Beschluss
4 A 967/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0129.4A967.20.00
13mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19.2.2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19.2.2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15, und vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ 2011, 546 = juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9. Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Antrag geführte Klage, die unter dem 9.4.2018 von der Beklagten erteilte ordnungsbehördliche Erlaubnis für die Spielhalle K. platz 0, 00000 C. (Spielfläche Raum A nebst Aufsichtsbereich und Abortanlagen), die bis zum 30.6.2021 befristet ist, im Hinblick auf die Befristung aufzuheben, als unbegründet abgewiesen. Die Befristung der der Klägerin erteilten Erlaubnis bis zum 30.6.2021 sei rechtmäßig, weil sie durch gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben sei. Der Glücksspielstaatsvertrag trete mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft. Über eine mögliche Verlängerung des Staatsvertrags sei noch nicht entschieden. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Aus der in § 35 Abs. 2 GlüStV eröffneten Möglichkeit der Fortgeltung des Staatsvertrags ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer unbefristeten, länger als bis zum 30.6.2021 befristeten oder aber einer „bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages“ befristeten Erlaubnis. Unabhängig davon, ob für die Annahme einer Härte über den 30.6.2021 hinaus überhaupt Raum ist, liegt auch kein Ermessensfehler der Beklagten zu Lasten der Klägerin vor. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW darf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nach § 35 GlüStV erteilt werden. Der Staatsvertrag tritt nach § 35 Abs. 2 GlüStV mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben. Wegen der möglichen Verlängerung des Staatsvertrags ist die Befristung bis zum 30.6.2021 nicht ermessensfehlerhaft, weil sie die Dauer zu Gunsten der Klägerin vollständig ausschöpft, die im geltenden Recht vorgesehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2020 ‒ 4 A 973/20 ‒, juris, Rn. 10. Im Übrigen stand nicht fest, welchen Inhalt die spielhallenbezogenen Regelungen im Fall der Verlängerung des Staatsvertrags haben würden. Vielmehr sieht der mittlerweile vorliegende Entwurf zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29.10.2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) gerade keine Verlängerung des bestehenden Staatsvertrages vor. Die in diesem Entwurf, der dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung über die Zustimmung nach Art. 66 Satz 2 LV NRW vorliegt, vorgesehenen Regelungen sollen ausweislich der Erläuterungen durch die Einführung zusätzlicher Instrumente und Einrichtungen zu weiteren Verbesserungen bei der Unterbindung unerlaubter Glücksspielangebote führen und in Form weiterer Schutzmaßnahmen und Begrenzungen die mit erlaubten Glücksspielen einhergehenden Gefährdungen im Sinne der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages minimieren. Vgl. Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 3.11.2020, LT-Drs. 17/11683, S. 75 ff. Angesichts dessen trifft die Annahme der Klägerin, der Glücksspielstaatsvertrag werde mit einem unveränderten Bestand der Regelungen verlängert, auch aus heutiger Sicht voraussichtlich nicht zu. Auf der Grundlage des geltenden Rechts und vor einer Entscheidung über einen neuen Staatsvertrag ist die Erteilung einer Erlaubnis mit einer Geltung über das aktuelle Ende der Geltungsdauer des Staatsvertrags am 30.6.2021 hinaus gesetzlich nicht vorgesehen. Der Betrieb der Spielhallen der Klägerin könnte möglicherweise ab dem 1.7.2021 wegen veränderter Regelungen des an die Stelle des derzeit gültigen Staatsvertrags tretenden neuen Staatsvertrags und eines entsprechenden Ausführungsgesetzes nicht mehr erlaubnisfähig sein, wenn etwa zusätzliche Qualitätsanforderungen an die Betreiber oder den Betrieb von Spielhallen, etwa ein Spielersperrsystem, gestellt werden. Die zwingend vorzunehmende Befristung ist zur Förderung des zentralen Anliegens des Glücksspielstaatsvertrags vorgesehen, Spiel- und Wettsucht und weitere negative Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs zu bekämpfen. Sie stärkt die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten der Behörde bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten. Denn durch die vor Ablauf der Befristung notwendige Neubeantragung einer Erlaubnis werden den Behörden umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betriebs und seines Umfelds sowie zwischenzeitlich etwa gewonnener neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis eröffnet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2020 ‒ 4 A 973/20 ‒, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Neben der Stärkung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten bezogen auf den einzelnen Betreiber verfolgt die Befristungsregelung das ebenfalls an die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht anknüpfende Ziel, den Ländern im Rahmen der Beschlussfassung über den Staatsvertrag nach Ablauf der Erprobungsphase die Möglichkeit zu geben, auf Erfahrungen auch im Bereich der Spielhallen mit dem Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags im Rahmen der auf dauerhafte Regelungen abzielenden Verlängerung bzw. Neuregelung der Staatsvertrags zu reagieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2020 ‒ 4 A 973/20 ‒, juris, Rn. 13 f. Die zwingende Befristung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen fördert diesen Gesetzeszweck, weil hierdurch auf Grundlage des gegenwärtigen Staatsvertrags erteilte, bestandskräftige Erlaubnisse vermieden werden, die den Handlungsspielraum für Anpassungen der Regelungen des Staatsvertrags erschweren könnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2020 ‒ 4 A 973/20 ‒, juris, Rn. 15. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Beklagte sei fehlerhaft von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Da die gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich die Befristung längstens bis zum aktuell auf den 30.6.2021 datierten Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags vorsehen, ist die Behörde jedenfalls nicht verpflichtet, ein ‒ gesetzlich derzeit nicht eingeräumtes ‒ Ermessen dahingehend auszuüben und zu begründen, warum eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Erlaubnis nicht erteilt wird. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung aus Rheinland-Pfalz, wonach die Behörde im Rahmen der Ermessensausübung die mögliche Kontinuität der glücksspielrechtlichen Regelungen berücksichtigen müsse, vgl. VG Koblenz, Urteil vom 24.10.2018 – 2 K 49/18.KO –, ZfWG 2019, 91 = juris, Rn. 24, bestätigt durch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6.8.2019 – 6 A 11643/18 –, ZfWG 2020, 40 = juris, Rn. 11 ff., ist auf Nordrhein-Westfalen nicht übertragbar. Das rheinland-pfälzische Landesrecht (§ 11 LGlüG) schreibt anders als das nordrhein-westfälische Landesrecht (§ 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW) eine Befristung längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nicht generell vor, sondern nur für Härtefallbefreiungen (§ 11a Abs. 5 Satz 1 LGlüG), um die es in dem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall nicht ging. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2017 ‒ 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin bezeichnete Frage der Zulässigkeit einer „automatischen Befristung“ auf das ‒ derzeit geltende ‒ Laufzeitende des Glücksspielstaatsvertrags lässt sich unmittelbar anhand des hier einschlägigen Landesgesetzes beantworten. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht. Unsicherheiten, die sich aus abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern ergeben, verleihen der insoweit klaren nordrhein-westfälischen Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2020 ‒ 4 A 973/20 ‒, juris, Rn. 22. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Begehren, eine unbefristete Erlaubnis zu erhalten, entspricht für die Zeit nach Ablauf der angegriffenen Befristung der Sache nach dem Verlangen nach einer Neuerteilung einer Erlaubnis. Deshalb zieht der Senat in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) pro Spielhalle den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 EUR als Grundlage der Wertfestsetzung heran. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2020 ‒ 4 A 973/20 ‒, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.