Beschluss
15 A 4803/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1208.15A4803.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu unter 2.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist nicht der Fall. Die Begründung des Zulassungsantrags stellt die entscheidungstragenden rechtlichen und tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. a) Mit seinem Einwand, er habe durch private Gutachten nachgewiesen, dass ein Verrieseln des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück erfolgen könne, greift der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts an, die streitgegenständliche Fläche sei wegen ihrer eingeschränkten Wasserundurchlässigkeit abflusswirksam. Er verfehlt aber die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Boden sei durch die Aufschüttung und durch die Nutzung des Grundstücks als Park- und Lagerplatz künstlich verdichtet. Durch das kontinuierliche Befahren der geschotterten Fläche werde die Wasserdurchlässigkeit weiter herabgesetzt. Niederschlagswasser sammele sich in ausgedehnten Pfützen, was durch Fotos bestätigt werde, und fließe namentlich zur nördlichen Grundstücksgrenze ab. Aus dem vom Kläger eingereichten Gutachten der Fa. L. und deren ergänzender Stellungnahme ergebe sich nichts Gegenteiliges. Sie seien für die geltend gemachte Wasserdurchlässigkeit nicht aussagekräftig bzw. bestätigten ein ausgeprägtes „Staunässepotential“ (vgl. zum Vorstehenden S. 8 f. des Urteils). Mit dieser Würdigung setzt sich der Kläger nicht auseinander. b) Auch der Vortrag des Klägers, er habe durch Kostenvoranschläge mit ergänzenden Privatgutachten nachgewiesen, dass ihm Kosten von mehr als 175.000 € für einen Anschluss des Grundstücks entstünden, bleibt gemessen an den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils unsubstantiiert. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung ausgeführt, der geforderte Anschluss des Grundstücks sei etwa dadurch zu erreichen, dass das (aufgrund des Gefälles) an der nördlichen Grundstücksgrenze anfallende Niederschlagswasser durch eine Drainage gesammelt und in den direkt am Grundstück entlang fließenden öffentlichen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werde. Die Kosten hierfür beliefen sich nach den Angaben der Beklagtenseite, denen der Kläger nicht mit substantiellen Einwänden entgegengetreten sei, auf etwa 15.500 €. Vom Kläger vorgelegte Angebote und die Stellungnahme eines Sachverständigen gingen demgegenüber von der unzutreffenden Annahme aus, dass die gesamte Schotterfläche versiegelt werden solle. Auch auf diese Argumentation des Verwaltungsgerichts geht der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht näher ein. Sein pauschaler Einwand, das Verwaltungsgericht sei ohne eigene Ermittlungen und Feststellungen dem nicht belegten Vortrag der Beklagten gefolgt, weckt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. c) Letzteres gilt im Ergebnis auch für die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Satzung der Beklagten über den Anschluss- und Benutzungszwang gegen Art. 20a GG verstößt. Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Es handelt sich um eine Staatszielbestimmung mit bindender Wirkung für die staatlichen Organe. Der Normgeber kommt der ihm obliegenden Verpflichtung zum Schutz der genannten Belange im Rahmen der Rechtsetzung nach. Hierbei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Konkretisierung von Art und Weise sowie der Mittel zur Erreichung der Ziele zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010- 2 BvF 1/07 -, juris Rn. 121 f.; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 7 C 14.08 -, juris Rn. 36 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris Rn. 58 f., m. w. N. Wird zur Zulassung eines Rechtsmittels geltend gemacht, Art. 20a GG gebiete ein bestimmtes Handeln des Normgebers, bedarf es einer vertieften Darlegung, woraus sich eine solche Verpflichtung des Normgebers gerade zu dieser Regelung im Einzelnen ergeben und wie der Normgeber ihr auch unter Beachtung der darüber hinaus einzuhaltenden Maßstäbe nachkommen kann. Vgl. zu den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 11 B 22.99 -, juris Rn. 7, m. w. N. Den hieraus abzuleitenden Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt nicht näher dar, weshalb Art. 20a GG gebieten soll, in einem Fall wie dem seinen von dem Anschluss- und Benutzungszwang für das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser, soweit es von der befestigten Fläche abfließt, abzusehen. Er macht mit seiner Zulassungsbegründung lediglich geltend, es widerspreche „in krasser Weise dem Umweltschutz, wenn generell ein Anschlusszwang für Oberflächenwasser in der Satzung der Beklagten festgelegt wird, obwohl allseits beklagt wird, dass sich der Grundwasserspiegel absenkt und dadurch große Schäden für unsere Umwelt entstehen“. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem hier in Rede stehenden Anschluss- und Benutzungszwang und den damit verfolgten Zwecken bietet der Zulassungsvortrag nicht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seinen „Anträgen nicht gefolgt“ sei, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Weder zeigt der Kläger auf, dass das Verwaltungsgericht erheblichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung gezogen habe, noch legt er dar, dass das sich das angegriffene Urteil als unzulässige Überraschungsentscheidung erweise. Auch im Hinblick auf die unterlassene Einholung des vom Kläger begehrten Sachverständigengutachtens ergibt sich aus seinem Vortrag kein Hinweis auf eine Gehörsverletzung. Zwar kann auch die Ablehnung eines erheblichen Beweisantrags zu einem Gehörsverstoß führen, wenn sie keine Stütze im Prozessrecht findet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45 m. w. N. Vorliegend fehlt es aber bereits an einem Beweisantrag. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 27. November 2019 keinen Beweisantrag i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. b) Der mit dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten zu den Kosten des geforderten Anschlusses einholen müssen, geltend gemachte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist ebenfalls nicht dargetan. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 20, m. w. N. zur st. Rspr. Daran gemessen legt der Kläger einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Aufklärungspflicht nicht dar. Weder hat der Kläger - wie gesagt - in der mündlichen Verhandlung einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zielenden Beweisantrag gestellt noch trägt er schlüssig vor, dass sich eine solche Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht als in der konkreten Entscheidungssituation geboten aufdrängen musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).