Beschluss
10 B 1928/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0121.10B1928.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. März 2029 für den Abriss und die Neuerrichtung des Daches auf dem Einfamilienhaus auf dem Grundstück in F., (im Folgenden: Vorhaben) mit der Begründung abgelehnt, dass auch nach Verwirklichung des Vorhabens das Wohnhaus der Beigeladenen mit dem Wohnhaus der Antragsteller ein Doppelhaus bilde. Das Beschwerdevorbringen setzt der Würdigung der wesentlichen Umstände durch das Verwaltungsgericht nichts Erhebliches entgegen und zeigt keine Gesichtspunkte oder konkrete Tatsachen auf, die die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. Bei der nach Maßgabe der Rechtsprechung gebotenen Gesamtbetrachtung, die sowohl quantitative als auch qualitative Elemente einbezieht, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2015 – 4 B 16.15 –, juris, Rn. 5 und 7, und vom 19. März 2015 – 4 B 65.14 –, juris, insbesondere Rn. 6, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, juris, Rn. 11 ff. und 15 ff., teilt der Senat auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Das Wohnhaus der Beigeladenen weist offensichtlich auch nach dem genehmigten Umbau im Dachgeschoss das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem Wohnhaus der Antragsteller auf, ohne dass es dafür einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit bedarf. Die dem Doppelhaus bisher Proportion und Gestalt gebenden Elemente werden durch das Vorhaben insgesamt nur unwesentlich berührt, weil lediglich das Dach der einen Doppelhaushälfte umgestaltet werden soll und es nach der Realisierung der Umgestaltung lediglich 25 cm höher als das Dach der anderen Doppelhaushälfte sein wird. Auch wenn, wie die Antragsteller vortragen, mit der Verwirklichung des Vorhabens optisch der Eindruck eines dritten Vollgeschosses beziehungsweise eines massiven grenzständigen Kubus entstünde, führen die genehmigten baulichen Veränderungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zu einer ungleichgewichtigen Grenzbebauung, die die bisherige bauliche Einheit der beiden Haushälften aufheben würde. Dass die Antragsteller das Vorhaben als einen völlig misslungenen Aufbau bezeichnen, ist ihre persönliche Bewertung, die für die rechtliche Beurteilung unerheblich ist. Soweit die Antragsteller geltend machen, bei Realisierung des Vorhaben würden sie im rückwärtigen Bereich auf eine über 9 m hohe Giebelwand blicken, liegt ihr Vortrag neben der Sache, weil es bei der so genannten "Giebelwand" nur um einen circa 1 m breiten, bereits in Höhe von zwei Geschossen vorhandenen Versatz der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinanderstoßenden Hauswände geht, der lediglich im Dachgeschoss nach oben verlängert werden soll. Ob sich das Vorhaben im Übrigen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, ist für einen möglichen Verstoß gegen Nachbarrechte ohne Belang. Der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, verhilft ihrem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein solcher Verfahrensfehler, sollte er tatsächlich vorliegen, wäre für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohne Bedeutung, weil die Antragsteller in diesem Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit hatten, sich zu den aus ihrer Sicht maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten des Falles zu äußern. Die von ihnen in diesem Zusammenhang erklärte Bereitschaft, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken, spielt für die rechtliche Bewertung im Beschwerdeverfahren keine Rolle. Soweit die Antragsteller schließlich vortragen, die eingereichten Bauvorlagen entsprächen hinsichtlich des Grenzverlaufs nicht den Tatsachen und suggerierten, dass das Vorhaben, was tatsächlich nicht der Fall sei, ausschließlich auf dem Grundstück der Beigeladenen realisiert werden solle, ist dieser Einwand in dem gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung geführten Rechtsstreit unerheblich, denn die Baugenehmigung lässt nach ihrem eindeutigen Regelungsgehalt das Vorhaben lediglich auf dem Grundstück der Beigeladenen zu. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).