese Umstände begründen aber für sich genommen durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin. Das gilt selbst dann, wenn die Ausführungen im Zulassungsantrag zutreffen sollten, die Abholung eines Visums habe nicht zwingend von der Klägerin persönlich erfolgen müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst nie erklärt hat, sie habe es nicht persönlich abgeholt und auch nicht ansatzweise plausibel gemacht hat, wer dies an ihrer Stelle getan haben und wie der Pass dann wieder in ihren Besitz gekommen sein soll, änderte dies nichts daran, dass sie das Visum irgendwann selbst beantragt haben muss. Da dies nur vor ihrer Verhaftung geschehen sein kann, ist nicht erklärlich, warum sie dies getan haben sollte; ein Fluchtgrund bestand zu diesem Zeitpunkt nach ihren Angaben noch nicht. Auch dies hat das Verwaltungsgericht plausibel berücksichtigt. Schließlich weckt das Zulassungsvorbringen auch keine durchgreifenden Bedenken daran, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag nach § 87b Abs. 2 und 3 VwGO als verspätet zurückweisen durfte. Gegen die Rechtmäßigkeit der mit der Ladungsverfügung gesetzten Frist nach § 87b Abs. 1 VwGO wendet sich die Klägerin als solche nicht. Ausgehend hiervon kann aber keine Rede davon sein, dass die relevanten Umstände erst in der mündlichen Verhandlung zutage getreten wären, nachdem bereits der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. März 2017 auf diese durchgreifenden Ungereimtheiten abgestellt hat und sich die Klägerin im gerichtlichen Verfahren hierzu nicht eingelassen hatte (vgl. auch den Beschluss vom 7. Juli 2020, mit dem das Verwaltungsgericht einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte). Ausgehend hiervon durfte das Verwaltungsgericht auch den Beweisantrag zu 2. ohne Rechtsfehler als verspätet (§ 87 b Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) zurückweisen. Auch und gerade den Umstand, es sei nicht nachvollziehbar, dass einem Mitglied einer NGO Zutritt zu einem Cachot gewährt worden sei, hatte das Bundesamt in seinem Bescheid vom 1. März 2017 deutlich hervorgehoben (S. 4 des Bescheides). Unbeschadet dessen beruht die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht auf einer – hier einmal unterstellten – Gehörsverletzung, weil das Verwaltungsgericht die fehlende Überzeugung einer Vorverfolgung der Klägerin – wie bereits ausgeführt – zu Recht tragend auch auf andere fundamentale Widersprüche ihrer Angaben gestützt hat und sich daran nichts änderte, wenn die abstrakte Möglichkeit bestätigt würde, dass gerade im Jahr 2013 ein „weißer Mann“ als Vertreter einer internationalen Nichtregierungsorganisation Zugang zu Cachots gehabt haben könnte. Insoweit durfte das Verwaltungsgericht das angebotene Beweismittel auch zu Recht als ungeeignet zurückweisen. Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang stehenden allgemeinen Ausführungen der Zulassungsbegründung, aus allgemein zugänglichen Veröffentlichungen ergäben sich Hinweise darauf, dass in einem Cachot auch Besuch erfolge, weil es insoweit unterschiedliche Cachot-Formen gebe, ist ein Bezug zum vorliegenden Verfahren nicht zu erkennen, zumal sie selbst auch keine konkreten Angaben dazu gemacht hat, ob das Cachot, in dem sie festgehalten worden sein will, von der Polizei oder vom ANR geführt worden ist. Die Klägerin hat – insoweit konsistent – im Übrigen selbst betont, dass sie in „ihrem“ Cachot keinen Besuch bekommen durfte (etwa S. 10 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.