Beschluss
19 B 1542/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0104.19B1542.20.00
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Leitsätze
Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind in gerichtlichen Verfahren zumindest als sachverständige Stellungnahmen zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind in gerichtlichen Verfahren zumindest als sachverständige Stellungnahmen zu berück­sich­tigen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch zu Recht verneint. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er beanspruchen kann, die in Kasachstan erworbene Studienbescheinigung der nichtkommerziellen Aktiengesellschaft „Universität für Medizin L. “ vom 17. März 2020 in Verbindung mit der Bescheinigung der Bezirksregierung M. vom 18. August 2009 über den mit Abschlusszeugnis der Freien Waldorfschule M. vom 1. Juli 2009 erlangten Sekundarabschluss I ‑ Fachoberschulreife ‑ als der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gleichwertigen ausländischen Bildungsnachweis anzuerkennen. Der Antragsteller macht geltend, die Regelungen des § 7 der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO) vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407) in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen verstießen gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gleichwertigkeit der ausländischen Bildungsnachweise müsse in einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Dabei müssten seine Qualifikationen hinreichend gewürdigt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines kasachischen Attestates über die Erlangung der Mittleren Allgemeinbildung und der geforderte Nachweis von zwei erfolgreichen Studienjahren ohne Möglichkeit eines alternativen Qualifikationsnachweises seien rechts- und verfassungswidrig. Verfassungsrechtlich müsse es bereits ausreichen, dass er seine hinreichende Qualifizierung durch Vorlage eines Sekundarabschlusszeugnisses sowie seiner bereits absolvierten Studienzeit im Ausland nachweise. Damit ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die Bezirksregierung E. verpflichtet ist, die vom Antragsteller vorgelegten Bildungsnachweise nach § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 3 GlVO als der Hochschulreife gleichwertig anzuerkennen. Das Zeugnis der Freien Waldorfschule M. aus dem Jahr 2009 gehört weder zu den inländischen Zeugnissen der Hochschulreife nach § 2 GlVO noch ist es ein ausländischer Bildungsnachweis, der nach § 8 GlVO zum Hochschulzugang berechtigen könnte. Es handelt sich dabei um einen inländischen Bildungsnachweis, der in Verbindung mit der Bescheinigung der Bezirksregierung M. vom 18. August 2009 lediglich einen dem Sekundarabschluss I gleichwertigen Abschluss vermittelt. Die Bescheinigung über die an der „Universität für Medizin L. “ in Kasachstan besuchten Studienveranstaltungen ist nach den gemäß § 7 Abs. 3 GlVO anzuwendenden Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, vgl. https://anabin.kmk.org/anabin.html, nicht einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig, weil der Antragsteller weder einen kasachischen Schulabschluss noch einen kasachischen Hochschulabschluss vorweisen kann. Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind nach der Senatsrechtsprechung in gerichtlichen Verfahren (zumindest) als sachverständige Stellungnahmen zu berücksichtigen. Behörden und Gerichte können sich über einen Bewertungsvorschlag nur hinwegsetzen, wenn er sich entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt erweist oder aber wenn der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, welche die Zentralstelle bei ihren allgemeinen Wertungen erkennbar nicht bedacht hat. Vgl. zu dem bis zum 30. September 2014 geltenden Recht OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2011 ‑ 19 A 1839/10 ‑, S. 4 des Beschlusses m. w. N., vom 25. März 2011 ‑ 19 B 719/10 ‑, S. 2 f. des Beschlusses, und vom 29. November 2006 ‑ 19 A 1933/05 ‑, S. 4 des Beschlusses; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2000 ‑ 9 S 2236/00 ‑, NVwZ-RR 2001, 104, juris, Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2008 ‑ 18 K 4758/07 ‑, juris, Rn. 43. Die Regelungen der §§ 7, 8 GlVO in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als sachverständige Stelle verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. § 7 GlVO gewährleistet im öffentlichen Interesse die sinnvolle Nutzung von beschränkt zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten. Er stellt sicher, dass Studierende allgemein oder fachbezogen Zugang zum Studium erhalten können, wenn auf Grund der ausländischen Bildungsnachweise (gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Voraussetzungen) Vorkenntnisse vorhanden sind, die einen erfolgreichen Abschluss des Studiums mit vertretbarem Aufwand in angemessener Zeit erwarten lassen. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016 ‑ 13 E 507/16 ‑, juris, Rn. 2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat eine Einzelfallprüfung stattgefunden, jedoch gab es keinen erkennbaren Anlass, von den allgemeinen Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen abzuweichen. Die Qualifikationen des Antragstellers wurden hinreichend gewürdigt. Die spätere Aufnahme eines Studiums im Ausland bietet keine Grundlage dafür, die im Inland erbrachten schulischen Leistungen abweichend von § 2 GlVO zu bewerten. Der Schulabschluss der Freien Waldorfschule M. hat dem Antragsteller ‑ nach eigenen Angaben ‑ die Aufnahme des Studiums in Kasachstan ermöglicht, belegt aber keine über den Sekundarabschluss I hinausgehende Qualifikation. Die dem Antragsteller von der „Universität für Medizin L. “ bescheinigten Studienleistungen wären auch dann nicht der Hochschulreife gleichwertig, wenn sie an einer inländischen Universität erbracht worden wären. Auch ohne inländische Hochschulreife erlangte hochschulische Bildungsnachweise können den Hochschulzugang in Nordrhein-Westfalen eröffnen. So können nach § 5 GlVO inländische Hochschulabschlüsse dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gleichwertig sein. Nach § 6 Abs. 2 GlVO kann auch ein ohne Qualifikation für das Studium an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen begonnenes Hochschulstudium in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zur Fortsetzung des Studiums in Nordrhein-Westfalen berechtigen, wenn mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der absolvierten Semester vorgesehen sind. Der Antragsteller hat in Kasachstan jedoch weder einen Hochschulabschluss erworben noch Studienleistungen erbracht, die den in § 6 Abs. 2 GlVO genannten Voraussetzungen entsprechen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, aus welchem Grund der kasachischen Studienbescheinigung ein höherer Wert beizumessen sein könnte als vergleichbaren inländischen Studienbescheinigungen. Zusätzliche Qualifikationsnachweise hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Ablehnung der beantragten Anerkennung seiner ausländischen Vorbildungsnachweise als gleichwertig mit der deutschen Hochschulreife verstößt daher offensichtlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Anerkennung der kasachischen Studienbescheinigung als gleichwertig mit der Hochschulreife würde nach den vorliegenden Erkenntnissen vielmehr den Antragsteller ohne sachlichen Grund gegenüber sonstigen Studenten mit vergleichbaren ohne Qualifikation für das Studium an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen absolvierten inländischen Studienzeiten bevorzugen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).