Leitsatz: 1. Eine Gerichtsentscheidung, die ein Rechtsmittel ausschließlich wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig verwirft, wird gegenstandslos, wenn einem hiergegen gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird. 2. Die Verantwortung der Eltern für eine regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Kindes nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist eine öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule und ergänzt insofern die zivilrechtlichen Verpflichtungen von Eltern gegenüber ihrem Kind für die Zeit, in der es nach § 34 bis § 40 SchulG NRW schulpflichtig ist. 3. Bei einer bestehenden Kindeswohlgefährdung sind nötigenfalls auch Entscheidungen gegen den Willen des Kindes zu treffen, wenn der Gefährdung nicht anders abzuhelfen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist den Antragstellern die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung der Beschwerde zu gewähren. Aus ihrem rechtzeitig gestellten und begründeten Wiedereinsetzungsantrag vom 31. Januar 2020 ergibt sich, dass sie ohne Verschulden verhindert waren, die genannte Frist einzuhalten. Sie haben die versäumte Rechtshandlung ebenfalls fristgerecht im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO nachgeholt. Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht der unanfechtbare Verwerfungsbeschluss des Senats vom 14. Januar 2020 nicht entgegen. Eine Gerichtsentscheidung, die ein Rechtsmittel ausschließlich wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig verwirft, wird gegenstandslos, wenn einem hiergegen gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2020 ‑ 8 B 8.20 ‑, NVwZ-RR 2020, 949, juris, Rn. 7, vgl. auch Beschluss vom 18. Oktober 1989 - 2 B 75.89 -, NJW 1990, 1806, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2006 ‑ 14 A 428/04 ‑, NVwZ-RR 2007, 78, juris, Rn. 1; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 L 6/12 -, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 11 CS 09.2265 -, juris, Rn. 8; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 19, 109; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 60 Rn. 11; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 60 Rn. 43 a. E. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Diese sind grundsätzlich innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegen. Die im Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 angeführten ‑ und infolge der Wiedereinsetzung trotz des verspäteten Eingangs zu berücksichtigenden ‑ Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Bezirksregierung vom 29. Mai 2019 gerichteten Klage wiederherzustellen und anzuordnen (dazu 1.). Auch die erst mit Schriftsatz vom 28. Februar 2020 angebrachte weitere Beschwerdebegründung führt in der Sache nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses (dazu 2.). 1. Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung vom 17. Dezember 2019 einleitend auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nehmen, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Beschwerdeführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Diesem Darlegungserfordernis genügt der Beschwerdeführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Auch der Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht ein Mediationsverfahren angeregt hat, gibt nichts für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung her. Gleiches gilt für den Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den „Sachverhalt fehlerhaft erfasst“; die hierzu aufgeworfene Frage, „ob den zur Entscheidung berufenen Richtern zum Zeitpunkt der Entscheidung klar war, dass Sie ein Fall in Nordrhein-Westfalen im Bereich des Verwaltungsrechts zu entscheiden hatten“, liegt ersichtlich neben der Sache. Der weitere Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht verkenne „die Verletzung der Grundrechte der Antragsteller ebenso wie die Grundrechte der mittelbar Betroffenen Tochter der Antragsteller“ und es fehle „durch die formelhafte Wiedergabe der Rechtsprechung eine eigenständige Auseinandersetzung mit den betroffenen Grundrechten“, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dessen ungeachtet ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW eine öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule normiert und insofern die zivilrechtlichen Verpflichtungen von Eltern gegenüber ihrem Kind ergänzt für die Zeit, in der es nach den §§ 34 bis 40 SchulG NRW schulpflichtig ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. September 2018 - 19 A 33/18 -, juris, Rn. 4, und vom 24. August 2016 ‑ 19 B 760/16 ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. Der so verstandene § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und den Kompetenzvorschriften des GG vereinbar. Vgl. zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Sanktionierung von Schulpflichtverletzungen BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. Oktober 2014 ‑ 2 BvR 920/14 ‑, NJW 2015, 44, juris, Rn. 13, 21 (Freiheitsstrafe wegen Schulpflichtentziehung in Hessen), und vom 21. Juli 2009 ‑ 1 BvR 1358/09 ‑, NJW 2009, 3151, juris, Rn. 14, zu einem nach § 41 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW verhängten Bußgeld. Pflege und Erziehung der Kinder sind nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Diese Pflicht kann der Landesgesetzgeber auch als öffentlich-rechtliche, also dem Staat gegenüber bestehende Pflicht ausgestalten, unter dessen „besondere[m] Schutze“ Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen. Außerdem obliegt den Eltern die Pflicht aus Abs. 2 Satz 1 nur „zuvörderst“, aber nicht ausschließlich, und haben sie nach Art. 7 Abs. 1 GG insbesondere die verfassungsrechtlich unbedenkliche allgemeine Schulpflicht hinzunehmen. Solange diese andauert, ist ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. August 2015 ‑ 1 BvR 2388/11 ‑, NVwZ-RR 2016, 281, juris, Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 ‑ 6 C 12.12 ‑, NJW 2014, 804, juris, Rn. 21; Beschluss vom 15. Oktober 2009 ‑ 6 B 27.09 ‑, NVwZ 2010, 525, juris, Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016, a. a. O., Rn. 6. Soweit die Antragsteller geltend machen, es sei „anerkannt, dass es ein Kindeswohl gegen den Kindeswillen nicht geben kann“, offenbaren sie damit, dass sie ihre erzieherische Pflicht und Verantwortung vernachlässigen, indem sie das Kindeswohl dem Kindeswillen bedingungslos unterordnen. Richtigerweise gilt, insbesondere auch im Sorgerechtsverfahren, dass der Wille des Kindes nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er dem Kindeswohl entspricht, und dass insbesondere ein Kindeswille unbeachtlich sein kann, wenn er durch Elternteile maßgeblich beeinflusst ist. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 311/08 -, FamRZ 2008, 1737, juris, Rn. 30, und vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 -, NJW 2007, 1266, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 81/09 -, BGHZ 185, 272, juris, Rn. 31. Daraus folgt, dass bei einer bestehenden Kindeswohlgefährdung nötigenfalls auch Entscheidungen gegen den Willen des Kindes zu treffen sind, wenn der Gefährdung nicht anders abzuhelfen ist. Vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2011 ‑ 4 UF 228/10 -, juris, Rn. 17; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 10 UF 176/09 -, juris, Rn. 30. Daran gemessen erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, warum es entscheidungsleitend darauf ankommen soll, dass die Tochter der Antragsteller nach deren Angaben „gar kein Interesse an einer angemessenen ‚schulischen‘ Bildung hat“. Die nicht weiter substantiierte Behauptung der Antragsteller, „der Zwangskontext eines Präsenzschulbesuchs“ sei für ihre Tochter D. „aufgrund ihrer persönlichen Konstitution und Vorerfahrung unmöglich“, greift ebenso wenig durch wie der gleichermaßen pauschale Vortrag, „die Vorerfahrungen und alle durchgeführten Maßnahmen“ hätten „den klar artikulierten Willen D. 's nicht beeinflussen“ können. Anders als die Antragsteller meinen, geht es keineswegs darum, sie „zu instrumentalisieren und mittels Zwangsgeldes zu zwingen diesen Willen zu brechen“. Vielmehr zielen die Maßnahmen der Schulaufsicht darauf, die Antragsteller dazu zu bewegen, ihren elterlichen Erziehungsauftrag wahrzunehmen und Schaden von ihrem Kind abzuwenden, indem sie von den ihnen gebotenen Möglichkeiten Gebrauch machen, auf einen regelmäßigen Schulbesuch D 's hinzuwirken und ihr dadurch einen Schulabschluss zu ermöglichen, von dem ihre künftigen Berufs- und Lebenschancen abhängen. Der zutreffenden Würdigung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsteller nicht zumindest den Versuch unternähmen, D. wieder an den Besuch öffentlicher Schulen heranzuführen, halten die Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Der mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 vorgelegte Beschluss des Amtsgerichts E. über die Einstellung des Bußgeldverfahrens 4 OWi-3 Js 17/18-38/18 gibt für die von den Antragstellern wiederum nur pauschal behaupteten „ausreichenden Bemühungen der Eltern für einen ordnungsgemäßen Schulbesuch zu sorgen“, nichts her. Solche Bemühungen sind auch dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsteller, auf das sie mit der Beschwerde verweisen, nicht zu entnehmen. Das gilt namentlich für die mit dem Schriftsatz vom 12. Oktober 2019 vorgelegte „Eidesstattliche Versicherung“ der Antragstellerin zu 1, aus der konkrete, nachvollziehbare und zureichende Anstrengungen der Antragsteller mit dem Ziel, nach den Herbstferien des Jahres 2016 für einen weiteren (regelmäßigen) Schulbesuch ihrer Tochter D. zu sorgen, nicht hervorgehen. Die Angaben erwecken vielmehr den Eindruck, die Antragsteller hätten die „klare Haltung“ ihrer Tochter, „nicht am Präsenzunterricht teilnehmen zu können“, von vornherein als Ausdruck eines unveränderlichen Willens hingenommen. Angesichts dessen war es auch nicht Sache des Verwaltungsgerichts darzulegen, „was denn die Eltern noch anderes hätten tun können, wenn schon die Schule scheitert“, zumal die Antragsteller das vermeintliche „Scheitern“ der Schule wiederum in Verkennung ihrer Erziehungsverantwortung an dem als unverrückbar angesehenen Willensentschluss ihrer Tochter festmachen. 2. Auch die weitere Beschwerdebegründung vom 28. Februar 2020 rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Grundsätzlich gilt, dass nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe erläutert, vertieft oder klargestellt, nicht aber qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden können. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2019 - 12 B 907/18 -, juris, Rn. 19, vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris, Rn. 36 f., vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, NWVBl. 2018, 258, juris, Rn. 93 f., m. w. N., und vom 30. Juni 2016 ‑ 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 6; zu § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 ‑ 19 A 3023/19 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N. Im Beschwerdeverfahren sind allerdings auch solche entscheidungserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vom Beschwerdeführer vorgetragen worden sind, soweit sie erst danach eingetreten oder erkennbar geworden sind. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 2 M 13/15 -, juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30. November 2010 - 5 S 933/10 -, VBlBW 2011, 186, juris, Rn. 9, und vom 27. Januar 2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395, juris, Rn. 3 f; Sächs. OVG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 B 266/08 -, KStZ 2010, 115, juris, Rn. 18. Das trifft zu für den im personensorgerechtlichen Verfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Q. vom 21. Februar 2020 - 86 F 137/19 ‑, auf den sich die Antragsteller mit ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2020 berufen. Ihr diesbezügliches Vorbringen gibt indes ebenfalls nichts dafür her, dass dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben ist. In dem Beschluss hat das Familiengericht ausgeführt, es sei aufgrund sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls und einer ausführlichen Anhörung von D. zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kindeseltern zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr hätten, auf den Kindeswillen im Sinne einer Änderung der verfestigten Schulablehnung bei ihrer Tochter einzuwirken, so dass eine teilweise Entziehung der elterlichen Sorge nicht geeignet sei, für einen Schulbesuch Sorge zu tragen (S. 3 f.). Allerdings liege eine massive Kindeswohlgefährdung vor. Durch den inzwischen dreijährigen Schulabsentismus sei eine erhebliche und konkrete Gefährdung der Erlangung eines möglichen Schulabschlusses zu erwarten, was nicht nur auf die rein formale Bildung, sondern auch auf die spätere Berufswahl großen negativen Einfluss haben könne (S. 4). D. mache einen sympathischen und gewinnenden Eindruck, sei aber in einem besorgniserregenden Ausmaß beratungsresistent und egozentrisch. Die Kompromisslosigkeit, mit der sie ihre wirklichen oder auch nur vermeintlichen Mobbing-Erlebnisse schildere, zeige ganz erhebliche soziale Defizite. D. nehme das wirkliche oder vermeintliche Unrecht, das ihr geschehen sei, mit Unterstützung ihrer Eltern zum Anlass, sich aus unserer Gesellschaft zurückzuziehen, statt einen Weg „im System“ zu suchen und zu gehen (S. 6). Ihre Eltern hätten vor Jahren in erheblichem Maße versagt. Statt Strategien zu entwickeln, wie D. mit der völlig alltäglichen Problematik umgehen könne, sei sie vor den Gefahren der Gesellschaft und dem Mobbing an Schulen in fragwürdiger Weise geschützt worden. Ihre Eltern hätten sie vor allen Gefahren und Lästigkeiten des Schülerdaseins abgeschottet. Dies bedeute erhebliches Erziehungsversagen (S. 7). Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass der Staat vorliegend sehr spät reagiert habe. Weder Jugendamt, Schule noch Schulaufsicht hätten beizeiten Veranlassung gesehen, das Familiengericht zu involvieren. Wäre dieser Fall vor drei Jahren zu entscheiden gewesen, hätte das Gericht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Eltern die Sorge für schulische Angelegenheiten entzogen. Nun erscheine dies angesichts der Verfestigung, die inzwischen eingetreten sei, nicht mehr zielführend. Maßnahmen nach § 1666 BGB seien keine Strafe für vergangenes Erziehungsversagen, sondern setzten voraus, dass ein Pfleger überhaupt die richtigen und gebotenen Entscheidungen treffen könne. Daran fehle es vorliegend, da D. zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr beeinflussbar erscheine (S. 7). Aus diesen Ausführungen erschließt sich nicht, warum es den Antragstellern nicht möglich gewesen sein soll (und gegenwärtig weiterhin möglich ist), ihrer Verpflichtung nachzukommen, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter D. regelmäßig am Schulunterricht teilnimmt. Denn da die Antragsteller nicht dargelegt haben, zu irgendeiner Zeit ernsthaft versucht zu haben, mit erzieherischen Mitteln auf ihre Tochter zugunsten eines weiteren regelmäßigen und der Schulpflicht genügenden Schulbesuch einzuwirken oder auch nur dafür zu werben, offenbar weil sie den geltend gemachten Standpunkt ihrer Tochter unkritisch unterstützen und jede davon abweichende erzieherische Einwirkung als „Gewalt“ ablehnen, ergibt sich keine hinreichende Grundlage für die Annahme, eine solche Einwirkung sei „unmöglich“ oder verspreche von vornherein keinen Erfolg. Aus den oben wiedergegebenen Schilderungen des Familiengerichts ergeben sich vielmehr ernsthafte Anhaltspunkte für die Annahme, dass D. 's „verfestigte Schulablehnung“ letztlich auch das Produkt eines wenig verantwortungsbewussten Erziehungsstils und der insoweit verfehlten Auffassungen der Antragsteller ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).