OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 2037/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1229.1B2037.20.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 14.674,19 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 14.674,19 Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Er ist zwar gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO endet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, wenn diese im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung, nachdem diese mit Senatsbeschluss vom 7. April 2017 – 1 B 1416/16 – wiederhergestellt worden ist. Diese aufschiebende Wirkung endet gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 30. Dezember 2020, da die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 2020, zugestellt am 31. Juli 2020, am 30. September 2020 abgelaufen ist. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten gemäß § 80b Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 2018– 3 VR 1.17– , juris, Rn. 18, und vom 19. Juni 2007, a.a.O., Rn.14. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im zugehörigen Zulassungsverfahren 1 A 2544/20 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 2020 – 15 K 11982/16 – und damit an der Rechtmäßigkeit der mit der Klage angegriffenen Bescheide dargelegt hat. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 1 A 2544/20. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und 3 GKG. Dabei ist der Senat bei seiner Bewertung von der hälftigen (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG) Summe derjenigen Bezüge ausgegangen, welche dem Kläger nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Antragstellung (23. Dezember 2020) unter Außerachtlassung nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und der in § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG aufgeführten Bezügebestandteile für das Kalenderjahr 2020 als Beamter des Bundes fiktiv zu zahlen wären. Mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung ist dieser Betrag erneut zu halbieren. Danach ist das Jahresgehalt des Klägers im Jahr 2020 unter Zugrundelegung seiner Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 3, mit 58.696,74 Euro (Januar und Februar 4.848,57 Euro und im Übrigen 4.899,96 Euro) anzusetzen. Ein Viertel hiervon beträgt 14.674,19 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).