Leitsatz: Die Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO muss vom Vorsitzenden oder Berichterstatter unterschriftlich verfügt sein. Die Beifügung eines den Namen abkürzenden Handzeichens (Paraphe) genügt dem Unterschriftserfordernis nicht. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 5. März 1976 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die am 6. Mai 1978 geborene Klägerin zu 2., sowie die gemeinsamen Töchter, die am 28. September 2009 geborene Klägerin zu 3., die am 6. Oktober 2012 geborene Klägerin zu 4. und die am 25. Oktober 2014 in N. geborene Klägerin zu 5. sind albanische Staatsangehörige. Die nach erfolglos durchgeführtem ersten Asylverfahren am 10. März 2016 von den Klägern gestellten Asylfolgeanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Mai 2016 ab. Ebenso wurden die Anträge auf Abänderung bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf die Dauer von 10 Monaten ab dem Tag der Ausreise befristet. Schließlich befristete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf die Dauer von 36 Monaten ab dem Tag der Abschiebung. Am 15. Juni 2016 stellten die Kläger bei der Beklagten „für den Zeitpunkt nach Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung und nach Feststellung der Reiseunfähigkeit“ einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen „gem. § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG“ wegen krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit. Am 3. November 2016 beantragten die Kläger bei der Beklagten „schon jetzt für den Zeitpunkt ab Feststellung der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote“ für die Personen, „für die ein Abschiebungsverbot festgestellt wird, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG“. Mit Gutachten vom 26. Juni 2017 stellte der von der Beklagten beauftragte Sachverständige, Herr Prof. (BG) Dr. med. I. T. , fest, die Reisefähigkeit des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 3. sei nicht (mehr) eingeschränkt. Nach entsprechenden Anhörungen lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügungen vom 3. April 2018, jeweils zugestellt am 6. April 2018, die Anträge vom 14. Juni 2016 „auf Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis“ ab (jeweils Ziffer 1.) und verzichtete auf die Geltendmachung von Bearbeitungsgebühren (Ziffer 2.). Zur Begründung führte die Beklagte jeweils aus, nach den getroffenen Feststellungen seien alle Familienmitglieder reisefähig. Eine freiwillige Ausreise sei daher möglich und auch zumutbar. Ferner sei der Lebensunterhalt nicht sichergestellt, da die Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten. Anhaltspunkte, die für ein Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung sprächen, seien nicht ersichtlich. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Vorschrift komme nicht in Betracht. Art. 8 EMRK stehe dem Erlass der Ordnungsverfügung nicht entgegen. Die Kläger haben am 7. Mai 2018, einem Montag, Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (7 L 1359/19). Den letztgenannten Antrag hat das Verwaltungsgericht als auf sonstige Weise erledigt ausgetragen. Am 19. September 2018 haben die Kläger in zwei weiteren Verfahren (7 L 2795/18 und 7 L 2799/19) erneut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Beide Anträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Am selben Tag hat die Beklagte die Kläger in ihr Heimatland abgeschoben. Mit Verfügung vom 15. November 2018 hat die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts den Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung eine aktuelle ladungsfähige Anschrift der Kläger mitzuteilen. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass nach Fristablauf eine Ergänzung nicht möglich sei. Unter der Verfügung findet sich die Paraphe der Berichterstatterin. Am 26. November 2018 hat die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger ein nicht unterschriebenes Empfangsbekenntnis an das Verwaltungsgericht zurückgesandt. Die Kläger haben (wörtlich) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der 5 Ordnungsverfügungen vom 3. April 2018 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (humanitärer Aufenthalt), insbesondere gem. § 25 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 5 AufenthG Satz 2 (Rechtsfolgenanordnung) neu zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die angegriffenen Ordnungsverfügungen Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es seien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Nach der Abschiebung der Kläger sei die Klage mangels ihrer, der Beklagten, Passivlegitimation unbegründet. Überdies hätten die Kläger keine aktuelle Adresse angegeben, sodass die Klage schon unzulässig sei. Mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2019, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 21. Februar 2019, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Es fehle an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Oktober 2018 und erneut mit gerichtlicher Verfügung vom 15. November 2018 gemäß § 82 Abs. 2 VwGO aufgefordert worden, die aktuelle ladungsfähige Anschrift der Kläger anzugeben. Dies sei nicht geschehen. Die Klage wäre auch unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrten Aufenthaltserlaubnisse. Zur Begründung werde auf die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 3. April 2018 sowie die Beschlüsse in den Verfahren 7 L 2795/18 und 7 L 2799/18 verwiesen. Am 18. März 2019 haben die Kläger mündliche Verhandlung beantragt, ihre albanische Anschrift mitgeteilt und ferner ausgeführt, die Annahme ihrer Reisefähigkeit beruhe allein auf den Stellungnahmen von Prof. T. . Dieser sei indes kein einschlägiger Facharzt. Ein fachärztliches Attest sei jedoch nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG Voraussetzung, um eine Begutachtung überhaupt mit in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Es sei auf den verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsgrundsatz hinzuweisen und darauf, dass zumindest ernstzunehmende Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Reiseunfähigkeit vorlägen bzw. vorgelegen hätten, die zu einer vom Gericht angeordneten weiteren medizinischen Untersuchung hätten führen müssen. Nach der Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags des Prozessbevollmächtigten der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2019, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 23. April 2019, die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe das Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegen. Zudem fehle es mit Blick auf § 25 Abs. 5 AufenthG an der tatbestandlichen Voraussetzung der Duldung der Kläger. Am 23. Mai 2019 haben die Kläger die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels beantragt. Mit Beschluss vom 18. Juli 2019, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 19. Juli 2019, hat der Senat die Berufung wegen der verfahrensfehlerhaften Ablehnung des Terminsverlegungsantrags zugelassen. Mit Schriftsatz vom 19. August 2019, bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen am selben Tage, begründen die Kläger die Berufung und führen im Wesentlichen aus: Eine ladungsfähige Anschrift sei im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt worden. Die Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 AufenthG lägen vor. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten zur Reisefähigkeit stünden im Widerspruch zu den von ihnen eingereichten Attesten. Ferner sei Dr. med. N1. noch mit Schreiben vom 30. Juli 2018 gebeten worden, ein aktuelles Attest zu erstellen. Dies habe er am 9. August 2018 erstellt. Bei der Abschiebung habe die Beklagte die entsprechenden Vorschriften nicht beachtet und ihre, der Kläger, Erkrankungen nicht mit einbezogen. Die Kläger beantragen - schriftsätzlich und sinngemäß -, das angegriffene Urteil sowie die fünf Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 3. April 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Unschädlich ist, dass die Kläger entgegen § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO keinen ausdrücklichen Antrag im Berufungsverfahren gestellt haben. Ausreichend ist, dass - wie hier - die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze der Berufungskläger ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 124a VwGO Rn. 93. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die erhobene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zulässig; insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Die Kläger haben zwar erst mit Schriftsatz vom 18. März 2019 - und damit nach Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Ausschlussfrist - ihre neue ladungsfähige Anschrift in Albanien mitgeteilt. Mit dieser Klageergänzung waren sie indes nicht ausgeschlossen. Gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann das Gericht dem Kläger für die Ergänzung seiner Klage eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Zu den hiernach erforderlichen Angaben zählt insbesondere die der ladungsfähigen Anschrift. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020- 1 VR 3.19 , u. a. -, juris, Rn. 3, sowie Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2013- 18 B 962/12 -. Nimmt der Kläger innerhalb der ihm gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist keine Ergänzung seiner Klage vor, ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. § 60 VwGO liegen vor. Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 82 VwGO Rn. 14; Peters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 54. Edition Stand 1. Juli 2020, § 82 VwGO Rn. 26; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 82 VwGO Rn. 87; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 82 VwGO Rn. 12 f. Die Ausschlusswirkung des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO greift indes nur bei einer wirksamen Fristsetzung. Daran fehlt es hier. Die Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO muss vom Vorsitzenden oder Berichterstatter unterschriftlich verfügt sein. Der ordnungsgemäßen Unterzeichnung bedarf es im Hinblick auf die erhebliche rechtliche Tragweite einer solchen gerichtlichen Verfügung. Der zuständige Richter muss als ihr Urheber hinreichend sicher erkennbar sein. Die Beifügung eines den Namen abkürzenden Handzeichens (Paraphe) genügt dem Unterschriftserfordernis nicht. Vgl. so ausdrücklich zu § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO Hoppe, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 82 VwGO Rn. 15; siehe für vergleichbare Fälle BVerwG Beschlüsse vom 5. September 1997 - 1 B 166.97 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 4. März 1993 - 8 B 186.92 -, juris, Rn. 3 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2007- 9 B 11.07 , u. a. -, juris, Rn. 5. Diesen Anforderungen genügte die Fristsetzung hier nicht. Denn die gerichtliche Verfügung vom 15. November 2018 ist von der erstinstanzlichen Berichterstatterin lediglich mit einer Paraphe versehen worden. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob aufgrund der fehlenden Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger von einer wirksamen Zustellung der Verfügung vom 15. November 2018 ausgegangen werden kann. Eine weitere Ausschlussfrist hat das Verwaltungsgericht nicht gesetzt. Die im Gerichtsbescheid angesprochene gerichtliche Verfügung vom 5. Oktober 2018 (gemeint ist wohl der 2. Oktober 2018) enthält allein eine Aufforderung zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach dem Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Unschädlich ist, dass die Kläger im behördlichen Verfahren ausdrücklich lediglich Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG beantragt haben. Denn ein bisher (nur) auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne neuen Antrag nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des fünften Abschnitts des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006- 1 C 14.05 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2006- 18 E 1317/06 -, juris, Rn. 7. Die Kläger können sich jedoch auf keine der Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes mit Erfolg berufen. Die von den Klägern begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt voraus, dass sich der betroffene Ausländer noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011- 1 C 5.10 -, juris, Rn. 10. Das ist hier nicht der Fall. Die Kläger sind im Jahr 2018 nach Albanien abgeschoben worden und halten sich seitdem nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland auf. Aus demselben Grund scheidet eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG aus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG liegen nicht vor, weil das Bundesamt die entsprechenden Anträge bestandskräftig abgelehnt hat. Die §§ 23, 24, 25 Abs. 4a und 4b AufenthG sind offensichtlich nicht einschlägig. Ein Anspruch nach §§ 25a, 25b AufenthG scheidet aus, da die Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht geduldet werden. § 23a AufenthG begründet ausweislich des Absatzes 1 Satz 4 sowie des Absatzes 2 Sätze 2 und 3 keine subjektiven Rechte. Es ist ferner nicht ansatzweise ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 22 Satz 1 AufenthG vorliegen könnten. Mit Blick auf § 22 Satz 2 AufenthG fehlt es an einer entsprechenden Aufnahmeerklärung. Nach dem Vorstehenden kommt es nicht darauf an, ob auch das vom Bundesamt mit Bescheid vom 6. Mai 2016 auf die Dauer von 36 Monaten ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot, das angesichts der Abschiebung der Kläger im September 2018 weiterhin Geltung beansprucht, der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.