Urteil
10 D 126/22.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0828.10D126.22NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan E. Nr. 2 - F.-straße/ R.-straße - 7. Änderung der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan E. Nr. 2 - F.-straße/ R.-straße - 7. Änderung der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan E. Nr. 2 - F.-straße/R.-straße - 7. Änderung (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie sind Eigentümer des Grundstücks D.-straße 62 in E. (Gemarkung E., Flur 59, Flurstück 929), das mit einem von ihnen bewohnten Haus bebaut ist. Das Plangebiet umfasst das unmittelbar südlich des Grundstücks der Antragsteller und ebenfalls östlich am D.-straße gelegene, bisher unbebaute und 757 m² große Flurstück 1311 (vormals Flurstücke 930 und 931) mit der postalischen Anschrift D.-straße 58 und 60. In der Umgebung befinden sich ‑ überwiegend zweigeschossige - Wohngebäude, ein Kindergarten sowie eine Schule. Bislang lag das Flurstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 - F.-straße/R.-straße -, der für das Plangebiet ein reines Wohngebiet festsetzte und eine überbaubare Grundstücksfläche durch eine straßenseitige Baulinie und eine etwas zurückliegende Baugrenze festlegte. Nachdem ein Bauinteressent in der Verwaltung vorgesprochen und einen mit den Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans nicht vereinbaren Entwurf für ein Vorhaben im Plangebiet - die Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten - vorgestellt hatte, beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 11. Mai 2021 die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB, die in der Zeit vom 7. Juni 2021 bis zum 7. Juli 2021 erfolgte, sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange, die parallel zu der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs stattfand. Dies wurde durch Aushang vom 14. bis 26. Mai 2021 öffentlich bekannt gemacht. Eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Bebauungsplans gaben die Antragsteller nicht ab. In seiner Sitzung am 21. September 2021 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung, die durch öffentlichen Aushang vom 30. September 2021 bis 11. Oktober 2021 bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet - wie schon sein Vorgänger - ein reines Wohngebiet fest. Die überbaubare Grundstücksfläche ist gegenüber den bisherigen Festsetzungen in geringem Umfang vergrößert worden, indem die etwa parallel zum D.-straße verlaufende straßenseitige Baulinie im nördlichen Teil des Plangebiets etwas näher an die Straße heranrückt und die parallel dazu, tiefer im Grundstück liegende Baugrenze ein wenig zurückversetzt worden ist. In der Planzeichnung ist innerhalb dieser Fläche, mit Abstand zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller, ein gelb ausgefülltes Rechteck (nach der „Legende“ eine „überbaute Grundstücksfläche (geplantes Objekt)“) mit schwarzem Karomuster (nach der „Legende“ ein neues Gebäude), eingezeichnet, in dem sich die Bezeichnung „Whs II“ (nach der „Legende“ ein Wohnhaus) befindet. Unmittelbar südlich daran anschließend und grenzständig zum südlich gelegenen Flurstück 934 befindet sich etwas nach hinten versetzt ein weiteres gelb ausgefülltes Rechteck mit schwarzem Karomuster, das hinter der Baulinie zurückbleibt und die (zurückliegende) Baugrenze überschreitet. Es trägt die Bezeichnung „Ga“ (nach der „Legende“ eine Garage). Im nordöstlichen Teil des Plangebiets ist eine bis an die nördliche und östliche Plangebietsgrenze reichende Fläche für Garagen und Stellplätze festgesetzt, in deren südlichem Teil sich nebeneinander ebenfalls zwei als „Ga“ bezeichnete gelb ausgefüllte Rechtecke mit schwarzem Karomuster befinden. Die Geschossflächenzahl ist auf 0,8, die Grundflächenzahl auf 0,4 festgesetzt und die Höchstzahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei erhöht worden. Ausweislich der Planbegründung sollen mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit drei Garagen und entsprechenden Stellplätzen geschaffen werden. Das Vorhaben sei derzeit nicht genehmigungsfähig, da es die bisher festgesetzte Baulinie geringfügig überschreite und bislang nur eine eingeschossige Bauweise zulässig sei. Ziel sei es, die Festsetzungen, insbesondere zum Baufeld und zur Geschossigkeit, dem konkreten Vorhaben anzupassen. Dem entsprechend würden Baufelder geschaffen, die den projektierten Baukörpern entsprächen. Zu den Stellplatzflächen wird ausgeführt, dass für jede der fünf Wohneinheiten des Vorhabens jeweils eine PKW-Garage oder ein PKW-Stell-platz auf dem Grundstück zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Antragsteller haben am 23. Juni 2022 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, als Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks geltend machen zu können, durch die Festsetzung einer Fläche für Garagen- und Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich und der dadurch zu erwartenden unzumutbaren Störung ihrer rückwärtigen Garten- und Ruhezone durch Zu- und Abgangsverkehr in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange verletzt worden zu sein. Die planungsrechtliche Zulassung von Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich sei abwägungsfehlerhaft erfolgt, da sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Dass sie dies im Aufstellungsverfahren nicht geltend gemacht hätten, sei unschädlich, da sich dem Rat der Antragsgegnerin der Rücksichtnahmeverstoß habe aufdrängen müssen. Daneben sei der Bebauungsplan städtebaulich nicht erforderlich, weil er allein der Befriedigung privater Interessen diene. Schließlich fehle es für die Festsetzung „überbaute Grundstücksfläche (geplantes Objekt)“ an einer Ermächtigungsgrundlage. Es ergebe auch keinen Sinn, dass diese Fläche die festgesetzte Baugrenze im südlichen Bereich überschreite. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan E. Nr. 2 - F.-straße/ R.-straße - 7. Änderung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung vor, die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt. Der von ihnen geltend gemachte Belang der rückwärtigen Stellplätze sei nicht abwägungsbeachtlich, da er nicht von ihnen im Aufstellungsverfahren vorgebracht worden sei und er sich dem Rat auch nicht hätte aufdrängen müssen. So hätten selbst nach den bisherigen Festsetzungen gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und damit auch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden dürfen. Zudem hätten bereits mehrere vorhergehende Änderungen des Bebauungsplans Nr. 2 ‑ F.-straße/R.-straße - gerade auf die Ermöglichung rückwärtiger Stellplätze abgezielt. Schließlich befänden sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Antragsteller mehrere Grundstücke mit Garagen bzw. Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich. Aufgrund dieser Mitprägung des Gebietscharakters liege auch kein Abwägungsmangel vor. Die Antragsteller seien über die Feinsteuerungsmöglichkeit des § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren vor einer Nachbarrechtsverletzung, etwa durch eine zu hohe Zahl an rückwärtigen Stellplätzen, geschützt. Der Bebauungsplan sei auch städtebaulich erforderlich. Die mit dem Bebauungsplan verfolgte Schaffung neuen altersgerechten Wohnraums stelle ein städtebauliches Ziel dar. Die schraffierte gelbe Fläche in der Planzeichnung führe ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Dabei handele es sich, wie sich im Wege der Auslegung ergebe, nicht um eine Festsetzung, sondern lediglich um eine Information über das konkret geplante Objekt im Plangebiet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. A. Er ist zulässig. I. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das subjektive Recht eines außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der jeweilige Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 ‑ 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 19, und vom 1. April 2022 - 10 D 3/20.NE -, juris Rn. 27. Ausgehend hiervon sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie machen geltend, sie würden als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks durch die Umsetzung des Bebauungsplans Beeinträchtigungen durch rückwärtige, nur durch An- und Abfahrt entlang ihrer Garten- und Ruhezone erreichbare Stellplätze auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück ausgesetzt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Nach diesem Vorbringen erscheint es möglich, dass der Rat ihr subjektives Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt haben könnte. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem umfangreichen Vorbringen der Antragsgegnerin zum Fehlen der Antragsbefugnis. Hierbei geht es in der Sache um Fragen der Begründetheit des Antrags. II. Für den Antrag besteht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 CN 3.21 -, juris Rn. 18, und Beschluss vom 28. Juni 2023 - 4 BN 27.22 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE ‑, juris Rn. 35, vom 9. Juni 2022 - 7 D 49/17.NE -, juris Rn. 30, und vom 9. September 2019 - 10 D 82/17.NE -, juris Rn. 19. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 -, juris Rn. 19, und vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 -, juris Rn. 15. Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller allerdings in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 -, juris Rn. 19, und Beschluss vom 28. Juni 2023 - 4 BN 39.22 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2022 - 7 D 49/17.NE -, juris Rn. 34. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine ausgenutzte Baugenehmigung unanfechtbar geworden ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 ‑ 4 N 3.86 -, juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2019 - 10 D 82/17.NE -, juris Rn. 21, oder der Antragsteller eine genehmigungsfreie Maßnahme nicht mehr mit Erfolg angreifen kann, etwa weil er sein materielles Abwehrrecht dagegen verwirkt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2019 - 10 D 82/17.NE -, juris Rn. 21. Nur wenn für das Normenkontrollgericht auf der Hand liegt, dass eine nachfolgende Klage gegen die Verwirklichung einer Festsetzung unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt erfolglos sein wird, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, juris Rn. 6, und vom 2. September 1983 ‑ 4 N 1.83 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2020 - 10 D 1/18.NE -, juris Rn. 21. Daran gemessen besteht für den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis. Es ist unabhängig von der Frage, ob der Bebauungsplan durch die Errichtung des Mehrfamilienhauses im Plangebiet vollständig verwirklicht worden ist, nicht erkennbar, dass die Antragsteller ihre Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können. Nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsteller ist das Mehrfamilienhaus i. S. v. § 63 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 genehmigungsfrei gestellt worden. Die Rechtsverfolgung ihres Begehrens auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen dieses Vorhaben ist nicht offensichtlich aussichtslos. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller ihr materielles Abwehrrecht gegen das Vorhaben verwirkt haben. Die Antragsteller haben bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2022 beim Kreis T. einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt, nachdem sie im Frühjahr 2022 von einer beabsichtigten Bebauung des Nachbargrundstücks gehört und im Mai 2022 auf Nachfrage beim Kreis T. erfahren hatten, dass wegen Genehmigungsfreistellung kein Baugenehmigungsvorgang vorliege. Es ist nichts für die Annahme erkennbar, dass die Antragsteller aufgrund des Zeitpunktes ihrer Antragstellung ihre Obliegenheit verletzt haben, einen wirtschaftlichen Schaden der Beigeladenen zu vermeiden. Es fehlt schon an Anhaltspunkten dafür, dass im Zeitpunkt der Antragstellung mit der Errichtung des nach Fertigstellungsanzeige im November 2023 fertiggestellten Mehrfamilienhauses überhaupt begonnen worden war, erst recht, dass es einen für die Antragsteller erkennbaren Baufortschritt aufwies, der ihr rechtliches Vorgehen gegen das Vorhaben am 1. Juni 2022 nach obigem Maßstab als treuwidrig erscheinen ließe. Dies macht auch die Antragsgegnerin nicht geltend. Sie meint vielmehr, eine materiell-rechtliche Verwirkung resultiere aus dem Umstand, dass die Antragsteller im weiteren Verlauf keine weiteren Rechtsbehelfe, wie die Erhebung einer Untätigkeitsklage oder die Stellung eines Eilantrages nach § 123 VwGO, eingelegt haben. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ihren Widerspruch gegen das Vorhaben hier (mehr als) ausreichend erklärt. Darüber hinaus kann angesichts des Umstandes, dass dieses Verfahren vom Kreis T. mit Blick auf das Normenkontrollverfahren zum Ruhen gebracht worden ist, nicht angenommen werden, eine erfolgreiche Normenkontrolle sei für die Antragsteller wertlos. B. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam. Er leidet bereits an einem formellen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel (dazu I.); er weist zudem einen durchgreifenden materiellen Mangel auf (dazu II.) I. Für die angefochtene Satzung fehlt die Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW. Nach dieser Vorschrift bestätigt der Bürgermeister schriftlich, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokuments der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach Absatz 1 und 2 verfahren worden ist. Dabei handelt es sich um ein aus rechtsstaatlichen Gründen zwingendes Erfordernis. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2021 ‑ 2 D 140/20.NE -, juris Rn. 34 ff., sowie Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 2 B 1249/20.NE -, juris Rn. 22 ff. Aus den Aufstellungsvorgängen ergibt sich schon keine Erklärung zur Identität der bekanntzugebenden Fassung mit der vom Rat am 21. September 2021 beschlossenen Fassung. Eine solche lässt sich nicht dem mit „Öffentliche Bekanntmachung“ überschriebenen Dokument vom 29. September 2021 entnehmen. Dort wird lediglich festgestellt, dass der Rat in seiner Sitzung am 21. September 2021 die 7. Änderung des Bebauungsplans E. Nr. 2 - F.-straße/ R.-straße - gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen hat. Auch aus den sich auf der Planurkunde befindlichen Verfahrensvermerken ergibt sich eine Erklärung i. S. v. § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW nicht. Der mit „Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB)“ überschriebene Vermerk stellt lediglich fest, dass der Rat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan am 21. September 2021 als Satzung beschlossen hat. Dass damit die Identität der zu verkündenden Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung erklärt wird, ist schon nach dem Wortlaut zweifelhaft, jedenfalls aber unter Berücksichtigung der Überschrift dieses Verfahrensvermerks und des sich anschließenden Verfahrensvermerks zur Bekanntmachung und Ausfertigung nicht anzunehmen. Dieser weitere Vermerk auf der Planurkunde, in dem es lediglich heißt, der Bebauungsplan werde hiermit ausgefertigt, enthält ebenfalls keine ausdrückliche Erklärung i. S. v. § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW. Ein entsprechender Erklärungsinhalt lässt sich ihm hier auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Ausweislich seines Wortlauts dient er im vorliegenden Fall ausschließlich der Erfüllung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die Ausfertigung des Bebauungsplans, nicht hingegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW. Der Verstoß gegen die wesentliche Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW, führt grundsätzlich - und so auch hier - zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse (jeweils) vom 26. Februar 2014 - 10 B 140/14 -, juris Rn. 10, sowie - 10 B 130/14 -, juris Rn. 10, und damit des Bebauungsplans. II. Der Bebauungsplan ist auch wegen eines beachtlichen Abwägungsmangels unwirksam. 1. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist u. a. dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 92 f., m. w. N. Diesen Anforderungen hat der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Entscheidung, eine Stellplatzfläche im rückwärtigen Grundstücksbereich festzusetzen und ein Vorhaben zu ermöglichen, bei dem die Zuwegung dorthin entlang der Grundstücksgrenze der Antragsteller vorgesehen ist, nicht hinreichend Rechnung getragen. Er hat den abwägungserheblichen Belang der Antragsteller, von Beeinträchtigungen durch Kraftfahrzeuge verschont zu bleiben, die sich auf den Ruhebereich im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks auswirken (dazu a.), schon nicht in die Abwägung eingestellt (dazu b.). a. In der Abwägung können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2017 ‑ 4 BN 12.17 -, juris Rn. 7, und vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2024 - 10 D 103/22.NE -, juris Rn. 25, vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 30, vom 24. Februar 2023 - 7 D 33/21.NE -, juris Rn. 26, und vom 9. Oktober 2018 - 2 D 22/17.NE -, juris Rn. 22. Dient ein Angebotsbebauungsplan, wie hier, als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Auswirkungen heranzieht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2024 - 10 D 103/22.NE -, juris Rn. 27, vom 27. Mai 2024 - 10 D 110/22.NE -, juris Rn. 51, vom 1. Februar 2022 - 2 D 5/20.NE -, juris Rn. 105 f., und vom 29. April 2019 ‑ 10 D 8/17.NE -, juris Rn. 79, sowie Beschluss vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris Rn. 34. Ausgehend hiervon ist der vorstehend genannte Belang der Antragsteller abwägungserheblich. aa. Der Rat der Antragsgegnerin musste bei der Bewertung der planbedingten Auswirkungen zwei Garagen und (mindestens) zwei Stellplätze im Nordosten des Plangebiets und damit im rückwärtigen Grundstücksbereich des Flurstücks 1311 in den Blick nehmen, die über eine Zufahrt entlang der Grenze des Grundstücks der Antragsteller erreicht werden. Der Bebauungsplan dient als planungsrechtliche Grundlage für das in dem Entwurf des Architekten Martens vom 13. April 2021 dargestellte konkrete Vorhaben. Nach der Planbegründung (S. 5, 8) sollen die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen diesem konkreten Vorhaben angepasst werden. Die Grundrisszeichnung des vorgenannten Entwurfs sieht - neben der Errichtung des Wohnhauses sowie einer Garage mit Technikraum an der Südgrenze des Plangebiets - im rückwärtigen Grundstücksbereich des Flurstücks 1311 an dessen Ostgrenze zwei etwa in der Grundstücksmitte aneinandergrenzende Garagen vor, die aus westlicher Richtung befahren werden. Nördlich davon und damit zum Grundstück der Antragsteller hin gelegen, aber zu diesem etwas Abstand einhaltend, sind zwei parallel zu den Garagen ausgerichtete Stellplätze eingezeichnet. Die Anzahl der in dem Entwurf vorgesehen Garagen bzw. Stellplätze deckt sich - da die Garage an der Südgrenze des Plangebiets nur Platz für einen PKW bietet - mit der Planbegründung (S. 9), in der davon ausgegangen wird, dass für jede der fünf Wohneinheiten eine Garage bzw. ein Stellplatz auf dem Grundstück errichtet werden muss. Der Bebauungsplan setzt eine Fläche für Garagen und Stellplätze fest, in der an gleicher Stelle wie im Entwurf die Garagen und nördlich daran anschließend eine Stellplatzfläche eingezeichnet sind. Ob auf einen weiteren Stellplatz im rückwärtigen Grundstücksbereich abzustellen oder zumindest davon auszugehen ist, dass die Stellplätze bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze der Antragsteller heranreichen, weil die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Garagen und Stellplätze - anders als in der Grundrisszeichnung des Entwurfs, aber in Übereinstimmung mit der Darstellung der befestigten Fläche in der 3D-Visualisierung des Entwurfs - bis an das Grundstück der Antragsteller heranreicht, kann nach den nachstehenden Erwägungen offen bleiben. Die Zufahrt zu den Garagen bzw. Stellplätzen erfolgt nach der Grundrisszeichnung des Entwurfs entlang der Grundstücksgrenze der Antragsteller. Eine andere Zufahrt ist aufgrund der Lage der vorgesehenen baulichen Anlagen im Plangebiet, wie sie sowohl in der Grundrisszeichnung des Entwurfs als auch im Bebauungsplan eingezeichnet sind, auch nicht möglich. bb. Die Antragsteller sind (schon) durch die vorbezeichneten zwei Garagen und zwei Stellplätze auf der dafür im Bebauungsplan festgesetzten Fläche im rückwärtigen Grundstücksbereich und die sich entlang ihres Grundstücks befindliche Zufahrt als die für die Bewertung maßgebliche zusätzliche Belastung mehr als geringfügig betroffen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate können Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie sonstige Störungen, die mit der Nutzung von Stellplätzen oder Garagen und ihrer Zufahrten in rückwärtigen Grundstücksbereichen verbunden sind, im Vergleich zu straßennah angelegten Stellplätze eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger liegen wird, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, in dem die Stellplätze oder Garagen angelegt beziehungsweise errichtet werden sollen. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich untergebracht werden, ist die damit einhergehende Belastung von Nachbargrundstücken in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2021 - 10 D 35/19.NE -, juris Rn. 39, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 93, und vom 6. Mai 2011 - 7 B 165/11 -, juris Rn. 13. Bei der gebotenen wertenden, einzelfallbezogenen Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Nachbargrundstücke, auf die sich die Nutzung der rückwärtigen Stellplätze auswirkt, spielt deren Vorbelastung durch Kraftfahrzeugimmissionen eine wesentliche Rolle. Maßgeblich ist, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. April 2019 - 7 A 3284/17 -, juris Rn. 37, und vom 6. Juli 2016 - 7 A 2017/15 -, juris Rn. 38, sowie Beschluss vom 12. Januar 2021 - 10 B 1945/20 -, juris Rn. 5. Diese im Wesentlichen zu § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. entwickelten Grundsätze können auch als Orientierung für die Abwägung einer Festsetzung von Flächen für Stellplätze und ihre Zufahrten in einem Bebauungsplan dienen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2021 - 10 D 35/19.NE -, juris Rn. 40 f., und Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 95 ff. Gemessen daran war eine Befassung mit den durch die rückwärtigen Stellplätze nachteilig betroffenen Belangen der Antragsteller erforderlich. Dies gilt schon aufgrund der zu dem Grundstück der Antragsteller hin orientierten Lage der Garagen und Stellplätze im Nordosten des Plangebiets, die (nahezu) bis an deren Grundstücksgrenze heranreichen. Es ist davon auszugehen, dass gerade die mit der Nutzung der Stellplätze verbundenen Geräusche und sonstigen Immissionen durch die hier entweder beim Ein- oder Ausfahren erforderlich werdenden Rangierbewegungen, die ebenso wie das Türenschlagen oder die Lautäußerungen der Fahrzeuginsassen beim Ein- und Aussteigen häufig als besonders lästig empfunden werden, störend auf den rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragsteller einwirken werden. Eine abschirmende Wirkung baulicher Anlagen ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass weitere Beeinträchtigungen für die Antragsteller von der nahezu entlang ihrer gesamten südlichen Grundstücksgrenze befindlichen Zufahrt ausgehen werden. Eine nur geringfügige Betroffenheit der Antragsteller durch die rückwärtigen Garagen bzw. Stellplätze folgt nicht aus einer - von der Antragsgegnerin geltend gemachten - Vorbelastung ihres rückwärtigen Grundstücksbereichs. Aus dem Vorhandensein von Stellplätzen und Garagen in der Umgebung ergibt sich dies nicht. Ausweislich des verfügbaren Karten- und Bildmaterials befinden sich auf den an der Ostseite des Nachtigallenwegs gelegenen Grundstücken von dem nördlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstück D.-straße 66 bis zur Einmündung der Straße Im grünen Feld im Süden keinerlei rückwärtige Stellplätze. Die etwas zurückliegende Garage auf dem nördlich gelegenen Grundstück D.-straße 68 (Flurstück 402) liegt etwa 30 m vom Grundstück der Antragsteller entfernt und stellt auch angesichts ihrer Lage keine wesentlich ins Gewicht fallende Vorbelastung für den rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragsteller dar. Dies gilt ebenso für die noch weiter nördlich (Flurstücke 604, 314, 1309, 605, 265) und nordöstlich (Flurstück 1298) gelegenen Garagen. Die südöstlich des Grundstücks der Antragsteller vorhandenen Garagen auf den Grundstücken Finkenweg 2 (Flurstück 438) und 15/15a (Flurstück 1288) sowie den Flurstücken 447 und 448 liegen weiter als die geplanten rückwärtigen Garagen bzw. Stellplätze im Plangebiet vom Grundstück der Antragsteller entfernt und beeinträchtigen den rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragsteller aufgrund ihrer Umbauung sowie ihrer Zuwegung aus östlicher Richtung nicht erheblich. Die Garagen auf dem Grundstück R.-straße 16 (Flurstücke 442 - 444), die vom rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragsteller durch die Wohnhäuser Finkenweg 2, 4 und 6 abgeschirmt werden, stellen allenfalls geringfügige Beeinträchtigungen dar, die eine grundsätzliche Schutzbedürftigkeit des im rückwärtigen Teil des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Ruhebereichs nicht in Frage stellen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es in baulicher Hinsicht Vorbilder in der näheren Umgebung gibt. Vielmehr ist für die hier zu beurteilende Frage der Zumutbarkeit rückwärtiger Stellplätze allein maßgeblich, ob der rückwärtige Gartenbereich des Grundstücks der Antragsteller (und ggf. anderer Nachbarn des Plangebiets) bereits durch Immissionen vorbelastet ist. Vor diesem Hintergrund kann auch die Situation auf weiter entfernt liegenden Grundstücken außer Betracht bleiben. Anhaltspunkte für die Annahme einer nur geringfügigen Betroffenheit der Antragsteller durch die rückwärtigen Garagen bzw. Stellplätze im Plangebiet aufgrund einer planerischen Vorbelastung in der Umgebung bestehen nicht. Die Antragsgegnerin hat die von ihr zunächst benannten Änderungsbebauungspläne, die nach ihrem Vorbringen der Ermöglichung rückwärtiger Stellplätze dienten, trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt, sondern vorgetragen, über weitere als die übersandten Unterlagen verfüge sie nicht. Für die Existenz solcher Änderungsbebauungspläne mit dem behaupteten Inhalt ist auch sonst nichts ersichtlich. cc. Die mit der Errichtung der Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksteil einhergehenden Beeinträchtigungen der Antragsteller sind planbedingt. Dies gilt selbst dann, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - im Plangebiet bereits vor Erlass des Bebauungsplans Stellplätze nach § 23 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig gewesen wären und die Errichtung von Stellplätzen innerhalb der nunmehr festgesetzten Stellplatzfläche im rückwärtigen Grundstücksbereich nicht gegen die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in dem bisher geltenden Bebauungsplan E. Nr. 2 - F.-straße/R.-straße verstoßen hätte. Auch dann hätte sich mit der Festsetzung der Stellplatzfläche die planungsrechtliche Situation für die Antragsteller erheblich nachteilig verändert. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von (rückwärtigen) Stellplätzen bzw. Garagen erfordert neben der Einhaltung der Regelungen über die überbaubaren Grundstücksflächen in § 23 BauNVO auch, dass sie ihrer Art nach zulässig sind. Dies setzt nicht nur die Einhaltung der Anforderungen des § 12 BauNVO voraus, sondern auch die Beachtung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Dessen Prüfung im Genehmigungsverfahren ist seit dem Erlass des Bebauungsplans zum Nachteil der Antragsteller (zumindest) eingeschränkt. Ein Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot ist im Genehmigungsverfahren nämlich ausgeschlossen, wenn und soweit der Bebauungsplan für seine Anwendung keinen Raum mehr lässt. Das ist der Fall, wenn der in Rede stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist oder die planerischen Festsetzungen so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, juris Rn. 20, m. w. N; OVG NRW, Urteil vom 31. März 2022 - 7 D 10/20.NE -, juris Rn. 46, und Beschluss vom 26. September 2016 - 2 B 660/16 -, juris Rn. 27. Gemessen daran können die Antragsteller im Genehmigungsverfahren (zumindest) nicht mehr geltend machen, es liege durch die bauaufsichtliche Zulassung von vier rückwärtigen Stellplätzen im Bereich der dafür im Bebauungsplan vorgesehenen Fläche stets ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten vor. Insoweit sind die Festsetzungen so weit konkretisiert, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe. Mit der zeichnerischen Festsetzung der Stellplatzfläche im Nordosten des Plangebiets, die nach der Planbegründung (S. 9) auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfolgte, hat der Rat eine planerische Entscheidung getroffen, die Errichtung von vier der für erforderlich gehaltenen fünf notwendigen Stellplätze - entsprechend des vorgelegten Entwurfs für die Bebauung des Plangebiets - dort planungsrechtlich zu ermöglichen. dd. Schließlich war für den Rat der Antragsgegnerin auch erkennbar, dass die rückwärtige Stellplatzfläche die schutzwürdigen Interessen der Antragsteller mehr als geringfügig betrifft. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Belang im Beteiligungsverfahren während der Planaufstellung nicht vorgebracht wurde. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit vorzutragen, ist die Betroffenheit nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 ‑ 4 N 1.78 -, juris Rn. 52; OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2011 - 2 D 96/10.NE -, juris Rn. 41, und vom 24. November 2008 - 7 D 109/07.NE -, juris Rn. 153. Das war hier der Fall. Dem Rat der Antragsgegnerin musste klar sein, dass die Planung rückwärtiger Stellplätze mit einer nur möglichen Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze der Antragsteller deren erheblichen schutzwürdigen Belang betrifft, keinen Störungen durch Kraftfahrzeuge in ihrem rückwärtigen Grundstücksbereich ausgesetzt zu sein. Die Stellplatzsituation in der Umgebung rechtfertigte aus den vorgenannten Gründen keine (beachtliche) Vorbelastung, die den schutzwürdigen Belang der Antragsteller als für den Rat nicht erkennbar erscheinen ließ. Dies gilt nach dem Vorgesagten ebenso für den Umstand, dass Garagen und Stellplätze nach § 23 Abs. 5 BauNVO unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden dürfen und damit die Errichtung von Stellplätzen innerhalb der nunmehr festgesetzten Stellplatzfläche möglicherweise nicht gegen die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in dem bisher geltenden Bebauungsplan E. Nr. 2 - F.-straße/R.-straße - verstoßen hätte. Der Einwand der Antragsgegnerin, es sei angesichts der vorstehenden Umstände offensichtlich kein Grund für eine Sonderbehandlung des Grundstücks der Antragsteller erkennbar, betrifft nicht die Frage der Abwägungserheblichkeit, sondern des Abwägungsergebnisses. b. An keiner Stelle in der Planbegründung oder sonst in den Aufstellungsvorgängen findet sich ein Hinweis darauf, dass der Rat die planbedingten Auswirkungen der rückwärtigen Stellplätze und deren Zufahrt für die Antragsteller in den Blick genommen hätte. Ganz im Gegenteil wird in der Planbegründung ausgeführt, die geänderten Festsetzungen hätten keine negativen Auswirkungen auf die Immissionssituation im Umfeld des Plangebietes, lediglich in der Erschließung und der Bauphase müsse mit vorübergehenden Belästigungen durch Bau- und Verkehrslärm gerechnet werden, die keine unzumutbaren Lärmbelästigungen darstellten (S. 7). Mit der Zumutbarkeit der nach Abschluss der Bauphase durch den Kraftfahrzeugverkehr auf der Zuwegung und den rückwärtigen Stellplätzen verursachten Immissionen beschäftigte sich der Rat indes nicht. Der Einwand der Antragsgegnerin, es sei nicht ersichtlich, warum das Grundstück der Antragsteller in Anbetracht der die Errichtung rückwärtiger Stellplätze ermöglichenden Änderungsbebauungspläne sowie der vorhandenen Stellplätze in der Umgebung eine Sonderbehandlung erfahren solle, betrifft - wie bereits ausgeführt - das Abwägungsergebnis. Hier geht es aber um die vorgelagerte Verpflichtung des Rates, im Rahmen des Abwägungsvorgangs alle erkennbaren Belange zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Dies gilt ebenso für den die Zumutbarkeit rückwärtiger Stellplätze betreffenden Vortrag der Antragsgegnerin zu dem Fehlen eines besonderen Gefälles, der Beschränkung der Stellplatznutzung auf den allgemeinen Wohnverkehr sowie der Möglichkeit der Feinsteuerung der Anzahl der rückwärtigen Stellplätze im Genehmigungsverfahren. 2. Der aufgezeigte Abwägungsfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Der Rat der Antragsgegnerin hat entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die ihm bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht (zutreffend) ermittelt. Dieser Mangel ist auch offensichtlich, weil er sich ohne Weiteres aus den vorliegenden Aufstellungsvorgängen ergibt. Der Abwägungsfehler ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Das ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 16, vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, juris Rn. 25, und vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 69, vom 25. Januar 2021 - 2 D 98/19.NE -, juris Rn. 135, vom 12. Dezember 2012 ‑ 10 D 85/10.NE -, juris 79, und vom 25. März 2009 ‑ 7 D 129/07.NE -, juris Rn. 89. Bei einer zutreffenden Ermittlung und Bewertung der Belange der Antragsteller und deren Einstellung in die Abwägung hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, dass der Rat der Antragsgegnerin abweichende Festsetzungen zu den Stellplätzen und deren Zuwegung beschlossen hätte. 3. Die Antragsteller haben den Abwägungsfehler innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Nachdem der Bebauungsplan am 11. Oktober 2021 öffentlich bekannt gemacht wurde, haben die Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juni 2022 gegenüber der Antragsgegnerin die Unzumutbarkeit der festgesetzten Fläche für Stellplätze und Garagen im rückwärtigen Bereich des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung unmittelbar angrenzend an ihre rückwärtige Garten- und Ruhezone und die Nichtberücksichtigung ihrer privaten Interessen auf Beibehaltung einer ungestörten Ruhezone im rückwärtigen Grundstücksbereich ausdrücklich gerügt. 4. Der Abwägungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. BVerwG, Urteile 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16, vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 -, juris 37, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteile vom 27. März 2024 - 10 D 41/19.NE -, juris Rn. 56, und vom 30. Mai 2023 - 10 D 187/20.NE -, juris Rn. 48. Jedenfalls an letzterem fehlt es vorliegend. So wird in der Planbegründung (S. 5) ausgeführt, dass mit dem Bebauungsplan die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dem vorgelegten Entwurf für die Bebauung des Plangebiets angepasst werden sollen, nach dem vier der für erforderlich gehaltenen fünf Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück in dessen rückwärtigem Bereich errichtet werden sollen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan auch ohne die dafür festgesetzte Stellplatzfläche im rückwärtigen Grundstücksbereich erlassen worden wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.