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Beschluss

7 B 1517/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0114.7B1517.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.430,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.430,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 2646/19 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 14.5.2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.1.2020 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, liegen nicht vor. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist die untersagte Nutzung nicht durch eine vorliegende Genehmigung gedeckt. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 20.11.2020 (vgl. Seite 2) zutreffend aufgezeigt. Bei der mit der Beschwerde in Bezug genommenen Genehmigung vom 27.7.1984 (63/2-4-8981) handelt es sich um keine ein allgemeines Wohnen im 2. Obergeschoss legitimierende Baugenehmigung, sie ist vielmehr auf betriebsbezogenes Wohnen beschränkt. Die Ausgangsbaugenehmigung vom 23.4.1980 sollte nach dem objektiv erkennbaren Willen der Antragsgegnerin nicht hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung (betriebsbezogenes Wohnen) oberhalb des Erdgeschosses, sondern (nur) hinsichtlich der Zulassung eines 2. Obergeschosses geändert werden und mit diesem Inhalt für das Bauvorhaben "Errichtung eines Schreinereigebäudes mit Büro und Wohnung einschließlich Entwässerung" fortgelten. In der Nachtragsgenehmigung vom 27.7.1984 ist in dem Feld "Antrag vom" das Datum des ursprünglichen Bauantrags vom 03.01.80 aufgeführt. Ausweislich des Wortlauts wird "die veränderte Ausführung als Nachtrag zur Baugenehmigung vom 23.4.80" genehmigt. In den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Zeichnungen zur Nachtragsgenehmigung vom 27.7.1984 ist zusätzlich das 2. Obergeschoss in einem Grundriss sowie in Ansichten und in einem Schnitt dargestellt. Anderweitige Gründe für die Unrichtigkeit der Feststellung, die untersagte Nutzung sei in formeller Hinsicht illegal, sind weder im Beschwerdeverfahren vorgebracht noch sonst ersichtlich. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2016- 7 B 1182/16 -, juris, m. w. N., ist bei dieser Lage einer formell illegalen Nutzung eine entsprechende Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.