Beschluss
9 B 2029/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0119.9B2029.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Dezember 2020 ist in den Ziffern 1 und 2 wirkungslos.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Dezember 2020 ist in den Ziffern 1 und 2 wirkungslos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers „gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Minden vom 18. Dezember 2020“ mit dem ausdrücklichen (alleinigen) Antrag, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, versteht der Senat unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 158 Abs. 1 VwGO einerseits sowie des Hinweises in der Beschwerdebegründung, „das Verfahren“ sei mit auf den 18. Dezember 2020 datierten Schriftsatz „für erledigt erklärt“ worden, andererseits gemäß § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 88 VwGO dahingehend, dass der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache (Ziffer 1 des Beschlusses vom 18. Dezember 2020) das Rechtsmittel der Beschwerde allein mit dem Ziel einlegen will, die Hauptsache für erledigt zu erklären und den Streit dadurch auf den Kostenpunkt zu beschränken. So verstanden ist die Beschwerde zulässig, insbesondere ist der Antragsteller durch die erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache formell beschwert und besteht für das Vorgehen des Antragstellers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2003 ‑ 1 B 291.02 ‑, NVwZ 2004, 353 = juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2003 ‑ 8 B 82/03 ‑, NVwZ-RR 2003, 701 = juris Rn. 3 ff; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 52 f. und § 158 Rn. 22 m. w. N. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der erstinstanzliche Beschluss im angefochtenen Umfang gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 18. Dezember 2020 und Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2020). Dass der Antragsteller den Rechtsstreit erst im Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt hat ‑ der die Erledigungserklärung enthaltende Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 ist beim Verwaltungsgericht Minden erst am 21. bzw. 22. Dezember 2020 (zusammen mit der Beschwerdeschrift) eingegangen ‑, obwohl die Erledigung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist, ist prozessual zulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2003 ‑ 1 B 291.02 -, a. a. O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. In Bezug auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist insoweit der Rechtsgedanke des § 156 VwGO heranzuziehen. Vgl. hierzu Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 161 Rn. 96 m. w. N. Zwar hat die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers während des erstinstanzlichen Verfahrens entsprochen, indem sie den Antragsteller mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 ‑ bereits einen Tag nach Stellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung ‑ in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen hat. Nach Aktenlage ist jedoch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin Anlass für das gerichtliche Verfahren gegeben hat. Dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Antragsteller vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit seinem Unterbringungsbegehren an die Antragsgegnerin gewandt hat. Die pauschale Behauptung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, „zum Zeitpunkt der Antragstellung“ sei die Antragsgegnerin nicht bereit gewesen, ihn „in der Obdachlosenunterkunft“ unterzubringen, ist weder näher begründet noch belegt. Die weitere Behauptung im Schriftsatz vom 8. Januar 2021, die Antragsgegnerin habe erst nach Erlass der einstweiligen Anordnung eine Einweisung in die Obdachlosenunterkunft vorgenommen, ist ersichtlich unzutreffend. Eine einstweilige Anordnung ist durch das Verwaltungsgericht nicht erlassen worden; vielmehr hat es den Antrag des Antragstellers auf Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch in Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens entspricht es der Billigkeit, diese dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn der Antragsteller hätte seine Erledigungserklärung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens abgeben können, so dass er die durch seine „verspätete“ Erklärung verursachten Mehrkosten zu tragen hat (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 4 VwGO). Nach Aktenlage hat der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2020 keine Erledigungserklärung abgegeben. Die entsprechende Erklärung ist beim Verwaltungsgericht Minden erst am 21. bzw. 22. Dezember 2020 (zusammen mit der Beschwerde) eingegangen. Die entgegenstehende Behauptung in der Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2020, der Rechtsstreit sei „am 18. Dezember 2020“ und „vor Erlass des Beschlusses“ für erledigt erklärt worden, widerspricht den Faxaufdrucken auf den entsprechenden Schreiben und den Eingangsstempeln des Verwaltungsgerichts und ist ‑ trotz des Hinweises des Senats vom 5. Januar 2021 auf den Eingangszeitpunkt nach Aktenlage ‑ auch durch nichts belegt. Insbesondere hat die Bevollmächtigte des Antragstellers keine Nachweise, insbesondere kein Fax-Sendeprotokoll, vorgelegt, die einen früheren Eingang der Erledigungserklärung beim Verwaltungsgericht belegen würden. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Januar 2021 beschränken sich ohne die Angabe von Daten auf die pauschale Angabe „nach der Öffnung des Büros nach COVID19“ habe die Bevollmächtigte des Antragstellers „unverzüglich das Verfahren als erledigt erklärt und den entsprechenden Brief an das Verwaltungsgericht in Minden abgesendet“. Im Übrigen sprechen auch die eigenen Angaben der Bevollmächtigten des Antragstellers, dass sie bis einschließlich 18. Dezember 2020 nicht arbeitsfähig gewesen sei (vgl. das mit der Beschwerde vorgelegte ärztliche Attest vom 9. Dezember 2020), ihr Büro bis zum 18. Dezember 2020 geschlossen gewesen sei und sie (erst) „nach der Öffnung des Büros“ den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt habe, dafür, dass eine Erledigungserklärung dem Verwaltungsgericht nicht am 18. Dezember 2020 oder früher übermittelt worden ist. Auch unter Berücksichtigung der Erkrankung der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 9. bis einschließlich 18. Dezember 2020 ist die „verspätete“ Abgabe der Erledigungserklärung dem Antragsteller zuzurechnen. Zum einen hätte die Bevollmächtigte des Antragstellers den Rechtsstreit bereits vor ihrer Erkrankung ‑ die Hauptsache hatte sich bereits am 4. Dezember 2020 erledigt – für erledigt erklären können. Zum anderen hätte sie das Verwaltungsgericht über ihre Erkrankung und die offenbar nicht vorhandene Vertretung informieren können. Gerade vor dem Hintergrund eines anhängigen Eilverfahrens hätte dies nahegelegen. Das Verwaltungsgericht hatte der Bevollmächtigten des Antragstellers, von deren Erkrankung es ebenso wenig Kenntnis hatte wie von der krankheitsbedingten „Büroschließung“, ausreichend Zeit für die Abgabe einer Erledigungserklärung vor der Sachentscheidung über den Eilantrag am 18. Dezember 2020 gegeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).