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Gerichtsbescheid

10 K 3823/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0307.10K3823.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die im Jahr 1971 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin stellte im Jahr 1996 bei der Beklagten einen Aufnahmeantrag. In diesem Rahmen erschien sie im Mai 1998 zu einem Sprachtest beim Deutschen Generalkonsulat in Nowosibirsk. Nach den Feststellungen in dem zugehörigen Anhörungsprotokoll war eine Verständigung mit der Klägerin in deutscher Sprache kaum möglich und sie sprach nur einzelne Wörter. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Anhörungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 52 ff. der Beiakte 4). Im Folgenden entschied die Beklagte nicht über den Aufnahmeantrag der Klägerin, sondern bezog sie mit Bescheid vom 14.11.2000 als Abkömmling einer Spätaussiedlerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter ein. Die Klägerin reiste u.a. mit ihren Eltern am 03.02.2001 nach Deutschland ein. Am 28.02.2001 stellte ihr die Gemeinde F. eine Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) aus. Im Jahr 2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf ihre Höherstufung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2022 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Für den Erwerb des Status als Spätaussiedlerin komme es auf den Zeitpunkt an, zu dem die einreisende Person in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt nehme. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG seien nicht erfüllt, weil der Klägerin die deutsche Sprache innerhalb der Familie überhaupt nicht bzw. nicht in einem ausreichenden Umfang vermittelt worden sei. Beim Sprachtest habe man nur sehr unzureichende Deutschkenntnisse feststellen können. Die Klägerin erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2022 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 27.05.2022 zugestellt. Am 27.06.2022 hat sie Klage erhoben. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor: Es stimme, dass sich die Spätaussiedlereigenschaft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Übersiedlung beurteile. Die Beklagte sei in ihrem Fall der Auffassung gewesen, ihr sei die deutsche Sprache innerhalb der Familie nicht bzw. nicht in einem ausreichenden Umfang vermittelt worden. Dem sei nicht so. Zum Zeitpunkt des Sprachtests sei sie sehr aufgeregt gewesen und habe ihre Kenntnisse nicht zeigen können, zumal die Mitarbeiterin des Konsulats mit ihr auf Hochdeutsch gesprochen habe. Ihre Eltern hätten mit ihr zuhause nur Dialekt gesprochen, während sie gerade erst begonnen habe, Hochdeutsch zu lernen. Deshalb habe sie damals manche Fragen nicht verstanden. Sie habe manche Fragen aber verstanden und beantworten können, sodass das Ergebnis nicht so eindeutig gewesen sei, wie die Mitarbeiterin des Konsulats es angegeben habe. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise seien vorhandene deutsche Sprachkenntnisse zudem nicht mehr als ein Indiz dafür gewesen, dass die deutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt worden sei. Erst nach einer Änderung des BVFG im Jahr 2001 seien auch tatsächlich zum Zeitpunkt der Einreise vorhandene deutsche Sprachkenntnisse erforderlich gewesen. Sie könne also auch auf andere Weise als durch den Sprachtest aus dem Jahr 1998 nachweisen, dass ihre Eltern oder sonstige Verwandte ihr in der Kindheit deutsche Sprachkenntnisse vermittelt hätten. Tatsächlich hätten ihre Eltern mit ihr und mit ihren Geschwistern neben Russisch auch immer Deutsch im Dialekt gesprochen und ihnen entsprechend Sprachkenntnisse vermittelt. Insoweit müsse man zwingend berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Geschwister als Spätaussiedler anerkannt habe. Es sei unlogisch, anzunehmen, dass ihre Eltern lediglich mit ihr zuhause kein Deutsch gesprochen hätten, während den anderen beiden Kindern Deutschkenntnisse vermittelt worden seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 24.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin komme es auf das BVFG in der vom 02.01.1993 bis zum 06.09.2001 gültigen Fassung an. Nach dem damaligen § 6 Abs. 2 BVFG sei es für eine deutsche Volkszugehörigkeit insbesondere erforderlich, dass der betroffenen Person die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt hätten. Jedenfalls diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Es fehle ersichtlich an dem Bestätigungsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Nach dem Ergebnis des Sprachtests im Jahr 1998 sei mit ihr eine Verständigung in deutscher Sprache kaum möglich gewesen. Sie habe nur einzelne Wörter verstehen können. Nach ihren eigenen Angaben habe die Klägerin diese rudimentären deutschen Sprachkenntnisse außerhalb des Elternhauses in der Schule und in einem Sprachkurs erlernt. Eine innerfamiliäre Sprachvermittlung habe sie nicht behauptet. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass sie seinerzeit während des Sprachtests sehr aufgeregt gewesen sei, sei entgegenzuhalten, dass ein einfaches Gespräch jederzeit und nicht nur in einer belastungsfreien Gesprächsatmosphäre abrufbar geführt werden können müsse. Auch der Verweis auf die Geschwister helfe in der Sache nicht weiter. Dies weise lediglich die deutsche Volkszugehörigkeit der Geschwister nach. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass auch die Klägerin die Bestätigungsmerkmale des vormaligen § 6 Abs. 2 BVFG erfülle. Die tatsächlichen Gegebenheiten für die Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit sei bei Familienangehörigen oder Geschwistern nicht identisch. Bei Vollgeschwistern sei lediglich die Abstammung identisch. Im Hinblick auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die Vermittlung bestätigender Merkmale könnten Unterschiede auftreten. Geschwister könnten sich unterschiedlich erklären und eine Vermittlung in einer Familie könne sich ändern. Daher seien die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit für jedes Familienmitglied individuell festzustellen. Mit Verfügung vom 11.02.2025 hat das Gericht die Beteiligten auf die Erwägung einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen insoweit eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 24.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2022 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der genannten Vorschrift des § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Spätaussiedlerin handelt. Für die Frage, ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG eine Spätaussiedlerin ist, kommt es auch im Bescheinigungsverfahren grundsätzlich auf die Rechtslage bei der Aufnahme in das Bundesgebiet an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26.17 –, juris, Rn. 24; Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 –, juris, Rn. 38; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 07.12.2020 – 11 A 2092/17 –, juris, Rn. 32. Dies führt vorliegend zur Anwendung der §§ 4, 6 BVFG in der im Februar 2001 gültigen Fassung (a.F.), weil die Klägerin am 03.02.2001 nach Deutschland eingereist ist und ihr am 28.02.2001 eine Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin ausgestellt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 BVFG a.F. setzte eine Spätaussiedlereigenschaft insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Für eine deutsche Volkszugehörigkeit war nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. wiederum insbesondere erforderlich, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte der betroffenen Person bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben. Diese Voraussetzung ist im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Im Rahmen der bestätigenden Merkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. kam der Sprache eine besondere Bedeutung zu, weil auch Erziehung und Kultur regelmäßig über die Sprache vermittelt werden. Die Sprache muss „zumindest Gewicht“ haben und sie muss von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbständigkeit vermittelt worden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 – 5 C 44.99 –, juris, Rn. 27, 30; OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 802/13 –, juris, Rn. 48. Der Klägerin sind aber keine relevanten deutschen Sprachkenntnisse vermittelt worden. Dies zeigt sich insbesondere an dem im Mai 1998 durchgeführten Sprachtest. Dort war eine Verständigung mit der Klägerin nach den Feststellungen des Deutschen Generalkonsulats in Nowosibirsk kaum möglich und die Klägerin verstand und sprach nur einzelne Wörter (vgl. Bl. 54R der Beiakte 4). Soweit sie nunmehr vorbringt, sie sei damals aufgeregt gewesen, erklärt dies nicht, warum sie nach den Feststellungen im Anhörungsprotokoll nur 4 von 21 Fragen verstanden hat und halbwegs beantworten konnte und dabei auch sehr einfache Fragen („Wie geht es dir?“) nicht verstanden hat. Dies lässt nicht auf Nervosität, sondern auf fehlende Sprachkenntnisse schließen. Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Fragen nur deshalb nicht verstanden haben könnte, weil sie auf Hochdeutsch gestellt wurden. Zwar trägt sie vor, sie habe zuhause mit ihren Eltern nur Dialekt gesprochen. Dies steht jedoch in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Angaben der Klägerin bei dem genannten Sprachtest. Dort hat sie unmittelbar vor dem Sprachtest erklärt, die deutsche Sprache sei ihr nicht etwa von ihren Eltern, sondern außerhalb des Elternhauses in der Schule von der fünften bis zur neunten Klasse sowie seit April 1998 in einem Sprachkurs vermittelt worden (vgl. Bl. 52 der Beiakte 4). Vor diesem Hintergrund bestehen auch über die kaum vorhandenen Sprachkenntnisse beim Sprachtest hinaus keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die deutsche Sprache in einem ausreichenden Umfang vermittelt worden wäre. Der Verweis der Klägerin auf ihre Geschwister führt zu keinem anderen Ergebnis. Die deutsche Volkszugehörigkeit ist für jede antragstellende Person individuell zu prüfen. Gerade die Vermittlung bestätigender Merkmale oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann auch bei Geschwistern unterschiedlich zu bewerten sein. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 24.04.2018 – 7 K 9838/16 –, juris, Rn. 46. Hinzu kommt, dass die Klägerin etwa acht Jahre jünger als ihr Bruder E. I. und etwa fünf Jahre jünger als ihre Schwester S. I. ist (vgl. Bl. 3 der Gerichtsakte). In einer solchen Konstellation ist es ohne weiteres möglich, dass die Eltern der Klägerin im Laufe der Jahre mit ihren Kindern immer weniger Deutsch gesprochen haben und die Sprache deshalb an die jüngere Klägerin nicht mehr im gleichen Umfang weitergegeben wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.