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Beschluss

18 E 1317/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe war gerechtfertigt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG war nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu bejahen; eine behauptete Reiseunfähigkeit rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Unmöglichkeit der Ausreise. • Bei Gefährdung durch drohende Suizidalität kann medizinische Hilfe oder die Anwendung der PsychKG-Maßnahmen die Abschiebung ermöglichen; die Ausländerbehörde hat erforderliche Vorkehrungen zu treffen. • Das nachträgliche Vorbringen eines Anspruchs auf Bleiberecht (Innenministerkonferenz-Beschluss vom 17.11.2006) begründet nicht von vornherein Erfolgsaussichten, solange die notwendigen hoheitlichen Anordnungen (z. B. der obersten Landesbehörde) fehlen.
Entscheidungsgründe
PKH-Ablehnung bei aussichtsloser Klage auf Aufenthaltserlaubnis • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe war gerechtfertigt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG war nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu bejahen; eine behauptete Reiseunfähigkeit rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Unmöglichkeit der Ausreise. • Bei Gefährdung durch drohende Suizidalität kann medizinische Hilfe oder die Anwendung der PsychKG-Maßnahmen die Abschiebung ermöglichen; die Ausländerbehörde hat erforderliche Vorkehrungen zu treffen. • Das nachträgliche Vorbringen eines Anspruchs auf Bleiberecht (Innenministerkonferenz-Beschluss vom 17.11.2006) begründet nicht von vornherein Erfolgsaussichten, solange die notwendigen hoheitlichen Anordnungen (z. B. der obersten Landesbehörde) fehlen. Die Klägerin begehrt eine Aufenthaltserlaubnis und stellte einen Antrag beim Beklagten am 15. Juli 2005. Sie machte geltend, aufgrund einer Reiseunfähigkeit und der Gefahr einer Selbsttötung sei eine Abschiebung unmöglich und begründe daher einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab. Im Beschwerdeverfahren rügte die Klägerin außerdem erstmals ein Bleiberecht gestützt auf einen Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und damit PKH zu gewähren ist. • Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 25 Abs. 5 AufenthG sind nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht erfüllt; insbesondere ist die Unmöglichkeit der Ausreise wegen angeblicher Reiseunfähigkeit nicht hinreichend dargetan. • Soweit die Klägerin eine Suizidgefahr anführt, ist nicht ersichtlich, dass diese nicht durch ärztliche Hilfe oder durch geeignete organisatorische Vorkehrungen der Ausländerbehörde (z. B. Flugbegleitung) abgewendet werden kann; die Behörde kann Abschiebungen so gestalten, dass medizinische Unterstützung gewährleistet ist. • Für eine bestehende akute Suizidgefahr stehen darüber hinaus die Maßnahmen des PsychKG zur Verfügung; Gesundheits- und Ordnungsbehörden sind zuständig, notwendige Schutzmaßnahmen anzuordnen. • Das erstmalige Vorbringen eines Anspruchs aus der Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz führt nicht zu Erfolgsaussichten, weil es bisher an der erforderlichen Anordnung der obersten Landesbehörde fehlt. • Die Kostentragung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, eine Kostenerstattung erfolgt nicht. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zu Recht versagt, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird; die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind nicht erfüllt und eine behauptete Reiseunfähigkeit oder Suizidgefahr rechtfertigt nicht ohne weiteres die Unmöglichkeit der Abschiebung. Medizinische Hilfe, organisatorische Vorkehrungen durch die Ausländerbehörde oder Maßnahmen nach dem PsychKG können eine verantwortbare Durchführung der Abschiebung ermöglichen. Ein neu vorgetragenes Bleiberecht nach dem IMK-Beschluss begründet ebenfalls keine Erfolgsaussicht, solange die erforderlichen hoheitlichen Anordnungen fehlen.