Beschluss
12 E 36/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0222.12E36.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin weder einen gebundenen Akteneinsichtsanspruch gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X noch einen im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten zu bescheidenden, allgemeinen Akteneinsichtsanspruch hinsichtlich des eine anonyme Meldung bezüglich einer Kindeswohlgefährdung der Tochter der Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgangs hat. Auf die Gründe des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses sowie auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 2. Januar 2019, im Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2019 und in der Klageerwiderung vom 14. Februar 2019 wird Bezug genommen. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen, was nur annähernd zu hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage führen könnte. Soweit sie eine zögerliche Bearbeitung ihres Akteneinsichtsgesuchs ("verbummelt") moniert, soll sich dies wohl auf die zutreffende Erwägung des Verwaltungsgerichts beziehen, dass ein auf § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützter Anspruch hier wegen Abschluss des Verwaltungsverfahrens ausscheide. Dass der Abschluss des auf Untersuchung einer eventuellen Kindeswohlgefährdung gerichteten Verwaltungsverfahrens bereits vor einer Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs eingetreten war, beruht aber nicht auf dessen langsamer Bearbeitung. Denn die Überprüfung der anonym bei der Beklagten eingegangenen Meldung einer eventuellen Kindeswohlgefährdung war offensichtlich mit der Vorsprache der Klägerin vom 27. November 2018 und damit bereits zwei Wochen vor Stellung des Akteneinsichtsgesuchs vom 10. Dezember 2018 abgeschlossen. Wie sich aus ihrem Aktenvermerk ergibt, hat die Beklagte ersichtlich keine Veranlassung für weitere Maßnahmen - etwa einen Verwaltungsakt - gesehen, sondern eine Information der Klägerin über Beratungs- und Hilfsmöglichkeiten des Fachbereichs als ausreichend erachtet, so dass das Verfahren mit Fertigung dieses Vermerks beendet war. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die dem Schutz des Informanten dienende Verweigerung der Akteneinsicht wegen des Sozialdatenschutzes hier nicht zu beanstanden ist. Eine Befugnis der Behörde, über die in § 25 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 65 Abs. 1 SGB VIII genannten Fälle hinaus ihr - wie hier- im Sinne der letztgenannten Vorschrift anvertraute Sozialdaten, insbesondere die Identität des Informanten, zu übermitteln, kommt nur ganz ausnahmsweise bei einem überwiegenden Interesse des Betroffenen in Betracht, zur Wahrung seines auch verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts die Identität des Behördeninformanten festzustellen. Dies wäre allenfalls anzunehmen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass der Behördeninformant wider besseren Wissens und in der vorgefassten Absicht, den Ruf des Betroffenen zu schädigen, gehandelt oder leichtfertig falsche Informationen übermittelt haben könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 48.02 -, juris Rn. 30. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend der Fall sein könnte, hat die Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung nachvollziehbar ausgeführt, dass Gegenstand der telefonischen Meldung des betreffenden Informanten "sachbezogene Anhaltspunkte" gewesen seien, die der Überprüfung bedurft hätten. Die Angaben hätten keine Belastungstendenz gezeigt und seien nur von allgemeiner Sorge um das Kindeswohl geprägt. Dies deckt sich mit den nicht geschwärzten Angaben im Vermerk vom 18. Oktober 2018, wonach sich die meldende Person Sorgen um das Kind mache. Eine vorgefasste Rufschädigungsabsicht oder ein bewusstes oder leichtfertiges Übermitteln falscher Informationen ist damit nicht erkennbar. Dies würde selbst dann gelten, wenn es sich bei dem Informanten - wie von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vermutet - um einen Elternteil ihres geschiedenen Ehemannes handeln sollte. Die pauschale und nicht ansatzweise - etwa durch Nennung angeblich existierender Beispiele - substantiierte Behauptung der Klägerin, dass die Eltern ihres geschiedenen Ehemannes seit einiger Zeit versuchten, ihr nachzustellen und zu schaden, gibt dafür nichts her. Auch erschließt sich nicht, warum erst nach Nennung der Identität des Anzeigenerstatters eine Stellungnahme zur Frage, ob dieser Vorwürfe wider besseren Wissens erhebe, möglich sein soll. Die Beklagte hat die Klägerin ausweislich des Aktenvermerks vom 27. November 2018 über die Vorwürfe aufgeklärt, so dass die Klägerin auch ohne Kenntnis der Person des Informanten hierzu hätte Stellung nehmen und Anhaltspunkte für wider besseren Wissens aufgestellte Behauptungen benennen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.