Beschluss
2 A 3402/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0108.2A3402.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der ausdrücklich allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und –fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 A 74/20.A .-, juris Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten zuverlässigen Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 4 A 869/16.A -, juris Rn. 6 f., m. w. N. Ferner muss es sich um eine die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung eröffnende Tatsachenfrage von verallgemeinerungsfähiger Tragweite handeln. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn ein bestimmtes tatsächliches Geschehen von einer großen Dynamik gekennzeichnet ist und eine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen Auswirkungen (noch) nicht erlaubt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Mai 2020 - A 4 S 1082/20 -, juris Rn. 5, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 9 ZB 20.31250 -, juris Rn. 4. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger meint, es stellten sich die Grundsatzfragen: "Sind aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Rahmen der Covid-10 Pandemie Abschiebungen nach Gambia noch mit den Menschenrechten vereinbar?" und "Kann die Arbeit der Unterstützungseinrichtungen aufgrund der veränderten Sicherheitslage realistisch fortgeführt werden oder besteht nunmehr die Gefahr, dass die Rückkehrer sehenden Auges in eine von ihnen unverschuldete und von ihrem Willen nicht abhängige Situation der Verelendung geraten würde, welche mit den Grundsätzen der Menschenrechte nicht vereinbar wäre?" Er beruft sich insoweit zunächst darauf, dass dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020 zu entnehmen sei, dass abgeschobene Gambier lediglich eine Einmalhilfe in Höhe von etwa 65 Euro bekämen und im Übrigen (lediglich) die Aufnahme von Arbeits- oder Ausbildungstätigkeiten gefördert werden solle. Außerdem sei in den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes neben einer Reisewarnung und der Einstufung als Risikogebiet davon die Rede, dass Gambia nach wie vor erheblich von COVID-19 betroffen sei. Die ärmsten Teile der Bevölkerung würden durch das Virus vor eine sehr schwierige Situation gestellt, denn es gebe keine "Rettungspakete" der Regierung, so dass die Tagelöhner, Farmer etc. vor die Wahl "Corona oder Hunger" gestellt würden. Die ohnehin schwierige wirtschaftliche Lage habe sich durch die COVID-19 Pandemie erheblich verschärft. Damit wird eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im oben genannten Sinne nicht dargetan. Denn eine (soziale bzw. wirtschaftliche) "Verelendung" als Folge einer allgemeinen extremen Gefahrenlage, die einen individuellen Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – trotz der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sowie des Umstandes, dass allgemein schlechte humanitäre Verhältnisse, für die kein staatlicher Akteur die Mitverantwortung trägt, eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen begründen können, wenn ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen - begründen könnte, vgl. hierzu z. B. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 A 2082/19.A -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 9 ZB 20.31812 -, juris Rn. 5, m. w. N. [zu Sierra Leone], OVG Bremen, Urteil vom 22. September 2020 - 1 LB 258/20 -, lässt sich daraus nicht ableiten. Denn es ist schon nicht dargelegt, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren hinsichtlich des Klägers so stellen würde, da weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass er bei einer Rückkehr aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf die Hilfe von "Unterstützungseinrichtungen" angewiesen wäre oder davon auszugehen sein müsste, dass er sehenden Auges in eine Situation der Verelendung abgeschoben würde. Insbesondere tritt der Zulassungsantrag den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 5 des Urteils nicht entgegen, dass sich noch Familienangehörige des Klägers wie z. B. seine Mutter und zwei ältere Schwestern in Gambia befinden. Warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne bei seiner Mutter unterkommen, fehlerhaft sein sollte, legt der Zulassungsantrag nicht ansatzweise dar. Damit ist davon auszugehen, dass für den Kläger die reelle Möglichkeit besteht, auf Unterstützungsleistungen von Verwandten vor Ort - und wohl auch auf Hilfestellungen seines seit Jahren in Schweden lebenden älteren Bruders - zurückgreifen zu können. Diese Annahme entspricht auch der Auskunftslage (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020, dort S. 12). Schon deshalb spricht keine gewisse Wahrscheinlichkeit im o. g. Sinne für eine "Situation der Verelendung" bei einer Rückkehr des Klägers nach Gambia. Im Übrigen sind die vom Kläger noch in der mündlichen Verhandlung (5. Oktober 2020) angesprochenen coronabedingten Einschränkungen in Gambia jedenfalls teilweise zwischenzeitlich aufgehoben worden. Nach Angaben der US-amerikanischen Botschaft in Gambia [Stand: 19. November 2020] (www.gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information) hat die Regierung von Gambia die Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Teilen wieder gelockert. Die Grenzen wurden zum 16. Oktober 2020, der Flughafen zum 31. Oktober 2020 wieder geöffnet. Bars, Casinos, Restaurants können – unter Einhaltung von Hygienevorschriften – wieder öffnen, wie z. B. auch den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes betreffend Gambia zu entnehmen ist. Soweit die Zulassungsbegründung sich auf die darin enthaltene COVID-19-bedingte Reisewarnung bezieht, ist diese im vorliegenden Zusammenhang wegen ihrer Zweckrichtung nicht von Bedeutung, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 10 B 11.13 -, juris Rn. 6, zumal es sich hierbei nicht um ein Reiseverbot, sondern um einen – vornehmlich an deutsche Staatsangehörige gerichteten – Appell handelt, nicht notwendige, insbesondere touristische Reisen zu unterlassen, der sich je nach Lage auch kurzfristig ändern kann. Dies hat mit den hier streitgegenständlichen - nach dem Asylgesetz zu beurteilenden - Fragestellungen nichts zu tun. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Ansteckungs- und Erkrankungsrisiken, sollte der Kläger diese sinngemäß als Ursache und Folge der geltend gemachten "Verelendung" mit erfassen wollen. Diese lassen sich im Übrigen nicht ohne Berücksichtigung einer etwaigen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe beantworten, für die in der Person des 22-jährigen und augenscheinlich gesunden Klägers nichts spricht. Vgl. allgemein auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 6 A 844/20.A -, juris Rn. 9. Unabhängig davon ist einzustellen, dass das weltweite Pandemiegeschehen gegenwärtig immer noch von großer Dynamik gekennzeichnet und damit über eine bloße Momentaufnahme hinaus eine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen jedenfalls für ein einzelnes Land wie hier Gambia gegenwärtig kaum - verallgemeinerungsfähig – möglich erscheint. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 2 A 2255/20.A -, juris Rn. 12 ff., m. w. N. Auch soweit es die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie angeht, lässt sich die weitere Entwicklung nicht verlässlich prognostizieren. Entsprechendes gilt auch für die zweite der "beiden Grundsatzfragen", die der Zulassungsantrag formuliert. Hinsichtlich der Frage, "Kann im Rahmen der aktuellen Corona-Krise und der mittel- bis langfristigen Folgen der staatliche festgelegten Beschränkungen und der damit einhergehenden Reduzierung der Arbeitsplätze weiterhin davon ausgegangen werden, dass in Gambia ausreichende legale Arbeitsmöglichkeiten für abzuschiebende Personen bestehen, damit diese eine Situation extremer Not im Sinne des Art. 4 GR-Charta durch eine Deckung der Grundbedürfnisse realistisch abwenden können?", fehlt es ebenfalls schon an der Darlegung von Anhaltspunkten, dass und aus welchen Gründen die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts aus den von ihm zugrunde gelegten Erkenntnismitteln zur möglichen Unterstützung des Klägers durch Familienangehörige vor Ort (bzw. aus dem Ausland) nicht (weiterhin) zutreffen sollten. Insbesondere ist schon nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass bzw. warum der 22-jährige Kläger, der weder in der mündlichen Verhandlung noch im Zulassungsantrag krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse geltend gemacht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer Situation extremer Not beachtlich wahrscheinlich ausgesetzt sein sollte. Vgl. auch (speziell zu Gambia) VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2020 - 31 K 1028.18 A - , juris Rn. 17 bis 30, sowie VG München, Beschluss vom 22. Mai 2020 ‑ M 10 S 20. 31295 -, juris Rn. 21 ff. Dass aus Sicht des Zulassungsantrags "in der Gesamtheit ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit des Urteils bestehen sollen, vermag eine Zulassung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil ein § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechender Zulassungsgrund in § 78 Abs. 3 AsylG nicht aufgeführt ist. Warum ein "Verstoß gegen § 86 I VwGO" gegeben sein und worin er ggf. liegen soll, wird nicht ansatzweise dargelegt; ein solcher wäre im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.