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Beschluss

1 B 121/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1202.1B121.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.882,68 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.890,28 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.882,68 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.890,28 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO) rechtfertigen es nicht, der Beschwerde unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung stattzugeben und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in den gehobenen Polizeidienst der Bundespolizei als Kommissaranwärter einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller könne seine Einstellung zunächst nicht aufgrund einer rechtswirksamen Zusicherung verlangen. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2019 enthalte eine solche Zusicherung nicht. Es kündige eine Ernennung nur als geplant an, „sobald die beamtenrechtlichen Grundlagen dafür vorliegen‘“. Letzteres sei noch nicht der Fall gewesen, weil die sicherheitsrechtliche Eignung des Antragstellers noch nicht überprüft worden sei. Über die Notwendigkeit einer solchen Überprüfung sei der Antragsteller unterrichtet worden und habe hierzu sein Einverständnis erteilt. Auch aus dem beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG folge kein Anordnungsanspruch. Die Situation sei insoweit vergleichbar mit der im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit. Der Antragsteller habe nach Erhalt des seine Einstellung ablehnenden Schreibens der Antragsgegnerin vom 20. August 2019 mehr als sechs Wochen zugewartet, bis er am 15. Oktober 2019 einen Eilantrag bei Gericht gestellt habe. Der Einstellungstermin Anfang September 2019 sei bei Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits verstrichen gewesen und alle Ausbildungsplätze von der Antragsgegnerin mit anderen Bewerber besetzt worden. Hiergegen wendet der Antragsteller ein, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2019 sei keine Zusicherung, treffe nicht zu. Die Antragsgegnerin gehe selbst in ihrem Schreiben vom 20. August 2019 von einer Zusicherung aus. Bei der gebotenen Auslegung sei nicht allein auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern diese sei in einer Gesamtschau mit allen verfahrensrelevanten Umständen zu bewerten. Bei der Wortlautanalyse gehe das Verwaltungsgericht fälschlicherweise davon aus, das Partizip „geplant“ beziehe sich auf die Einstellung des Antragstellers schlechthin und nicht lediglich auf den Einstellungstermin September 2019. Die Wendungen, man „freue“ sich, der Antragsteller sei für eine Ernennung „vorgesehen“, er werde die Dienstbezeichnung „Kommissaranwärter“ führen und man werde ihn zum Einstellungsort und zur Dienstreise informieren, erweckten die Erwartung, im Falle, dass die in diesem Schreiben explizit erwähnten „beamtenrechtlichen Voraussetzungen“ erfüllt würden, eingestellt zu werden. Das Schreiben sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Antragsteller bereits das gesamte Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen habe; nicht umsonst spreche die Ladung zur polizeiärztlichen Untersuchung davon, den „Abschluss“ des „Auswahlverfahrens“ darzustellen. Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei eine Zusicherung nicht „bedingungsfeindlich“. Für eine Zusicherung der Antragsgegnerin spreche ferner, dass diese sich die Mühe gemacht habe, noch zu erfüllende Bedingungen zu formulieren. Nach Erteilung der Zusicherung seien keine Umstände eingetreten, die gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG zu deren Wegfall geführt hätten. Dass die E-Mail-Adresse des Antragstellers im Verteiler einer angeblich salafistischen Gruppe aufgetaucht sei, genüge nicht. Hierfür komme eine Fülle an Erklärungen in Betracht, etwa, dass seine E-Mail-Adresse durch die angeblichen Salafisten gekauft worden oder aufgrund von „fishing“ in deren Hände gelangt sei. Er sei nicht in einer salafistischen Gruppe aktiv oder dem Salafismus zugeneigt. Ihm stehe überdies ein Anordnungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu. Er erfülle die Voraussetzungen für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und die Erwägung, er sie charakterlich ungeeignet, weil seine E-Mail-Adresse im Verteiler einer salafistischen Gruppe aufgefunden worden sei, sei sachfremd. Ob er den einstweiligen Rechtsschutzantrag in ausreichend engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einstellungstermin September 2019 gestellt habe, sei unerheblich. Er habe sein Begehren hierauf nicht beschränkt. Sein Antrag sei jedenfalls so zu verstehen, dass er hilfsweise eine Einstellung zum nächstmöglichen Einstellungstermin begehre. Er habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm sei zum einen möglich, in den Ausbildungsjahrgang 2019 nachzurücken, zumal er die bereits absolvierten Ausbildungsinhalte nachholen könne. Zum anderen beziehe sich sein einstweiliger Rechtsschutzantrag selbstverständlich auf den nächstmöglichen Einstellungstermin. Mit diesem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der behauptete Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des begehrten Inhalts zusteht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 1. Der Antragsteller kann sich zunächst nicht darauf berufen, er habe einen Anspruch auf Einstellung als Polizeikommissaranwärter aufgrund einer rechtswirksamen Zusicherung der Antragsgegnerin. Aus deren Schreiben vom 15. Mai 2019 lässt sich ein Anspruch auf die Ernennung zum Beamten auf Widerruf auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers nicht ableiten. a) Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, enthält das Schreiben vom 15. Mai 2019 allerdings eine Zusicherung der Antragsgegnerin, den Antragsteller (unter Bedingungen) im September 2019 zum Polizeikommissaranwärter zu ernennen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist eine Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie bedarf der schriftlichen Form. Die Zusicherung ist damit eine verbindliche Selbstverpflichtung der Behörde, unter den angegebenen Voraussetzungen einen im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmten künftigen Verwaltungsakt (nicht) zu erlassen. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 29 ff. und 32 ff. Ob der Inhalt einer behördlichen Erklärung die Voraussetzungen einer Zusicherung erfüllt, ist durch Auslegung nach dem objektiven Sinngehalt, wie er für den Adressaten unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbar ist (objektiver Empfängerhorizont), zu ermitteln. Von einer Zusicherung abzugrenzen sind Auskünfte, Hinweise und informelle Absprachen, die für das künftige Verhalten der Behörde von Bedeutung sind oder sein können. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,20. Auflage 2020, § 38 Rn. 7 ff.; auch OVG NRW, Urteil vom 25. August 2020 – 1 A 932/17 –, juris, Rn. 46 ff. Zusicherungen können auch sowohl Bedingungen als auch andere Nebenbestimmungen enthalten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 – 9 B 111.03 –, juris, Rn. 9 und vom 21. November 1991 – 1 B 140,91 –, juris, Rn. 4; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 26. Nach diesen Maßgaben ist das Schreiben vom 15. Mai 2019 aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts als eine (bedingte) „Einstellungszusicherung“ zu verstehen. Auch wenn nicht ausdrücklich von einer „Zusage“, „Einstellungszusage“, vgl. dazu, dass die Verwendung dieser Begriffe das Vorliegen einer Zusicherung indiziert: OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1105/13 –, juris, Rn. 6, oder „Zusicherung“ die Rede ist, lässt es eindeutig den Willen der Antragsgegnerin erkennen, dem Antragsteller verbindlich zuzusagen, ihn – „sobald die beamtenrechtlichen Grundlagen vorliegen“ sowie bei Vorliegen der vier unter Spiegelstrichen aufgezählten Voraussetzungen – im September 2019 als Polizeikommissaranwärter einzustellen. Das lässt sich schon der Einleitung des – zudem ausdrücklich unter dem Betreff „Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei; hier: Mitteilung über die beabsichtigte Einstellung“ verfassten – Schreibens mit der Formulierung „ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie für eine Einstellung in der Bundespolizei mit der Dienstbezeichnung Polizeikommissaranwärter vorgesehen sind“ entnehmen. Die Wortwahl, er sei für eine Einstellung vorgesehen – und nicht etwa, seine Einstellung werde erwogen oder komme in Betracht o.Ä. –, kann vom Empfänger nur so verstanden werden, dass die Antragsgegnerin sich von ihrer Seite her abschließend entschieden hat, ihn einzustellen. Diese Entscheidung steht lediglich unter dem Vorbehalt der in dem Schreiben ausdrücklich noch benannten Voraussetzungen, die – wovon ausweislich seines Beschwerdevorbringens auch der Antragsteller ausgeht – Bedingungen i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG sind. Nur vor dem Hintergrund einer solchen verbindlichen Grundentscheidung der Antragsgegnerin für eine Einstellung des Antragstellers wird auch die positive Bewertung dieser Mitteilung durch die Antragsgegnerin, sowie die Schlussformel „Ich wünsche Ihnen schon heute einen guten Start bei der Bundespolizei“ verständlich. Dasselbe gilt für den abschließenden Hinweis, der Antragsteller solle sich sofort melden, falls sein Einstellungsinteresse entfalle, damit ggf. ein anderer Bewerber berücksichtigt werden könne. Diese Formulierung impliziert nämlich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin für den Antragsteller eine konkrete Kommissaranwärterstelle vorhält. Diese Auslegung wird schließlich noch dadurch bestärkt, dass das Schreiben den Hinweis enthält, der Antragsteller werde über den Einstellungsort sowie zur Dienstantrittsreise gesondert und rechtzeitig informiert, sowie als Anlagen „Hinweise zur Einstellung“ und eine „Erklärung zum Dienstantritt“ beigefügt wurden. All dessen hätte es bei einer unverbindlichen Information (noch) nicht bedurft. Dem verbindlichen Charakter der Erklärung steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zukunftsgerichtete Begriffe („vorgesehen sind“; „geplant, sobald“; „beabsichtigten Einstellungstermin“) verwendet hat. Diese bringen nur zum Ausdruck, was eine Zusicherung schon ihrer Definition nach ist, nämlich eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später , d.h. in Zukunft, zu erlassen. Auch der Umstand, dass eine Einstellung bzw. Ernennung des Antragstellers an das Vorliegen der „beamtenrechtlichen Grundlagen“ sowie vier weiterer Voraussetzungen geknüpft worden ist, spricht für einen Rechtsbindungswillen der Antragsgegnerin. Würde das Schreiben lediglich eine unverbindliche Erklärung enthalten, hätte es einer ausdrücklichen und detaillierten Formulierung der für eine Einstellung (noch) zu erfüllenden Voraussetzungen nicht bedurft. Mit Blick auf die nicht ohne Weiteres wieder rückgängig zu machende Ernennung zum Beamten auf Widerruf sind die genannten Voraussetzungen gerade dahin zu verstehen, dass sichergestellt werden soll, dass die Erklärung dann keine Verbindlichkeit entfaltet, wenn eine von ihnen nicht gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1105/13 –, juris, Rn. 7 ff. Für diese Auslegung spricht schließlich nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreibens vom 20. August 2019 selbst noch davon ausgegangen ist, dem Antragsteller eine „Zusage“ erteilt zu haben, „ihn (…) unter mehreren Bedingungen zum Polizeikommissaranwärter im September 2019 zu ernennen (Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 VwVfG)“. b) Die Zusicherung entfaltet jedoch keine Rechtswirkungen zugunsten des Antragstellers. Jedenfalls die unter dem dritten Spiegelstrich für eine Einstellung des Antragstellers genannte Voraussetzung („die amtlichen Auskünfte über Ihre persönlichen Verhältnisse nichts Nachteiliges ergeben“) liegt nicht vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Bedingung unwirksam oder rechtswidrig wäre. Vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Nebenbestimmungen: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 27. aa) Der Antragsteller konnte mit Blick auf die Bedingung „die amtlichen Auskünfte über Ihre persönlichen Verhältnisse nichts Nachteiliges ergeben“ ohne Weiteres erkennen, dass sich auch aus der auf der Grundlage von amtlichen Auskünften beabsichtigten Überprüfung seiner sicherheitsrechtlichen Eignung für ihn „Nachteiliges“, nämlich Zweifel an seiner sicherheitsrechtlichen Eignung, ergeben konnte. In dem von dem Antragsteller unter dem 18. Februar 2019 unterzeichneten Formblatt „Überprüfung der sicherheitsrechtlichen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei“ hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, in den Vorbereitungsdienst der Bundespolizei könne nur derjenige berufen werden, der die Gewähr dafür biete, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Diese Pflicht zur Verfassungstreue setze eine umfassende Bewertung der Bewerberin/des Bewerbers voraus, weshalb geprüft werden müsse, ob Sicherheitsbehörden Erkenntnisse vorlägen, die einer Eignung für den Polizeiberuf entgegenstünden. Zu diesem Zweck sollten dem Bundesamt für Verfassungsschutz sowie der für den Bewerber zuständigen Polizeibehörde dessen persönliche Daten zur Verfügung gestellt werden. bb) Die Antragsgegnerin durfte die Einstellungszusage von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig machen. Bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Die Verhinderung sowie die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehören zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst grundsätzlich auch Verstöße, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das (Ermittlungs-)Verfahren eingestellt worden ist. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 – OVG 4 S 19.18 –, juris, Rn. 6 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332/08 –, juris, Rn. 5. Ausreichend sind dabei bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die – auch charakterliche – Eignung besitzt, die für die Ernennung zum Beamten auf Widerruf notwendig ist. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 – OVG 4 S 19.18 –, juris, Rn. 6 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332/08 –, juris, Rn. 4; so auch Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 B 1131/13 –, juris, Rn. 7 ff. cc) Der Antragsteller hat mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes gegen die Mitteilung der Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 20. August 2019 vorgebracht, die sicherheitsrechtliche Überprüfung habe ergeben, dass sicherheitsrechtliche Erkenntnisse vorlägen, die gegen seine Eignung sprächen. Hintergrund dieser Mitteilung war, dass die Antragsgegnerin bei einem Abgleich der Daten des Antragstellers mit dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS), einem Datenverbund des Bundesamtes und der Landesbehörden für Verfassungsschutz festgestellt hatte, dass Erkenntnisse über den Antragsteller vorliegen. Nach der von der Antragsgegnerin daraufhin eingeholten Auskunft des Polizeipräsidiums L. vom 16. August 2019 führte die Staatsanwaltschaft L. im Jahr 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – Straftat gemäß § 89a StGB – gegen in L1. wohnende Beschuldigte, wobei die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse stark auf eine salafistische Szene im Bereich L1. hindeuteten. Festgestellt wurde, dass ein E-Mail-Verteiler mit der Bezeichnung „E. -E1. Team I. “ existierte, in dem sich auch die vom Antragsteller genutzte E-Mail-Adresse „U. .E2. @live.de“ befand. Der Begriff „Dawa“ – so das Polizeipräsidium L. – werde von extremistischen Salafisten zur Bezeichnung der Missionierungstätigkeit genutzt und stelle das grundlegende Betätigungsfeld der Szene dar. Über die genaue Einbindung und Rolle des Antragstellers im Dawa Team I. könne keine weitere Aussage getroffen werden. Ebenso wenig lägen Erkenntnisse vor, ob der Antragsteller tatsächlich überzeugter Anhänger der salafistischen Glaubensszene sei. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass diese amtlichen Auskünfte – anders als von der Antragsgegnerin angenommen – tatsächlich nichts „Nachteiliges“ über seine persönlichen Verhältnisse ergeben. Gerade bei einem so schwerwiegenden Verdacht, wie er hier im Raum steht, wäre zu erwarten gewesen, dass er zu den über ihn vorliegenden Erkenntnissen eingehend (sich eindeutig distanzierend) Stellung nimmt und zumindest darlegt, ob und welche Schritte er unternommen hat, um möglichst unverzüglich aus dem E-Mail-Verteiler herausgenommen zu werden und damit den Anschein seines Interesses an den Nachrichten und einer gewissen inhaltlichen Nähe zu beseitigen. Solche Bemühungen hätten nahegelegen, wenn er über den Verteiler E-Mails aus einer extremistischen Szene erhalten hat, der er weder angehört noch angehören will. Die bloße Behauptung, er sei kein Salafist, reicht ebenso wenig wie die völlig substanzlose Vermutung, seine E-Mail-Adresse könne von den „angeblichen“ Salafisten gekauft oder durch „fishing“ in deren Hände gelangt sein. Auch der Vortrag, dafür, dass seine E-Mail-Adresse in dem genannten E-Mail-Verteiler aufgefunden worden sei, gebe es eine „Fülle von Erklärungsansätzen“, verhilft der Beschwerde daher ersichtlich nicht zum Erfolg. dd) Danach kann dahinstehen, ob auch die Voraussetzung unter dem vierten Spiegelstrich („ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Sie nicht eingeleitet und in Kürze mit einer Einleitung nicht zu rechnen ist. Andernfalls informieren Sie mich bitte unverzüglich. Unwahre oder nicht erfolgte Angaben Ihrerseits führen dazu, dass von einer Einstellung abgesehen wird.“) vorliegt, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller in der unter dem 18. Dezember 2018 unterzeichneten „Erklärung über Strafverfahren/Ordnungswidrigkeiten“ angegeben hat, weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig Beschuldigter eines polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrens (gewesen) zu sein. Darauf, ob – wovon die Antragsgegnerin ausgeht, was der Antragsteller aber mit seinem Beschwerdevorbringen in Abrede stellt – die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VwVfG vorliegen (würden), kommt es ebenfalls nicht mehr an. 2. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus Art. 33 Abs. 2 GG zu haben. Der von dem Antragsteller begehrte unbedingte Anspruch auf („vorläufige") Einstellung scheidet von vornherein offensichtlich aus. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt dem Bewerber um ein öffentliches Amt keinen unbedingten Einstellungsanspruch, sondern lediglich den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser u.a. bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der Bewerber kann verlangen, dass der Dienstherr seine nur aus Gründen zurückweist, die durch den soeben näher umschriebenen Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsmäßige Vorgaben gedeckt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 B 1131/13 –, juris, Rn. 5 f. m.w.N. Unabhängig davon kann der Antragsteller den begehrten Ausspruch aber auch der Sache nach nicht erlangen, weil – wie ausgeführt – die Annahme, er sei nicht zweifelsfrei persönlich geeignet, und damit auch die darauf beruhende Ablehnung seiner Bewerbung nach dem derzeitigen Sachstand nicht zu beanstanden – insbesondere nicht sachfremd – ist. 3. Auf das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers, er habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, kommt es nach alldem nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 GKG vornimmt, beruht auf den §§ 40, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Streitwert bestimmt sich nach der Hälfte der Summe des für das laufende Kalenderjahr an den Antragsteller fiktiv zu zahlenden Anwärtergrundbetrags (Januar und Februar 2019 noch 1.273,38 Euro, ab März 2019 jeweils 1.323,38 Euro) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 7.890,28 Euro (15.780,56 Euro : 2). Eine Reduzierung des vollen Auffangwerts mit Blick auf die Vorläufigkeit der angestrebten Regelung nimmt der Senat – anders als das Verwaltungsgericht – nicht vor, weil der Antragsteller faktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache (Einstellung und Beschäftigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens) anstrebt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren. Für das Kalenderjahr 2020 (Beschwerdeerhebung: 23. Januar 2020) beträgt der fiktiv zu zahlende Anwärtergrundbetrag 17.76,36 Euro (Januar und Februar 2020 noch 1.323,38 Euro, ab März 2020 jeweils 1.511,86 Euro). Die Hälfte davon sind 8.882,68 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.