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Beschluss

7 B 1841/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0118.7B1841.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.875.- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.875.- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3406/21 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 26.1.2021 anzuordnen. Die Antragstellerin dringt nicht mit ihrem Einwand durch, sie könne sich auf einen Verstoß gegen Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung berufen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Zahl der zulässigen Vollgeschosse, der Geschossflächenzahl und der festgesetzten Baugrenzen nicht nachbarschützend seien. Ob derartige Festsetzungen auch darauf gerichtet seien, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hänge vom Willen der Gemeinde als Plangeberin ab. Dass die Plangeberin hier den in Rede stehenden Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zugedacht haben könnte, sei dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen. Die hierzu im Einzelnen gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, insbesondere den erneuten Verweis auf Ziffer IV. der Begründung zum Bebauungsplan Br 131 - Schöffenweg -, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf ihre erstinstanzliche Antragsbegründung geltend macht, auch die Antragsgegnerin gehe von der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigungen aus, die nach dem Akteninhalt für erforderlich gehaltene Überprüfung der GRZ/GFZ-Berechnungen sei nicht erfolgt, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Damit hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse bzw. zur Geschossflächenzahl zumindest auch im nachbarlichen Interesse und nicht nur - wie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat - aus städtebaulichen Gründen erfolgt ist. Sollte die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, der Bebauungsplan enthalte für Teile des Grundstücks unterschiedliche Festsetzungen (zur Geschossflächenzahl), erneut die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage stellen wollen, bleibt auch dies ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, eine Nachbarrechtsverletzung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht sei weder bei einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 30 Abs. 1 BauGB noch für den Fall der Annahme eines unbeplanten Innenbereichs nach § 34 Abs. 1 BauGB festzustellen. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. Das Vorbringen der Antragstellerin zur Nichteinhaltung der Nebenbestimmung des Eigenbetriebes Stadtentwässerung der Antragsgegnerin verhilft der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Die Frage, ob die Beigeladene nach Erlass der Baugenehmigungen einen Überflutungsnachweis erbracht hat, betrifft die Umsetzung der Baugenehmigung, nicht aber deren Rechtmäßigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.