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Beschluss

12 E 1050/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0205.12E1050.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Soweit in der Hauptsache eine Beweiserhebung in Betracht kommt, steht dies der Versagung von Prozesskostenhilfe nicht zwangsläufig entgegen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nämlich nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch. Einen von einem Beteiligten beantragten Beweis müssen die Gerichte grundsätzlich auch dann erheben, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich halten. Ein verfassungsrechtliches, materiell-rechtliches oder verfahrensmäßiges Gebot, einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stets dann stattzugeben, wenn eine Beweiserhebung beschlossen sei oder auch nur in Betracht komme, besteht hingegen nicht. Vielmehr kann unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grenzen für eine vorweggenommene Beweiswürdigung von einem Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (bereits) dann ausgegangen werden, wenn die summarische Würdigung des Sachverhalts, so wie er sich gegenwärtig nach Lage der Akten darstellt, die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässt, dass jedenfalls mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des Verwaltungsaktes entschieden hat, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - 12 E 1054/19 -, juris Rn. 9 f., vom 28. November 2019 - 12 E 1017/18 -, juris Rn. 11 ff., vom 14. Januar 2014 - 12 E 1374/14 -, juris Rn. 4 ff., und vom 9. Dezember 2010 - 12 E 1213/10 -; vgl. zur Zulässigkeit einer Beweisantizipation auch BVerfG, Beschlüsse vom 3. September 2013 - 1 BvR 1419/13 -, juris Rn. 23, vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, juris Rn. 22, und vom 23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, 786. Nach diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Erfolgsaussicht der Klage der Klägerin auf Bewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit ab dem 5. April 2018 nur eine entfernte ist. Es hat auf die angefochtenen Bescheide und die Klageerwiderung des Beklagten Bezug genommen und ergänzende Ausführungen gemacht, wonach ein Anspruch auf der Klägerin auf Bewilligung von Pflegewohngeld fernliegend sei, weil das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin aufgrund der Einbeziehung von Vermögenswerten mit unklarem Verbleib voraussichtlich oberhalb der gesetzlichen Schongrenze gelegen habe. Dies ist nach derzeitiger Aktenlage, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei der Bewilligung von Pflegewohngeld auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen (soweit sie die Schonvermögensgrenze nach § 14 Abs. 3 APG NRW überschreiten), deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers, hier der Klägerin, gehen. Den Verbleib eines Vermögenswerts als "ungeklärt" im genannten Sinne anzusehen, setzt aber die konkrete Möglichkeit voraus, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber dieses Werts oder jedenfalls eines an seine Stelle getretenen Surrogats ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nur unklar ist, auf welche bestimmte Weise ein Vermögenswert verloren gegangen ist, der (ersatzlose) Verlust an sich aber keinen Zweifeln unterliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Unmöglichkeit, den Verbleib ursprünglich vorhandener Vermögenswerte aufzuklären, dem Anspruchsteller anzulasten ist. Denn ein unverschuldeter Beweisnotstand zwingt nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr, sondern eröffnet im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit, von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1133/14 -, juris Rn. 24 ff. m. w. N. Dies zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grenzen für eine vorweggenommene Beweiswürdigung geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Klägerin bezogen auf den maßgeblichen einjährigen Bewilligungszeitraum nicht der Nachweis über den ersatzlosen Verbrauch des 2012 von der E. Bank aus ihrem dort geführten Sparkonto Nr. 000 ausgezahlten Betrags von 29.000 Euro gelingen wird. Es bleibt durchaus möglich, dass die Klägerin diesen Betrag bzw. wesentliche Teilbeträge hiervon anderweitig angelegt oder beiseite geschafft hat oder - mit der Folge eines zu ihrem Vermögen zu rechnenden Rückforderungsanspruchs - einer anderen Person übertragen hat. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin in einem Beweisnotstand befindet. Ein pauschaler Verweis auf das Fehlen von Belegen gibt eine solche Lage nicht her. Die Klägerin könnte zur Aufklärung des Vermögensverbleibs etwa alte Kontoauszüge bei ihren Kreditinstituten anfordern oder diesen eine Ermächtigung erteilen, dem Beklagten Auskunft über alle in den letzten zehn Jahren geführten Konten und Wertpapierbestände inklusive der Umsatzbewegungen zu geben. Daneben könnte sie hinsichtlich der behaupteten Bezahlung von Werk- bzw. Dienstleistungen bei ihr nicht (mehr) vorhandene Rechnungen von den buchführungs- und insoweit mehrere Jahre aufbewahrungspflichtigen Unternehme(r)n nachfordern oder sonstige Bestätigungen auf Grundlage der dortigen Buchführung erbitten. Entsprechende Bestätigungen hätte sie sich auch im Falle von größeren Ausgaben für eventuell nicht rechnungspflichtige Gefälligkeitsleistungen von Bekannten geben lassen können. Dass sie hinsichtlich der geltend gemachten Ausgaben für die Hofpflasterung entsprechendes versucht hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch auf den Hinweis des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 14. Januar 2020, dass das die Pflasterung des Hofes ausführende Unternehmen um erneute Übersendung der damaligen Rechnung hätte gebeten werden können, ist die Klägerin nicht eingegangen. Zu den einzelnen Ausgaben hat sie nicht einmal mehr ungefähre Jahresangaben gemacht. Mangels substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen der Klägerin ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht davon auszugehen, dass die im Rahmen von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmende - auch im Fall eines Beweisnotstands mögliche - Würdigung des gesamten Vorbringens zu einer richterlichen Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung des (ersatzlosen) Verbrauchs der als ungeklärt angesehenen Vermögensposition von 29.000 Euro führen kann. Zunächst wäre es äußerst ungewöhnlich, wenn die Klägerin einen erheblichen Betrag von 29.000 Euro, hinsichtlich dessen sie nur pauschal von einer "Abhebung" spricht, tatsächlich für seinerzeit nicht absehbare, irgendwann einmal anfallende Ausgaben in bar zurückgelegt haben sollte. Dass der Betrag tatsächlich bar ausgezahlt worden ist, ergibt sich aus dem eingereichten Kontoauszug nicht. Denn der dort bezeichnete Vorgang "Auszahlung" kann sich auch auf eine Übertragung auf ein Referenzkonto beziehen, wie es üblicherweise bei Sparkonten parallel geführt wird. Auch früher angesparte Beträge hat die Klägerin nicht bar entnommen, sondern auf ein anderes Konto eingezahlt, wie etwa am 15. Oktober 2008 hinsichtlich des Erlöses aus einem Wertpapierverkauf oder bei den - laut der Beschwerdebegründung "wohl aus zu diesem Zeitpunkt aufgelösten Sparverträgen" stammenden - Einzahlungen vom 4. Januar 2010 in Höhe von 17.783,50 Euro und vom 12. April 2012 in Höhe von 5.870,66 Euro. Vor diesem Hintergrund bedürfte es insoweit tatsächlich weitergehender Darlegungen der Klägerin dazu, wo und wie sie einen entsprechenden Barbetrag bis zur Verwendung aufbewahrt hat, ob dort womöglich auch andere Barbeträge bereits zurückgelegt waren und für welche - vorhersehbaren oder nicht vorhersehbaren - Ausgaben die Rücklage ursprünglich vorgesehen war. Angaben dazu müssten der nach eigenen Angaben intellektuell nicht eingeschränkten Klägerin ohne weiteres möglich sein, zumal die Entgegennahme und Verwahrung eines so hohen Barbetrages etwas sein dürfte, das man auch einige Jahre später nicht vergisst, erst recht wenn man ohnehin erst später in nicht allzu großer Vergangenheit für aktuellere Anschaffungen auf diese Rücklage zurückgegriffen hat, wie die Klägerin vorgibt. Wäre die Auszahlung hingegen nicht in bar, sondern auf ein anderes Konto der Klägerin oder einer anderen Person erfolgt, so müsste auch daran noch eine Erinnerung bestehen und entsprechende Transaktionen dürften für die Klägerin bei ihrer Bank ohne unzumutbaren Aufwand zu ermitteln sein. Gleichwohl unterlässt die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren - mit der bloßen Angabe, dass sich der Zweck weiterer Angaben zur Aufbewahrung nicht erschließe - weiter jegliche Konkretisierung ihres Verhaltens, die eine Würdigung des Vortrags als glaubhaft erleichtern könnte. Ausgehend von der substantiierungsbedürftigen Handhabung des Vermögens erscheint es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens insbesondere hinsichtlich der behaupteten Ausgaben für eine Pflasterung des Hofes des von ihr bewohnten Hauses (5.000 Euro), für eine Innenrenovierung ihrer dortigen Wohnung (1.500 Euro) und für eine Bestattungsvorsorge (5.500 Euro) als fernliegend, dass der Klägerin insoweit der Nachweis des ersatzlosen Verbrauchs einer eventuellen Bargeldrücklage gelingen wird. Hinsichtlich der Hofpflasterung erschließt sich bereits nicht, warum die Klägerin diese für das nicht in ihrem Eigentum stehende Hausgrundstück in eigenem Namen beauftragt und auf eigene Rechnung gezahlt haben will. Auch wenn sie in dem aufgrund des ihr im Jahr 1990 eingetragenen Wohnungsrechts in dem Haus in einer Wohnung wohnte, würde es sich um eine Investition handeln, die nicht nur ihr selbst, sondern insbesondere den Eigentümern und auch den anderen Bewohnern des Mehrfamilienhauses zugutekäme und womöglich auch einen als Vermögenswert eintretenden Rückforderungs- oder Aufwendungsersatzanspruch auslösen könnte. Insofern wären in der Tat konkretere Angaben erforderlich gewesen, inwieweit und auf welchem Wege sie den Rechnungsbetrag direkt an das beauftragte Unternehmen beglichen hat oder ob und mit welcher Motivation sie zuvor Bargeld an einen Angehörigen gezahlt hat, der anschließend die Bezahlung (und womöglich auch die Beauftragung des Tiefbauunternehmens) vorgenommen hat. Abgesehen davon ist aufgrund der sehr vagen Angaben ("vor einigen Jahren" bzw. "vor Jahren") nicht einmal sicher, ob eine eventuelle Pflasterung nicht bereits vor der Auszahlung des hier fraglichen Betrags von 29.000 Euro erfolgt ist. Mit dem ohne weitere Konkretisierung erfolgenden, bloßen Angebot der Inaugenscheinnahme und der Vernehmung eines Mitarbeiters des ausführenden Unternehmens als Zeugen zeigt die Klägerin keine Anhaltspunkte hinsichtlich des möglichen Ergebnisses der Beweisaufnahme auf. In gleicher Weise ist nach den bisherigen, äußerst vagen Angaben auch nicht davon auszugehen, dass ein Verbrauch eines Teilbetrags von 1.500 Euro für Malerarbeiten in ihrer Wohnung als geklärt angesehen werden kann. Insoweit ist bemerkenswert, dass die Klägerin den Namen des Bekannten, der die Arbeiten ausgeführt und hierfür das Geld erhalten haben soll, zu keiner Zeit angibt, während sie das Unternehmen, das die Hofpflasterung vorgenommen hat, in ihrer eidesstattlichen Versicherung sofort benannt hat und im Beschwerdeverfahren einen Mitarbeiter des Unternehmens als Zeugen angibt. Auch hinsichtlich der Malerarbeiten werden der Zeitpunkt und der Zahlungsweg nicht ansatzweise konkretisiert. In Bezug auf den Bestattungsvorsorgevertrag fällt ins Gewicht, dass dieser erst am 24. April 2018, also nach der am 5. April 2018 erfolgten Aufnahme der Klägerin in das Pflegeheim, abgeschlossen wurde. Im Zeitpunkt der Heimaufnahme war der entsprechende Betrag also offenbar noch nicht hinreichend bestimmt zum Zweck der angemessenen Bestattungsvorsorge angelegt, als dass seine Verwertung für die Klägerin eine Härte bedeuten könnte. Die insoweit maßgebende vermögensrechtliche Zweckbestimmung (Bestattungsvorsorge oder Grabpflege) kann pflegewohngeldrechtlich zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist, in der Regel nur unter den folgenden Voraussetzungen anerkannt werden: Vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegewohngeld begehrt wird, ist die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009- 12 A 1363/09 -, juris Rn. 60 ff. m. w. N. Dass eine angebliche vorherige Auszahlung des entsprechenden Geldbetrages von der Klägerin an ihre Tochter I. X. diesen Anforderungen genügen könnte, ist nicht erkennbar. Abgesehen davon stehen die Ausführungen, wonach die Klägerin ihrer Tochter den Geldbetrag bereits im Vorjahr (d. h. 2017) zum Abschluss eines entsprechenden Vertrags gegeben habe, im Widerspruch dazu, dass die Klägerin den Bestattungsvorsorgevertrag selbst unterzeichnet und auch nach Angaben ihrer Tochter vom 28. Mai 2018 selbst abgeschlossen hat. Mehr als fragwürdig erscheint zudem, warum der Bestattungsvorsorgevertrag erst lange Zeit nach angeblicher Aushändigung des Geldbetrages an die Tochter geschlossen wurde. Mangels konkreterer Angaben zur Zahlungsweise und zur zwischenzeitlichen Behandlung des Geldbetrags durch ihre Tochter ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem - womöglich von Frau X. - für die Bestattungsvorsorge der Klägerin gezahlten Betrag tatsächlich um einen Teil des im Jahr 2012 zugeflossenen Vermögens von 29.000 Euro handelt, um dessen Verbleib es hier geht. Selbst wenn man die geltend gemachten Anschaffungen einer Küche, eines Sessels und eines Fernsehers für einen Betrag von insgesamt etwa 7.000 Euro unterstellt, bliebe es demnach beim ungeklärten Verbleib eines Betrages von 22.000 Euro. Dass dieser in den knapp sechs Jahren bis zur Heimaufnahme durch laufende Lebenshaltungskosten, Reisen, Feierlichkeiten und Geschenke vollständig aufgebraucht worden wäre, erscheint angesichts der Einnahmen der Klägerin und der bis zur Heimaufnahme geringen laufenden Wohnkosten als sehr unwahrscheinlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.