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Urteil

2 K 49/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Legt der Nachbar erst nach Fertigstellung des Vorhabens Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, führt dies nicht zum Verlust des Abwehrrechts, wenn der Bauherr die Baugenehmigung schon zuvor im wesentlichen Umfang sofort ausgenutzt hat, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlasst worden zu sein. (Rn.61) 2. Das Interesse des Planbetroffenen, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird.(Rn.71) 3. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB kann auch durch eine Rüge im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, an dem die Gemeinde beteiligt ist, gewahrt werden. (Rn.113) 4. Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden dürfen, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. (Rn.121) 5. Ein Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn sich bei der Umsetzung der planerischen Regelungen die Vorgaben der TA Lärm nicht einhalten lassen und ein Vorhaben wegen entgegenstehender immissionsschutzrechtlicher Belange dauerhaft nicht realisierbar ist.(Rn.129)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legt der Nachbar erst nach Fertigstellung des Vorhabens Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, führt dies nicht zum Verlust des Abwehrrechts, wenn der Bauherr die Baugenehmigung schon zuvor im wesentlichen Umfang sofort ausgenutzt hat, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlasst worden zu sein. (Rn.61) 2. Das Interesse des Planbetroffenen, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird.(Rn.71) 3. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB kann auch durch eine Rüge im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, an dem die Gemeinde beteiligt ist, gewahrt werden. (Rn.113) 4. Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden dürfen, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. (Rn.121) 5. Ein Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn sich bei der Umsetzung der planerischen Regelungen die Vorgaben der TA Lärm nicht einhalten lassen und ein Vorhaben wegen entgegenstehender immissionsschutzrechtlicher Belange dauerhaft nicht realisierbar ist.(Rn.129) Das Verfahren ist nicht aufgrund des Todes des Antragstellers zu 2. unterbrochen oder ausgesetzt, da der Antragsteller zu 2. durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist und dieser nicht die Aussetzung des Verfahrens beantragt hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO). Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. A. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antrag ist statthaft. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag u.a. über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind. Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Hiernach sind Normenkontrollanträge u.a. dann statthaft, wenn sie gegen einen Bebauungsplan gerichtet sind. Das ist hier der Fall. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller richtet sich ausdrücklich gegen den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 75 „S-Straße“ der Antragsgegnerin. Soweit die Antragsgegnerin meint, die Antragsteller richteten sich gegen den Flächennutzungsplan, ist dies nicht nachvollziehbar. 2. Die Antragsteller sind als „Plannachbarn“ gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, kann die Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht „abgearbeitet“ werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 4 BN 22.18 - juris Rn. 6 m.w.N.; Urteil des Senats vom 4. September 2019 - 2 K 14/18 - juris Rn. 52). Das Interesse, von einer planbedingten Zunahme von Gewerbe- oder Verkehrslärm verschont zu bleiben, gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen. Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungserheblich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 - juris Rn. 12 ff.; Urteile vom 17. September 1998 - 4 CN 1.97 - juris Rn. 15 und vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 - juris Rn. 15; VGH BW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40; SächsOVG, Urteil vom 23. August 2016 - 1 C 11/14 - juris Rn. 95; Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 1 BauGB Rn. 246b). Gemessen daran haben die Antragsteller eine mögliche Rechtsverletzung hinreichend geltend gemacht. Denn eine fehlerhafte Abwägung zu ihren Lasten ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Antragsteller wenden sich auch gegen den infolge der Planung entstehenden Lärm durch den täglich ab 6:00 Uhr stattfindenden LKW-Lieferverkehr über die A-Straße zu der dort liegenden Einfahrt des EDEKA-Marktes. Eine Beurteilung der Geräusche des anlagenbezogenen Lieferverkehrs auf der A-Straße wurde in der Schallimmissionsprognose vom 23. November 2016, die dem Bebauungsplan zugrunde lag, nicht für erforderlich gehalten. An dieser Einschätzung hat die Antragsgegnerin entgegen der Einwände der Antragsteller in ihrer Abwägung vom 4. Mai 2017 unter Hinweis darauf festgehalten, dass der Beurteilungspegel für Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht nicht um mindestens 3 dB(A) erhöht werde und eine Vermischung mit dem öffentlichen Verkehr stattfinde. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls die zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit, dass das Interesse der Antragsteller, von einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm verschont zu bleiben, nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen wurde. 3. Den Antragstellern fehlt auch nicht das für den Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Nutzlosigkeit in diesem Sinne kann vorliegen, wenn der Antragsteller Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben durch eine unanfechtbare Baugenehmigung genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 18 f.; Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - juris Rn. 14; OVG MV, Urteil vom 13. August 2019 - 3 K 217/15 - juris Rn. 37; Urteil des Senats vom 4. September 2019 - 2 K 14/18 - a.a.O. Rn. 56). Im vorliegenden Fall steht das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller nicht in Frage. Zwar wurde auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans die Baugenehmigung für den Neubau eines EDEKA-Marktes auf dem Gelände S-Straße/T-Straße in A-Stadt erteilt. Hiergegen haben die Antragsteller jedoch Widerspruch eingelegt, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Soweit der angegriffene Bebauungsplan im vorliegenden Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wird, kann dies in dem von den Antragstellern betriebenen Widerspruchsverfahren von Bedeutung sein. Der Widerspruch der Antragsteller ist nicht verfristet. Ist dem Nachbarn die Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, - wie hier - nicht amtlich bekanntgegeben worden, so läuft für ihn weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist. Hat er jedoch gleichwohl sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 - juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 - juris Rn. 9). Die aus dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 VwGO folgende Jahresfrist kann frühestens mit der Erteilung der Baugenehmigung beginnen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 4. September 2015 - 9 E 3623/15 - juris Rn. 20). Hiernach liegt eine Verfristung des Widerspruchs nicht vor, denn die Antragsteller haben innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch der Antragsteller war zum Zeitpunkt seiner Einlegung auch nicht verwirkt. Zwar kann die Verwirkung - sowohl des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts als auch des materiellen Abwehrrechts - je nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall auch schon vor dem Ablauf der Jahresfrist eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - juris Rn. 23). Die Verwirkung eines Rechts setzt jedoch außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 - a.a.O. Rn. 15). Dabei führt auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr eine Baugenehmigung schon zuvor im wesentlichen Umfang sofort ausgenutzt hat, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlasst worden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - a.a.O. Rn. 28). Hieran gemessen, hatten die Antragsteller ihr Widerspruchsrecht am 21. Februar 2018 nicht verwirkt. Es kann offen bleiben, ob im Einzelfall der Eintritt der Verwirkung vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO vorliegen kann, wenn der Nachbar erst nach Fertigstellung des streitgegenständlichen Gebäudes Widerspruch einlegt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2009 - 25 K 6950/08 - juris Rn. 35). Im vorliegenden Fall gibt es jedenfalls keinen Anlass, eine Verwirkung daraus herzuleiten, dass der Lebensmittelmarkt im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs bereits seit drei Monaten fertiggestellt war, denn der Bauherr hat von der Baugenehmigung vom 24. März 2017 innerhalb kürzester Zeit Gebrauch gemacht und den Lebensmittelmarkt bis zum 30. November 2017 fertigstellen lassen. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass das Gebrauchmachen von der Baugenehmigung kausal auf ein Vertrauen des Bauherrn in die (weitere) Untätigkeit der Antragsteller zurückgeht, zumal aufgrund der von den Antragstellern mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erhobenen Einwendungen gegen den Entwurf des Bebauungsplans damit gerechnet werden musste, dass sie auch gegen die Baugenehmigung Widerspruch einlegen. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, die aufgrund des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung bleibe analog § 47 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 183 Satz 1 VwGO auch dann bestehen, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde. Die zur Bestimmung der Wirkung der Entscheidung nach § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO gebotene entsprechende Heranziehung des §183 Satz 1 VwGO besagt, dass bei einer Unwirksamerklärung der angegriffenen Rechtsvorschrift durch das Oberverwaltungsgericht die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für unwirksam erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben. Die Vorschrift des §183 Satz 1 VwGO ist zwar auf Verwaltungsakte entsprechend anzuwenden; die entsprechende Anwendung des § 183 Satz 1 VwGO kommt jedoch nur für unanfechtbare Verwaltungsakte in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1978 - 7 N 1.78 - juris Rn. 10; OVG MV, Urteil vom 13. August 2019 - 3 K 217/15 - a.a.O. Rn. 39). Noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte, die auf der für unwirksam erklärten Norm beruhen, können bzw. müssen hingegen aufgehoben werden (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47 Rn. 380). 4. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der Plan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2017 bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist am 14. Mai 2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. B. Der Antrag ist auch begründet. I. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - juris Rn. 45; Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - juris Rn. 21). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - juris Rn. 18). Bei der Prüfung des Abwägungsgebots sind nicht nur die privaten Belange der Antragsteller maßgeblich. Die Normenkontrolle ist kein Klageverfahren zur Abwehr individueller Rechtsverletzungen. § 42 Abs. 2 VwGO gilt in dieser Verfahrensart nicht. Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung der Gültigkeit von Rechtsnormen. Das Zulässigkeitserfordernis der Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will lediglich Popularanträge ausschließen, mit denen ein von der Norm nicht Betroffener die Gültigkeit der Norm zur gerichtlichen Prüfung stellt. Hat ein von der Norm nachteilig Betroffener einen auch im Übrigen formgerechten Antrag gestellt, für den auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis besteht, so hat er die in seinem Bereich liegende Zulässigkeitshürde überwunden. Das gerichtliche Verfahren nimmt in diesem Umfang - im Sinne eines objektiven Prüfungsverfahrens - seinen Gang. Demgemäß ist der Antrag in der Sache erfolgreich, wenn der Bebauungsplan objektiv mit einem für seine Gültigkeit bedeutsamen Mangel behaftet ist. Auch § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO findet im Normenkontrollverfahren keine Anwendung. Auf eine Verletzung subjektiver Rechte und den Umfang einer solchen Verletzung kommt es nicht an. Das Normenkontrollgericht kann den Plan auch aus Gründen für unwirksam erklären, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren. Ein Normenkontrollantrag ist auch dann begründet, wenn der Plan gegen lediglich objektives (nicht drittschützendes) Recht verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - juris Rn. 26 f.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 - juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass der beim Betrieb des EDEKA-Lebensmittelmarktes entstehende Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete am IP5, dem Wohnhaus der Antragsteller, einhält, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. 1. Die Abwägung leidet im Hinblick auf die Belange der Eigentümer und Nutzer der benachbarten Wohngrundstücke außerhalb des Plangebiets, vor schädlichen Umwelteinwirkungen insbesondere in Gestalt von Lärmimmissionen verschont zu bleiben, an einem grundsätzlich beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.d. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich geworden, weil innerhalb der Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine entsprechende Rüge bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. a) Vorliegend ist die planbedingten Zunahme von Gewerbe- und Verkehrslärm nicht fehlerfrei ermittelt und bewertet worden. aa) Die Antragsgegnerin hat nicht ausreichend ermittelt, welchen Lärmimmissionen die benachbarten Wohngrundstücke durch den Anlieferverkehr zu dem Lebensmittelmarkt, insbesondere in der A-Straße, ausgesetzt werden. Das Interesse des Planbetroffenen, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 4 BN 10.17 - juris Rn. 9 m.w.N.). Hierzu bedarf es einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 23 m.w.N.). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich dabei nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen, insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören; dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Soweit nicht von vornherein ersichtlich ist, dass es zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn der Rat der Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Planung hat, kann er abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt er insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sich der Rat die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an. Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen, um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. April 2018 - 1 C 11559/16 - juris Rn. 33; Urteil des Senats vom 4. September 2019 - 2 K 14/18 - a.a.O. Rn. 115). Gemessen daran hätte die Antragsgegnerin ermitteln müssen, welchen durch den Anlieferverkehr zu dem Lebensmittelmarkt erzeugten Geräuschimmissionen die Wohngrundstücke in der A-Straße ausgesetzt sind. Dass wegen eines ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden, lässt sich nicht feststellen. In der Abwägung vom 4. Mai 2017 hat die Antragsgegnerin zu dem Einwand der Antragsteller, der durch die Anlieferzone im öffentlichen Straßenraum der A-Straße ausgelöste Lieferverkehr müsse berücksichtigt werden, lediglich auf die Schallimmissionsprognose der GAF verwiesen und ausgeführt, eine Minderung der Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen durch Maßnahmen organisatorischer Art sei bei der Umsetzung des Vorhabens nicht erforderlich, da aufgrund des Lieferverkehrs der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht nicht um mindestens 3 dB(A) erhöht werde und zudem eine Vermischung mit dem öffentlichen Verkehr stattfinde. Diese Überlegungen bieten für eine sachgerechte Abwägung keine ausreichende Grundlage. Zwar kann zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen des künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) (jetzt: in der Fassung vom 1. Juni 2017, BAnz AT 8. Juni 2017 B5) herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 - juris Rn. 5). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Gemeinde solche Auswirkungen ohne weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne weiteres bewältigt werden können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. August 2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 77). Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit ließe sich in einer solchen Konstellation nur dann ausschließen, wenn die von der Straße zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen zu keiner Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. August 2012 - 5 S 1444/10 - a.a.O. Rn. 79). Eine solche Feststellung kann hier jedoch nicht getroffen werden. Die Antragsteller weisen insoweit plausibel darauf hin, dass das Befahren der Straße durch LKW mit Hänger mit einem geschätzten Gesamtgewicht von bis zu 40 t angesichts der engen Straßenführung, eines schlechten Straßenzustands, der Pflasteroberfläche der Straße und der straßenständigen Bebauung eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität darstellen kann. Zudem war der Straßenabschnitt nach den Angaben der Antragsteller einem solchen Verkehr bislang nicht ausgesetzt, insbesondere nicht in den Randzeiten der Nachtruhe. Zudem wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die LKW nach den Angaben der Antragsteller teilweise bereits um 5:00 Uhr vor dem Markt stehen. Die Bagatellgrenze ist hiermit ersichtlich überschritten. bb) Die Lärmschutzbelange der Nachbarn des Plangebiets sind von der Antragsgegnerin auch nicht zutreffend bewertet worden. In der Schallimmissionsprognose wurden zu Unrecht die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm (n.F.) für Mischgebiete herangezogen; vielmehr wären die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm (n.F.) für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts heranzuziehen gewesen. Die Umgebung des Plangebiets liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Die Zuordnung des Immissionsortes erfolgt daher gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm. Danach sind Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen in den Bebauungsplänen bestehen, nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen. Maßgeblich ist insoweit, welchem Baugebiet nach der BauNVO die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB entspricht. Soweit das betreffende Gebiet den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets hat, sind die diesbezüglichen Immissionsrichtwerte maßgeblich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 12/08.AK - juris Rn. 400; VGH BW, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 5 S 2020/13 - juris Rn. 42). So liegt er hier. Die Eigenart der näheren Umgebung des Plangebiets i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die nähere Umgebung ausschließlich bauliche Elemente enthält, die nur einem der in der BauNVO geregelten Baugebiete zuzuordnen sind (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 79). § 34 Abs. 2 ist dabei nicht nur anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO mit seinen darin vorgesehenen allgemein zulässigen Nutzungen entspricht. Der zu bestimmende Gebietscharakter wird nicht durch bauliche Nutzungen in Frage gestellt, die nach der Baugebietsvorschrift nur ausnahmsweise genehmigt werden können. Denn auch die Nutzungen, die in einem Baugebiet nur als Ausnahmen zugelassen werden können, prägen in begrenzter Weise den Gebietscharakter mit (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 79b). Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind daher zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff „Fremdkörper“ nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Darüber hinaus sind solche baulichen Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als „Fremdkörper“ ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6; Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2018 - 2 M 53/18 - juris Rn. 23). Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Das Verhältnis der beiden Nutzungsarten ist weder nach der Fläche noch nach Anteilen zu bestimmen. Die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sind ohne abstufenden Zusatz nebeneinandergestellt worden. § 6 Abs. 1 BauNVO drückt dadurch zugleich aus, dass die beiden Nutzungsarten auch in ihrer jeweiligen Quantität „gemischt“ sein sollen. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die in § 6 Abs. 1 BauNVO normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, die sich gerade dadurch von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 - juris Rn. 5 f.; Wahlhäuser, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 6 BauNVO Rn. 21). Demgegenüber dienen allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Der Baugebietstyp ist durch das Vorherrschen der Wohnnutzung gekennzeichnet. Wohngebäude und Wohnungen müssen im Vergleich zu anderen Nutzungsarten zahlenmäßig überwiegen. Der Wohngebietscharakter muss eindeutig als vorherrschend erkennbar sein. Dies setzt voraus, dass Gebäude mit Wohnungen, wenn auch gemischt genutzt, im allgemeinen Wohngebiet zahlenmäßig überwiegen. Für den Gebietscharakter sind darüber hinaus aber auch die Auswirkungen, die von den anderen Nutzungsarten ausgehen, ihre Häufung und ihre Größe von Bedeutung. Wohngebäude bilden in allgemeinen Wohngebieten die Hauptnutzungsart. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Wohnnutzung einerseits und andere Nutzungen andererseits in getrennten baulichen Anlagen stattfinden. Häufig werden die Gebäude gemischt genutzt. Der Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets verlangt auch nicht, dass in den gemischt genutzten Gebäuden die Wohnnutzung i.S.d. § 4 Abs. 1 BauNVO überwiegt (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 4 BauNVO Rn. 19). Gemessen daran ist zunächst fraglich, ob die Bebauung südlich der S-Straße noch zur näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller gerechnet werden kann, da der offenbar viel befahrenen S-Straße insoweit eine trennende Wirkung beizumessen sein dürfte. Selbst wenn die für die Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche nähere Umgebung weit gefasst und neben der A-Straße, der E-Straße und der P-Straße noch die S-Straße, die W-Straße, die We-Straße sowie die N-Straße mit einbezogen werden, stellt sich der Charakter der näheren Umgebung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet dar. Die nähere Umgebung ist deutlich vom Vorherrschen der Wohnnutzung geprägt. Das ergibt sich aus der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Stellungnahme der Antragsgegnerin zu der Normenkontrolle vom 25. Juni 2018, in der zur Gebietseinstufung die in dem Quartier vorhandenen Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe aufgelistet sind. Es handelt sich um folgende Nutzungen: - Frisör (We-Straße/N-Straße 14) - Büro für Verein Drahtseilbahn (N-Straße 14) - Apotheke (S-Straße 2) - Weinhandlung (S-Straße 4/W-Straße) - Imbiss (S-Straße/W-Straße) - Taxiunternehmen (S-Straße 8) - Pflegedienst (S-Straße 10) - Hausverwaltung (S-Straße 10) - Heilpraktikerin (S-Straße 12) - Makler/Finanzverwaltung (S-Straße 18) - Sanitätshaus (S-Straße 21) - Arzt (S-Straße 21) - Versicherungen (S-Straße 17) - Waffenhandel (P-Straße) - Galerie/Atelier/Kunstgewerbe (A-Straße 36) - Frisör (A-Straße 37) - Küchenstudio (A-Straße 37) - Podologiepraxis (A-Straße 47) - Kohlenhandlung (E-Straße 1) - Schneiderei (E-Straße 7). Hiernach handelt es sich, wie sich auch dem beigefügten Kartenauszug entnehmen lässt, bei der weit überwiegenden Zahl der baulichen Nutzungen in der näheren Umgebung des Plangebietes um Wohnnutzungen, während die gewerblichen oder sonstigen Nutzungen nur eine untergeordnete, den Rahmen des § 4 BauNVO nicht überschreitende Bedeutung einnehmen. In der maßgeblichen näheren Umgebung überwiegt sowohl nach der Grundfläche als auch nach der Zahl der eigenständigen (Wohn-)Einheiten die Wohnnutzung die gewerbliche Nutzung in einem Maße, dass von einem zumindest annähernden Gleichgewicht zwischen beiden Nutzungsarten nicht die Rede sein kann. Die Nutzungen zum Wohnen und die Nutzungen zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen nicht als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Die Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, insbesondere der Umstand, dass sowohl das Plangebiet als auch die angrenzenden Bereiche als „gemischte Bauflächen“ (M) dargestellt sind, ist für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB ohne Belang. b) Die aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind auch nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. aa) Die bei der Erstellung des Bebauungsplans eingetretenen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind offensichtlich. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16). Das ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Lärmbelästigungen durch den planbedingten Anlieferverkehr auf der A-Straße nicht hinreichend ermittelt und zum Gegenstand der Beratung im Stadtrat der Antragsgegnerin gemacht wurden, stellt ein objektiv erkennbares Versäumnis der Planung dar. Aus den Planungsvorgängen ist ersichtlich, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin sich nicht umfassend mit den von dem Anlieferverkehr in der A-Straße ausgehenden Lärmimmissionen auseinandergesetzt, sondern darauf verweisen hat, dass der Beurteilungspegel für Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht aufgrund des Lieferverkehrs nicht um mindestens 3 dB(A) erhöht werde und eine Vermischung mit dem öffentlichen Verkehr stattfinde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ergänzungsgutachten vom 25. April 2018, da dass dieses Gutachten dem Stadtrat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung vom 4. Mai 2017 noch gar nicht vorlag. Darüber hinaus ist die hierin vorgenommene Modifizierung der Emissionsquelle LQ1 durch Verlängerung der LKW-Fahrwege bis über die Grundstücksgrenze hinaus für eine angemessene Erfassung der planbedingten Zunahme des Verkehrslärm auf der A-Straße nicht ausreichend. Hierzu wäre zumindest eine Prüfung anhand der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) notwendig gewesen. Darüber hinaus hätte es nahe gelegen, auch alle weiteren Faktoren, die von den Antragstellern benannt wurden und die für die Lästigkeit der Zunahme des Verkehrslärms relevant sein könnten (Betriebszeiten, Straßenzustand, etc.), in den Blick zu nehmen. Schließlich hat der Stadtrat der Antragsgegnerin objektiv erkennbar an der fehlerhaften Einschätzung festgehalten, die nähere Umgebung des Plangebiets entspreche einem Mischgebiet. In der Abwägung wurde hierzu ausgeführt, die Umgebung des Plangebiets sei ebenso wie der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt. Zudem seien in der A-Straße und der P-Straße kleinere Gewerbebetriebe angesiedelt, die diese Gebietseinstufung rechtfertigten. Infolgedessen hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Abwägung hier nicht einschlägige Immissionsrichtwerte zugrunde gelegt. bb) Die unterlassene weitere Aufklärung der Lärmschutzproblematik sowie die fehlerhafte Gebietseinstufung sind auch auf das Ergebnis der Planung von Einfluss gewesen. Dies ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - a.a.O. Rn. 16). Im vorliegenden Fall besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre, wenn die Antragsgegnerin ordnungsgemäß ermittelt hätte, welche Geräuschimmissionen infolge der planbedingten Zunahme des LKW-Verkehrs in der A-Straße insbesondere auf die Wohnbebauung in dieser Straße einwirken, und wenn sie berücksichtigt hätte, dass zum Schutz der umliegenden Wohnnutzungen die Immissionsricht- bzw. -grenzwerte für allgemeine Wohngebiete heranzuziehen waren. Es ist gut möglich, dass die Planung bei angemessener Berücksichtigung des von den Antragstellern angesprochenen Konflikts des potentiellen Lieferverkehrs mit 18 m langen Lastzügen an 7 Tagen in der Woche ab 6:00 Uhr mit nachbarlichen Interessen zu einem anderen Ergebnis der Planung geführt hätte. Nach einer fehlerfreien Prognose der planbedingten Zunahme von Gewerbe- oder Verkehrslärm und Berücksichtigung der einschlägigen Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete kommt ein Überdenken der gesamten Planung in Betracht. c) Die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler sind auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn sie sind innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden. aa) Die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB ist mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2017 wirksam in Lauf gesetzt worden; insbesondere enthielt die Bekanntmachung die nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen ordnungsgemäßen Hinweise. Voraussetzung für die Wirkung der einjährigen Rügefrist ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 - juris Rn. 14; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 215 BauGB Rn. 39). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB (1.) eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, (2.) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und (3.) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich würden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt A-Stadt geltend gemacht worden seien. Dabei sei der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder dem Mangel der Abwägung begründen soll, darzulegen. bb) Der Normenkontrollantrag vom 14. Mai 2018 wahrt die Rügefrist nicht, denn er ging erst nach Fristablauf bei der Antragsgegnerin ein. Zwar kann eine Rüge i.S.d. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Die Frist wird jedoch nur gewahrt, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Der Eingang bei Gericht genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 - a.a.O. Rn. 14; Beschluss vom 21. August 2018 - 4 BN 44.17 - juris Rn. 4; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 215 BauGB Rn. 33). Hiernach wurde die Rügefrist durch den Normenkontrollantrag vom 14. Mai 2018 nicht gewahrt. Die Jahresfrist begann am 27. Mai 2017 mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans und endete entsprechend § 188 Abs. 2 i.V.m. § 193 BGB mit Ablauf des 28. Mai 2018, einem Montag. Die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses jedoch erst am 29. Mai 2018 und damit nach Ablauf der Frist. cc) Die Antragsteller haben die Frist auch nicht mit ihrem Schreiben vom 1. Februar 2017 gewahrt. Diese noch während der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans abgegebene Stellungnahme entfaltet die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB ebenfalls nicht. Die Geltendmachung von Einwendungen gegen den Bebauungsplan während der Öffentlichkeitsbeteiligung reicht für die Wahrung der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht aus. Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (ein Jahr nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der Bekanntmachung“). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang. Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. VGH BW, Urteil vom 15. Juli 2008 - 3 S 2772/06 - juris Rn. 58; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 215 BauGB Rn. 38). dd) Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde jedoch durch die Widerspruchsbegründung der Antragsteller vom 26. März 2018 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung für den EDEKA-Markt gewahrt. Eine Rüge im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, an dem die Gemeinde beteiligt ist, kann für die Fristwahrung ausreichend sein (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 215 BauGB Rn. 33). Hierfür kommt es auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung und den Zeitpunkt des Zugangs bei der Gemeinde an. Unerheblich ist, ob alle Antragsteller oder ggf. Dritte die Rüge erhoben haben, denn die Rüge hat nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB „inter omnes“-Wirkung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 - juris Rn. 5 und vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 16.19 - juris Rn. 9). Für die Frage, ob eine Rüge im konkreten Fall den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, ist folgendes zu beachten: § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten („Anstoßfunktion“ der Rüge). Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus. Bei der Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB ist es erforderlich, dass die Belange, die nach Ansicht des Rügenden nicht oder nicht ausreichend ermittelt bzw. nicht oder nicht zutreffend bewertet worden sind, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde. Damit wahrt eine Rüge, die lediglich pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist, etwa dahingehend, dass alle Rügen aufrechterhalten werden, nicht die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und die Anstoßwirkung verfehlt. Wird im Rügeschreiben ein konkreter Ermittlungs- und Bewertungsmangel dagegen angesprochen, dann kann zur (weiteren) Substantiierung des Tatsachenvortrages auf die in einem Einwendungsschreiben insofern bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden; deren Wiederholung im Rügeschreiben bedarf es nicht. Da sich das in Bezug genommene Einwendungsschreiben bei den Bebauungsplanakten befindet, muss es in diesem Fall auch nicht noch einmal gesondert beigefügt werden. Alles andere wäre reiner Formalismus („copy and paste“) und würde keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 - juris Rn. 5 f.). Gemessen daran sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge erfüllt. Mit der am 28. März 2018 - und damit innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB - bei der Antragsgegnerin eingegangen Widerspruchsbegründung vom 26. März 2018 haben die Antragsteller die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Bebauungsplans umfassend und unter konkreter Darstellung der Abwägungsmängel dargelegt. 2. Es bedarf keiner Vertiefung, ob die von den Antragstellern gerügten Mängel (auch) Mängel im Abwägungsvorgang i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BauGB sind. Eine genaue Abgrenzung der Verfahrensfehler i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von den materiell-rechtlichen Mängeln im Abwägungsvorgang i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB ist nicht erforderlich, denn beide Kategorien lösen im Hinblick auf die Fehlerfolgenregelungen in den §§ 214 und 215 BauGB dieselben Rechtsfolgen aus (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 214 BauGB Rn. 39b). Die im vorliegenden Fall durch die Widerspruchsbegründung gewahrte Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt sowohl für Ermittlungs- und Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als auch für Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. 3. Es liegt kein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Fehler im Abwägungsergebnis vor. Mängel im Abwägungsergebnis werden von der Unbeachtlichkeitsregelung in § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 - a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - a.a.O. Rn. 15). Als Abwägungsergebnis ist das vom Verfahrensgang zu unterscheidende Endprodukt zu verstehen, also insbesondere die konkrete Festsetzung oder Darstellung (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 215 BauGB Rn. 25). Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 - juris Rn. 22). Das ist hier nicht der Fall. a) Das Abwägungsergebnis ist nicht wegen der mit der Planung verbundenen Zunahme von Verkehrslärm fehlerhaft. Die Berücksichtigung von Verkehrslärm hat auch in den Fällen der Bauleitplanung Bedeutung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die im Bebauungsplan vorgesehenen baulichen und sonstigen Nutzungen Verkehr und damit Verkehrslärm ausgelöst wird. In diesen Fällen sind die Richt- und Grenzwerte der 16. BImSchV und der TA Lärm nicht unmittelbar anzuwenden und einzuhalten, aber als durch Abwägung überwindbare Orientierungswerte zu nutzen. Hierbei ist davon auszugehen, dass der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr einer baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereich bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - juris Rn. 37). Auf diesen anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr finden die normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV keine unmittelbare Anwendung, weil sie im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen nur gelten, wenn diese Pläne den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen zum Gegenstand haben. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die Verkehrslärmschutzverordnung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Die TA Lärm darf im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplans als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden, soweit der zu beurteilende Verkehrslärm seiner Art nach zu den Geräuschimmissionen gehört, deren Beurteilung die TA Lärm dient. Dem steht nicht entgegen, dass die TA Lärm sich nicht unmittelbar an die planende Gemeinde richtet, sondern dazu bestimmt ist, auf der Ebene der Anlagenzulassung die Anforderungen bei der Beurteilung von Lärmimmissionen zu konkretisieren, die gewerbliche Anlagen nach dem BImSchG erfüllen müssen. Als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung und deren gerichtliche Überprüfung kann auch Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dienen, der bestimmt: „Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden.“ Die Verweisung auf die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung bedeutet nicht, dass die dort normativ festgelegten Lärmgrenzwerte der bauleitplanerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) hinsichtlich der Berücksichtigung eines prognostizierten anlagenbezogenen Zu- und Abfahrtverkehrs strikte rechtliche Grenzen setzt. Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dient auch insoweit (nur) als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, als auf die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV verwiesen wird. Das bedeutet: Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionswerten darf in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden. Das gilt auch für die planerische Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel. Eine Überschreitung der Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImSchV festgelegten Werte infolge der Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 - a.a.O. Rn. 5 ff.; NdsOVG, Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 KN 265/05 - juris Rn. 77; BayVGH, Urteil vom 4. August 2017 - 9 N 15.378 - juris Rn. 82; Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 246a). Nach diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Planung im Ergebnis abwägungsfehlerhaft ist. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass von der mit der Planung verbundenen Zunahme von Verkehrslärm Gesundheitsgefahren für die Anwohner ausgehen, liegen nicht vor, zumal es lediglich um Anlieferungen durch täglich 8 LKW geht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der dem Vorhaben zuzurechnende Lieferverkehr nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 23. Februar 2017 nicht zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führe. Nicht gänzlich auszuschließen ist allerdings, dass es durch die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms insbesondere an den Immissionsorten IP1 bis IP4 zu einer Überschreitung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) kommen kann. Genau steht dies allerdings nicht fest, weil die Antragsgegnerin - wie bereits ausgeführt - insoweit keine Untersuchungen angestellt hat. Mit dem Planvorhaben soll jedoch ein seit Jahren in dem überplanten Bereich zu verzeichnender städtebaulicher Missstand beseitigt werden. Wegen der städtebaulichen Ziele der Planung im Einzelnen wird auf die Begründung des Bebauungsplans vom 27. Februar 2017 Bezug genommen. In dem Dilemma, eine mögliche (geringfügige) Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV hinzunehmen oder aber eine Fortdauer des Missstandes einer Brachfläche in der Nähe des Stadtzentrums dulden zu müssen, kann sich die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise im Ergebnis für die erste Alternative entscheiden (vgl. zu einem ähnlichen Fall: NdsOVG, Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 KN 265/05 - a.a.O. Rn. 79). b) Das Abwägungsergebnis ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die einschlägigen Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm (n.F.) für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1 bis IP4 sowohl nach den Berechnungen der Schallimmissionsprognose vom 23. November 2016 als auch nach den Berechnungen in dem Ergänzungsgutachten vom 25. April 2018 durch den vom Betrieb des EDEKA-Marktes ausgehenden Beurteilungspegel überschritten werden. Denn die Lärmproblematik kann im Hinblick auf den anlagenbezogenen Lärm - anders als im Hinblick auf den Verkehrslärm - noch im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren bewältigt werden. Das BauGB regelt keine Standards, insbesondere Grenzwerte, für die Berücksichtigung des Immissionsschutzes in der Bauleitplanung (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 225). Auch im BImSchG sind keine für die Bauleitplanung unmittelbar geltenden Emissions- oder Immissionsgrenzwerte festgelegt (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 147b). Die verschiedenen Regelwerke des Immissionsschutzrechts haben aber mittelbare Bedeutung für die Bauleitplanung. Ihnen kommt die Wirkung einer Orientierungshilfe für die planerische Abwägung zu. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans haben zu beachten, dass ihre Durchführbarkeit nicht am Immissionsschutzrecht scheitert. Insbesondere die TA Lärm kann für die Durchführbarkeit von Vorhaben, für die der Bebauungsplan Festsetzungen enthält, von Bedeutung sein. Ein Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn sich bei der Umsetzung der planerischen Regelungen die Vorgaben der TA Lärm nicht einhalten lassen und ein Vorhaben wegen entgegenstehender immissionsschutzrechtlicher Belange dauerhaft nicht realisierbar ist (vgl. Fricke, NVwZ 2015, 650 [651]; Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 224). Dies bedeutet für die Bebauungsplanung: Bei Festsetzung etwa eines Gewerbe- oder Industriegebiets in der Nachbarschaft eines Wohngebiets ist - unabhängig von den sich aus § 1 Abs. 7 BauGB und § 50 BImSchG ergebenden Verpflichtungen - zu prüfen, ob Anlagen im Gewerbe- oder Industriegebiet nach dem BImSchG zugelassen werden können. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarschaftskonflikten, insbesondere bei der Prüfung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebotes, kommt der TA Lärm dabei eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 18 f.). Ein Bebauungsplan ist jedoch nur dann wegen fehlerhafter Behandlung der Lärmproblematik abwägungsfehlerhaft, wenn sich verlässlich absehen lässt, dass die Planfestsetzungen unter keinen Umständen ausgenutzt werden können, ohne den Schutzanspruch den Plannachbarn zu verletzen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 KN 265/05 - a.a.O. Rn. 59). Einer Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln sind durch das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung Grenzen gesetzt. Dieses Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sichergestellt ist. Dabei kommt dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot eine besondere Bedeutung zu. Es ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält. Die Gemeinde kann sich deshalb im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich auch mit der Festsetzung eines Baugebiets begnügen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 17; Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - a.a.O. Rn. 14; VGH BW, Urteil vom 23. September 2015 - 3 S 1078/14 - juris Rn. 104). Gemessen daran erweist sich der Bebauungsplan nicht deswegen als abwägungsfehlerhaft, weil das Vorhaben, für das er Festsetzungen enthält, wegen entgegenstehender nachbarlicher Schutzansprüche nicht durchführbar ist. Zugleich verstößt er nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Der Anspruch der Nachbarn auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann noch im Baugenehmigungsverfahren über das Gebot der Rücksichtnahme hinreichend sichergestellt werden, ohne dass die Verwirklichung des EDEKA-Lebensmittelmarktes gänzlich in Frage steht. In diesem Rahmen kann den Anforderungen der TA Lärm umfassend Rechnung getragen werden. Insbesondere kann sichergestellt werden, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm (n.F.) für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts an allen Immissionsorten durch die vom Betrieb des EDEKA-Marktes ausgehenden Geräuschimmissionen nicht überschritten werden. Dies kann durch Auflagen zur Baugenehmigung erreicht werden. Der Sachverständige Dipl. Ing. K. hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, dass es zwar besondere Probleme bei der Einhaltung der Nachtwerte gebe, weil die haustechnischen Anlagen (Kühlung und Klima) mit Lärmemission verbunden seien. Diese Probleme könnten jedoch mit einer „großen Einhausung“ bewältigt werden. Im Hinblick auf den Tageswert könne durch eine vollständige Einhausung der Anlieferzone sichergestellt werden, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werde. Vor diesem Hintergrund war es nicht zwingend erforderlich, bereits im Bebauungsplan Festsetzungen zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu treffen. c) Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt kein Abwägungsausfall vor, weil die Antragsgegnerin die schutzbedürftige Wohnbebauung der A-Straße in der Abwägung nicht berücksichtigt und den Konflikt zwischen einem kerngebietstypischem Lebensmittelmarkt mit Liefer- und Ladezone und der in der Nähe befindlichen Wohnbebauung nicht gesehen hat. Dieser Vorwurf trifft ersichtlich nicht zu. In der Abwägung vom 4. Mai 2017 hat sich die Antragsgegnerin ausdrücklich mit der von den Antragstellern angesprochenen Lärmproblematik auseinandergesetzt. d) Die Abwägung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil es an einer Variantenuntersuchung fehlt und eine wohngebietsverträgliche Anordnung der Ladezone und des Lieferverkehrs nicht gesucht wurde. Zwar besteht die grundsätzliche Pflicht zu einer Alternativenprüfung auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Sie kann nicht nur zu dem Planentwurf als solchem, sondern auch zu Einzelfestsetzungen veranlasst sein. Ein Bebauungsplan bzw. eine Einzelfestsetzung erweist sich unter diesem Gesichtspunkt jedoch - wie im Fachplanungsrecht - nur dann als auch im Ergebnis fehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. VGH BW, Urteil vom 22. Mai 2019 - 8 S 2431/17 - juris Rn. 82 ff.). Gemessen daran führt das Fehlen einer Variantenuntersuchung hinsichtlich des Standorts der Ladezone vorliegend nicht zu einem Fehler im Abwägungsergebnis. Eine Variantenuntersuchung drängte sich hier nicht auf, weil - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - die Lärmproblematik an allen Seiten des Plangebiets vergleichbar ist, weil es von allen Seiten von Wohnbebauung umgeben ist, und zudem auch bei der hier vorgesehenen Anordnung der Ladezone an der A-Straße jedenfalls im Baugenehmigungsverfahren eine Situation geschaffen werden kann, die den Anforderungen der TA Lärm Rechnung trägt. e) Fehler der Abwägung ergeben sich auch nicht aus einer Vernachlässigung der Belange des ruhenden Verkehrst, weil - wie die Antragsteller geltend machen - 50 % der Stellflächen im Straßenraum der betroffenen Bereiche entfallen seien. Zwar gehören gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB zu den in der Abwägung zu berücksichtigenden Belangen auch die Belange des Verkehrs einschließlich der Belange des „ruhenden Verkehrs“. Der durch das festgesetzte Baugebiet oder den festgesetzten Standort für bestimmte Vorhaben hervorgerufene Bedarf an Abstellmöglichkeiten von Fahrzeugen kann die Notwendigkeit entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan auslösen, etwa die Festsetzung von Flächen für das Parken von Fahrzeugen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Als abwägungsbeachtlicher Belang können auch die Auswirkungen von durch Bauleitplanung vorgesehenen baulichen Nutzungen sein, durch die eine Zunahme des ruhenden Verkehrs oder des „Parkplatzsuchverkehrs“ entsteht. Diese Auswirkungen sind grundsätzlich in dem Bebauungsplan, der mit seinen Festsetzungen für bauliche Nutzungen in der Nachbarschaft die Ursache hierfür setzt, zu behandeln (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 168). Darum geht es hier indessen nicht. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass der Wegfall der Stellflächen in der A-Straße und der P-Straße auf Festsetzungen des Bebauungsplans beruht. Näher liegend dürfte es sein, dass dies die Folge von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ist. Auch geht es hier nicht um eine vorhabenbedingte Zunahme des ruhenden Verkehrs, denn auf dem Gelände des Lebensmittelmarktes sind 85 Parkplätze vorgesehen. Ein Abwägungsfehler liegt aber auch dann fern, wenn man von einem vorhabenbedingten Wegfall von Parkmöglichkeiten ausgeht, weil nach den Angaben der Antragsgegnerin für einen Ausgleich der weggefallenen Stellflächen an anderer Stelle gesorgt wurde. Hiernach wurden in den anliegenden Seitenstraßen neue Parkmöglichkeiten geschaffen, indem Abschnitte freigegeben bzw. Kurzzeit-Parkzonen aufgehoben wurden. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. f) Auch eine Beeinträchtigung der Erschließung des Wohnhauses der Antragsteller durch die weitere Schädigung der Straße durch den LKW-Verkehr begründet keinen Abwägungsfehler. Zu den nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigenden Belangen gehört zwar auch das Gebot einer ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 - a.a.O. Rn. 8; Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 167). Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse der außerhalb des Plangebiets ansässigen Anlieger, von einer Überlastung einer Straße, die auch der Erschließung ihres Grundstücks dient, verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 - a.a.O. Rn. 7). Ein Bebauungsplan, der einerseits bauliche Nutzungen mit erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr festsetzt, andererseits aber keine Vorsorge für eine hinreichende Erschließung des Plangebiets trifft, ist fehlerhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 - a.a.O. Rn. 10). Nach diesen Maßstäben verstößt der Bebauungsplan nicht gegen das Gebot einer ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets. Das Plangebiet ist über die S-Straße, die P-Straße, die T-Straße und die A-Straße an das örtliche Hauptstraßennetz angebunden. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass es insbesondere in der A-Straße infolge des LKW-Anlieferverkehrs zu (weiteren) Straßenschäden kommt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, hiermit eine bautechnische Überlastung der Straße verbunden ist, die die Erschließung des Grundstücks der Antragsteller wegen fehlender Tragfähigkeit des Straßenoberbaus ernsthaft in Frage stellt, sind jedoch nicht ersichtlich. II. Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht wegen Hervorrufung eines städtebaulichen Missstands gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 10). Dem Kriterium der Erforderlichkeit kommt in der gemeindlichen Bauleitplanung dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Welche Planungsziele in der Bauleitplanung zulässig sind, hat der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelt. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 11). Gemessen daran verstößt die Planung der Antragsgegnerin nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Städtebauliches Ziel der Planung ist nach der Begründung des Bebauungsplans vom 27. Februar 2017 die Aufwertung des Gebietes durch eine dem Standort am Eingang des Stadtzentrums angemessene Bebauung und Gestaltung. Mit der geplanten Errichtung eines Einkaufsmarktes soll ein städtebaulicher Missstand beseitigt werden. Mit der Neubebauung soll das Gebiet eine bauliche Abrundung und Aufwertung erfahren, die zugleich auch ein Anstoß sein soll für die weitere Entwicklung. Des Weiteren soll mit dem geplanten Einkaufsmarkt ein Beitrag zur qualitativen und quantitativen Angebotsverbesserung geleistet werden. Die Errichtung eines Einkaufsmarktes in der S-Straße entspreche der Zielsetzung der Stadt, die Vielfalt des Handelsangebotes in der Stadt zu stärken, um weitere Kaufkraftabflüsse zu begrenzen bzw. Kaufkraft für das Mittelzentrum A-Stadt zurück zu gewinnen. Mit dem konzipierten Einkaufsmarkt soll zugleich die Nahversorgung (fußläufig) verbessert werden. Der geplante Einkaufsmarkt liege an einem integrierten Standort im Stadtgebiet. Damit werde der Fehlentwicklung gegengesteuert, Handelseinrichtungen an den Stadtrand und „auf die grüne Wiese“ anzusiedeln. Hierbei handelt es sich um eine zulässige städtebauliche Planungskonzeption. Der Planung fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Rechtfertigung, weil durch den Bebauungsplan städtebauliche Missstände hervorgerufen werden, da die anliegenden Gebäude einer nicht zu rechtfertigenden Belastung durch Immissionen und zusätzlichen Rangier- und Fahrverkehr ausgesetzt sind. Zwar steht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Frage, wenn die Durchführbarkeit des Bebauungsplans am Immissionsschutzrecht scheitert (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 224). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, da - wie bereits ausgeführt - den Anforderungen des Immissionsschutzrechts im Baugenehmigungsverfahren durch Auflagen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 75 „S-Straße“ der Antragsgegnerin. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer und Nutzer des Grundstücks A-Straße 40 in A-Stadt. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Mieter des Grundstücks A-Straße 40 und Eigentümer des benachbarten Grundstücks A-Straße 41. Das Grundstück A-Straße 40 ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Das Grundstück A-Straße 41 wird überwiegend zu Erholungszwecken genutzt und ist ansonsten mit einer Doppelgarage bebaut. Die Grundstücke A-Straße 40 und 41 grenzen unmittelbar an das Plangebiet des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 75 „S-Straße“ an. Das Plangebiet wird im Norden durch die A-Straße, im Osten durch die P-Straße, im Süden durch die S-Straße und im Westen durch die T-Straße begrenzt, wobei die Grenze des Geltungsbereichs jeweils in der Mitte des öffentlichen Straßenraums verläuft. Der Bebauungsplan, dessen Geltungsbereich eine Fläche von 13.200 m² umfasst, wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt. Das Plangebiet liegt am östlichen Rand der Innenstadt von A-Stadt. Die Entfernung zum Altmarkt beträgt ca. 250 m. Es handelte sich um einen Block aus der Gründerzeit. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Gebiet als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Die an der S-Straße liegenden Gebäude wurden nach jahrelangem Leerstand abgebrochen. Bei einem Großteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans handelt es sich mithin um eine innerstädtische Brachfläche. Ziel der Planung ist die Aufwertung des Gebiets. Hierzu sollte unter anderem Baurecht für einen an der S-Straße/T-Straße geplanten großflächigen EDEKA-Einkaufsmarkt geschaffen werden. Dieser soll der fußläufigen Nahversorgung an einem integrierten Standort im Stadtgebiet dienen. Am 8. September 2016 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für die Erstellung des Bebauungsplans. Am 24. Dezember 2016 wurde im M-Boten, dem Amtsblatt der Stadt A-Stadt, die in der Zeit vom 2. Januar 2017 bis zum 3. Februar 2017 stattfindende Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), sowie des Entwurfs der Begründung bekanntgemacht. Als Art der baulichen Nutzung wurden in dem Bebauungsplan ein Kerngebiet (MK) im mittleren Teil des Geltungsbereichs und zwei Mischgebiete (MI), jeweils im westlichen und im östlichen Teil des Plangebiets, festgesetzt. Die Zufahrt für PKW befindet sich im Osten an der P-Straße. Die Hauptein- und -ausfahrt für die Belieferung des Einkaufsmarktes befindet sich im Nordwesten des Plangebietes an der A-Straße, schräg gegenüber dem Grundstück der Antragsteller. Ausgelegt wurden auch eine von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. K. erstellte Schallimmissionsprognose der Gesellschaft für Akustik und Fahrzeugmeßwesen mbH (GAF) vom 23. November 2016 für den Neubau eines EDEKA-Einkaufsmarktes an der S-Straße/T-Straße in A-Stadt. Die Schallimmissionsprognose beurteilte die Geräuschimmissionen des Gewerbelärms in der Umgebung des geplanten Marktes. Hierzu wurden folgende Schallquellen (Emissionsquellen) zugrunde gelegt (Verortung im Lageplan): - EQ1; Einkaufswagen-Bereich mit Stapelgeräuschen; Betriebszeit: werktags von 05.54 - 22.06 Uhr und sonntags von 05.54 - 12.00 Uhr, modelliert als Einzelschallquelle mit Schallleistungspegel LW = 94,4 dB(A) (Metallkörbe, Anzahl Einzelereignisse aus Besucherfrequenzen 173 Besucher je Stunde), nachts von LW = 88,4 dB(A) (25%ige Nutzungsfrequenz kurz vor 06.00 Uhr und kurz nach 22.00 Uhr) und Spitzenwerten für kurzzeitige Geräuschspitzen von LW.max = 106,0 dB(A); - EQ2; Schneckenverdichter Müllpresse, modelliert als Einzelschallquelle mit Schallleistungspegel LW = 92,0 dB(A), Betriebszeit: werktags tagsüber 1,4 h (56 Ereignisse mit je 1,5 min Dauer), sonntags tagsüber 0,7 h (28 Einzelereignisse mit je 1,5 min Dauer) und Spitzenwerten für kurzzeitige Geräuschspitzen von LW.max = 99,0 dB(A); - EQ3; Entladebereich LKW an Rampe, modelliert als Einzelschallquelle mit Schallleistungspegel LW = 101,0 dB(A) (Entladen mittels Überladebrücke und Hubwagen von Paletten mit 20 Ereignissen der Überfahrten je LKW mit LW = 88 dB(A) für Einzelereignisse), Betriebszeit: werktags tagsüber 8 h (8 LKW-Entladungen), sonntags tagsüber 4 h (4 LKW-Entladungen) und Spitzenwerten für kurzzeitige Geräuschsspitzen von LW.max = 115,0 dB(A); - EQ4; Standort Kälteanlage auf Dach im nordwestlichen Gebäudebereich, Betriebszeit: 00.00 – 24.00 Uhr, modelliert als Einzelschallquelle mit Emissionswerten als Kontingent-Vorgabe, da Geräteauswahl noch nicht bekannt (Gesamt-Schallleistungspegel LW = 82,0 dB(A) tagsüber und LW = 76,0 dB(A) nachts, jeweils ohne ausgeprägte kurzzeitige Geräuschspitzen), Erreichbarkeit der geringeren Nachtwerte durch Absenkung Betriebsmodus in der Nachtzeit oder durch Schalldämpfer im Dauerbetrieb; - EQ5; Standort Lüftungsanlage auf Dach im nordwestlichen Gebäudebereich, Betriebszeit: 00.00 – 24.00 Uhr, modelliert als Einzelschallquelle mit Emissionswerten als Kontingent-Vorgabe, da Geräteauswahl noch nicht bekannt (Gesamt-Schallleistungspegel LW = 80,0 dB(A) tagsüber und LW = 75,0 dB(A) nachts, jeweils ohne ausgeprägte kurzzeitige Geräuschspitzen), Erreichbarkeit der geringeren Nachtwerte durch Absenkung Betriebsmodus in der Nachtzeit oder durch Schalldämpfer im Dauerbetrieb; - EQ6; Kühlaggregat LKW, modelliert als Einzelschallquelle mit Schallleistungspegel LW = 97,0 dB(A), Betriebszeiten: tagsüber 2 h (2 LKW-Entladungen der Frischeanlieferung) und Spitzenwerten für kurzzeitige Geräuschspitzen von LW.max = 100,0 dB(A); - LQ1; LKW-Fahrtweg (bis zu 8 LKW-Fahrten (jeweils Hin- und Rückfahrten) werktags, tagsüber zwischen 06.00 - 22.00 Uhr und bis zu 4 LKW-Fahrten sonntags, tagsüber zwischen 06.00 Uhr und 12.00 Uhr, modelliert als Linienschallquelle mit Emissionsansätzen für Motorleistungen > 105 kW und ungünstige Fahrvorgänge bezogen auf ein Wegelement von 1 m Länge und einer Stunde Wirkzeit mit einem längen- und wirkzeitbezogenen Schallleistungspegel LWA‘,1h von 63 dB(A)/m (incl. Zuschläge für Rangierfahrten von 3 dB: LWA‘,1h = 66 dB(A)/m) sowie Maximal-Schallleistungen von LW = 108 dB(A) (Betriebsbremse); - P1- P9; PKW-Parkplätze mit insgesamt 85 Stellplätzen mit 173 Fahrzeugbewegungen je Stunde werktags, tagsüber zwischen 05.54 und 22.06 Uhr, sowie sonntags, tagsüber zwischen 05.54 und 12.00 Uhr, modelliert gemäß Bayerischer Parkplatzlärmstudie (Parkplatz an Einkaufszentren mit Stellplatz-Wechselzahlen von 0,10 je m2 Netto-Verkaufsfläche (in der „angerissenen“ Nachtzeit kurz vor 06.00 Uhr und kurz nach 22.00 Uhr 25%ige Nutzerfrequenz nur an den nächstgelegenen Parkplätzen) für Verbrauchermärkte (kleiner Verbrauchermarkt mit ca. 1.730 m2 Netto-Verkaufsfläche), Betonverbundpflaster auf Stellplätzen und asphaltierte Fahrgassen) sowie Maximal-Schallleistungspegel von jeweils LW = 100 dB(A) (Türenschlagen); - P10; LKW-Parkplatz mit Verkehrsfrequenzen und Nutzungszeiten wie LQ1, modelliert gemäß Bayerischer Parkplatzlärmstudie (Autohöfe für LKW) und Maximal-Schallleistungen von LW = 108 dB(A) (Betriebsbremse); - Z1; Zufahrt zu den PKW-Parkplätzen P1 – P9 mit Umsetzung der Parkfrequenzen aus den Parkplätzen P1 – P9, modelliert als Straße (mit Ansätzen der Zuschläge für Fahrbahnoberflächen für nicht geriffelten Gussasphalt). Es wurde davon ausgegangen, dass die Geräusche im Inneren der Verkaufseinrichtung keinen relevanten Beitrag an der jeweiligen Schallimmission lieferten. Folgende Immissionsorte wurden hinsichtlich der Obergeschosse betrachtet, denen jeweils der Schutzanspruch für ein Mischgebiet nach der TA Lärm zugeordnet wurde: Immissionsort Immissionsrichtwert tagsüber Immissionsrichtwert nachts (ungünstigste Stunde) IP1, Wohnhaus P-Straße 1 60 dB(A) 45 dB(A) IP2, Wohnhaus S-Straße 8 60 dB(A) 45 dB(A) IP3, Wohnhaus A-Straße 6 60 dB(A) 45 dB(A) IP4, Wohnhaus A-Straße 45 60 dB(A) 45 dB(A) Gewerbliche Vorlasten seien nicht zu berücksichtigen, da in der Umgebung der geplanten Anlage lediglich kleinteilige, nicht störende Gewerbe an der S-Straße, der P-Straße und der A-Straße vorhanden seien. Eine Beurteilung des anlagenbezogenen Fahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen gemäß Nr. 7.4 TA Lärm bzw. der 16. BImSchV sei nicht erforderlich, da eine hinreichende Vermischung des anlagenbezogenen Fahrverkehrs der beiden Zufahrten zur Anlage mit dem öffentlichen Verkehr auf der P-Straße bzw. der A-Straße erfolge. Die Berechnung ergab für die Immissionsorte folgende Beurteilungspegel: Immissionsort Beurteilungspegel Werktag (6h - 22h) Beurteilungspegel Sonntag (6h - 22h) Beurteilungspegel Nacht (22h - 6h) IP1, Wohnhaus P-Straße 1 56,6 dB(A) 52,4 dB(A) 38,8 dB(A) IP2, Wohnhaus S-Straße 8 57,1 dB(A) 52,9 dB(A) 41,1 dB(A) IP3, Wohnhaus A-Straße 6 55,8 dB(A) 51,7 dB(A) 39,8 dB(A) IP4, Wohnhaus A-Straße 45 59,9 dB(A) 57,6 dB(A) 44,2 dB(A) Im Ergebnis würden beim Betrieb der Anlage die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in sämtlichen Beurteilungszeiträumen an allen Immissionsorten eingehalten. Die Immissionsrichtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen („Spitzenpegelkriterium“) würden hingegen im Beurteilungszeitraum nachts (ungünstigste Stunde) an den Immissionsorten IP2 um 0,2 dB und IP3 um 1,8 dB überschritten, ansonsten eingehalten. Verantwortlich für diese (geringfügigen) Überschreitungen sei die Nutzung der Parkplätze bzw. der Stapelbox für die Einkaufswagen kurz vor bzw. kurz nach den Öffnungszeiten des geplanten Marktes. Die ausgewiesenen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen seien tolerierbar, da es sich einerseits um geringfügige punktuelle Überschreitungen (bis 1,8 dB) handele und andererseits der relevante Beurteilungszeitraum (nachts, ungünstigste Stunde) nur für wenige Minuten „angerissen“ werde, d.h. kurz vor und kurz nach den Öffnungszeiten des geplanten Marktes. Zusätzliche, über die beschriebenen hinausgehende Lärmminderungsmaßnahmen (insbesondere zur Einhaltung der „Emissionskontingente“ für die Kälte- und Lüftungsanlagen) seien unverhältnismäßig und daher nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 nahmen die Antragsteller zu dem Entwurf des Bebauungsplans Stellung. Die Schallimmissionsprognose baue auf nicht nachvollziehbaren Grundannahmen auf. Der durch die Anlieferzone im öffentlichen Straßenraum der A-Straße ausgelöste Lieferverkehr müsse bei der Immissionsprognose mit berücksichtigt werden. Die bauliche Anlage bringe einen bisher nicht vorhandenen Lieferverkehr mit Lastkraftwagen in die A-Straße ein. Das Vorhaben erfordere zudem nicht nur das Befahren der A-Straße, sondern auch das Rangieren im Kreuzungsbereich zur E-Straße, da die LKW rückwärts auf das Vorhabengrundstück zur Laderampe fahren müssten. Für die umliegenden Grundstücke seien auch nicht die Grenzwerte für Mischgebiete relevant. Für den hier betroffenen Bereich der A-Straße sei neben der Wohnbebauung keine gewerbliche Nutzung erkennbar, die eine Einstufung als Mischgebiet rechtfertige. Auch sei der bauliche Zustand der A-Straße ungenügend. Schon jetzt seien deutliche Senkungen im Bereich der Kanalsysteme vorhanden. Durch den zusätzlichen täglichen Lieferverkehr mit LKW seien weitere Verschlechterungen zu erwarten. Dem Entwurf des Bebauungsplans seien keine Aussagen zu entnehmen, ob diesbezüglich bauliche Veränderungen angedacht seien. Nach einer Aktennotiz über ein Telefonat vom 23. Februar 2017 erklärte der Sachverständige Dipl.-Ing. K., der Lieferverkehr sei innerhalb des Schallschutzgutachtens nur genauer zu prüfen bzw. durch Maßnahmen zu regulieren, wenn er insgesamt den Verkehrslärm um 3 dB(A) erhöhe. Die Ausgangssituation sei untersucht worden. Während der Messungen hätten etwa 200 PKW das Untersuchungsgelände passiert. Für die Anlieferung des Verbrauchermarktes werde mit täglich 8 LKW gerechnet. Diese reichten nicht, um den Lärmpegel um 3 dB(A) ansteigen zu lassen. Dieser Lieferverkehr (8 LKW) sei als Verkehrslärm zu werten und deshalb separat von dem Einzelhandelsmarkt zu untersuchen. An der E-Straße seien Werte ermittelt worden, die für reine Wohngebiete verträglich seien. Am 4. Mai 2017 wurden die zum Entwurf des Bebauungsplans abgegebenen Stellungnahmen vom Stadtrat der Antragsgegnerin abgewogen. Zu den Einwänden der Antragsteller hieß es, das Schallschutzgutachten zeige, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten würden. Der Lieferverkehr sei berücksichtigt worden. Eine Minderung der Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen durch Maßnahmen organisatorischer Art sei bei der Umsetzung des Vorhabens nicht erforderlich. Aufgrund des Lieferverkehrs werde weder der Beurteilungspegel für Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht um mindestens 3 dB(A) erhöht noch finde keine Vermischung mit dem öffentlichen Verkehr statt. Der bisherige Verkehr sei untersucht worden. Dieser sei ausreichend, um eine Vermischung mit den hinzukommenden Geräuschen zu gewährleisten. Die Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Sie sei ebenso wie der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche (M) dargestellt, was einem Mischgebiet entspreche. In der A-Straße und der P-Straße seien kleinere Gewerbebetriebe angesiedelt, die dies rechtfertigten. Zudem seien die zu erwartenden Lärmbelästigungen auf den Grundstücken A-Straße 40 und 41 wohngebietsverträglich. Etwas weiter nördlich, in der E-Straße, könnten sogar die Richtlinien für reine Wohngebiete eingehalten werden. Im Baugenehmigungsverfahren werde durch Auflagen bzw. Bedingungen sichergestellt, dass die Einhausung - wie beantragt - auch erfolge. Aussagen zu Straßenausbesserungen würden im Bebauungsplanverfahren nicht getroffen. Die Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens für den Straßenausbauzustand sei nicht Teil dieses Verfahrens. Ebenfalls am 4. Mai 2017 wurde der Bebauungsplan Nr. 75 „S-Straße“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Am 23. Mai 2017 wurde er vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Am 27. Mai 2017 erfolgte die Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin. Bereits am 24. März 2017 war die Baugenehmigung für den Neubau eines EDEKA-Marktes auf dem Gelände S-Straße/T-Straße in A-Stadt erteilt worden. Mit dem Bauarbeiten wurde umgehend begonnen, so dass die Eröffnung des Lebensmittelmarktes bereits am 30. November 2017 erfolgte. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung für den Neubau des EDEKA-Einkaufsmarktes ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 26. März 2018, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 28. März 2018, führten die Antragsteller zur Begründung ihres Widerspruchs u.a. aus, der Bebauungsplan Nr. 75 sei fehlerhaft und damit rechtswidrig. Der Interessenkonflikt, der durch die Anordnung der Ladezone an der A-Straße und des damit verbundenen Lieferverkehrs hervorgerufen worden sei, sei nicht erkannt worden. Die vom Investor beabsichtigte Anordnung der baulichen Anlagen sei ohne jede Variantenuntersuchung übernommen worden. Es seien auch keine Überlegungen zur Art der Ausführung der Ladezone angestellt worden. Die im Aufstellungsbeschluss dargestellte vollständig überdachte Ladezone sei entfallen. Die Errichtung von Ladetoren mit Ladebrücken sei ebenso wenig erwogen worden wie geschlossene Lösungen für alle Lagermöglichkeiten inklusive Müllpresse. Es sei zu keinem Zeitpunkt erkannt worden, dass Lärmvermeidung ein gebotenes Schutzziel für die unmittelbar betroffene Wohnbebauung darstellen müsse. Die erheblichen Lärmauswirkungen im öffentlichen Straßenraum in der A-Straße seien im Abwägungsprozess in keiner Weise aufgegriffen worden. Jedoch stelle gerade das Befahren der Straße durch LKW mit Hänger mit einem geschätzten Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen angesichts der engen Straßenführung, des schlechten Straßenzustandes, der Pflasteroberfläche der Straße und der straßenständigen Bebauung eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität dar, zumal der Straßenabschnitt solchem Verkehr bislang nicht ausgesetzt gewesen sei, insbesondere nicht an den Randzeiten der Nachtruhe. Auch die Belange des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Straßenraum seien im Abwägungsprozess nicht beachtet worden, obwohl erkannt worden sei, dass zum Zweck der Gewährleistung eines reibungslosen Lieferverkehrs ein Großteil der im öffentlichen Straßenraum zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten entfallen müssten. Auch die Geeignetheit des Straßenkörpers der A-Straße für den Schwerlastverkehr sei nicht abgewogen worden. Schließlich sei die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Umgebungsbebauung in der A-Straße fehlerhaft. Diese sei ohne nachvollziehbare Begründung als Mischgebiet eingestuft worden. Das dafür erforderliche qualitative oder quantitative Gleichgewicht von Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung sei jedoch nicht vorhanden. Es überwiege klar die Wohnbebauung. Die vorhandenen kleineren Gewerbebetriebe reichten weder von der Anzahl noch von der Prägung her dazu aus, dass in diesem Bereich Wohnen und Gewerbe gleichwertig nebeneinander stünden. Der Flächennutzungsplan habe für den hier vorliegenden unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB keine Bedeutung. Entscheidend sei ausschließlich die tatsächliche Umgebungsbebauung. Insoweit stütze sich die Abwägung auf rechtefehlerhafte Auslegungen. Mit einem Ergänzungsgutachten vom 25. April 2018 nahm der Sachverständige Dipl.-Ing. K. zu dem Widerspruch der Antragsteller Stellung. Hierin hieß es, die nachfolgend aufgeführten Schallquellen seien zusätzlich relevant: - EQ8; Umladen Müllpresse mittels LKW, modelliert als Einzelschallquelle mit Schalleistungspegel LW = 94,0 dB(A) (dauerhaftes LKW-Motorengeräusch) und Werten für kurzzeitige Geräuschspitzen von LW.max = 114,0 dB(A) (Umladen Müllpresse) mit Gesamtdauer der Einwirkungszeit 0,1 h; - EQ9; Aufnahme/Absetzen Müllcontainer durch LKW, modelliert als Einzelschallquelle mit Schalleistungspegel LW = 94,0 dB(A) (dauerhaftes LKW-Motorengeräusch) und Werten für kurzzeitige Geräuschspitzen von LW.max = 114,0 dB(A) (Absetzen Container) mit Gesamtdauer der Einwirkungszeit 0,1 h; - LQ1; LKW-Fahrtweg (bis zu 8 LKW-Fahrten (jeweils Hin- und Rückfahrten) werktags, tagsüber zwischen 06.00 - 22.00 Uhr und bis zu 4 LKW-Fahrten sonntags, tagsüber zwischen 06.00 Uhr und 12.00 Uhr, modelliert als Linienschallquelle mit Emissionsansätzen für Motorleistungen > 105 kW und ungünstige Fahrvorgänge bezogen auf ein Wegelement von 1 m Länge und einer Stunde Wirkzeit mit einem längen- und wirkzeitbezogenen Schallleistungspegel LWA‘,1h von 63 dB(A)/m (incl. Zuschläge für Rangierfahrten von 5 dB: LWA‘,1h = 68 dB(A)/m) sowie Maximal-Schallleistungen von LW = 108 dB(A) (Betriebsbremse); die Zuschläge für mehrere Rangierfahrten seien von 3 dB auf 5 dB erhöht und die LKW-Fahrtwege bis weit über die Grundstücksgrenze verlängert worden. Die Annahmen zu den übrigen Schallquellen der Schallimmissionsprognose vom 23. November 2016 würden als richtig aufrechterhalten. Dies betreffe insbesondere die Verladevorgänge (8 h Verladebetrieb mit Annahme der geräuschintensivsten Zustände über die gesamte Ladezeit - Hubwagen über Ladebordwand des LKW). Die die Schallausbreitung abschirmenden LKW-Aufbauten würden nicht berücksichtigt. Das Wohnhaus A-Straße 40 sei als zusätzlicher Immissionsort IP5 aufgenommen worden. Auch insoweit würden die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (MI) zugrunde gelegt: Immissionsort Immissionsrichtwert tagsüber Immissionsrichtwert nachts (ungünstigste Stunde) IP5, Wohnhaus A-Straße 40 60 dB(A) 45 dB(A) Die Berechnung ergab für die Immissionsorte IP1 bis IP5 folgende Beurteilungspegel: Immissionsort Beurteilungspegel Werktag (6h - 22h) Beurteilungspegel Sonntag (6h - 22h) Beurteilungspegel Nacht (22h - 6h) IP1, Wohnhaus P-Straße 1 56,6 dB(A) 52,4 dB(A) 38,9 dB(A) IP2, Wohnhaus S-Straße 8 57,1 dB(A) 52,9 dB(A) 41,1 dB(A) IP3, Wohnhaus A-Straße 6 55,8 dB(A) 51,6 dB(A) 40,0 dB(A) IP4, Wohnhaus A-Straße 45 59,6 dB(A) 57,1 dB(A) 44,2 dB(A) IP5, Wohnhaus A-Straße 40 52,1 dB(A) 49,2 dB(A) 32,8 dB(A) Im Ergebnis würden beim Betrieb der Anlage die Immissionsrichtwerte auch am zusätzlich aufgenommenen Immissionsort IP5 eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Am IP5 würden sogar die jeweils um 5 dB geringeren Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Der Unterschied der Berechnungsergebnisse bei Berücksichtigung der Reflexionen nur der 1. Ordnung (wie in der Schallimmissionsprognose vom 23. November 2016) und der 3. Ordnung betrage im Maximum 0,2 dB, besitze also keine bzw. äußerst geringe Relevanz. Angemerkt wurde, dass der Betrieb bestimmter Schallquellen (wie zum Beispiel das Umsetzen der extra angelieferten Müllpresse mittels LKW im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Anlieferbereich des Marktes) seitens des Betreibers überprüft bzw. Alternativen geschaffen werden sollten. Am 14. Mai 2018 haben die Antragsteller beim erkennenden Gericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragsschrift wurde der Antragsgegnerin am 29. Mai 2018 zugestellt. Die Antragsteller tragen vor, sie seien antragsbefugt, da durch die Festlegung der Anlieferzone in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnhaus ihre Gesundheit beeinträchtigt werde. Der angegriffene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin sei von einer fehlerhaften Gebietseinstufung ausgegangen. Der Bereich der A-Straße hätte nicht als Mischgebiet (MI) eingestuft werden dürfen. Es handele sich vielmehr um ein allgemeines Wohngebiet (WA). Ein Mischgebiet im Sinne der BauNVO setze ein qualitatives oder quantitatives Gleichgewicht von Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung voraus, das hier nicht gegeben sei. Es überwiege die Wohnbebauung. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts würden überschritten. Die Schallimmissionsprognose vom 23. November 2016 sei fehlerhaft. Die baulichen Schallschutzmaßnahmen, insbesondere die Schallschutzwand, hätten keinerlei emissionsmindernde Wirkung. Der Schall breite sich vielmehr trichterartig in Richtung ihres Grundstücks aus. Die Schallschutzwand reflektiere den Schall und verstärke ihn dadurch. Die Schallimmissionsprognose habe diesem Gesichtspunkt nicht ausreichend Rechnung getragen. Auch habe die Linienschallquelle der ein- und ausfahrenden Lieferfahrzeuge keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Es hätten auch die Rangiervorgänge im Bereich der Ladezone Berücksichtigung finden müssen. Die im Bereich der Laderampe abgestellten Entsorgungsbehälter (Schneckenverdichter) seien nicht ausreichend in die Berechnung der Schallimmissionen eingeflossen. Die regelmäßige Abholung und Wiederaufstellung der Sammelbehälter finde sich in der Prognose nicht wieder. Die Verladung finde dabei zum Teil direkt auf der Straße vor ihrem Grundstück und teilweise im Zeitfenster zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr statt. Die berücksichtigte Laufzeit der Müllpresse von 1,5 Minuten sei zu kurz. Es hätte das Doppelte berücksichtigt werden müssen. Es hätte auch nicht nur die Entladung von 20 Paletten einfließen dürfen, sondern es hätte auch das Aufladen von leeren Paletten als gesonderte Lärmquelle berücksichtigt werden müssen. Ebenso wenig seien weitere Bewegungen wie das Verbringen des Leerguts vom Lager zur Rampe oder das Verbringen von Kartonagen mit Rollbehältern zur Müllpresse in die Lärmschutzprognose aufgenommen worden. Die Prognose berücksichtige auch keine Mehrfachreflexionen. Aufgrund der geschlossenen Bauweise der Ladezone und deren Öffnung zu ihrem Grundstück sowie der mehrgeschossigen Umgebungsbebauung hätte dies jedoch Berücksichtigung finden müssen. Es liege ein Abwägungsausfall vor, da die schutzbedürftige Wohnbebauung der A-Straße im Zuge der Abwägung nicht berücksichtigt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, ob eine Variantenuntersuchung erfolgt sei, die einer wohngebietsverträglichen Anordnung der Ladezone und dem damit verbundenen Lieferverkehr Rechnung trage. Der Konflikt zwischen einem kerngebietstypischen Lebensmittelmarkt mit Liefer- und Ladezone und der in der Nähe befindlichen Wohnbebauung sei nicht erkannt und zum Ausgleich gebracht worden. Mögliche Festsetzungen zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, etwa Einschränkungen der Zeiten für den Lieferverkehr, seien nicht getroffen worden. Der Konflikt des potentiellen Lieferverkehrs mit 18 m langen Lastzügen an 7 Tagen in der Woche ab 6:00 Uhr, einer überdimensionale Müllpresse im Freien und des Verzichts auf eine vollständige Einhausung der Ladezone mit nachbarlichen Interessen sei in keiner Weise erkannt oder abgewogen worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich der Verkehr im Straßenraum durch das Vorhaben erhöhe. Die Auswirkungen im öffentlichen Verkehrsraum der A-Straße seien in der Abwägung in keiner Weise aufgegriffen worden. Der Plangeber habe sich nicht mit der Tatsache befasst, dass die LKW teilweise bereits um 5:00 Uhr vor dem Markt stünden und somit auch in den Nachtzeiten unmittelbar auf den Markt bezogene Anliefertätigkeiten vornähmen. Zudem seien die Belange des ruhenden Verkehrs missachtet worden, da 50 % der Stellflächen im Straßenraum der betroffenen Bereiche der A-Straße und der P-Straße entfallen seien. Auch der Straßenkörper, der sich als ca. 100 Jahre alte Kopfsteinpflasterstraße darstelle, weise erheblich Vorschäden auf, die zu einer erhöhten Immissionsbelastung führe. Zudem werde die Erschließung ihres Wohnhauses erheblich beeinträchtigt, da die Straße durch den permanenten LKW-Verkehr weiter geschädigt werde. Auch fehle in der Schallimmissionsprognose eine Berechnung der Schallübertragung von den Räumen des Einkaufsmarktes ins Freie. Es fehle auch eine Bewertung des Fahrlärms auf dem Grundstück sowie eine entsprechende Bewertung des Untergrundes (Steine, Beton oder Bitumen). Ebenso wenig seien Beschleunigungsvorgänge oder das Schlagen von Türen bewertet worden. Es fehle eine Differenzierung zwischen großen und kleinen LKW sowie zwischen LKW mit und ohne Kühlaggregat. Auch der LKW, der den Müll abzuholen habe, sei nicht bewertet worden. Die bezeichneten Abwägungsmängel seien nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Ihre Einwendungen seien nicht präkludiert, da sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bereits geltend gemacht worden seien. Dem Bebauungsplan fehle auch die städtebauliche Rechtfertigung. Er trage nicht zur städtebaulichen Ordnung bei, da durch ihn städtebauliche Missstände hervorgerufen würden. Die anliegenden Gebäude würden einer nicht zu rechtfertigenden immissionsschutzrechtlichen Belastung durch zusätzlichen Rangier- und Fahrverkehr ausgesetzt. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 75 „S-Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin meint, der Antrag sei unzulässig. Er sei nicht statthaft. Die Antragsteller richteten sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Einstufung des Plangebiets sowie des angrenzenden Gebiets als Mischgebiet. Die Festlegung von Bauflächen und Baugebieten erfolge jedoch gemäß § 1 BauNVO durch den Flächennutzungsplan, nicht durch den Bebauungsplan. Die Antragsteller griffen daher den Flächennutzungsplan an. Dieser könne jedoch nicht mit dem Normenkontrollantrag angegriffen werden. Die Antragsteller seien auch nicht antragsbefugt. Sie stützten eine mögliche Verletzung ihrer Rechte auf die durch den Flächennutzungsplan erfolgte Festsetzung der sie betreffenden Baufläche als Mischgebiet. Eine Verletzung subjektiver Rechte könne jedoch nicht auf eine falsche Festsetzung im Flächennutzungsplan gestützt werden. Die Antragsteller trügen auch nicht vor, inwieweit sie tatsächlich gesundheitlich beeinträchtigt würden oder inwieweit der Bebauungsplan sie in der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks einschränke. Schließlich fehle es den Antragstellern an einem Rechtsschutzinteresse. Der Bebauungsplan sei bereits vollständig umgesetzt, so dass eine Verbesserung ihrer Rechtsposition nicht möglich sei und die von ihnen begehrte Ungültigkeitserklärung für sie keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen könne. Die aufgrund des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung bleibe analog § 47 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 183 Satz 1 VwGO auch bei einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans bestehen. Die Baugenehmigung sei bestandskräftig, da der Widerspruch der Antragsteller wegen Verwirkung unzulässig sei. Die Antragsteller hätten bereits mit Baubeginn von der Baugenehmigung Kenntnis erlangt, jedoch erst drei Monate nach Fertigstellung des Marktes Widerspruch eingelegt. Werde erst nach Fertigstellung des Gebäudes Widerspruch eingelegt, trete schon vor Ablauf der Jahresfrist Verwirkung ein. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei formell und materiell rechtmäßig. Der streitgegenständliche Bereich der A-Straße sei zu Recht als Mischgebiet behandelt worden. Das gesamte Gebiet sei im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche (M) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO ausgewiesen. Aufgrund der Innenstadtlage könne dieses Gebiet nur als Mischgebiet, urbanes Gebiet oder Kerngebiet unterdefiniert werden. Ein allgemeines Wohngebiet sei in diesem Bereich nicht zulässig. Ein allgemeines Wohngebiet bzw. eine Wohnbaufläche schließe sich nach dem Flächennutzungsplan erst nördlich der Schillerstraße an. Die Immissionsrichtwerte seien daher in der Schallimmissionsprognose ordnungsgemäß festgelegt worden. Die Schallimmissionsprognose vom 23. November 2016 sei auch im Übrigen zutreffend. Die Immissionsorte seien richtig ausgewählt worden. Im Rahmen des Gutachtens vom 25. April 2018 sei dann als zusätzlicher Immissionsort der IP5 direkt am Wohnhaus A-Straße 40 für die Berechnung festgelegt worden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die vorhandene Einhausung der Ladezone eine die Emission verstärkende Wirkung auf die von den Antragstellern genutzten Gebäude haben solle. Die Ladezone schließe mit der Westwand eines viergeschossigen Gebäudes ab. Das Gebäude der Antragsteller liege auch nicht direkt an der Ausfahrt dieser Ladezone. Zudem sei die Entladezone im Bereich der Laderampe überdacht, was zusätzlich immissionsreduzierend wirke. Die Ladezone sei fast vollständig eingehaust, d.h. von 3 Seiten mit Mauern eingefasst und im Ladebereich überdacht. Der Schall könne somit lediglich innerhalb der Wände der Ladezone selbst reflektiert werden. Auch in Bezug auf die Linienschallquellen der ein- und ausfahrenden LKW sei die Schallimmissionsprognose nicht fehlerhaft. Die Müllpresse (Schneckenverdichter) sei ausreichend einbezogen und als Einzelschallquelle EQ2 berücksichtigt worden. Bei der Abholung und Wiederaufstellung der Sammelbehälter handele es sich um unvermeidbaren Lärm entsprechend der üblichen Behälterentsorgung, der zum öffentlichen Verkehr gehöre und nicht das Bebauungsplanverfahren betreffe. Selbst wenn dies zu berücksichtigen sein sollte, wäre es aufgrund ihrer allgemeinen Unvermeidlichkeit und Notwendigkeit als unerheblich anzusehen. Im Übrigen sei hierzu im Ergänzungsgutachten vom 25. April 2018 eine zusätzlich Einzelschallquelle EQ9 berücksichtigt worden. Die Vorgänge bei Be- und Entladen der LKW seien mit der Einzelschallquelle EQ3 ausreichend erfasst. Es würden 20 Ereignisse pro LKW angesetzt. Das Verbringen von Kartonagen mit Rollbehältern zur Presse erzeuge keinen relevanten Lärm und könne als unerheblich angesehen werden. Die Schallübertragung von Räumen ins Freie sei nicht relevant. Der Müll-LKW sei als Teil der allgemeinen Abfallwirtschaft nicht einzubeziehen. Es liege kein Abwägungsfehler vor. Eine Variantenuntersuchung bezüglich der Anordnung der Ladezone sei nicht erforderlich gewesen, da im gesamten Randgebiet des Plangebietes Wohnbebauung vorliege. Eine Änderung der Position der Laderampe hätte mithin keine andere Wirkung gehabt. Die Wohnbebauung im und um das Plangebiet sei berücksichtigt worden. Festsetzungen zum Schutz der Nachbarbebauung, etwa Einschränkungen der Zeiten des Lieferverkehrs, seien nicht notwendig gewesen. Die Grenzwerte würden eingehalten bzw. in einzelnen Geräuschspitzen nur geringfügig oder kurzfristig überschritten. Im Übrigen seien Einschränkungen der Zeiten des Lieferverkehrs oder andere bauliche Maßnahmen Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. Dort seien entsprechende Auflagen für die vorhandene Einhausung auch erteilt worden. Eine vollständige Einhausung der Ladezone sei nicht notwendig. Die Auswirkungen im Straßenraum seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Durch den Bau des Projekts seien die Auswirkungen der von der S-Straße ausgehenden Lärmimmissionen vermindert worden. Zudem sei die Verlegung des Straßenverkehrs aus der Innenstand in den Industriepark A-Stadt vorangetrieben worden, was zu einer weiteren Reduzierung der durch den allgemeinen Straßenverkehr verursachten Lärmimmissionen geführt habe. Zudem befänden sich auch bereits Einzelhandelsgeschäfte in der A-Straße, so dass ohnehin eine Nutzung der Straße durch LKW angenommen werden müsse. Daher sei keine Erweiterung des Verkehrs anzunehmen. Durch die Errichtung einer Parkverbotszone habe sich zudem der Verkehr durch Parken von PKW in der A-Straße reduziert. Die Verträglichkeit eines Vorhabens für den Straßenzustand sei nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens. Der Verkehr des EDEKA-Marktes vermische sich mit dem ohnehin vorhandenen Straßenverkehr, so dass keine erhebliche Erhöhung des Verkehrs angenommen werden könne. Auch der private Kundenverkehr werde nicht vermehrt durch Wohnstraßen geführt. Das Auffinden von Parkmöglichkeiten sei privater Natur. In den anliegenden Seitenstraßen seien neue Parkmöglichkeiten geschaffen worden, indem Abschnitte freigegeben bzw. Kurzzeit-Parkzonen aufgehoben worden seien. Im Ergänzungsgutachten sei auch der Straßenverkehr durch Erhöhung der Zuschläge für mehrere Rangierfahrten und Verlängerung der LKW-Fahrwege bis weit über die Grundstücksgrenze hinaus unter erhöhten Anforderungen betrachtet worden. Auch hier sei es nicht zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte gekommen. Die Rechtfertigung des Plans aus der städtebaulichen Entwicklung lasse sich aus der Begründung entnehmen. Hieraus sei ersichtlich, dass insbesondere durch den Abbruch der historischen Gebäude Missstände entstanden seien, die durch die Bebauung wieder behoben würden. Auch sei durch die Einordnung als Kerngebiet die Versorgung der Einwohner verbessert worden. Zudem sei der Eingang zur Innenstadt anschaulicher und einladender gestaltet worden, um sowohl das Wohnen als auch die Ansiedlung von Gewerbe attraktiver zu machen. Durch den Lieferverkehr entstehe kein Missstand, da keine unzumutbaren Belästigungen entstünden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.