Beschluss
18 L 2518/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0404.18L2518.22.00
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Leitsätze
Fehlende Gleichwertigkeit eines in Österreich erworbenen neuseeländischen Waldorf-Abschlusses NZCSE mit der deutschen Allgemeinen Hochschulreife
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlende Gleichwertigkeit eines in Österreich erworbenen neuseeländischen Waldorf-Abschlusses NZCSE mit der deutschen Allgemeinen Hochschulreife Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das ihr am 30. Juni 2021 ausgestellte „New Zealand Certificate of Steiner Education - Level 3 achieved with University Entrance“ bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig als Hochschulzugangsqualifikation anzuerkennen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich erweist und glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. zu Letzterem etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2019 - 5 B 603/19 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris, Rn. 3 m.w.N. Gemessen daran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar hätte ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schwere Folgen für sie, da sie beabsichtigt, zum Wintersemester 2023/2024 ein Studium aufzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihres New Zealand Certificate of Steiner Education (im Folgenden: NZCSE) vom 30. Juni 2021 als gleichwertig mit der deutschen allgemeinen Hochschulreife liegen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses als der Hochschulreife gleichwertig ergeben sich aus Artikel IV.1 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (sog. Lissabon-Konvention) vom 11. April 1997 i.V.m. §§ 7, 8 der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GlVO) vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407). In materieller Hinsicht sind bei der Anerkennungsentscheidung im vorliegenden Fall die Vorgaben der Lissabon-Konvention zu berücksichtigen, welche die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 16. Mai 2007 (BGBl. 2007 Teil II Nr. 15, S. 712) in nationales Recht umgesetzt hat, und zu deren Vertragsparteien auch Neuseeland gehört. Gemäß Art. IV.1 der Lissabon-Konvention erkennt jede Vertragspartei für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. Gemäß Art. III.3 Abs. 5 der Lissabon-Konvention liegt die Beweislast dafür, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, bei der die Bewertung durchführenden Stelle, hier dem gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 GlVO zuständigen Antragsgegner. In Ausfüllung der so bestehenden bundesgesetzlichen Vorgaben hat das nordrhein-westfälische Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium die Gleichwertigkeitsverordnung (GlVO) vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407) erlassen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GlVO ermöglichen ausländische Bildungsnachweise danach den direkten Hochschulzugang – und sind gemäß Satz 2 der Hochschulreife gleichwertig –, soweit die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (im Folgenden: ZaB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: KMK) dies vorsehen. Diese Bewertungsvorschläge der ZaB sind gemäß § 7 Abs. 3 GIVO für Nordrhein-Westfalen verbindlich, soweit das für Schulen zuständige Ministerium im Einzelfall nichts anderes bestimmt. § 8 Abs. 1 Satz 1 GlVO sieht weiter vor, dass ausländische Bildungsnachweise einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 GlVO gleichwertig sind, wenn sie 1. zur Studienaufnahme im Herkunftsland und 2. nach den Bewertungsvorschlägen der ZaB zum direkten Hochschulzugang berechtigen. Diese Bewertungsvorschläge der ZaB sind in gerichtlichen Verfahren (zumindest) als sachverständige Stellungnahmen zu berücksichtigen. Behörden und Gerichte können sich über einen solchen Bewertungsvorschlag der ZaB nur hinwegsetzen, wenn dieser sich entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt erweist oder aber wenn der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, welche die ZaB bei ihren allgemeinen Wertungen erkennbar nicht bedacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 19 E 440/20 -, juris, Rn. 5, und vom 4. Januar 2021 - 19 B 1542/20 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N. „Bewertungsvorschlag“ i.S.d. § 7 GlVO meint dabei nicht nur die online in der Datenbank „anabin“ der ZaB bereits enthaltenen und unter https://anabin.kmk.org/anabin.html abrufbaren allgemeingültigen Vorschläge der ZaB zur Bewertung ausländischer schulischer Abschlüsse, sondern auch Einzelfallgutachten der ZaB. Nach Auffassung der Kammer sind derartige einzelfallbezogene Gutachten/Stellungnahmen der ZaB in gleicher Weise verbindlich i.S.d. § 7 GlVO. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber eine Rechtsverbindlichkeit der ZaB-Stellungnahmen auch in diesen Fällen herbeiführen wollte. Denn er ist durch Art. IV.1 Lissabon-Konvention verpflichtet, die Qualifikationen aus einem anderen Vertragsstaat als Hochschulzugangsqualifikation anzuerkennen, sofern kein wesentlicher Unterschied zwischen den Abschlüssen besteht, und zwar ungeachtet der Tatsache, ob diesbezüglich eine abstrakt-generelle Bewertung der ZaB existiert. Dies vorausgesetzt ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Gleichwertigkeitsverordnung in dem Bewusstsein handelte, die Lissabon-Konvention umzusetzen. Hat er dabei eine Verbindlichkeit der mit entsprechendem Sach- und Fachverstand vorgenommenen inhaltlich-fachlichen Prüfungen durch die ZaB angeordnet, ist nicht ersichtlich, dass dabei danach differenziert werden sollte, ob die Bewertung des jeweiligen schulischen Abschlusses abstrakt-generell oder im jeweiligen Einzelfall individuell-konkret vorgenommen wird. Die Erstreckung der Verbindlichkeit der Beurteilung durch die ZaB auf Einzelfallgutachten erscheint auch sachgerecht. Der ZaB ist durch § 4 Abs. 2 Nr. 2 KMK-Sekretariats-Gesetz die Aufgabe zugewiesen, Gutachten über ausländische Ausbildungsnachweise zu erstellen. Die ZaB soll mithin als sachverständige Stelle für alle mit der Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise befassten staatlichen Stellen dienen, die ihrerseits regelmäßig nicht über den zu dieser Beurteilung erforderlichen Sach- und Fachverstand verfügen. Vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 M 26/21 -, juris, Rn. 11, das Einzelfallgutachten der ZaB zwar nicht als „Bewertungsvorschläge“ ansieht, diese jedoch in gleicher Weise als antizipierte Sachverständigengutachten wertet. Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr NZCSE berechtigt nach dem im vorliegenden Einzelfall erstellten Bewertungsvorschlag der ZaB nicht zur Studienaufnahme in Deutschland. Aus Sicht des Gerichts besteht nach summarischer Prüfung keine Veranlassung, sich über das Ergebnis dieses individuell erstellten Bewertungsvorschlags der ZaB hinwegzusetzen. Denn die hier in Rede stehenden Einzelfallstellungnahmen der ZaB erweisen sich weder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt noch weist der vorliegende Einzelfall Besonderheiten auf, welche die ZaB bei ihren Wertungen erkennbar nicht bedacht hat. Dies bedeutet zugleich, dass ein wesentlicher Unterschied im Sinne von Art. IV.1 Lissabon-Konvention vorliegt, der zur Ablehnung der Anerkennung berechtigt. Denn mit ihrer Stellungnahme ist die ZaB nach summarischer Prüfung ihrer Darlegungs- und Beweislast gemäß Art. III.3 Abs. 5 der Lissabon-Konvention nachgekommen. Im Ergebnis ebenso mit jeweils unterschiedlicher Begründung BayVGH, Beschluss vom 7. März 2022 - 7 B 20.197 -, juris, Rn. 11, 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 M 26/21 -, juris, Rn. 9; die Anerkennung eines in Österreich erworbenen NZCSE grundsätzlich ablehnend VG Ansbach, Urteil vom 3. Februar 2021 - AN 2 K 19.01863 -, juris, Rn. 63 ff.; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 12 L 10/22 -, juris, Rn. 10; VG Weimar, Urteil vom 23. September 2022 - 2 K 1865/19.We -, S. 13 des Entscheidungsabdrucks (n.v.). Die ZaB kommt in ihren Einzelfallstellungnahmen zum NZCSE der Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass dieses einem deutschen Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung nicht gleichwertig ist. In den Stellungnahmen der ZaB im Verwaltungsverfahren vom 28. April 2022 und vom 17. November 2022 heißt es dazu zunächst, dass nach dortiger Auffassung kein neuseeländischer Abschluss erworben worden sei. Denn die Bewertung der Leistungen in Neuseeland beruhe auf Beurteilungen des österreichischen Waldorfschulpersonals. Eine Bewertung durch die neuseeländischen „Moderatoren“ erfolge nur stichprobenartig. Damit erfolge im Rahmen des NZCSE (nur) eine neue Beurteilung der österreichischen Leistungen und des dortigen Bildungsstandes. Eine Anerkennung der an der Waldorfschule L. in Österreich erbrachten Leistungen sei nicht möglich, und zwar auch nicht über den Umweg des NZCSE. Denn sie eröffneten nicht den Hochschulzugang in Deutschland. Nach der ergänzenden Stellungnahme der ZaB im gerichtlichen Verfahren vom 23. März 2023 gelte dies auch – bzw. erst recht – unter der Prämisse, dass im Rahmen des NZCSE keine zusätzliche Wissensvermittlung gegenüber dem regulären Unterricht an der Waldorfschule erfolge. Denn eine Anerkennung des NZCSE würde in diesem Fall der Sache nach bedeuten, davon auszugehen, dass der reguläre zwölfjährige österreichische Waldorfschulbesuch bereits Wissen auf dem Niveau des deutschen Abiturs vermittle. Daran bestünden jedoch erhebliche Zweifel. Jedenfalls deutsche Waldorfschüler könnten nach den einschlägigen Vorschriften frühestens nach dem Besuch von 13 aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen zur Abiturprüfung zugelassen werden. Im Übrigen bedeute die Anerkennung des NZCSE „ad eundem statum“ nicht, dass dieser Abschluss inhaltlich dem neuseeländischen staatlichen Abschluss „National Certificate of Educational Achievement“ (im Folgenden: NCEA) entspreche. In der Praxis ergäben sich auch in Neuseeland teilweise andere Zugangsbedingungen. So sei etwa bei einem besonders guten NCEA-Abschluss der garantierte Zugang zu den Universitäten „University of Otago“ und „Auckland University of Technology“ möglich, während dies nicht für sehr gute NZCSE-Absolventen gelte. Die Antragstellerin hat nichts dafür vorgebracht, was die Richtigkeit dieser Annahmen der ZaB durchgreifend in Frage stellt. Insbesondere ist jedenfalls nach der klarstellenden Stellungnahme der ZaB vom 23. März 2023 nicht davon auszugehen, dass diese in ihrer Stellungnahme von falschen Annahmen ausgegangen ist, den Einzelfall der Antragstellerin nicht hinreichend gewürdigt hat oder die Stellungnahme aus anderen Gründen überholt ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt die Gleichwertigkeit ihres NZCSE nicht bereits daraus, dass die neuseeländischen Hochschulen diesen Abschluss als dem dortigen staatlichen Abschluss NCEA für den Hochschulzugang gleichgestellt („ad eundem statum“) anerkennen, auch wenn er in einem deutschsprachigen Programm außerhalb Neuseelands erworben wird. Denn der Entscheidung, dass das NZCSE dem NCEA gleichwertig ist, liegt eine Bewertung der neuseeländischen Hochschulen bzw. der dortigen Behörden zugrunde. Diese Bewertungsentscheidung bindet weder den Antragsgegner als in Deutschland für die Anerkennung zuständige Behörde noch die ZaB, da ihnen gerade die Aufgabe zukommt, eine eigenständige Bewertungsentscheidung mit Blick auf das deutsche Schul- und Hochschulsystem zu treffen. So auch BayVGH, Beschluss vom 7. März 2022 - 7 ZB 20.197 -, juris, Rn. 19. Aus diesem Grund bedurfte es im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung auch keiner Auseinandersetzung mit den von der ZaB in der Stellungnahme vom 23. März 2023 benannten Unterschieden zwischen NCEA und NZCSE bei der neuseeländischen Hochschulzulassung. Auch zeigt die Antragstellerin keine Aspekte auf, welche die tragende Wertung der ZaB, wonach die andere Methode der Leistungsfeststellung und -bewertung im Rahmen des NZCSE gegenüber der traditionellen Waldorfpädagogik nicht für die Gleichwertigkeit ausreiche, in Frage stellen. Soweit sie dazu ausführt, die differenziertere Bewertung der Leistungen im Rahmen des NZCSE ermögliche die Feststellung der Hochschulreife, setzt sie damit lediglich ihre Bewertung der Gleichwertigkeit an die Stelle der Bewertung der insoweit sach- und fachkundigen ZaB. Insbesondere zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass deren Einschätzung, wonach der (lediglich) zwölf Jahrgangsstufen umfassende Bildungsgang der österreichischen Waldorfschule vom Umfang der Wissensvermittlung nicht mit der deutschen allgemeinen Hochschulreife vergleichbar sei, unzutreffend ist. Auch soweit sie – in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2023 – auf eine aus ihrer Sicht bestehende Gleichwertigkeit des NZCSE mit einem „G8-Abitur“ abstellt, ist dies nicht der maßgebliche Vergleichsmaßstab, nachdem in Nordrhein-Westfalen die Rückkehr zu einem Abitur nach 13 Schuljahren („G9“) erfolgt ist. Insoweit ist vielmehr festzustellen, dass der Abschluss der Waldorfschule auch in Deutschland bzw. in Nordrhein-Westfalen nicht zum Hochschulzugang berechtigt. § 1 der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) sieht diesbezüglich vor, dass (nur) Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen, an denen eine von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigte Jahrgangsstufe 13 eingerichtet ist, nach Maßgabe der PO-Waldorf die allgemeine Hochschulreife erwerben können. Ferner bestimmt § 5 PO-Waldorf, dass in die Jahrgangsstufe 13 Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die nach zwölf aufsteigenden Schuljahren den Abschluss der Waldorfschule erlangt haben und von denen erwartet werden kann, dass sie in den von ihnen zu belegenden Fächern einem Unterricht folgen können, der dem Unterricht im letzten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nach Inhalt und Anforderungen gleichwertig ist. Entsprechend diesen Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler muss der Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschule nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PO-Waldorf dem im letzten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilten Unterricht in Inhalt und Anforderungen gleichwertig sein. Soweit die Antragstellerin Anerkennungen vergleichbarer Abschlüsse durch Zeugnisanerkennungsstellen in anderen Bundesländern vorlegt, kann sie daraus nichts für ihren Einzelfall herleiten, da deren Entscheidungspraxis den Antragsgegner nicht bindet. Gleiches gilt für die Anerkennungspraxis in Österreich bzw. die Einstufungen durch die dortigen Gerichte. Ist danach bereits aufgrund des Bewertungsvorschlags der ZaB kein Anordnungsanspruch gegeben, fehlt es – selbständig tragend – auch deshalb an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, weil die von ihr vorgelegten Unterlagen zur Leistungsdokumentation zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen, die Zweifel an der Tragfähigkeit der vorgenommenen Bewertung hervorrufen. Die von ihr erzielten Leistungen in den einzelnen Kursen sind in zwei Dokumenten niedergelegt, zum einem in dem „Final Record of Achievement“, der Teil ihres in Neuseeland notariell beglaubigten NZCSE vom 30. Juni 2021 ist, und zum anderem in der „Calculation of Achievement Points“, die laut ihrer Überschrift eine Anlage („Appendix“) zu dem „Final Record of Achievement“ darstellt. Zwischen diesen beiden Dokumenten bestehen zahlreiche inhaltliche Abweichungen. Dieser Befund gilt bereits unter Außerachtlassung der Unstimmigkeiten in der ursprünglichen Fassung der „Calculation of Achievement Points“ von Februar 2022, welche die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren durch eine überarbeitete Fassung ersetzt hat. Auffällig und jedenfalls erklärungsbedürftig ist diesbezüglich bereits, dass die ursprüngliche „Calculation of Achievement Points“ erst im Februar 2022 ausgestellt worden ist, obwohl sie eine Anlage zu dem NZCSE aus Juni 2021 darstellen soll. Auch hat die Antragstellerin zwar eine überarbeitete Fassung der „Calculation of Achievement Points“ aus August 2022 vorgelegt, nachdem sie Kenntnis von der Stellungnahme der ZaB vom 28. April 2022 und den darin aufgezeigten Unstimmigkeiten erhalten hatte. Eine Erklärung, aus welchem Grund diese Unstimmigkeiten – bei denen es sich entgegen ihrer Erklärung nicht nur um „eine Verdoppelung“ gehandelt hat – aufgetreten sind, hat sie indes nicht abgegeben. Ungeachtet dessen weicht jedoch auch die nunmehr vorgelegte „Calculation of Achievement Points“ aus August 2022 an mehreren Stellen von dem in Neuseeland beglaubigten „Final Record of Achievement“ ab. So korrespondieren die in der „Calculation of Achievement Points“ aus August 2022 angegebenen „LO Codes“ der jeweiligen Kurse im Schuljahr 2020/2021 (Class 12) in zahlreichen Fällen inhaltlich nicht mit jenen aus dem „Final Record of Achievement“. Diesbezüglich enthält die „Calculation of Achievement Points“ aus August 2022 etwa den Kurs „3007-2 Art&Technology“, während der Kurs 3007-2 im „Final Record of Achievement“ dem Bereich „German“ zugeordnet ist. Ähnliche Unstimmigkeiten bestehen für die weiteren Kurse 3011-2 (ausweislich der „Calculation of Achievement Points“ aus August 2022 „English“, nach dem „Final Record of Achievement“ „Chemistry“), 3080-4 (nach der „Calculation of Achievement Points“ aus August 2022 „English“, nach dem „Final Record of Achievement“ „Drama/Music/Movement“), 3063-4 und 3065-4 (laut „Calculation of Achievement Points“ aus August 2022 „German“, laut „Final Record of Achievement“ „Second Language - English“), 3008-2 (laut „Calculation of Achievement Points“ aus August 2022 „Humanities“, laut „Final Record of Achievement“ „German“), 3031-4 (laut „Calculation of Achievement Points“ aus August 2022 „Sciences - Physics“, laut „Final Record of Achievement“ „Social Studies“) und 3044-3 (laut „Calculation of Achievement Points“ aus August 2022 „Social Studies - Ethics“, laut „Final Record of Achievement“ „Physics“). Ferner ist etwa, um nur einzelne weitere Abweichungen zu benennen, der Kurs „3007-2 Art&Technology“ in der „Calculation of Achievement Points“ aus August 2022 mit 3 CSE-Points vermerkt, im „Final Record of Achievement“ jedoch mit 4 Points hinterlegt. Der Kurs „3029-4 Social Studies“ ist in der „Calculation of Achievement Points“ aus August 2022 mit 3 CSE-Punkten aufgeführt, im „Final Record of Achievement“ hingegen mit 4 Points und zudem doppelt angegeben. Kam eine vorläufige Anerkennung des NZCSE der Antragstellerin als Hochschulzugangsqualifikation danach nicht in Betracht, war nicht zu prüfen, ob sich aus ihren in Österreich erbrachten Leistungen ein Anordnungsanspruch ergibt. Denn die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat ausdrücklich – letztmalig mit Schriftsatz vom 21. Februar 2023 – angegeben, die Anerkennung dieser Leistungen nicht zu begehren. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Zu einer Minderung des Wertes wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens besteht kein Anlass, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.