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Beschluss

8 B 82/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären. • Eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz bleibt auch bei nachträglicher Erledigung der Hauptsache zulässig, insbesondere bei Erledigung zwischen den Instanzen. • Die Kostenentscheidung kann nach billigem Ermessen zugunsten der Partei ausfallen, die durch ihr Verhalten die Erledigung herbeiführen oder verhindert hat (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Erledigung zwischen den Instanzen führt zur Einstellung; Kostenverteilung nach billigem Ermessen • Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären. • Eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz bleibt auch bei nachträglicher Erledigung der Hauptsache zulässig, insbesondere bei Erledigung zwischen den Instanzen. • Die Kostenentscheidung kann nach billigem Ermessen zugunsten der Partei ausfallen, die durch ihr Verhalten die Erledigung herbeiführen oder verhindert hat (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Die Antragstellerin hatte gegen eine Sperrungsverfügung, einen Widerspruchsbescheid und die Anordnung der sofortigen Vollziehung Beschwerde eingelegt. Nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung verlegte die Antragstellerin ihren Sitz und die Antragsgegnerin hob mit Bescheid vom 23.12.2002 die angefochtenen Bescheide und die sofortige Vollziehung auf. Beide Parteien erklärten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Die Antragstellerin hatte bereits vorab die Aufhebung beantragt und auf die Handelsregistereintragung der Sitzverlegung hingewiesen. Der Senat musste entscheiden, ob die Beschwerde trotz der zwischenzeitlichen Erledigung zulässig ist und wie die Kosten zu verteilen sind. • Verfahrenseinstellung: Nach § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren einzustellen, wenn die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären; die erstinstanzliche Entscheidung ist in dem angefochtenen Umfang für unwirksam erklärt (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO). • Zulässigkeit der Beschwerde: Auch im vorläufigen Rechtsschutz ist eine Beschwerde zulässig, wenn sie allein dazu dient, die Hauptsache zwischen den Instanzen für erledigt zu erklären (§ 146 Abs. 4 VwGO analog). Das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist durch Hinweis auf die eingetretene Erledigung erfüllt. • Hilfsweise Erledigungserklärung: Eine Erledigungserklärung ist zwar grundsätzlich nicht zulässig, wenn sie nur hilfsweise zum Einsatz kommt und mit einem widersprüchlichen Hauptantrag verbunden ist; dies schließt jedoch nicht aus, das Rechtsmittel zur Verhinderung einer ungewollten Kostenfolge vorzulegen. • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs. 2 VwGO und unter Berücksichtigung des bisherigen Parteiverhaltens sind der Antragstellerin die Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen, weil ihr Antrag ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Die Kosten der Beschwerde werden der Antragsgegnerin auferlegt, weil sie durch ihr Zuwarten die Kosten der Beschwerde verursacht hat und die Aufhebung der Bescheide bereits früher möglich gewesen wäre. • Streitwertfestsetzung: Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG auf 2.000 Euro. Das Verfahren wurde eingestellt; die erstinstanzliche Entscheidung ist in dem angefochtenen Umfang unwirksam. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin, da ihr Antrag ohne das nachträgliche erledigende Ereignis voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie die Aufhebung der angefochtenen Bescheide früher hätte herbeiführen können und durch ihr Verhalten die Kosten verursacht hat. Der Streitwert für beide Instanzen wurde auf 2.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.