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Beschluss

7 B 1182/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1222.7B1182.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 2.6.2016 hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Vermietung und Überlassung von Parkplätzen an Personen, die nicht Mieter/Bewohner des Hauses W.---------straße 12 sind, wiederherzustellen und hinsichtlich der zugehörigen Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die Untersagung dürfte materiell nicht zu beanstanden sein. Die Antragsgegnerin hat sie voraussichtlich zu Recht auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt. Es ist summarischer Prüfung zufolge davon auszugehen, dass für die in Rede stehende Nutzung die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung fehlt. Das hat bereits das Verwaltungsgericht näher ausgeführt und selbständig tragend darauf abgestellt, dass die Baugenehmigung vom 22.10.2015, auf die sich der Antragsteller beruft, inhaltlich die Nutzung zur (gewerblichen) Vermietung der Stellplätze an Dritte, die nicht Mieter/Bewohner des Gebäudes W.---------straße 12 sind, nicht abdeckt. Diese Feststellung wird durch die Beschwerdebegründung nicht durchgreifend erschüttert. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob die Immissionen durch die Stellplatznutzung, die bei der in Rede stehenden, auch stundenweisen Vermietung über ein Online-Portal („B. “) zu erwarten sind, wegen der voraussichtlichen Häufigkeit der Fahrzeugbewegungen von der durch die vorliegende Baugenehmigung abgedeckten typischen Nutzung durch Mieter/Bewohner eines Wohngebäudes abweichen können und näherer Betrachtung in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens bedürften. Jedenfalls bedürfte die Frage, ob die Nutzung mit dem summarischer Prüfung zufolge einschlägigen § 12 Abs. 2 BauNVO in Einklang steht, der näheren Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren, in dem gegebenenfalls zu untersuchen wäre, ob die Nutzung der Stellplätze voraussichtlich (nur) für den Bedarf erfolgt, der durch die in dem maßgeblichen Baugebiet zugelassenen Nutzungen verursacht ist. Vgl. dazu näher: BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 = BauR 1994, 223 sowie Beschluss vom 24.3.1993 - 4 B 44.93 -, Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 5 = juris und OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2011 - 7 B 1506/10 -, juris sowie Urteil vom 18.5.2000 - 7 A 1155/99 -, BRS 63 Nr. 89 = BauR 2000, 1447. Es erscheint nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht fernliegend, dass die in Rede stehenden Stellplätze auch für solche Bedarfe genutzt werden, die durch in benachbarten Baugebieten zugelassene Nutzungen verursacht sind. Der Antragsteller macht ferner ohne Erfolg geltend, die Untersagung der Nutzung der Stellplätze zur gewerblichen Vermietung an Dritte sei mit Blick auf den im August 2016 gestellten Bauantrag (Az.: 63/B31/3648/2016) unverhältnismäßig. Eine Nutzungsuntersagung kann in aller Regel ‑ und so auch hier ‑ allein auf die formelle Illegalität gestützt werden. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung stellt sich zwar dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, dieser nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28.8.2014 ‑ 7 B 940/14 -, juris und vom 30.11.2016 - 10 B 1258/16 -. Ein solcher Sachverhalt ist hier indes nicht dargelegt, Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den genannten Bauantrag für genehmigungsfähig hält, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Der Senat sieht keinen Anlass, sich der Auffassung des Antragstellers anzuschließen, eine Unverhältnismäßigkeit sei auch dann gegeben, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich sei, aber von der Bauaufsichtsbehörde verneint werde. Zwar erscheint eine Genehmigung der Stellplatznutzung über den durch die Baugenehmigung vom 22.10.2015 begrenzten Umfang hinaus keineswegs von Vornherein ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit indes nicht die Rede sein. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung der Prüfung, unter welchen Voraussetzungen eine solche Baugenehmigung den Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen genügt. Soweit es um die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 BauNVO geht, reicht dafür im Übrigen der pauschale Hinweis des Antragstellers auf die zentrale Lage des Grundstücks innerhalb „des Wohngebiets“ nicht aus. Gründe für eine Änderung der Entscheidung in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig sind Gründe für die hilfsweise begehrte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgezeigt. Diese Anordnung genügt insbesondere den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO und gibt auch sonst keinen Anlass zur Beanstandung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.