OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 949/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0218.12E949.20.00
3mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N. Nach diesem Maßstab kann es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit auch zuwiderlaufen, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt sowie keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgeht. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N., und im Anschluss daran: VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019- VerfGH 2/19.VB-2 -, juris Rn. 27. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Weiter kommt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch eine Beweisaufnahme, wie von der Klägerin angeregt, nicht ernsthaft in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass Unterhaltsvorschuss für die am 00. B. 2006 geborene Tochter T. ab April 2019 nicht gewährt werden kann, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des leiblichen Vaters des Kindes verletzt hat (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG). Die Pflicht zur Mitwirkung werde durch unglaubhafte Angaben nicht erfüllt. Gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens spreche insbesondere der Umstand, dass die Angaben der Klägerin aus dem früheren Verwaltungsverfahren und dem dazu geführten Klageverfahren 2 K 434/17 und diejenigen bei ihrer erneuten Antragstellung im April 2019 in erheblichem Widerspruch zueinander stünden. Diese beträfen - wie das Verwaltungsgericht näher ausführt - insbesondere das Kerngeschehen um das Kennenlernen und die nachfolgenden Kontakte zum angegebenen Kindesvater. Es sei weder nachvollziehbar noch sonst plausibel, dass die Klägerin die nunmehrigen Angaben zum Aufenthalt im Imbiss und den Treffen mit dem Kindesvater nicht bereits bei ihrer erstmaligen Antragstellung und Befragung im Jahr 2006 bzw. 2007 (ca. vier bzw. fünf Monate nach der Geburt ihrer Tochter) bzw. auf die ausdrücklichen Nachfragen der Einzelrichterin und der damaligen Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2009 machen konnte, sondern erst im Jahr 2019. Vielmehr lasse dies den Rück-schluss zu, dass sie schon damals nicht wahrheitsgemäß geantwortet habe und ihr daran gelegen gewesen sei, weitere Nachfragen zu der Imbissstube (etwa Name, Örtlichkeit etc.) zu verhindern, um damit keine weiteren Ansatzpunkte zur Ermittlung des Kindesvaters zu bieten bzw. weitere Nachfragen zur Person des Kindesvaters zu erschweren. Dieser näher begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin mit der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegen. Ihre Einwände lassen jegliche Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Widersprüchen vermissen und beschränken sich im Wesentlichen auf die Behauptung, sie habe stets die Wahrheit gesagt, sowie auf die Berufung auf den seit der Geburt ihrer Tochter eingetretenen Zeitablauf. Das räumt die Widersprüche im Kerngeschehen um die Zeugung der Tochter T. nicht aus. Insoweit hat das Verwaltungsgericht treffend hervorgehoben, dass sie 2019 weit detailreicher Angaben zu Ort und Anlass des Kennenlernens und weiterer Treffen mit dem Kindesvater machen konnte. Diese Unschlüssigkeit und die (gravierenden) Widersprüche zwischen ihren ersten Äußerungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes und ihrer erneuten Anhörung am 11. April 2019 zu den Umständen des Kennenlernens des Kindesvaters und weiterer Kontakte mit ihm hat die Klägerin bisher nicht aufgelöst. So hat sie z. B. 2007/2009 angegeben, dass sie den Kindesvater in einer Disco kennengelernt, dieser an einem Imbiss mit ihr unbekannter Adresse gearbeitet habe und über keinen gemeldeten Wohnsitz in B1. verfüge, sondern Verwandte in L. gehabt habe. Demgegenüber hat sie 2019 ausgeführt, dass sie den Kindesvater im Imbiss kennengelernt und sich mit ihm dort anschließend häufiger getroffen habe sowie dass er in B1. , nicht weit vom Imbiss entfernt gewohnt habe. Schon diese unterschiedlichen Angaben im Kerngeschehen rechtfertigen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin bei ihren mehrfachen Befragungen bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht auch deshalb verletzt, weil sie nach Feststellung der Schwangerschaft keine eigenen Ermittlungen zum Auffinden des Kindesvaters angestellt habe, setzt die Beschwerde ebenfalls nichts durchgreifendes entgegen. Der Klägerin hätte spätestens bei Feststellung der Schwangerschaft bewusst sein müssen, dass sie als Alleinstehende mit der Geburt des Kindes auf Leistungen Dritter angewiesen sein würde. Wie ihr Antrag beim Jobcenter zeigt, ist sie gerade nicht davon ausgegangen, den Lebensunterhalt für sich und das Kind aus eigenen Mitteln sicherstellen zu können. Zu den der Kindesmutter nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG obliegenden Mitwirkungspflichten gehören, darauf weist das Verwaltungsgericht zutreffend hin, auch Bemühungen, den Kindesvater nach Bekanntwerden der Schwangerschaft selbst zu ermitteln. Nach Feststellung der Schwangerschaft hätte die Klägerin unverzüglich versuchen müssen, den vermeintlichen Kindesvater, von dem sie sogar eine Telefonnummer besaß, z. B. am Ort des angeblichen Kennenlernens anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen. Denn mit zunehmendem zeitlichem Abstand verringern sich die Erfolgsaussichten solcher Ermittlungen, da die Erinnerungen der Beteiligten und möglicher Zeugen im Laufe der Zeit nachlassen. Vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 25. Januar 2019- 12 E 889/18 -, juris Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 -, juris Rn. 24 f.; VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11 -, juris Rn. 23, m. w. N. Die Klägerin hat indes keinerlei zeitnahe Bemühungen unternommen, den Vater von T. noch vor der Geburt ausfindig zu machen. Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation hätte ihr Anlass geben müssen, den Kindesvater selbst zu ermitteln, um diesen ggfs. vorrangig vor der Allgemeinheit zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen. Angesichts der nicht substantiell ausgeräumten Widersprüche und mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin sich jetzt auf weitgehende Erinnerungslücken beruft, ist ihre persönliche Anhörung in einer mündlichen Verhandlung, wie von ihr angeregt, nicht erfolgversprechend im oben dargelegten Sinne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.