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Beschluss

10 B 1945/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0112.10B1945.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 13. Februar 2020 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück C.-straße 44 in D. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Kritik an der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch die Nutzung der Tiefgarage ausgesetzt sein werden, weil deren Einfahrt sich an der nordöstlichen Seite des Vorhabengrundstücks und damit an einer dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Seite befinde, diese komplett eingehaust beziehungsweise überdacht sei und die sieben geplanten unterirdischen Stellplätze nur eine vergleichsweise geringe Nutzung mit sich bringen würden, ist offensichtlich unbegründet. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen und Garagen unzumutbare Störungen insbesondere in Form von Lärm oder Gerüchen hervorruft, anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen hat. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze und Garagen, seine Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der Schutzgüter Gesundheit, Arbeiten, Wohnen, Ruhe und Erholung ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die bisherige Belastung des oder der Nachbargrundstücke durch vergleichbare Nutzungen in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Schließlich ist für die Frage der Zumutbarkeit der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung. So erfordert beispielsweise eine Zufahrt im stark geneigten Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft und verursacht damit mehr Lärm und Abgase. Letzteres gilt auch für Rangiervorgänge, die für eine ordnungsgemäße Nutzung der Stellplätze und Garagen erforderlich sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2016 – 7 A 1027/15 –, juris, Rn. 38, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 10 B 690/18 –, Rn. 5 f. Soweit die Antragsteller demgegenüber geltend machen, gutachterliche Feststellungen auf der Basis einschlägiger untergesetzlicher Richtwertbestimmungen hätten zumindest indizielle Wirkung für die Frage der Zumutbarkeit von Stellplätzen und Garagen auf einem benachbarten Grundstück, sei lediglich darauf hingewiesen, dass die hier im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose vom 23. September 2019 für das Grundstück der Antragsteller eine Überschreitung der nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm in der Nacht zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen um 5 dB(A), hervorgerufen durch die An- und Abfahrt eines einzelnen Pkw, ergeben hat, wobei es sich nach Lage der Dinge wohl um die mit der Nutzung des grenzständig zum Grundstück der Antragsteller geplanten oberirdischen Stellplatzes verbunden Immissionen handeln dürfte. Dass das Vorhaben insoweit den Antragstellern gegenüber gleichwohl nicht rücksichtslos sein kann, ergibt sich unabhängig von den vorstehenden Erwägungen schon daraus, dass sie selbst in gleicher Höhe auf ihrem Grundstück eine Garage beziehungsweise einen Stellplatz nutzen. Schließlich ist auch die Kritik der Antragsteller, die Baugenehmigung sei unbestimmt, weil unklar sei, ob durch „die Summe aller baulichen Maßnahmen und Regelungen“ die Grenze der Zumutbarkeit überschritten werde, unzutreffend. Die Bestimmtheit der Baugenehmigung steht außer Frage. Sie lässt Wohnnutzung und die Nutzung der Tiefgarage und des oberirdischen Stellplatzes zu. Die Antragsteller machen im Kern auch insoweit geltend, dass die Nutzung des Vorhabens sich ihnen gegenüber als rücksichtslos erweisen könnte. Hierfür fehlt jedoch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und aus den vorstehenden Erwägungen auch unter Berücksichtigung einer geplanten Ampel für die Zufahrt zur Tiefgarage jeder Anhaltspunkt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).