Beschluss
8 L 364/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0517.8L364.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (8 K 1443/22) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 16. Februar 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Baumaßnahme vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt, als betroffene öffentliche Interessen und das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 212a BauGB, dass Drittanfechtungsklagen gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Danach war die aufschiebende Wirkung hier nicht anzuordnen. Denn die Klage des Antragstellers wird bei summarischer Prüfung keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Allerdings haben spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Hiervon ausgehend verstößt das durch die angegriffene Baugenehmigung genehmigte Vorhaben der Beigeladenen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften des Abstandsflächenrechts (hierzu unter I.). Ebenso liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften des Bauplanungsrechts vor (hierzu unter II.). I. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Für das Vorhaben der Beigeladenen kann bei summarischer Prüfung kein Abstandsflächenverstoß festgestellt werden, weil das Vorhaben jedenfalls mit den einschlägigen Vorgaben der BauO NRW 2018 vereinbar ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich mindestens drei Meter, § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018, und bemisst sich nach der Wandhöhe, § 6 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 BauO NRW 2018. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend, § 6 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BauO NRW 2018. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Die notwendigen Abstandsflächen sind – entgegen des Vorbringens des Antragstellers – im Lageplan grafisch dargestellt worden. Eine genaue Berechnung der einzelnen Abstandsflächen, die aufgrund der geneigten Geländeoberfläche auf dem Vorhabengrundstück notwendig war, findet sich dort ebenfalls. Hieraus ist zu erkennen, dass die Abstandsflächen sämtlich auf dem Vorhabengrundstück liegen und nicht das Grundstück des Antragstellers beeinträchtigen. II. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Denn es entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans (hierzu unter 1). Ebenso ist ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht gegeben (hierzu unter 2.). 1. Grundlage für die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Name wurde entfernt“ (im Folgenden: Bebauungsplan ), an dessen Wirksamkeit die Kammer derzeit keine Zweifel hat. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte (Bau-)Genehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, es sei denn, der Bebauungsplan wäre offensichtlich unwirksam. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 7 B 304/22.AK –, juris, Rn. 22 f., m. w. N.; VG Münster, Beschluss vom 28. April 2023 – 2 L 938/22 –, juris, Rn. 29 f., m. w. N. Dies gilt gleichermaßen für vorhabenbezogene Bebauungspläne. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2021 – 2 B 1893/20 –, juris, Rn. 42. Von einer „offensichtlichen Unwirksamkeit" eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann in Anlehnung an § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur dann ausgegangen werden, wenn der Bebauungsplan an (einem) schwerwiegenden Fehler(n) leidet, der ohne weiteres auf den ersten Blick erkennbar ist und die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge hat. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 28. April 2023 – 2 L 938/22 –, juris, Rn. 33. Einen solcherart offensichtlichen Fehler erkennt das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Antragsteller gerügten Abwägungsdefiziten. Denn soweit der Antragsteller Abwägungsdefizite hinsichtlich der Entwässerung auf dem Vorhabengrundstück und in Bezug auf naturschutzrechtliche Belange geltend macht, liegen solche – wie noch auszuführen sein wird – nicht vor. Unter Zugrundelegung der Wirksamkeit des Bebauungsplans beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 BauGB. Danach ist im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Ein nachbarlicher Abwehranspruch kann in diesem Fall nur begründet sein, wenn die Baugenehmigung entgegen solcher Festsetzungen des Bebauungsplans, die Rechte des Nachbarn schützen, erteilt worden ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2015 – 9 K 5926/14 –, juris, Rn. 27 f., m. w. N. Die Baugenehmigung vom 16. Februar 2022 entspricht jedoch den Festsetzungen des Bebauungsplans. Vor diesem Hintergrund ist es ohne weitere Bedeutung, ob von den Festsetzungen überhaupt eine drittschützende Wirkung ausgeht. 2. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt auch nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einen rechtsgültigen Bebauungsplan voraussetzenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es gewissermaßen „aufgezehrt" wird. Lediglich im Einzelfall können bauliche Anlagen trotz Übereinstimmung mit den Planfestsetzungen unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind. Das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB vermittelt den Anwohnern in der Nachbarschaft des Plangebiets insoweit eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 –, juris, 1. Leitsatz; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 10 B 1269/04 –, juris, Rn. 6. In Anwendung dieser Grundsätze besteht ein nachbarliches Abwehrecht des Antragstellers nicht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der geplanten Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück (hierzu unter a.) als auch bezogen auf den Einwand des Antragstellers, dass die Berücksichtigung naturschutzrelevanter Belange nicht auf aktuelle Erkenntnisse gestützt worden sei (hierzu unter b.). Das Vorhaben stellt sich auch nicht aufgrund seiner Dimensionen als rücksichtslos dar (hierzu unter c.). a. Die geplante Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück führt nicht zu einer Beeinträchtigung des Antragstellers bzw. seines Grundstücks. Insoweit ist bereits zur berücksichtigen, dass Maßgaben hinsichtlich der Entwässerungssituation auf einem Vorhabengrundstück das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Vorhabens betreffen. Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten, indem es unter anderem sicherstellt, dass auf Grundstücken keine baulichen Anlagen ohne hinreichenden Anschluss an die Entwässerung errichtet werden. Eine nachbarschützende Funktion kommt dem nicht zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 67 ff., m. w. N. Es kann im Übrigen auch keine Rede davon sein, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Ausnutzung der streitigen Baugenehmigungen offenkundig aufgrund der vom Antragsteller behaupteten Mängel der Niederschlagswasserbeseitigung gefährdet würde. Soweit der Bebauungsplan noch eine Ableitung des Niederschlagswassers über den Mischwasserkanal im nördlich des Vorhabenbereichs belegenen Parkplatz „C. “ vorsieht , ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die vorhandene öffentliche Kanalisation nicht ausreichend ist, um die zu erwartenden Niederschlagsmengen aufzunehmen. Ausweislich des § 6 Abs. 2 des zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin geschlossenen Durchführungsvertrags zum Bebauungsplan vom 15. Dezember 2021 (im Folgenden: Durchführungsvertrag) soll das Niederschlagswasser des Vorhabengrundstücks zudem auf dem Grundstück zurückgehalten werden und mit maximal 15 l/s in den Mischwasserkanal „C. “ eingeleitet werden. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass diese getroffenen Vorkehrungen nicht ausreichen würden, um Schäden an den Wohngebäuden in der Straße „C. “ zu vermeiden. Eine weitergehende Gefährdung seines Grundstücks hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Hinzu tritt, dass ausweislich des zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin geschlossenen Durchführungsvertrags zum Bebauungsplan vom 15. Dezember 2021 die Ableitung des Niederschlagswassers nach der Fertigstellung des Mischwasserkanas in der Q.-------straße über diesen Kanal erfolgen soll . Die Fertigstellung ist bereits abgeschlossen worden mit der Folge, dass eine Ableitung des Mischwassers über den Kanal „C. “ nicht mehr erfolgen wird. Zwar sind die Regelungen des Durchführungsvertrags nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden und bei einer möglichen Weiterveräußerung für einen Rechtsnachfolger gegebenenfalls nicht verbindlich. Jedoch entspricht die im Durchführungsvertrag geschlossene Vereinbarung zur Beseitigung des Niederschlagswassers gerade der in der Baugenehmigung unter Nr. 4 geregelten Auflage, die Entwässerung des Vorhabens im Vorfeld der Bauausführungen mit der Beklagten abzustimmen. Soweit der Antragsteller der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 16. Februar 2022 im Übrigen entgegenhält, dass ein Überflutungsnachweis bislang nicht vorgelegt worden sei, verhilft ihm dieser Einwand ebenso nicht zum Erfolg seines Antrags. Denn die Frage, ob die Beigeladene nach Erlass der Baugenehmigung einen Überflutungsnachweis erbracht hat, betrifft die Umsetzung der Baugenehmigung, nicht aber deren Rechtmäßigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 7 B 1841/21 –, juris, Rn. 5. b. Auch das Vorbringen des Antragstellers zu einem möglichen Abwägungsdefizit im Hinblick auf naturrechtliche Belange greift nicht durch. Die vom Antragsteller geltend gemachten artenschutz- bzw. naturschutzrechtlichen Einwände gegen den Bebauungsplan und damit das streitige Vorhaben hat das Gericht nicht weiter zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller insoweit in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Denn die Vorschriften des Artenschutz- und Naturschutzrechts bestehen ausschließlich im öffentlichen Interesse und vermitteln Privaten keine subjektiven Abwehrrechte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 – 9 A 17.06 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 8 A 1710/10 –, juris, Rn. 29 f., m. w. N. und unter Verweis auf VG Arnsberg, Urteil vom 17. Juni 2010 – 7 K 1932/08 –, juris, Rn. 140. Dass das naturschutzrelevante Abwägungsmaterial im Übrigen im Rahmen der Planaufstellung nicht ausreichend gewesen sein könnte, liegt für das Gericht nicht auf der Hand. c. Das Vorhaben ist auch nicht mit Blick auf seine baulichen Dimensionen zum Nachteil des Antragstellers rücksichtslos. Von ihm geht insbesondere keine erdrückende Wirkung zu Lasten des Wohnhauses oder des Grundstücks des Antragstellers aus. Eine bauliche Anlage kann erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63, jeweils m. w. N. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen zweier benachbarter Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander – zum Beispiel Bauhöhe, Ausdehnung, Gestaltung der Fassaden und Baumasse – kann auch ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird zudem regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise den Grundstücksgrenzen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50. Die vorstehenden Maßstäbe zugrunde gelegt, kann hier von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens keine Rede sein. Das Vorhabengrundstück grenzt bereits nur einseitig an den rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers. Im unmittelbaren Grenzbereich soll keine aufragende Bebauung entstehen. Vielmehr befinden sich die nächstgelegenen geplanten Gebäude in einer Entfernung von ca. 4,5 m zum Grundstück des Antragstellers auf Höhe des Nachbargrundstücks C. 00 und in deutlich größerer Entfernung auf Höhe des Grundstücks des Antragstellers. Im unmittelbaren Grenzbereich ist oberirdisch lediglich die Errichtung von überdachten Fahrradstellplätzen vorgesehen. Die durch das Vorhaben geplanten Gebäude sollen an ihrem höchsten Punkt 12,50 m hoch sein, was einer Firsthöhe von 193,80 m über NHN entspricht. Das Wohnhaus des Antragstellers ist im Verhältnis hierzu zwar niedriger, weist jedoch aufgrund der Geländestruktur eine nur geringfügig niedrigere Firsthöhe von 192,06 m über NHN auf. Dass das Vorhaben aufgrund der vorgesehenen Dimensionen, geplant ist ein dreigeschossiger Bau, im Übrigen ein solches Gewicht im Vergleich und im Verhältnis zum Wohnhaus des Antragstellers aufweist, das selbst Teil einer aus drei Wohnhäusern bestehenden Häusergruppe mit zwei Geschossen ist, dass diesem durch das Vorhaben „die Luft genommen“ wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Hinzu tritt, dass das Wohnhaus des Antragstellers in einem nicht unerheblichen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt, wodurch sich die gegenseitigen Wechselwirkungen des Vorhabens und des Wohnhauses des Antragstellers nochmals verringern. Das Wohnhaus und das Grundstück des Antragstellers werden nach dem Vorgesagten nicht in einer Art und Weise von dem Vorhaben „dominiert“, dass sie nicht mehr als baulich eigenständig wahrgenommen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens hält es die Kammer für angemessen, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert zu halbieren (vgl. auch Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, veröffentlicht in BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.