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Beschluss

16 B 1305/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1217.16B1305.20.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. August 2020 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2790/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 2020 wiederhergestellt sowie - soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet - angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. August 2020 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2790/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 2020 wiederhergestellt sowie - soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet - angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen ist. Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die dem Rechtsbehelf in der Hauptsache bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Lässt sich weder in die eine noch in die andere Richtung ein offensichtliches Ergebnis absehen, ist eine von den Erfolgsaussichten der Klage gelöste Interessenabwägung vorzunehmen. Vorliegend ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 14. Mai 2020 rechtswidrig ist. Danach durfte der Antragsgegner nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, nachdem dieser das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte. Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris, Rn. 19, und vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris, Rn. 19; zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F. siehe BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris, Rn. 20; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 55. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2013 - 16 B 1146/13 -, juris, Rn. 9 f., und vom 11. April 2017 - 16 E 132/16 -, juris, Rn. 28 f. Diesen Anforderungen genügt die Anordnung des Antragsgegners zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 20. Januar 2020 bei summarischer Prüfung nicht. Insofern lässt der Senat offen, ob die Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss trotz des Zeitraums von fast vier Jahren vor der hier maßgeblichen Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtes und der zwischenzeitlichen zeitweiligen Teilnahme an Drogenkontrollprogrammen, die keinen Drogennachweis ergaben, noch geeignet ist, Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu wecken. Vgl. insoweit zum Zeitablauf: OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2020 - 16 B 866/19 -. Jedenfalls erweist sich die auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützte Begutachtungsanordnung als rechtswidrig, weil der Antragsgegner - worauf der Antragsteller in der Beschwerdebegründung zu Recht hinweist - sein nach dieser Vorschrift eingeräumtes Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Es fehlen Erwägungen dazu, dass die einzige Auffälligkeit des Antragstellers als Fahrzeugführer unter Cannabiseinfluss im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung fast vier Jahre zurück lag und er in den nachfolgenden Jahren für verschiedene Zeiträume seine Drogenabstinenz nachgewiesen hat. Es liegt auf der Hand, dass es für die Frage der Fortdauer von Eignungszweifeln und in den Fällen, in denen die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens in das Ermessen der Behörde gestellt ist, ebenso für die anschließende Ermessensausübung einen Unterschied macht, ob eine fahreignungsrelevante Zuwiderhandlung erst kurze Zeit oder aber bereits mehrere Jahre zurückliegt, selbst wenn sie nach den maßgeblichen Tilgungsvorschriften noch verwertbar ist. Im Rahmen des Ermessens ist abzuwägen, ob diese Zuwiderhandlung nach wie vor die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt. Die Ermessenserwägungen sind, wenn sie zum Erlass einer Beibringungsaufforderung führen, in der an den Betroffenen gerichteten Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auch offenzulegen, damit dem Sinn und Zweck der in § 11 Abs. 6 FeV angeordneten Mitteilungspflichten Genüge getan ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris, Rn. 36. Der Gutachtenanordnung vom 20. Januar 2020 lassen sich keine entsprechenden hinreichenden Ermessenserwägungen entnehmen. Zu dem Zeitraum zwischen der Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss und der Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens führt der Antragsgegner lediglich aus, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und anderer Obergerichte Eignungszweifel nicht durch bloßen Zeitablauf, sondern grundsätzlich nur durch den materiellen Nachweis in Form einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erledigten. Abgesehen davon, dass der Satz in dieser Pauschalität zweifelhaft ist, finden sich in der Gutachtenanordnung keine Erwägungen dazu, weshalb die möglicherweise verbliebenen Eignungszweifel trotz des Zeitablaufs und der zwischenzeitlich vorgelegten negativen Urinanalysen und der negativen Haarprobe in diesem Einzelfall noch derart schwer wiegen, dass sie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigen, durch die dem Antragsteller zugemutet wird, Einblicke in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Dass solche Ermessenserwägungen - etwa wegen einer Ermessensreduzierung auf null - entbehrlich gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Hat die Klage des Antragstellers hinsichtlich der Entziehung höchstwahrscheinlich Erfolg, gilt dies ebenso hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie der daran anknüpfenden Zwangsgeldandrohung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).