Urteil
11 A 2092/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1207.11A2092.17.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger wurde am 20. Mai 1956 in Workuta/Russische Föderation geboren. Sein Vater war der 1914 geborene Herr J. I. , seine Mutter die 1921 geborene Frau W. I. , geb. F. . Einen am 29. November 1991 vom Kläger und seiner Familie gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 27. Januar 1992 ab. Bestätigungsmerkmale für die Vermittlung eines Volkstumsbewusstseins wie deutsche Sprache und Kultur könnten beim Kläger nicht festgestellt werden. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Nach einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seines Vaters reisten der Kläger und seine Familie am 13. Januar 1997 aus Majkop/Russische Föderation kommend nach Deutschland ein. Mit Urteil vom 7. Januar 1999 - 6 K 5953/94 - wies das Verwaltungsgericht Köln die gegen die Versagung der Erteilung eines Aufnahmebescheids gerichtete Klage als unbegründet ab. Am 22. Juli 1999 wurde dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers ausgestellt. Auf die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassene Berufung des Klägers wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (6 K 5953/94) mit Urteil vom 18. Oktober 2001 - 2 A 1253/99 - aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Kläger sei die deutsche Sprache als Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. durch die Eltern vermittelt worden und der deutschen Sprache sei innerhalb der Familie bis zur Selbständigkeit des Klägers auch Gewicht zugekommen. Am 28. Januar 2003 erteilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger daraufhin einen Aufnahmebescheid. Am 28. April 2003 bzw. 12. Juni 2003 beantragte der Kläger bei der (damals) zuständigen Landesbehörde in Peitz die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Mit Bescheid vom 18. September 2003 lehnte das Landesvertriebenen- und Ausländeramt den Antrag ab, weil die familiäre Sprachvermittlung nicht habe festgestellt werden können. Der Kläger habe diese in seinem Antrag aus dem Jahr 1997 selbst verneint. Es sei davon auszugehen, dass er vorhandene Sprachkenntnisse im Rahmen des Fremdsprachenunterrichts erworben habe. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen am 6. Juni 2005 beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage. Am 3. August 2010 verwies das Verwaltungsgericht Potsdam den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Cottbus. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2012 - VG 1 K 629/10 - ab. Hierbei bewertete das Verwaltungsgericht die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers auf der Grundlage der Übergangsbestimmung des § 100a BVFG nach dem ab dem 7. September 2001 geltenden Recht (BVFG 2001). Die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG 2001 erforderliche familiäre Sprachvermittlung könne nicht festgestellt werden, da sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend ergebe, dass der Kläger im Zeitpunkt der Aussiedlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10. Juli 2013 - OVG 3 N 182.12 - ab. Eine Anhörungsrüge des Klägers blieb erfolglos. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. März 2014 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 lehnte das Bundesverwaltungsamt diesen Antrag ab. Es seien keine gesetzlichen Wiederaufgreifensgründe gegeben. Die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes seien auf den Kläger nicht anwendbar, da sich die Rechtslage nach dem Zeitpunkt der Übersiedlung bestimme. Die gesetzlichen Erleichterungen vom September 2013 fänden keine Anwendung auf „Altanträge“ von Personen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits in das Bundesgebiet übergesiedelt gewesen seien. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2016 als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, auch aus der Streichung des § 100a BVFG durch Art. 2 Nr. 2 a) des Gesetzes über die Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 folge kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die aufgehobene Übergangsvorschrift entfalte für die von ihr betroffenen Personen weiterhin Wirkung, sofern ihr Bescheinigungsverfahren bereits bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen sei. Über die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers sei durch das Verwaltungsgericht Cottbus bereits rechtkräftig entschieden worden. Am 11. Juli 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zur Begründung auf den Wegfall des § 100a BVFG verwiesen, der zur Folge habe, dass das BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993 ohne die Änderung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz anwendbar sei. Daher reiche es aus, dass er darlegen könne, zum Zeitpunkt der Einreise ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen zu können. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 10. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2016 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen auf die Begründung der streitbefangenen Bescheide verwiesen. Mit Urteil vom 10. Juli 2017 verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 10. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2016 das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG lägen vor. Dies ergebe sich zwar nicht aus den Neuregelungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz, da sich diese Gesetzesänderung nicht zugunsten des Klägers auswirke. Eine für den Kläger günstige nachträgliche Änderung der Rechtslage folge aber aus der Aufhebung der Übergangsbestimmung des § 100a Abs. 1 BVFG. Ihr Wegfall führe bei der Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers zur Anwendung der im Zeitpunkt seiner Einreise geltenden Fassung des BVFG vom 1. Januar 1993 und damit zu einer für ihn günstigeren Rechtslage. Der Kläger erfülle auf Grundlage des BVFG 1993 die Voraussetzungen der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe im Urteil vom 18. Oktober 2001 - 2 A 1253/99 - auf der Grundlage des BVFG 1993 seinerzeit festgestellt, dass dem Kläger, dessen Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht in Zweifel stehe, die deutsche Sprache als bestätigendes Merkmal im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 in der Familie hinreichend vermittelt worden sei. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte weiter vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Streichung des § 100a BVFG eine für den Kläger günstige nachträgliche Änderung der Rechtslage darstelle. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. August 2020 - 1 C 23.19 - festgestellt habe, seien rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Verfahren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung von der Streichung nicht betroffen und müssten nicht mit dem Argument der nachträglichen Rechtsänderung wiederaufgegriffen werden. Weder habe der Gesetzgeber bestimmt, dass die Streichung von § 100a Abs. 1 BVFG 2001 auch für bereits bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren gelten solle, noch ergebe sich eine solche Auslegung aus der Gesetzesbegründung. Nach letzterer sei die Streichung allein für die Zukunft erfolgt, weil der Gesetzgeber keine Anwendungsfälle mehr für die Norm gesehen habe. Bei dem Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes habe es sich - soweit das BVFG betroffen sei - um ein Rechtsbereinigungsgesetz gehandelt. Der Gesetzgeber habe die sich aus § 100a Abs. 1 BVFG 2001 ergebende Rechtslage als die richtige angesehen und mit der Streichung der Norm bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Fälle nicht ändern wollen. Hätte der Gesetzgeber die Übergangsregelung des § 100a BVFG rückwirkend beseitigen wollen, hätte er dies in Art. 2 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 ausdrücklich festlegen müssen; dies sei aber nicht erfolgt. Insofern stehe dem Kläger kein Anspruch auf Wiederaufgreifen seines rechtskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens zu. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ergänzt, es mache keinen Unterschied, ob die Aufhebung des § 100a BVFG auf einem Irrtum des Gesetzgebers beruht habe oder nicht. Fakt sei, dass die Übergangsvorschrift aufgehoben worden sei, so dass nunmehr auf seinen Antrag wieder die Rechtslage des BVFG 1993 Anwendung finde. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung im Wege des Wiederaufgreifens des rechtskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens. I. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG sind nicht erfüllt. 1. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG steht dem Kläger nicht zu. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. a. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich nicht - wie vom Kläger in seinem Antrag auf Wiederaufgreifen vom 12. März 2014 geltend gemacht - aus den gesetzlichen Neuregelungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die Beurteilung im Bescheinigungsverfahren, ob eine Person nach den §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet ankommt und ihr deshalb grundsätzlich eine ihr günstige Rechtsänderung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zugutekommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 ‑ 1 C 26.17 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 25 = juris, Rn. 24, m. w. N. Der Kläger ist bereits am 13. Januar 1997 nach Deutschland übergesiedelt und damit mehr als 16 Jahre vor der Rechtsänderung durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz. b. Eine für den Kläger günstige nachträgliche Änderung der Rechtslage folgt auch nicht aus der Aufhebung der Übergangsbestimmung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 durch Art. 2 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922). Nach § 100a BVFG 2001 waren auch Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem 7. September 2001 galt. Die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 entfaltet zwar Wirkung für noch offene, jedoch keine Rückwirkung auf - wie hier - bereits bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren. Die Auslegung der durch Art. 2 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 erfolgten Änderung ergebe, dass der Gesetzeszweck nicht darauf gerichtet gewesen sei, eine Rechtsänderung für im Bundesgebiet bereits aufgenommene Personen, deren Bescheinigungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist, herbeizuführen und abschließend bewirkte Rechtsfolgen aufzuheben. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der Begründung, es sei entgegen der aufgehobenen Vorschrift nunmehr das vor dem 7. September 2001 geltende Recht anzuwenden, ist daher ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2020 - 1 C 23.19 -, juris, Rn. 16. 2. Andere Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG sind nicht geltend gemacht worden. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG. Die in § 51 Abs. 5 VwVfG verankerte Ermächtigung der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, ermöglicht auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die nachträgliche Kontrolle inhaltlich unrichtiger Entscheidungen. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl 2012, 478 (480) = juris, Rn. 29. Ausgehend hiervon spricht nichts dafür, die Aufrechterhaltung der rechtskräftig bestätigten Ablehnung des damaligen Antrags auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung sei „schlechthin unerträglich“. Weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der rechtskräftig bestätigten Ablehnung, noch Umstände, die für einen wegen unterschiedlicher Ausübung der Rücknahmebefugnis verursachten Verstoß gegen das Gleichheitsgebot sprechen oder die ein Festhalten an der rechtskräftig bestätigten Ablehnung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, sind ersichtlich. Die ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Cottbus und nachfolgend des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sind vielmehr zutreffend auf Grundlage des damals geltenden Rechts in Form des BVFG 2001 ergangen. Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens fehlerfrei zulasten des Klägers ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakts nicht „schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen damit nicht auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (380) = juris, Rn. 30. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.